Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Juristische Person, Generalvollmacht, Informationstechnologie, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 9.07
OVG 8 Bf 311/06.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des erstinstanzlichen An-
trages zu 1 eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsge-
richts Hamburg, Fachkammer 25 nach dem Hamburgi-
schen Personalvertretungsgesetz, vom 20. September
2006 sowie der Beschluss des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen
Personalvertretungsgesetz, vom 26. Februar 2007 sind
hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellung zu 1 wir-
kungslos.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen zu 2 und
3 wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den
vorbezeichneten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Am 21. Juni 2003 schrieb der Beteiligte eine Stelle „Direktor IT-Management
und Strategie“ des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) aus. Nach
der Stellenbeschreibung vom 1. April 2003 sowie einem Vermerk des Beteilig-
ten vom 3. April 2003 war die Stelle tariflich - bei gleichzeitigem Hinweis auf die
Möglichkeit zum Abschluss eines Sonderarbeitsvertrages - nach Vergütungs-
gruppe I Fallgruppe 1 a MTV Angestellte bewertet. Zum 1. November 2003 be-
setzte der Beteiligte die Stelle mit Herrn Dr. Peter G., ohne den Antragsteller im
Wege der Mitbestimmung beteiligt zu haben. Das von diesem angerufene Ver-
waltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. September 2006 festgestellt, dass
1. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-
lers verletzt hat, indem er Herrn Dr. Peter G. ohne Zu-
stimmung des Antragstellers und ohne Ersetzung seiner
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Zustimmung mit Wirkung zum 1. November 2003 auf die
Stelle „Direktor Informationsmanagement“, eingestellt hat
und auf ihr beschäftigt,
2. die Besetzung der Stelle „Direktor Informationsmana-
gement“, wie sie in der Stellenbeschreibung vom 1. April
2003 beschrieben ist, der Mitbestimmung des Antragstel-
lers unterliegt,
3. der Beteiligte eine wie oben beschriebene Stelle „Direk-
tor Informationsmanagement“, die er in die Vergütungs-
gruppe I Fallgruppe 1 a MTV Angestellte eingruppiert hat,
auch dann, wenn er mit dem gewünschten Stelleninhaber
einen Sonderarbeitsvertrag mit der Vereinbarung außerta-
riflicher Vergütung abschließt, nur unter Beachtung des
Mitbestimmungsrechts des Antragstellers besetzen darf.
Unter dem 2. November 2006 erteilten der Beteiligte und der Kaufmännische
Direktor des UKE Herrn Dr. Peter G. in seiner Eigenschaft als Leiter des Ge-
schäftsbereichs Informationstechnologie Generalvollmacht, wonach er berech-
tigt ist, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Vorstand in Angele-
genheiten des Geschäftsbereichs bis zu einer Wertgrenze in Höhe von
500 000 € vorzunehmen.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 20. September 2006 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochte-
nen Beschluss aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Stelle des Herrn
Dr. G. sei keine solche, die als Beamtenstelle nach der Bundesbesoldungsord-
nung B einzustufen wäre und daher gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG nicht
der Mitbestimmung unterliege. Ebenso wenig stehe der personellen Mitbestim-
mung § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG entgegen. Die Generalvollmacht im Sinne
dieser Vorschrift sei ebenso wie die Prokura bezogen auf eine selbstständige
Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehme. Der
Geschäftsbereich Informationstechnologie sei keine selbstständige Betriebs-
einheit des UKE. Insofern bedürfe es einer weitgehenden Lockerung der An-
bindung der Betriebseinheit an die juristische Person des öffentlichen Rechts.
Nur wenn die Bindungen an diese soweit gelöst seien, dass trotz des Verblei-
bens in ihrem Verbund für die Aufgabenerledigung selbstständiges Handeln
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nach innen und außen in erheblichem Maße nötig und möglich sei, könne von
einer selbstständigen Einheit die Rede sein. Der Geschäftsbereich Informati-
onstechnologie zähle zu den direkt dem Vorstand unterstellten Untereinheiten
des UKE. Als zentraler Dienst sei er in den Informations- und Entscheidungs-
prozess innerhalb des Vorstandes fest eingebunden.
