Urteil des BVerwG vom 27.05.2009
Übertragung, Tarifvertrag, Auflösende Bedingung, Einreihung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 9.08
OVG 1 A 3726/06.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Vormeier,
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertre-
tungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2008 sowie der Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Fachkam-
mer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz) vom
11. September 2006 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Neu-Eingruppierung der in
der Agentur für Arbeit Krefeld beschäftigten Arbeitnehmer
in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für
Arbeit auch hinsichtlich der Zahlung von Funktionsstufen
der Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung
nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.
G r ü n d e :
I
Ende 2005 bat der Beteiligte bereits im Vorgriff auf den zum 1. Januar 2006 in
Kraft tretenden Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) den Antragsteller um Zustimmung zur Neu-
Eingruppierung von Arbeitnehmern. Dem kam der Antragsteller im Schreiben
vom 12. Dezember 2005 nach, bat jedoch darum, seine Beteiligung auf die
Zahlung von Funktionsstufen zu erweitern. Dem trat der Beteiligte mit Schrei-
ben vom 14. Dezember 2005 mit der Begründung entgegen, der tarifvertragli-
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che Eingruppierungsvorgang beschränke sich auf die Zuordnung der Tätigkeit
zur Tätigkeitsebene anhand der jeweils einschlägigen Tätigkeits- und Kompe-
tenzprofile. Das auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der
Funktionsstufen gerichtete Begehren des Antragstellers hat das Verwaltungs-
gericht abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und festzustel-
len, dass die Neu-Eingruppierung der Beschäftigten des
Beteiligten in das Vergütungssystem des TV-BA auch in-
soweit der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG („Eingruppierung“) unterliegt, als der Erhalt von
Funktionsstufen durch die Beschäftigten in Rede steht,
hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Nach
dem hier einschlägigen Tarifvertrag werde nur die Zuordnung von Tätigkeiten
zu einer der acht Tätigkeitsebenen als Eingruppierung verstanden, welche in
den Arbeitsvertrag aufzunehmen sei. Dagegen bestimme der Tarifvertrag die
Funktionsstufe ausdrücklich als reversibel, deren Voraussetzungen seien nicht
Teil des Arbeitsvertrages. Die Verteilung der Funktionsstufen unterliege allein
dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Die Tarifvertragsparteien hätten
die Eingruppierung bewusst auf die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den
nur acht Tätigkeitsebenen begrenzt. Die den Funktionsstufen zugrunde liegen-
den Tätigkeitsmerkmale seien nicht geeignet, die strikte Rechtsanbindung hin-
sichtlich der Einordnung von auf Dauer angelegten Arbeitspflichten in ein Ent-
geltschema zu stützen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Ta-
rifvertragsparteien seien nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob es sich bei
einer generell-abstrakt vordefinierten Entgeltkomponente um eine Eingruppie-
rung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes handele. In dem hier anzu-
wendenden Tarifwerk seien die tätigkeitsspezifischen Funktionsstufen in den für
die jeweilige Funktion generell-abstrakt vorgeschriebenen Tätigkeits- und
Kompetenzprofilen vorgegeben. Aus der Wahrnehmung der entsprechenden
Funktion fließe tarifautomatisch die entsprechende Vergütung in ihren Bestand-
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teilen „Festgehalt plus Funktionsstufe“. Die tätigkeitsunabhängigen Funktions-
stufen berücksichtigten zusätzliche Aufgaben. Die dafür maßgeblichen Kriterien
seien ebenfalls generell-abstrakt vordefiniert. Die Reversibilität der Funktions-
stufenzuordnung könne kein entscheidendes Kriterium gegen das Eingreifen
des Mitbestimmungstatbestandes sein. Mit ihr sei dem Arbeitgeber lediglich ei-
ne erleichterte Option eingeräumt worden, im Interesse einer gesteigerten Fle-
xibilität im Rahmen des Direktionsrechts auch solche Aufgabenneuzuweisungen
vorzunehmen, die Funktionsstufenrelevanz entfalteten, ohne dass es hierfür
einer Änderung des Arbeitsvertrages, einer förmlichen Rück- oder Höher-
gruppierung oder gar einer Änderungskündigung bedürfe. Dies habe zwar ar-
beitsrechtliche Bedeutung, ändere aber nichts daran, dass ein irreversibles ta-
rifliches Vergütungssystem bestehe, welches definiere, welche Vergütungsfol-
gen bestimmte Tätigkeitszuweisungen auslösten. Die Gewährung der Funkti-
onsstufe sei für sich genommen sehr wohl auf Dauer angelegt. Der Arbeitneh-
mer habe darauf einen zwingenden tariflichen Anspruch, solange er die ihm
zugewiesene Tätigkeit ausübe. Der Gesetzgeber habe die Richtigkeitskontrolle
der Personalvertretung bei Anwendung der tariflichen Vorschriften durch die
Dienststelle gewollt. Daher sei für die Einbeziehung eines Vergütungselements
in die Mitbestimmung allein entscheidend, ob dieses Element wesentlicher Be-
standteil des tarifrechtlichen Vergütungsgefüges sei. Der Personalrat habe die
Aufgabe, im Rahmen der Mitbestimmung kontrollierend nachzuvollziehen, ob
die vom Dienststellenleiter vorgenommene Eingruppierung den tariflichen Vor-
gaben entspreche. Diese Zweckbestimmung treffe auch bei der Zuordnung der
jeweils zugewiesenen Tätigkeiten zu Funktionsstufenebenen zu.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
dem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er
ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - auf-
zuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache
selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt sich auf
die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der
Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages.
1. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG hat der Personalrat in Personalange-
legenheiten der Arbeitnehmer mitzubestimmen bei Eingruppierung. Darunter ist
die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verste-
hen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - juris Rn. 9
m.w.N.). Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die
Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merk-
malen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerk-
malen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter
oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom
26. Oktober 2004 - 1 ABR 38/03 - BAGE 112, 238 <248>).
a) Welches kollektive Entgeltschema im vorliegenden Fall anzuwenden ist, be-
stimmt sich nach dem TV-BA. Denn von dessen Geltungsbereich werden seit
seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2006 alle Arbeitnehmer erfasst, die in einem
Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen und bei denen es sich
nicht um außertariflich Beschäftigte, Nachwuchskräfte oder geringfügig
Beschäftigte handelt (§ 1 TV-BA). Die entgeltrelevanten Regelungen finden sich
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in Abschnitt III des TV-BA (§§ 14 ff.). Danach besteht das Gehalt der Ar-
beitnehmer aus Festgehalt, Funktionsstufen und einer Leistungskomponente
(§ 16 Abs. 1 TV-BA). Die Höhe des monatlichen Festgehalts bestimmt sich
nach der Tätigkeitsebene, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist, und nach
der für ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 TV-BA). Nach
Maßgabe von § 20 TV-BA erhalten Arbeitnehmer als weiteren Gehaltsbestand-
teil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufe(n). Variabler Gehaltsbestandteil
ist die Leistungskomponente, deren Einzelheiten gesondert tarifvertraglich zu
regeln sind (§ 21 TV-BA; vgl. Tarifvertrag über die Leistungskomponente für die
Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2007 und 2008 vom
31. Juli 2007).
b) Um die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema handelt es sich zunächst
bei der Zuordnung der Arbeitnehmer der Bundesagentur zu einer der acht Tä-
tigkeitsebenen. Grundlage dafür sind die in Tätigkeits- und Kompetenzprofilen
(TuK) festgelegten Anforderungen. Alle in der Bundesagentur auszuübenden
Tätigkeiten sind in speziellen TuK zu beschreiben. Soweit dies noch nicht ge-
schehen ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) maßgeblich. Der Arbeitneh-
mer ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend
übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten
und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Tätig-
keitszuordnungstabellen der Anlagen 1.0 bis 1.11 zum TV-BA festgelegt (§ 14
Abs. 1 TV-BA).
Während die Anlage 1.0 zum TV-BA die Tätigkeitszuordnungstabelle für Kern-
profile einschließlich der formalen Anforderungsmerkmale enthält (§ 14 Abs. 1
Satz 2 TV-BA), spiegeln die Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA mit der Festle-
gung der speziellen TuK die Organisationsstruktur der Bundesagentur wider,
welche sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirekti-
onen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtli-
chen Verwaltungsebene gliedert und darüber hinaus besondere Dienststellen
errichtet hat (§ 367 Abs. 2 SGB III). Demgemäß betreffen die Anlagen 1.1, 1.4
und 1.9 die Agenturen für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Zentrale, die
Anlage 1.10 ist für den Aufgabenbereich SGB II insbesondere in den Arbeits-
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gemeinschaften bestimmt, und die übrigen Anlagen beziehen sich auf die be-
sonderen Dienststellen (Familienkassen, Zentrale Auslands- und Fachvermitt-
lung - ZAV -, Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit - FBA -, Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - IAB -, IT-Systemhaus, BA-Servicehaus,
Hochschule der Bundesagentur). Auf diese Weise werden rund 700 unter-
schiedliche Einzeltätigkeiten in den verschiedenen Dienststellen der Bundes-
agentur der Bewertung zugeführt (vgl. Bunk, ZTR 2006, 566 <567>;
Bunk/Becker, Personalführung 2006, 96 <97>).
Die Tätigkeitszuordnungstabellen der Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA sind
kollektive Entgeltschemata. In ihren speziellen TuK werden diejenigen generel-
len Tätigkeitsmerkmale festgelegt, welche für die Zuordnung der Arbeitnehmer
zu den Tätigkeitsebenen maßgeblich sind. Diese bestimmen primär die Höhe
des Festgehalts.
c) Die Arbeitnehmer der Bundesagentur werden gleichfalls in ein kollektives
Entgeltschema eingereiht, wenn und soweit es um Zahlung der Funktionsstufen
geht.
Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer der Bundesagentur Funk-
tionsstufen erhalten, sind in § 20 Abs. 2 TV-BA geregelt; die Vorschrift lautet:
„Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Auf-
gaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine
- geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben
abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funkti-
onsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstu-
fe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.0 bis
2.11).“ Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen
nebeneinander gezahlt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA).
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA führen drei Tatbestandsalternativen zum Erhalt
einer Funktionsstufe: die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw.
Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade bestimmter Aufgaben und die ge-
schäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben. Im
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Gegensatz zur ersten Alternative sind die beiden anderen nicht mit der Über-
tragung zusätzlicher Aufgaben verbunden. Die zweite und dritte Alternative
verlangen noch nicht einmal, dass neben der Übertragung der dem spezifi-
schen TuK entsprechenden Tätigkeit stets ein weiteres Merkmal erfüllt sein
muss. Die übertragene Aufgabe kann bereits als solche, wenn sie als beson-
ders schwierig oder bedeutsam eingestuft wird, die Zuerkennung einer Funkti-
onsstufe zur Folge haben. Die Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA, welche nach
demselben organisationsrechtlich geprägten Muster gegliedert sind wie die An-
lagen 1.0 bis 1.11, bestätigen dies.
Im vorliegenden Fall, in welchem es um Arbeitnehmer in den Agenturen für Ar-
beit geht, ist die Anlage 2.1 zum TV-BA heranzuziehen. Diese enthält zwei Tei-
le.
aa) Teil I betrifft die tätigkeits- bzw. dienstpostenunabhängigen Kriterien für die
Funktionsstufen. Als solche werden genannt: Abwesenheitsvertretung, Verant-
wortung Budget und Ressourcen, IT-Fachbetreuung, Datenqualitätsmanage-
ment, Supervision, wissenschaftliche Grundlagenaufgaben. Während die bei-
den ersten und die beiden letztgenannten Kriterien vornehmlich Führungsauf-
gaben betreffen und insoweit eine Übertragung durch ausdrückliche schriftliche
Anordnung verlangt wird, betreffen die IT-Fachbetreuung und das Datenquali-
tätsmanagement im Regelfall die Tätigkeitsebene IV; hier ist eine sinngemäße
Übertragung ausreichend, aber auch erforderlich. Da die Funktionsstufe nach
Teil I tätigkeitsunabhängig gezahlt wird, also nicht mit einem bestimmten, spezi-
fischen TuK einhergeht, muss es sich um die Übertragung zusätzlicher Aufga-
ben handeln. In Teil I der Anlage 2.1 zum TV-BA wird somit § 20 Abs. 2 Satz 1
Alt. 1 TV-BA ausgefüllt.
bb) Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA enthält die tätigkeits- bzw. dienstposten-
spezifischen Kriterien für die Funktionsstufen. Bei einer Gesamtzahl von
105 TuK ist nur an drei Stellen die zusätzliche individuelle Übertragung einer
Funktion oder Aufgabe als Voraussetzung für die Zahlung der Funktionsstufe
ausgewiesen (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 56, 60 und 61); zu den beiden letzt-
genannten TuK-Nummern besagt Protokollerklärung Nr. 2, dass bereits die fak-
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tische Wahrnehmung dieser Aufgabe über einen mindestens einmonatigen Zeit-
raum den Anspruch auf die Funktionsstufe auslöst. In allen anderen Fällen wird
die Zahlung der Funktionsstufe nicht von der Übertragung einer zusätzlichen
Aufgabe oder Funktion abhängig gemacht. Dies erklärt sich daraus, dass als
allgemeine Übertragungskriterien - von einer einzigen Ausnahme abgesehen
(Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 43) - ausschließlich „Grad der Verantwortung“,
„Komplexität der Aufgabe“ und „geschäftspolitische Setzung“ genannt und da-
mit die Tatbestandsalternativen 2 und 3 in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA ausgefüllt
werden. In zahlreichen, wenn nicht in den meisten Fällen enthält das für die
Zuerkennung der Funktionsstufe genannte besondere Kriterium kein zusätzlich
zu erfüllendes Merkmal, sondern lediglich eine Erklärung für die Wertschätzung
der dem jeweiligen TuK entsprechenden Tätigkeit. So erhält z.B. der
Berater-U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung (Tätigkeitsebene IV
TuK-Nr. 45) Funktionsstufe 2; wenn als allgemeines Kriterium „Komplexität der
Aufgabe“ und als spezielles Kriterium „Berufsberatung“ genannt wird, so wird
damit zum Ausdruck gebracht, dass bereits die übertragene Tätigkeit als solche
wegen ihres besonderen Schwierigkeitsgrades die Funktionsstufe verdient.
Entsprechendes gilt etwa für den Berater Reha/SB (Tätigkeitsebene IV
TuK-Nr. 47: „Komplexität der Aufgabe; Rehaberatung“), für die Fachkraft
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Tätigkeitsebene IV
TuK-Nr. 54: „Geschäftspolitische Setzung; Ordnungswidrigkeitenrecht“), für den
Fachassistenten in der Jobvermittlung (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 66:
„Komplexität der Aufgabe; Jobvermittlung“), den Fachassistenten Finanzen
SGB III im Internen Service (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 73: „Geschäfts-
politische Setzung; Finanzwesen“) und den Fachassistenten Personalservice im
Internen Service (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 76: „Geschäftspolitische Setzung;
Personalrecht“). In zahlreichen anderen Fällen führt die Übertragung der dem
speziellen TuK entsprechenden Tätigkeit in Kombination mit der Erfüllung eines
weiteren tätigkeits- oder qualifikationsbezogenen Merkmals zur Zahlung der
Funktionsstufe. So erhalten der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III
(Antragsservice und Bearbeitungsbüro) und der Sachbearbeiter
Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger) bei bestimmten Aufgabenkombinatio-
nen eine Funktionsstufe (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 50 und 51); dasselbe gilt
für den IT-Techniker im Regionalen IT-Service des Internen Service bei zertifi-
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zierten Kenntnissen in mindestens einer Programmiersprache (Tätigkeitsebe-
ne IV TuK-Nr. 62).
