Urteil des BVerwG vom 22.06.2005

Jugend Und Sport, Erstellung, Wahlrecht, Passiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 8.04
Verkündet
VG 62 A 12.04
am 22. Juni 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für
Personalvertretungssachen - Berlin -, vom 10. August 2004 wird
geändert.
Es wird festgestellt, dass die auf Stellen eines zweiten Konrek-
tors an Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezogenen Mitbe-
stimmungsrechte des Antragstellers nicht wegen Ausschlusses
der Wählbarkeit dieses Personenkreises gemäß § 13 Abs. 3
Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG entfallen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Zuletzt mit Schreiben vom 22. April 2004 brachte die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport zum Ausdruck, dass mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
neuen Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 künftig nicht mehr daran gedacht sei,
die Personalvertretungen im Zusammenhang mit Stellen für Schulleiter und ihre
Stellvertreter im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen. Das daraufhin angerufene
Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die auf Stellen eines Kon-
rektors als ständigen Vertreters des Schulleiters sowie eines zweiten Konrektors an
Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezogenen Mitbestimmungsrechte des An-
tragstellers nicht wegen Ausschlusses der Wählbarkeit dieses Personenkreises ge-
mäß § 89 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3 BlnPersVG entfallen. Zur Begründung hat
es ausgeführt: Zwar seien die Schulleiter aufgrund der ihnen zugewachsenen Be-
fugnisse in Personalangelegenheiten nicht mehr zu den Personalvertretungen wähl-
bar. Dies gelte jedoch nicht für deren ständige Vertreter. In § 13 Abs. 3 BlnPersVG
habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die ständigen Vertreter der
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Dienststellenleiter vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen seien, nicht aber auch
die ständigen Vertreter derjenigen Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen
in Personalangelegenheiten befugt seien. Die in § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG vor-
gesehene Möglichkeit, die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten
über die Bewährung des Personals an der Schule dem ständigen Vertreter des
Schulleiters zu übertragen, rechtfertige den Wahlrechtsausschluss ebenfalls nicht.
Abweichendes ergebe sich schließlich nicht aus den Bestimmungen über die Bildung
einer erweiterten Schulleitung in § 74 SchulG.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Sprungrechtsbeschwerde vor: Zur Beant-
wortung der Frage, ob eine Dienstkraft wegen ihrer Befugnis zu selbständigen Per-
sonalentscheidungen zum Personalrat nicht wählbar sei, komme es auf die Häufig-
keit der von ihr zu treffenden Personalentscheidungen nicht an. Das Gesetz stelle
nach seinem Wortlaut allein auf die Befugnis zu selbständigen Personalentschei-
dungen ab, ohne dass danach unterschieden werde, ob diese Befugnis regelmäßig
oder nur vertretungsweise wahrgenommen werde. Die Vertreter des Schulleiters sei-
en daher vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie im Vertretungsfalle die-
selben Personalentscheidungen zu treffen hätten wie der Schulleiter selbst. Im Ver-
tretungsfalle gerieten sie in dieselbe Interessenkollision. Abgesehen vom Vertre-
tungsfall sei der ständige Vertreter des Schulleiters dann zu selbständigen Entschei-
dungen in Personalangelegenheiten befugt, wenn ihm der Schulleiter die Erstellung
dienstlicher Beurteilungen übertragen habe. Hierin liege eine Aufgabe von nicht nur
untergeordneter Bedeutung. Soweit er den Schulleiter vertrete, sei auch der zweite
Konrektor nicht zur Personalvertretung wählbar.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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II.
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten ist teilweise begründet. Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von
Rechtsnormen, soweit die getroffene Feststellung sich auf die Stellen eines Konrek-
tors als ständigen Vertreters des Schulleiters erstreckt (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG vom
14. Juli 1994, GVBl S. 338, zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
des Personalvertretungsgesetzes vom 19. November 2004, GVBl S. 462, i.V.m. § 93
Abs. 1 Satz 1, § 96 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dagegen hält er der rechtlichen
Überprüfung stand, soweit die Feststellungen sich auf die Stellen eines zweiten Kon-
rektors beziehen. Da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in vollem
Umfang in der Sache selbst. Dies führt zur Änderung des erstinstanzlichen Be-
schlusses, Beschränkung der Feststellung auf die Stellen eines zweiten Konrektors
und Ablehnung des Antrags im Übrigen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562
Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
1. Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte und im Rechtsbeschwerdeverfahren
weiter verfolgte Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig.