Der Antragsteller hat den erstinstanzlichen Antrag zu 1 mit Zustimmung des
Beteiligten zurückgenommen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Vor-
schrift des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfordere nicht, dass sich die einem
Angestellten erteilte Generalvollmacht auf eine selbstständige Betriebseinheit
beziehe. Der Wortlaut zwinge zu einer derartigen Annahme nicht. Ein solches
Verständnis stehe überdies dem Bestreben des Gesetzgebers entgegen, Mit-
arbeiter mit einer großen unternehmerischen Verantwortung von der Mitbe-
stimmung des Personalrats auszunehmen, da so eine Verengung der Ausnah-
me auf der Grundlage eines strukturellen Merkmals erfolgen würde, welches mit
der Frage der Kompetenz zu unternehmerisch weitreichenden Entscheidungen
nur sehr bedingt zusammenhänge. Abgesehen davon stelle der Ge-
schäftsbereich Informationstechnologie des UKE eine selbstständige Betriebs-
einheit im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG dar. Er sei eine eigenstän-
dige Untereinheit innerhalb der Gesamtorganisation des UKE. Er verfüge über
eine eigene Leitungsfunktion. Ihm seien weitere Mitarbeiter sowie ein eigenes
Budget zugeteilt. Mit der Erteilung der Generalvollmacht an den Leiter des Ge-
schäftsbereichs Informationstechnologie seien die Voraussetzungen für den
Ausschluss der personellen Mitbestimmung nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
erfüllt.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die An-
träge zu 2 und 3 abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
1. Das Verfahren ist hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrages zu 1 einzustel-
len, nachdem der Antragsteller diesen Antrag mit Zustimmung des Beteiligten
zurückgenommen hat (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl S. 614, i.V.m. § 81 Abs. 2
Satz 2 und 3, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). In diesem Umfang sind die Be-
schlüsse der Vorinstanzen wirkungslos (§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 ArbGG i.V.m.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 555 Abs. 1 ZPO).
2. Hinsichtlich der aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Anträge zu 2 und 3 ist
die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten nicht begründet. Insoweit be-
ruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Die Besetzung der Stelle eines Leiters des Geschäftsbereichs Infor-
mationstechnologie unterliegt unter den Voraussetzungen zum Zeitpunkt des
Anhörungstermins des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2007 der Mit-
bestimmung des Antragstellers, und zwar auch bei Abschluss eines Sonderar-
beitsvertrages mit außertariflicher Vergütung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG
- Mitbestimmung bei Einstellung - und § 87 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG
- Mitbestimmung bei Eingruppierung und Einreihung -). Das Mitbestimmungs-
recht des Antragstellers ist nicht nach § 88 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlos-
sen.
a) Dass der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hier § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG nicht entgegensteht, hat das Oberverwaltungsgericht unter Hin-
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weis auf den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - zutref-
fend ausgeführt. Insoweit erhebt auch der Beteiligte keine Einwände.
b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt auch dann nicht, wenn
der Leiter des Geschäftsbereichs Informationstechnologie über eine General-
vollmacht verfügt, wie sie Herrn Dr. Peter G. unter dem 2. November 2006 er-
teilt wurde. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG gilt zwar § 87 Abs. 1 Nr. 1
bis 27 und Abs. 3 HmbPersVG - die Mitbestimmung in Personalangelegenhei-
ten - nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder
Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangele-
genheiten wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten bezieht sich die Variante „Gene-
ralvollmacht“ - ebenso wie die Variante „Prokura“ - ausschließlich auf selbst-
ständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
nehmen.