cc) Die Anlage 2.1 zum TV-BA ist ebenso wie die Anlage 1.1 ein kollektives
Entgeltschema. Sie ist aus ihr entwickelt worden, indem die spezifischen TuK
übernommen und jeweils um die allgemeinen und speziellen Kriterien für die
Funktionsstufe ergänzt wurden. Sie ist die Entgeltordnung im Bereich der Agen-
tur für Arbeit. Sie enthält neben den generell beschriebenen Merkmalen für die
Einordnung in die Tätigkeitsebenen - den speziellen TuK - weitere generell be-
schriebene Merkmale für die Zahlung der Funktionsstufen - die allgemeinen und
besonderen Übertragungskriterien. Dabei sind die Merkmale für die Zahlung der
Funktionsstufe ähnlich denjenigen für die Einordnung in die Tätigkeitsebenen
durchweg tätigkeits- und kompetenzbezogen (Komplexität und Bedeutung der
Aufgabe, Grad der Verantwortung, Übernahme zusätzlicher Aufgaben). Die
Einreihung ist nur vollständig, wenn sie sich auf alle jeweils maßgeblichen
Merkmale des Entgeltschemas erstreckt. Darauf bezieht sich der vorzu-
nehmende - der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegende - Subsumtions-
vorgang. Dieser ist einfach in jenen Fällen, in denen das spezielle TuK mit dem
Funktionsstufenmerkmal zusammenfällt. Er ist mehrstufig, wenn das Funkti-
onsstufenmerkmal eigenständige Bedeutung hat, weil es zum speziellen TuK
hinzutritt oder weil es gar mit einem zusätzlichen Übertragungsakt einhergeht.
2. Die Begrifflichkeit des Tarifvertrages könnte allerdings dagegen sprechen,
die Entscheidung über die Funktionsstufe als Teil der Eingruppierung zu be-
trachten. Die Regelungen in § 14 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 19
Abs. 4 Satz 1 TV-BA ordnen den Begriff der Eingruppierung ausschließlich der
Tätigkeitsebene zu. Das muss jedoch die Einbeziehung der Funktionsstufe in
die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht hindern.
Wie der Senat im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei der Stufenzuord-
nung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im
Einzelnen bereits ausgeführt hat, kann von der herkömmlich angenommenen
begrifflichen und inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mit-
bestimmung nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, soweit das neue
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Tarifrecht sich von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT wesentlich ent-
fernt, welche für das Verständnis der korrespondierenden Mitbestimmungstat-
bestände prägend waren (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P
11.07 - juris Rn. 16 ff.). Diese anhand des TV-L getroffene Aussage gilt in glei-
cher Weise für den im Bereich des Bundes geltenden Tarifvertrag für den öf-
fentlichen Dienst (TVöD), mit welchem ebenfalls die Lebensaltersstufen durch
ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden. Sie
trifft erst recht auf den hier anzuwendenden TV-BA zu, dessen Regelungen
über die Entwicklungsstufen nach seinen §§ 18, 19 sich von dem System der
Lebensaltersstufen nach BAT noch weiter entfernen als das Stufensystem nach
TV-L und TVöD. Mit der hier in Rede stehenden Funktionsstufe enthält der
TV-BA ein Element, für welches es weder im BAT noch in dem ihm nachgebil-
deten, bis 31. Dezember 2005 geltenden Manteltarifvertrag für die Angestellten
der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961 eine Entsprechung gab.
Unter diesen Umständen kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige
Eingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Be-
zeichnung der einzelnen Kategorien des Entgeltschemas im Tarifvertrag abge-
stellt werden. Vielmehr muss zur Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf
den sachlichen Hintergrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestim-
mungsrechts und auf den damit verfolgten Zweck zurückgegriffen werden (vgl.
Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - juris Rn. 22).
3. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erfordern die Einbe-
ziehung der Funktionsstufe.
a) Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern soll die Per-
sonalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die be-
absichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang
steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass
durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspiel-
räume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden.
Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der ein-
heitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und
vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der
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Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG
6 P 11.07 - juris Rn. 25 m.w.N.).
Die genannten Gesichtspunkte sprechen dafür, die Mitbestimmung des Perso-
nalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die
für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtig-
keitskontrolle bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Ent-
geltgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentli-
che Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht
erfasst (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - juris
Rn. 26).
b) Kernbestandteil des tariflichen Entgelts ist zunächst das Festgehalt nach
§ 17 TV-BA. Für dessen Höhe ist die Einordnung des Arbeitnehmers in die Tä-
tigkeitsebene die strukturell wichtigste Entscheidung. Denn die höhere Tätig-
keitsebene vermittelt bei gleicher Entwicklungsstufe stets ein höheres Festge-
halt als jede niedrigere Tätigkeitsebene (vgl. Anlage 3 zum TV-BA). Die Zuord-
nung zu Entwicklungsstufen nach §§ 18, 19 TV-BA steht in ihrer Bedeutung
dahinter nicht wesentlich zurück (vgl. zur Stufenzuordnung nach TV-L: Be-
schluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 - juris Rn. 28).