Bei dem streitigen Begehren handelt es sich um einen Globalantrag. Darunter ist
jeder Antrag zu verstehen, der mehrere Einzelfälle umfasst (vgl. BAG, Beschluss
vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232, 236). Hier will der Antragsteller
für alle denkbaren Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass Konrektoren als ständi-
ge Vertreter des Schulleiters sowie zweite Konrektoren an Grund-, Haupt- und Son-
derschulen nicht zum Personenkreis nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG zählen und
daher auf deren Stellen bezogene Mitbestimmungsrechte nicht gemäß § 89 Abs. 3
BlnPersVG entfallen. Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Das nach § 256 Abs. 1
ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederho-
lungsgefahr gegeben. Die Frage, ob für Stellen von Konrektoren als ständiger Vertre-
ter des Schulleiters und zweiten Konrektoren an Grund-, Haupt- und Sonderschulen
des Bezirks Mitbestimmungsrechte des Antragstellers mit Rücksicht auf die Bestim-
mungen des neuen Schulgesetzes noch bestehen, wird sich im Verhältnis der Betei-
ligten laufend stellen. Der Antragsteller hat ein Interesse an der umfassenden Klä-
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rung dieser Frage, weil der Beteiligte jegliches Fortbestehen von Mitbestimmungs-
rechten für die bezeichneten Konrektorenstellen rundweg bestreitet (vgl. allgemein
zur Zulässigkeit von Globalanträgen: Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG
6 P 12.01 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 6 f.; BAG, Beschluss vom
28. Mai 2002 a.a.O.)
2. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet. Ein Globalantrag ist insgesamt
als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter mindestens auch Fallgestaltungen
gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. Beschluss vom
24. Oktober 2001 - BVerwG 6 P 13.00 - BVerwGE 115, 205, 206; Beschluss vom
3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7; BAG, Beschluss vom 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - AP
Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972 Bl. 433; Beschluss vom 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - AP
Nr. 2 zu § 95 SGB IX Bl. 2000 R). Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn
sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abzu-
grenzende Sachverhalte bezieht (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR
60/94 -BAGE 80, 296, 300; Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - AP Nr. 96
zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 1884; Beschluss vom 16. November 2004
- 1 ABR 53/03 - juris Rn. 18). So liegt es hier hinsichtlich der Konrektoren als ständi-
ger Vertreter des Schulleiters einerseits und der zweiten Konrektoren andererseits.
3. Hinsichtlich der stellvertretenden Schulleiter ist der Antrag insgesamt unbegründet,
weil jedenfalls eine Fallkonstellation denkbar ist, in welcher das Mitbestimmungsrecht
für diese Konrektorenstellen entfällt.
Das streitige Feststellungsbegehren beurteilt sich im Ausgangspunkt nach § 89
Abs. 3 BlnPersVG. Diese Vorschrift nimmt auf § 13 Abs. 3 BlnPersVG Bezug. Durch
das bereits zitierte Änderungsgesetz vom 19. November 2004 wurden in § 13 Abs. 3
BlnPersVG die Nr. 1 gestrichen und die Nrn. 2 bis 4 zu Nrn. 1 bis 3 erklärt. Die re-
daktionelle Anpassung der Bezugnahme in § 89 Abs. 3 BlnPersVG ist unterblieben.
Diese Vorschrift ist daher nunmehr wie folgt zu lesen: "Das Mitbestimmungsrecht
entfällt für Stellen der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 genannten Dienstkräfte". Nach § 13
Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG sind nicht wählbar zum Personalrat Dienstkräfte, die zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordne-
ter Bedeutung befugt sind.
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a) Wie sich aus dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 2.05 - im
Einzelnen ergibt, fallen die Schulleiter unter den in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG be-
zeichneten Personenkreis, weil sie in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach
§ 87 Nr. 1, § 88 Nr. 1 und § 90 Nr. 7 entscheidungsbefugt sind. Die ständigen Vertre-
ter des Schulleiters fallen nicht deswegen ebenfalls unter diesen Personenkreis, weil
sie im Vertretungsfalle dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben.
aa) Der Wortlaut der Regelung in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG enthält keinen Hin-
weis darauf, dass auch solche Personen einbezogen sind, welche die dort bezeich-
neten Angelegenheiten nur vertretungsweise wahrzunehmen haben. Andererseits
verbietet der Wortlaut der Regelung für sich genommen die Erstreckung auf Vertre-
ter, insbesondere ständige Vertreter, nicht. Die Entscheidungsbefugnis in Personal-
angelegenheiten steht auch solchen Dienstkräften zu, die diese Aufgabe nur vertre-
tungsweise wahrnehmen.