(1) Nach der Lesart des Beteiligten zerfällt der Tatbestand in die Elemente „An-
gehörige des öffentlichen Dienstes“ sowie - alternativ - „Generalvollmacht“ und
„Prokura für selbstständige Betriebseinheiten …“. Grammatikalisch mag dies
nicht ausgeschlossen sein. Sprachlich näherliegend ist jedoch, Generalvoll-
macht und Prokura als alternative Aufzählungen weitgehender Vollmachtsfor-
men anzusehen, auf welche sich alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Rege-
lung gleichermaßen beziehen. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der Mit-
bestimmung für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht - unabhängig von der Art der Beschäftigungsdienststelle - vorsehen wol-
len, so wäre aus Gründen sprachlicher Klarheit zu erwarten gewesen, dass er
dies in einer eigenständigen Gliederungsnummer des § 88 Abs. 2 HmbPersVG
geregelt hätte.
(2) Die systematische Auslegung weist in dieselbe Richtung. § 88 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG enthält Ausnahmen von der personellen Mitbestim-
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mung für Beschäftigte in allen Dienststellen im Anwendungsbereich des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes. Demgegenüber handelt es sich bei
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HmbPersVG um spezielle Regelungen für verschiedene
Bereiche allgemeiner Hochschulen und von Hochschulen für den öffentlichen
Dienst. Es liegt daher nahe, in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ebenfalls eine
spezielle Regelung zu sehen, und zwar für den Bereich juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Wenn dies zutrifft, so muss sich auch das
weitere Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten“ auf die beiden Tatbe-
standsvarianten Generalvollmacht und Prokura gleichermaßen beziehen.
(3) Ein dahingehendes Auslegungsergebnis drängt sich nach der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift geradezu auf.
In der Begründung des Hamburgischen Senats zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher und richterrechtlicher Vorschriften
vom 10. Mai 2005 heißt es: „Mit dem neuen Ausnahmetatbestand der neuen
Nummer 5 in Absatz 2 wird den Belangen unternehmerisch orientierter Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Dort werden diejenigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Mitbestimmung in eigenen per-
sonellen Angelegenheiten ausgenommen, die Generalbevollmächtigte oder
Prokuristen in selbstständigen Betriebseinheiten dieser Einrichtung sind. Diese
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfüllen nicht immer die Voraussetzun-
gen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, treffen aber unternehmerisch
weitreichende Entscheidungen, die eine dem Personalrat gegenüber unabhän-
gige Position erfordern.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 18/2240 S. 17).
Daraus ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
„unternehmerisch orientierten Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ be-
schränken soll. Dies kommt in der Vorschrift in der Weise zum Ausdruck, dass
sie von „selbstständigen Betriebseinheiten“ juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts spricht. Die Vorschrift setzt also nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in
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der Art eines Unternehmens geführten Betrieb voraus, der in mehrere selbst-
ständige Betriebseinheiten untergliedert ist, und sie betrifft die Erteilung he-
rausgehobener Vollmachten - nämlich Generalvollmachten und Prokuren - für
diese selbstständigen Betriebseinheiten.
(4) Sinn und Zweck der Vorschrift sind ebenso eindeutig. Bei Generalvollmacht
und Prokura handelt es sich um Instrumente des bürgerlichen Rechts für den
Bereich privater Unternehmen. Wenn der Gesetzgeber die Erteilung derartiger
Vollmachten als maßgeblich für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung
ansieht, so erscheint dies gerade und ausschließlich für solche Verwaltungen
sinnvoll, die nach innerer Organisation und Aufgaben eine Nähe zur
Privatwirtschaft aufweisen. Hierfür kommen aber nur die in der Vorschrift ge-
nannten juristischen Personen in Betracht, deren Tätigkeit sich ungeachtet ihrer
öffentlich-rechtlichen Verfasstheit in betrieblichen Formen vollzieht. Demnach
muss sich das Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen“
auf Personen mit Generalvollmacht und solche mit Prokura gleichermaßen be-
ziehen.
bb) Das UKE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt.
Die rechtlichen Verhältnisse des UKE richten sich nach dem Gesetz zur Errich-
tung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKE) vom
12. September 2001, HmbGVBl S. 375, zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. September 2007, HmbGVBl S. 281, sowie nach der Satzung des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE-Satzung) vom 25. Juni 2002,
HmbGVBl S. 115, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 2007, Amtl.