c) Der Sache nach ist aber auch die Funktionsstufe nach § 20 TV-BA Teil des
Grundgehalts, auf welches sich der Schutzzweck der Mitbestimmung bei Ein-
gruppierung erstreckt.
aa) Die Übertragung derjenigen Tätigkeit, welche nach Maßgabe von § 20
Abs. 2 TV-BA sowie den Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA die Zahlung der
Funktionsstufe auslöst, ist im Grundsatz auf unbestimmte Zeit angelegt. Die
Möglichkeit einer vorübergehenden Übertragung, wie sie § 15 Abs. 1 TV-BA für
die Tätigkeit einer höheren Tätigkeitsebene vorsieht, kennt der Tarifvertrag hin-
sichtlich der die Funktionsstufen auslösenden Faktoren nicht. Ist daher einem
Arbeitnehmer in einer Agentur für Arbeit eine Aufgabe übertragen worden, die
nach Maßgabe der Anlage 2.1 zum TV-BA mit der Zahlung einer Funktionsstufe
verbunden ist, so ist diese bei unveränderter Sach- und Rechtslage dauerhaft
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zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-BA). Sie verliert ihre Wirkung selbst im
Falle der Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene nicht vollständig. Die
Besitzstandsregelung in § 19 Abs. 4 TV-BA stellt nämlich sicher, dass der
Arbeitnehmer im Falle seiner Höhergruppierung weder mit Blick auf die
Entwicklungsstufe noch in Beziehung auf die ihm bisher zustehende Funkti-
onsstufe schlechter gestellt wird. Das für das Schlechterstellungsverbot maß-
gebliche Vergleichsgehalt wird somit durch Tätigkeitsebene, Entwicklungsstufe
und Funktionsstufe gleichermaßen definiert. Daran zeigt sich, dass die in § 20
Abs. 1 TV-BA als „weiterer Gehaltsbestandteil“ bezeichnete Funktionsstufe dem
Festgehalt nach § 17 TV-BA näher steht als die in § 21 Abs. 1 TV-BA als
„variabler Gehaltsbestandteil“ bezeichnete Leistungskomponente und als die
Leistungszulagen und -prämien sowie die weiteren Gehaltskomponenten nach
§ 16 Abs. 2 und 3 TV-BA. Es ist daher kein Zufall, dass der Tarifvertrag für das
Festgehalt und die Funktionsstufen gleichermaßen die betragsmäßige Festle-
gung in den Gehaltstabellen der Anlage 3 zum TV-BA vorschreibt (§ 17 Abs. 2
und § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA). Diese formale Gleichbehandlung spiegelt wider,
dass die Funktionsstufe ein wesentliches Teilelement im Gehaltssystem des
TV-BA darstellt, von welchem ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer der Bun-
desagentur begünstigt wird. In Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA sind bei einer
Gesamtzahl von 105 TuK für nicht weniger als 77 TuK Funktionsstufen
vorgesehen: in den meisten Fällen Funktionsstufe 1, in einer Reihe von Fällen
Funktionsstufe 2, deren Betrag doppelt so hoch ist wie Funktionsstufe 1 (§ 20
Abs. 2 Satz 2 TV-BA und Anlage 3 zum TV-BA), in einigen Fällen mehrere auf
eine TuK entfallende Funktionsstufentatbestände. Hinzu kommen die unab-
hängig von einem spezifischen TuK gezahlten Funktionsstufen nach Teil I der
Anlage 2.1 zum TV-BA. So erklärt sich, dass einem Arbeitnehmer mehrere
Funktionsstufen gleichzeitig gezahlt werden können (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2
TV-BA). Betragsmäßig schwanken die Zahlungen zwischen 23 € (Funktionsstu-
fe 1 in Tätigkeitsebene VII) und 374 € (Funktionsstufe 2 in Tätigkeitsebene IV).
Bei einem Arbeitnehmer der Tätigkeitsebene I, der zugleich Funktionsstufe 1
und 2 erhält (z.B. Geschäftsführer operativ in Agentur für Arbeit gemäß Grö-
ßenkategorie V und Strategietyp II, zugleich Abwesenheitsvertreter für das Vor-
sitzende Mitglied der Geschäftsführung), überschreitet der auf die Funktionsstu-
fen entfallende Gehaltsbetrag immerhin 500 €. In Tätigkeitsebene VIII ist der
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Betrag für Funktionsstufe 2 zwar auf 132 € begrenzt; damit wird aber der Un-
terschied zur Tätigkeitsebene VII selbst in der höchsten Entwicklungsstufe na-
hezu vollständig wettgemacht.
bb) Die Beteiligung des Personalrats bei der Zuerkennung der Funktionsstufen
bietet eine höhere Richtigkeitsgewähr. Die Mitbestimmung bei der Einordnung
in die Tätigkeitsebene ist, da die übertragene Tätigkeit den spezifischen TuK
gemäß Anlage 2.1 zum TV-BA entspricht, fast belanglos. Hinsichtlich der Funk-
tionsstufen ist dies anders. Zwar haben sich die Tarifvertragsparteien auch in
dieser Hinsicht - nämlich bei der Festlegung der speziellen Kriterien - um Präzi-
sion bemüht. Gleichwohl ist die Zuordnung von TuK und Funktionsstufen wegen
des Detailreichtums der Regelung, der Aufteilung in zwei Betragskategorien und
der Möglichkeit mehrfacher Gewährung in höherem Maße fehleranfällig als die
Einreihung in die Tätigkeitsebenen.