bb) Gegen die zuletzt genannte Sichtweise spricht jedoch der rechtssystematische
Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG. Danach sind zum
Personalrat nicht wählbar die in § 9 BlnPersVG genannten Personen und deren
ständige Vertreter. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist demnach auch der
ständige Vertreter desjenigen, der Dienststellenleiter ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1
BlnPersVG) oder personalvertretungsrechtlich als solcher gilt (§ 9 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 BlnPersVG). § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG enthält bezüglich der ständigen
Vertreter eine ausdrückliche Regelung, an welcher es in § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG
fehlt. Bei Zusammenschau beider Tatbestände wird ein Hierarchieaspekt erkennbar:
Dass der Leiter der Dienststelle nicht Mitglied des bei eben dieser Dienststelle
gebildeten Personalrats sein kann, versteht sich wegen seiner Allzuständigkeit in den
personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten von selbst. Sein ständiger
Vertreter nimmt an dieser Allzuständigkeit im Vertretungsfall teil. Darüber hinaus ist
es - nach Maßgabe des jeweiligen Organisationsrechts oder der jeweiligen
Verwaltungspraxis - nicht ausgeschlossen, dass der Dienststellenleiter seinem
ständigen Vertreter einen Teil seiner Befugnisse zur selbständigen Erledigung
überträgt. Die sich daraus insgesamt ergebende Nähe des ständigen Vertreters zum
Dienststellenleiter selbst rechtfertigt die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG getroffene
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Regelung. Diese Nähe gilt - wenn auch etwas abgeschwächt - ebenfalls für den in
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG bezeichneten Personenkreis, und zwar wegen des
besonderen Gewichts, welches nach der Wertung des Gesetzgebers im vorliegenden
Zusammenhang den Personalangelegenheiten zukommt. Hier endet freilich nach der
Gesetzessystematik der Kreis der wegen Nähe zur Dienststellenleitung vom
Wahlrecht ausgeschlossenen Personen. Die Tätigkeit derjenigen, welche die in § 13
Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG bezeichneten Dienstkräfte nur vertreten, bezieht sich nur auf
einen Teil der personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten. Insofern
unterscheidet sie sich maßgeblich von der Tätigkeit des ständigen Vertreters des
Dienststellenleiters mit seinen umfassenden Kompetenzen, welche ihm im Ver-
tretungsfall zukommen.
Die Einwände des Beteiligten gegen das bereits vom Verwaltungsgericht angeführte
systematische Argument überzeugen nicht. Seine Unterscheidung zwischen perso-
nen- und funktionsbezogener Abgrenzung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG einerseits
und inhaltlicher Abgrenzung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG andererseits leuchtet
nicht ein. Vielmehr ist beiden Tatbeständen gemein, dass sie auf dienstrechtliche
Funktionen abstellen. Während jedoch § 13 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG die umfassende
Kompetenz und personalvertretungsrechtliche Verantwortung des Dienststellenleiters
einschließlich seines ständigen Vertreters im Auge hat, konzentriert sich § 13 Abs. 3
Nr. 2 BlnPersVG auf die sektorale Befugnis in Personalangelegenheiten.
cc) Die systematische Argumentation wird durch teleologische Überlegungen unter-
stützt. § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG dient der Vermeidung einer Pflichten- und Inte-
ressenkollision. Wie die Gesamtbetrachtung der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2
BlnPersVG getroffenen Regelungen zeigt, hat der Gesetzgeber indes davon Abstand
genommen, die Wählbarkeit zu den Personalvertretungen ausnahmslos jeder
Dienstkraft abzusprechen, die zu selbständigen Entscheidungen in personalvertre-
tungsrechtlich relevanten Angelegenheiten befugt ist. Ein derart weitgehender Wahl-
rechtsausschluss wäre wegen der in Behörden stets vorzuhaltenden Vertretungsre-
gelungen ausufernd und in seinen Rechtswirkungen unverhältnismäßig. Die Mit-
gliedschaft des Dienststellenleiters im Personalrat verbietet sich, weil er für die Maß-
nahmen, auf die sich das Beteiligungsrecht des Personalrats bezieht, umfassend
zuständig und verantwortlich ist. Der Gesetzgeber durfte typisierend annehmen, dass
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dies in einer relevanten Anzahl von Fällen auch auf den ständigen Vertreter des
Dienststellenleiters zutrifft. Auf den Vertreter desjenigen, der zu selbständigen
Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, trifft diese Überlegung wegen
der sektoral begrenzten Kompetenz - wiederum bei typisierender Betrachtungs-
weise - nicht im gleichen Umfang zu.
dd) Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der sich der Senat an-
schließt, wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur ganz überwiegend geteilt
(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 1996 - OVG Bs PH 10/94 - PersR 1997,
119, 121; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 1982 - CL 62/81 - PersV 1983, 199,
200; Beschluss vom 24. Juni 1982 - CL 45/81 - RiA 1983, 107, 108; Schlatmann, in:
Lorentzen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsge-
setz, § 14 Rn. 36; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungs-
gesetz, 5. Auflage 2004, § 14 Rn. 13, Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungs-
gesetz, 10. Auflage 2004, § 14 Rn. 25).
b) Gleichwohl ist der Globalantrag hinsichtlich der Konrektoren als ständiger Vertreter
der Schulleiter abzulehnen, weil jedenfalls eine Fallkonstellation denkbar ist, in der
sie zum Personenkreis des § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG zählen.
Gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3, § 73 Abs. 1 SchulG kann der Schulleiter seinem ständi-
gen Vertreter die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen des Personals an der
Schule übertragen. Die Abgabe von dienstlichen Beurteilungen ist gemäß § 90 Nr. 7
BlnPersVG eine mitwirkungsbedürftige Angelegenheit. Es handelt sich dabei um eine
Personalangelegenheit von nicht untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13
Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
insoweit erfüllt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom heu-
tigen Tage - BVerwG 6 P 2.05 - wird Bezug genommen.
4. Begründet ist der vorliegende Globalantrag dagegen hinsichtlich der zweiten Kon-
rektoren. Diese sind in keiner Fallgestaltung dem Personenkreis nach § 13 Abs. 3
Nr. 2 BlnPersVG zuzuordnen. Soweit sie bei Verhinderung sowohl des Schulleiters
als auch des ständigen Vertreters im Einzelfall Personalangelegenheiten der hier in
Rede stehenden Art wahrnehmen, gilt das oben in Abschnitt 3 a) Gesagte entspre-
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chend. Die Befugnis zur Erstellung von dienstlichen Beurteilungen nach § 69 Abs. 6
Satz 3 SchulG kann ihnen nicht übertragen werden, weil sie nicht zu den Funktions-
stelleninhabern nach § 73 Abs. 1 SchulG zählen.
Eine mögliche Fallgestaltung, in denen zweite Konrektoren zu selbständigen Ent-
scheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung be-
fugt sind, ergibt sich nicht aus § 74 SchulG.
Nach § 79 Abs. 3 SchulG kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit qualifizierter
Mehrheit die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beschließen (§ 74 Abs. 1
SchulG). Dieser können gemäß § 74 Abs. 3 Nr. 3 SchulG auch die zweiten Konrek-
toren angehören. § 74 Abs. 2 SchulG bestimmt: "Die erweiterte Schulleitung nimmt
insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr. Über die interne Aufga-
benverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleite-
rin oder des Schulleiters. Die übrigen Rechte und Pflichten nach den §§ 69 und 70
bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten".
Die in § 69 Abs. 2 SchulG genannten Aufgaben gehören nicht zu den Personalange-
legenheiten, die hier im Rahmen von § 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG erheblich sind.
Freilich scheint das Wort "insbesondere" in § 74 Abs. 2 Satz 1 SchulG darauf hinzu-
deuten, dass es nicht nur die Aufgaben nach § 69 Abs. 2 SchulG sind, die in den
Kompetenzbereich der erweiterten Schulleitung fallen und im Rahmen der internen
Aufgabenverteilung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SchulG auch auf einen zweiten Konrek-
tor als Mitglied der erweiterten Schulleitung übertragen werden können. Dagegen
spricht jedoch der weit formulierte Vorbehalt zugunsten des Schulleiters in § 74
Abs. 2 Satz 3 SchulG, der die nicht in § 69 Abs. 2 SchulG beschriebenen Aufgaben
von der Kompetenzübertragung auf die erweiterte Schulleitung ausnimmt. Der
sprachliche Widerspruch zwischen beiden Regelungen löst sich auf, wenn man be-
rücksichtigt, dass die in § 69 Abs. 2 SchulG beschriebenen Aufgaben ebenfalls offen
formuliert sind, und zwar wiederum unter Verwendung des Begriffs "insbesondere"
(vgl. Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, § 74 Rn. 2). § 69 Abs. 2 SchulG
beschreibt Aufgaben aus dem Bereich der pädagogisch-organisatorischen Arbeit der
Schule. Im Gegensatz dazu stehen die Aufgaben aus dem Bereich des Dienstrechts
nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 6 SchulG, die im vorliegenden personal-
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vertretungsrechtlichen Zusammenhang allein relevant sind. Diese Aufgaben verblei-
ben gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 SchulG beim Schulleiter, so dass sie nicht über § 74
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 SchulG in den Kompetenzbereich eines zweiten Konrek-
tors gelangen können.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festge-
setzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG § 13 Abs. 3, § 89 Abs. 3
Stichworte:
Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personal-
angelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung; Erstellung von dienstlichen
Beurteilungen.
Leitsatz:
Die stellvertretenden Schulleiter gehören grundsätzlich nicht zu den Dienstkräften,
die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht unter-
geordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG); Abweichendes gilt,
wenn ihnen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG die Erstellung von dienstlichen
Beurteilungen übertragen ist.
Beschluss des 6. Senats vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04
I. VG Berlin vom 10.08.2004 - Az.: VG 62 A 12.04 -