Anzeiger S. 577.
Das UKE ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKEG). Es
verfügt über die Dienstherrnfähigkeit, mithin das Recht, Beamte zu haben (§ 23
Abs. 1 Satz 1 UKEG). Seine Beamten und Arbeitnehmer sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes des UKE (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Damit steht es im
Gegensatz zu den Hochschulen, die Personalangelegenheiten lediglich als
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staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen und deren Mitarbeiter folge-
richtig Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
Hamburg sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001, HmbGVBl S. 171).
cc) Der Geschäftsbereich Informationstechnologie ist jedoch keine Betriebsein-
heit des UKE.
(1) Der Begriff „Betriebseinheit“ setzt sich aus den zwei Elementen „Betrieb“
und „Einheit“ zusammen. Der im Mittelpunkt des Betriebsverfassungsrechts
stehende Betriebsbegriff ist auch dem Personalvertretungsrecht nicht fremd.
So bezieht § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG die Betriebsverwaltungen in den An-
wendungsbereich des Gesetzes ein. Hierunter sind solche Verwaltungen zu
verstehen, denen im Rahmen der öffentlichen Versorgung die Befriedigung von
Bedürfnissen der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln übertragen ist
(vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9
BaWüPersVG Nr. 3 S. 3). Der Betriebsverwaltung obliegen nicht eigentlich ho-
heitliche, sondern vor allem arbeitstechnische Aufgaben, die denen eines pri-
vatwirtschaftlichen Betriebes entsprechen (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6
Rn. 15; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
5. Auflage 2004, § 6 Rn. 4). Dementsprechend wird im Betriebsverfassungs-
recht unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer
ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und
immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. BAG,
Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 <334>).
Organisationsprinzip von Betriebsverwaltungen ist die besondere Haushaltsfüh-
rung mittels kaufmännischer Buchführung (vgl. Faber, a.a.O. § 1 Rn. 60). Das
Klinikum des UKE ist eine Betriebsverwaltung. Es erfüllt mit Hilfe seiner Mitar-
beiter und medizinisch-technischer Einrichtungen die ihm übertragenen Aufga-
ben der Krankenversorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UKEG). Sein Leistungsangebot
folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 2 Satz 1
UKEG); es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
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(2) Wenn § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG von „Betriebseinheiten juristischer Per-
sonen“ spricht, so kommt damit - wie bereits erwähnt - zum Ausdruck, dass der
Betrieb der betreffenden juristischen Person aus Betriebseinheiten zusammen-
gesetzt ist. Die von der Vorschrift gemeinten Betriebe bestehen daher aus der
Zentrale und dezentralen Untergliederungen. Nur Letztere verfügen nach der
typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers bereits über eine potenzielle
Eigenständigkeit, die es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter unter den weiteren in der
Vorschrift genannten Voraussetzungen aus der personellen Mitbestimmung
herauszunehmen. Für die Zentrale selbst kommt § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
nicht zur Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn sie - wie vielfach üblich -
ihrerseits organisatorisch und fachlich untergliedert ist. Bei ihren Untergliede-
rungen unterstellt der Gesetzgeber nicht jenes Maß an Eigenständigkeit, wel-
ches es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter auch außerhalb des Anwendungsbereichs
von § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG der personellen Mitbestimmung zu entzie-
hen. Der Verantwortung, Qualifikation und Eigenständigkeit der der Zentrale
direkt unterstellten leitenden Mitarbeiter ist durch die Geltung der Regelung in
§ 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG hinreichend Rechnung getragen. Der Gesetzge-
ber hält es nicht für geboten, hier den Kreis der aus der personellen Mitbe-
stimmung herausgenommenen Personen weiter zu ziehen als in der staatlichen
Verwaltung. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Anwendungsbereich der
Vorschrift ohne Einschränkungen auf alle Mitarbeiter der genannten juristischen
Personen mit Generalvollmacht oder Prokura zu erstrecken.