4. Dass § 20 Abs. 1 TV-BA die Funktionsstufen als reversibel bezeichnet,
spricht nicht gegen die Einbeziehung in die Mitbestimmung bei Eingruppierung.
a) Was unter „reversibel“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 5 TV-BA.
Danach entfällt bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 TV-BA die
Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages er-
forderlich ist. Als typische Beispiele werden die Übertragung einer anderen Tä-
tigkeit und eine Vereinbarung nach § 20 Abs. 6 TV-BA genannt. Die erste Al-
ternative korrespondiert mit der Regelung in § 14 Abs. 4 TV-BA, wonach die
Bundesagentur dem Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrages im
Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen kann, die der im
Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist. Die zweite Alterna-
tive nimmt Bezug auf die Änderung der Funktionsstufentabellen durch die von
den Tarifvertragsparteien bevollmächtigten Tarifkommissionen.
b) Die Unterschiede zwischen Tätigkeitsebene, die in den Arbeitsvertrag aufzu-
nehmen ist (§ 14 Abs. 3 TV-BA), und Funktionsstufe sind individualrechtlich
erheblich. Sie wirken sich jedoch auf die hier vorzunehmende kollektivrechtliche
Bewertung nicht entscheidend aus. Die Mitbestimmung in Personalangelegen-
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heiten der Arbeitnehmer ist nicht auf als dauerhaft konzipierte Maßnahmen be-
grenzt. Dies zeigen bereits die Tatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 4a
BPersVG, die schon Abordnungen und Zuweisungen für eine Dauer von mehr
als 3 Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären. Abweichendes gilt nicht für
entgeltrelevante personelle Maßnahmen, um welche es im vorliegenden Fall
geht. So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass bereits die vorüber-
gehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die nicht mit einer
Höhergruppierung verbunden ist, sondern lediglich eine Zulage auslöst, nach
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist (Beschluss vom
8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 95).
Was für befristete Maßnahmen gilt, kann für Maßnahmen, die unter einer auf-
lösenden Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt stehen, nicht verneint
werden. Es ist möglich, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt oder vom
Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wird. Demgemäß ist denkbar, dass
es bei der Übertragung derjenigen Tätigkeit, welche nach Anlage 2.1 TV-BA die
Funktionsstufe auslöst, über längere Zeit oder gar auf Dauer verbleibt. Ebenso
kann angenommen werden, dass Teile der Funktionsstufentabellen über einen
längeren Zeitraum unverändert bleiben, weil die Tarifvertragsparteien an ihrer
Einschätzung über die Wertigkeit der jeweils wahrgenommenen Aufgabe fest-
halten.
c) Der Hinweis auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters führt in diesem
Zusammenhang nicht weiter. Soweit der Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Di-
rektionsrecht einräumt oder belässt, besagt dies lediglich, dass der Arbeitgeber
für seine Anordnung nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers, insbesondere
nicht der Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages, bedarf. Die Mitbe-
stimmungspflichtigkeit der Maßnahme, soweit diese durch einen Mitbestim-
mungstatbestand erfasst wird, bleibt davon unberührt (vgl. Beschluss vom
12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29
S. 36). Dass der Dienststellenleiter tarifvertraglich ermächtigt ist, eine personel-
le Maßnahme auch ohne und gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers
durchzusetzen, ist für das Eingreifen der Mitbestimmung geradezu typisch. So
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ist die Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Bundesagentur unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV-BA nicht von der Zustimmung des Arbeit-
nehmers abhängig. Dass sie als belastende Maßnahme der Mitbestimmung
nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, begegnet keinen Zweifeln.
5. Das System der Funktionsstufen nach § 20 TV-BA i.V.m. den Tabellen der
Anlagen 2.0 bis 2.11 ist nicht identisch mit den Funktionszulagen, für welche die
Rechtsprechung in der Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht nach § 75
Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verneint hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1977 - BVerwG
7 P 2.76 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 2 und - BVerwG 7 P 3.76 -
Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 3; BAG, Urteile vom 27. November 1991
- 4 AZR 29/91 - BAGE 69, 96 und vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP
Nr. 6 zu § 72 LPVG NW Bl. 1243; zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei
Zulagen: Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 und
vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppie-
rung). Vielmehr erfüllt es ähnliche Zwecke wie Faktoren des alten Tarifrechts,
die in die Mitbestimmung einbezogen waren.
a) Bis 31. Dezember 2005 war die Anlage 1 zum MTA die für die Angestellten
der Bundesagentur maßgebliche Vergütungsordnung. Diese kannte 16 Vergü-
tungsgruppen. Der berufliche Aufstieg konnte sich dadurch vollziehen, dass
dem Angestellten eine Tätigkeit übertragen wurde, welche die Merkmale einer
höheren Vergütungsgruppe erfüllte. Dieser Fall der „direkten“ Höhergruppierung
wurde in erheblichem Maße ergänzt durch das Modell des Fallgruppenaufstiegs
in der Gestalt des Bewährungsaufstiegs (§ 23b MTA i.V.m. Nr. 7 der Vorbe-
merkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum MTA). Der Ange-
stellte war höhergruppiert, wenn er sich über einen festgelegten Zeitraum in
einer bestimmten Fallgruppe seiner bisherigen Vergütungsgruppe bewährt hat-
te. Das Erfordernis der Bewährung war erfüllt, wenn der Angestellte während
der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätig-
keit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hatte (Nr. 7 Abs. 7 der
Vorbemerkungen). Diejenigen Fallgruppen, die den Bewährungsaufstieg eröff-
neten, hoben sich gegenüber denjenigen Fallgruppen, in denen dies nicht mög-
lich war, durch den höheren Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad der Tätig-
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keit hervor. So befand sich z.B. der Vermittler in Vergütungsgruppe Vc Fall-
gruppe 3; aus dieser Fallgruppe heraus war ein Bewährungsaufstieg nicht mög-
lich. War der Vermittler jedoch für Rehabilitanden oder Schwerbehinderte oder
für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte verantwortlich oder war er
Abwesenheitsvertreter des Nebenstellenleiters oder außer dem Nebenstellen-
leiter die einzige Fachkraft für Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (Vergü-
tungsgruppe Vc Fallgruppen 4 bis 7), so war er nach dreijähriger Bewährung
höhergruppiert (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 3 bis 6).
Der Bewährungsaufstieg hatte nach der normativen Ausgestaltung der Vergü-
tungsordnung ein erhebliches Gewicht. Vergütungsgruppe Vc enthielt nicht we-
niger als 26 Fallgruppen, welche den Bewährungsaufstieg nach Vergütungs-
gruppe Vb eröffneten. Vergütungsgruppe Vb enthielt ihrerseits nicht weniger als
30 Fallgruppen mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVb. Vergü-
tungsgruppe IVb Fallgruppe 2 eröffnete zudem für alle Fallgruppen mit einem
sternförmigen Hinweiszeichen den Aufstieg nach sechsjähriger Bewährung;
davon waren weitere 23 Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb betroffen.
Der zum Bewährungsaufstieg führende Fallgruppenwechsel unterlag der Mitbe-
stimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 8. Oktober
1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241 <246 f.> = Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 94 S. 36; BAG, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -
BAGE 74, 10). Die Beteiligung des Personalrats beim beruflichen Aufstieg von
Angestellten im Bereich der Bundesagentur war damit effektiv. Sie erfasste
grundsätzlich alle Fälle direkter oder indirekter „Beförderung“.
b) Typische Kriterien für eine Höhergruppierung - mit oder ohne Fallgruppen-
aufstieg - waren nach der Vergütungsordnung des MTA Plan- und Fachkräfte-
zahlen sowie Belastungs- und Einwohnerzahlen (vgl. § 25 MTA). Demgemäß
hing die Eingruppierung von Abteilungsleitern von der Einwohnerzahl der Ar-
beitsamtsbezirke (Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 4, Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppen 5, 6a, 6a1, 7a, 7c, 8a, 8b), diejenige des Berufsberaters für Abitu-
rienten und Hochschüler von der Zahl der Studierenden im Bereich des zustän-
digen Arbeitsamts ab (Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 14a). Dagegen war z.B.
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für die Eingruppierung Erster oder einziger Sachbearbeiter die Zahl der Plan-
kräfte im jeweiligen Arbeitsamt entscheidend (Vergütungsgruppe III Fallgruppen
22b und 22c).
c) Der TV-BA hat den Fallgruppenaufstieg - insbesondere in der Form des Be-
währungsaufstiegs - abgeschafft. Doch knüpft die Zuerkennung von Funktions-
stufen in § 20 Abs. 2 TV-BA sowie in den Funktionsstufentabellen an materielle
Kriterien an, die nach altem Tarifrecht für die Höhergruppierung - insbesondere
auch über den Fallgruppenaufstieg - maßgeblich waren. Zusätzliche Aufgaben-
übertragung, besonderer Schwierigkeitsgrad, Bedeutung von Aufgaben bzw.
Komplexität der Aufgaben und Grad der Verantwortung sind Differenzierungs-
merkmale, die eine Feinsteuerung innerhalb der Tätigkeitsebenen erlauben. Die
dadurch erzeugte Gruppenbildung ist derjenigen nicht unähnlich, welche oben
für den Bewährungsaufstieg nach altem Tarifrecht dargestellt wurde. So erhält
z.B. der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und
Bearbeitungsbüro) sowie der Sachbearbeiter Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber +
Träger) grundsätzlich keine Funktionsstufe. Wegen Komplexität der Aufgabe
erhalten sie bei bestimmten Aufgabenkombinationen Funktionsstufe 1. Der
Sachbearbeiter Reha/SB erhält wegen des Schwierigkeitsgrades der be-
troffenen Rechtsgebiete ebenfalls Funktionsstufe 1, der Sachbearbeiter in der
Bearbeitungsstelle SGG sogar Funktionsstufe 2 (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 50
bis 53).