(3) Das für das Klinikum des UKE maßgebliche Organisationsrecht ist geprägt
durch den Dualismus von Zentrale - dem Vorstand (§ 10 Abs. 1 UKEG) - und
dezentralen Untergliederungen - den Leistungsbereichen (§ 15 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
Danach sind die Zentren organisationsrechtlich definierte dezentrale Unterglie-
derungen des Klinikums und damit Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UKEG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1
UKE-Satzung und dem der Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan
gliedert sich das Klinikum in Zentren, in denen jeweils mehrere Kliniken und
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Institute unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst sind. Die Leitung
eines Zentrums mit Krankenversorgungsaufgaben besteht aus dem Ärztlichen
Leiter, seinem Stellvertreter, dem Kaufmännischen Leiter und der Pflegeleiterin
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 UKEG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Für
jedes Zentrum ist eine Teilsatzung erlassen, welche insbesondere die Ge-
schäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung regelt (§ 7
Abs. 2 Satz 1 UKE-Satzung). Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirektori-
um zur Seite, welches aus den Direktoren der zugehörigen Kliniken, Institute
und Abteilungen besteht (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Wie dem Or-
ganisationsplan unschwer zu entnehmen ist, folgt die Untergliederung des UKE
in Zentren fachspezifischen Erfordernissen der Krankenversorgung und der
medizinischen Wissenschaft.
Dagegen sind die Geschäftsbereiche des Vorstandes keine Betriebseinheiten
im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Der Vorstand ist das zentrale Lei-
tungsgremium des Klinikums; er vertritt es gerichtlich und außergerichtlich (§ 11
Abs. 1 und 5 Satz 1 UKEG). Seine Aufgaben sind übergreifender Natur, vor
allem im Bereich der Haushaltswirtschaft und bei der Koordinierung der Aufga-
benerfüllung durch die Untergliederungen (§ 11 Abs. 2 UKEG). Er regelt durch
die Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder (§ 12
Abs. 1 Satz 2 UKEG). Diese Aufteilung findet sich folgerichtig nicht in dem der
Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan des Klinikums, welcher an
seinem Ende nur einen kurzen Hinweis auf die Zentralen Dienste und die pri-
vatrechtlich verselbstständigten Servicegesellschaften enthält. Die Festlegung
der Geschäftsbereiche und deren Änderung ist primär Sache des Vorstandes,
auch wenn dieser dafür unter bestimmten Voraussetzungen der Zustimmung
des Kuratoriums bedarf (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UKEG i.V.m. § 2 Abs. 2 UKE-
Satzung). Die Geschäftsbereiche sind somit keine organisationsrechtlich vor-
gegebenen dezentralen Untergliederungen des Klinikums. Vielmehr arbeiten sie
dem Vorstand unmittelbar zu und sind daher Organisationselemente der Zent-
rale.
(4) Der Geschäftsbereich Informationstechnologie gehört zu den Zentralen
Diensten des Klinikums. Er untersteht dem Beteiligten und dem Kaufmänni-
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schen Direktor. Als zentrales Organisationselement ist er keine Betriebseinheit
im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Schon deswegen zählt der Leiter
des Geschäftsbereichs Informationstechnologie nicht zum Kreis derjenigen An-
gehörigen des öffentlichen Dienstes, in deren Personalangelegenheiten die
Mitbestimmung des Antragstellers ausgeschlossen ist.
c) Ist demnach die personelle Mitbestimmung nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 und 5
HmbPersVG nicht ausgeschlossen, so kommt das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers sowohl bei der Einstellung als auch bei der Eingruppierung zum
Tragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HmbPersVG). Ebenso wenig wie ein Sonder-
arbeitsvertrag mit außertariflicher Vergütung bei der Besetzung einer tariflich
bewerteten Stelle die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 88
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG generell hindert, steht er dem Mitbestimmungsrecht
des Personalrats bei der Eingruppierung nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG
entgegen (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - juris Rn. 12).
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