In ähnlicher Weise, wie die Vergütungsordnung zum MTA für die Eingruppie-
rung auf die Plankräftezahlen abstellte, ist für die Zahlung von Funktionsstufen
nach Anlage 2.1 zum TV-BA in einer Reihe von Fällen die Zahl der zugeordne-
ten Stellen für Plankräfte maßgeblich: bei Ersten Psychologen, Bereichsleitern
Geschäftseinheit, Geschäftsstellenleitern, Ersten Sachbearbeitern in der Bear-
beitungsstelle SGG (Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 8, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11,
12, Tätigkeitsebene III TuK-Nr. 30 und 33). Eine Weiterentwicklung der in § 25
MTA genannten Kriterien stellt der Gesichtspunkt „AA Größenkategorie und
Strategietyp“ dar, der über die Zahlung von Funktionsstufen an Geschäftsführer
operativ, Bereichsleiter Geschäftseinheit, Teamleiter Arbeitgeberservice und
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt entscheidet
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(Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 3, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11, Tätigkeitsebene III
TuK-Nr. 27 und 35). In ihr verbindet sich die Größe des Arbeitsamtsbezirks mit
der Bewertung ihrer sozioökonomischen Struktur (vgl. Teil II Vorbemerkung der
Anlage 2.1 zum TV-BA nebst Anhang). Auch hier zeigt sich, dass für die Zah-
lung der Funktionsstufe innerhalb der Tätigkeitsebene Kriterien maßgeblich
sind, welche nach altem Tarifrecht vergütungsgruppenübergreifend angelegt
waren.
Die Übertragung der Tätigkeiten, die zur Zahlung von Funktionsstufen führt, ist
leistungsorientiert. Mit einer derartigen Übertragung können insbesondere leis-
tungsstarke Arbeitnehmer rechnen. Umgekehrt droht Arbeitnehmern, die sich
ihrer Aufgabe nicht gewachsen gezeigt haben, die Übertragung von Tätigkeiten
ohne Funktionsstufe (vgl. Bunk, a.a.O. S. 569; Bunk/Becker, a.a.O. S. 99). Die
Funktionsstufe ist somit ein Instrument der Personalauslese. Wer den zusätzli-
chen Anforderungen einer Aufgabe gewachsen ist, die mit der Zahlung einer
Funktionsstufe ausgestattet ist, wird typischerweise in den Kreis derjenigen
einbezogen werden, die auch für den Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene in
Betracht kommen (vgl. zur vorübergehenden Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit: Beschluss vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 -
a.a.O. S. 253 bzw. S. 41). So erfüllt die Funktionsstufe in einem veränderten
Entgeltsystem den Zweck, den beruflichen Aufstieg zu gestalten, und über-
nimmt damit eine Aufgabe, welche im alten System der 16 Vergütungsgruppen
dem Bewährungsaufstieg zukam.
Die Funktionsstufe ist wesentlicher Bestandteil des Entgeltsystems nach
TV-BA. Die Reduzierung der Zahl der als Entgeltgruppen fungierenden Tätig-
keitsebenen - im Vergleich zur Zahl der Vergütungsgruppen nach MTA - um die
Hälfte bei gleichzeitiger hochdifferenzierter Wiedergabe aller Berufsbilder bei
der Bundesagentur in Gestalt der TuK macht eine Feinabstimmung unvermeid-
lich. Die Funktionsstufen haben daher im Verhältnis zum Festgehalt im Allge-
meinen und den Tätigkeitsebenen im Besonderen nicht nur eine ergänzende
oder gar randständige Bedeutung. Mit ihnen steht und fällt die gesamte neue
Entgeltstruktur. Insofern gehen sie über die Funktionszulagen nach altem Tarif-
recht in ihrer Bedeutung weit hinaus.
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Im Bereich der Bundesagentur galt bis 31. Dezember 2005 der Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der Fassung des Änderungs-
tarifvertrages vom 29. Oktober 2001. Er sah eine allgemeine Zulage zwischen
41 und 110 €, eine Technikerzulage und eine Programmierzulage in Höhe von
jeweils 23 € sowie eine Zulage für Angestellte in Justizvollzugsanstalten in Hö-
he von 96 € monatlich vor. Hierbei handelte es sich um eine eher marginale
Ergänzung zur tariflichen Grundvergütung. Die Rechtsprechung, welche die
Einbeziehung solcher Zulagen in die Mitbestimmung bei Eingruppierung abge-
lehnt hat (vgl. zur Techniker- und Programmierzulage im Geltungsbereich des
BAT: BAG, Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.), kann auf die Funktionsstufen
im Entgeltsystem des TV-BA nicht übertragen werden.
Eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, welche die Funktionsstu-
fen ausspart, ist nicht mehr im gleichen Maße effektiv wie diejenige im Gel-
tungszeitraum des alten Tarifrechts. Da die Funktionsstufen im Rahmen des
neuen Entgeltsystems ein wichtiges Element darstellen, welches den berufli-
chen Aufstieg abbildet, muss die Mitbestimmung sie einbeziehen, wenn sie auf
bisherigem Niveau den beruflichen Aufstieg und die damit zusammenhängen-
den entgeltrelevanten Maßnahmen erfassen will.
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 75 Abs. 1 Nr. 2
TV-BA § 20
Stichworte:
Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Funktionsstufen nach
§ 20 TV-BA.
Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung erstreckt sich
auf die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006.
Beschluss des 6. Senats vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08
I. VG Düsseldorf vom 11.09.2006 - Az.: VG 33 K 375/06.PVB -
II. OVG Münster vom 30.04.2008 - Az.: OVG 1 A 3726/06.PVB -