Urteil des BVerwG vom 17.05.2010

Extensive Auslegung, Öffentliches Dienstrecht, Ausschluss, Presse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 7.09
OVG 18 LP 4/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes -
vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 unterrichtete der Beteiligte den Antragstel-
ler davon, dass nunmehr unter anderem die Leiterin der Presse- und Öffent-
lichkeitsarbeit zum Kreis derjenigen Beschäftigten zähle, bei welchen die Mit-
bestimmung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG ausgeschlossen sei. Demge-
mäß beschränkte sich der Beteiligte im Schreiben vom 2. Februar 2005 darauf,
den Antragsteller von der Übertragung der Leitung der Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit an die Verwaltungsangestellte Dr. B. bei gleichzeitiger Höhergrup-
pierung in Kenntnis zu setzen. Nachdem der Antragsteller im Schreiben vom
8. März 2005 Bedenken geäußert hatte, entgegnete der Beteiligte im Schreiben
vom 29. März 2005, dass sich der Ausschluss der Mitbestimmung nunmehr
auch auf solche Beschäftigte der Dienststelle erstrecke, die faktisch Personal-
entscheidungen träfen, auch wenn diese als Rechtsakte anderen vorbehalten
seien; davon seien die Leiter der Stabseinheiten betroffen, welche über die
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Auswahl des ihnen nachgeordneten Personals entschieden. Daran hielt der
Beteiligte im Schreiben vom 26. Mai 2005 fest.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass das Mitbestimmungs-
recht bei der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht gemäß § 65
Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG ausgeschlossen sei, hat das Verwaltungsgericht abge-
lehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht aus
folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Leiterin der Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit habe die Kompetenz zu Maßnahmen, die zwischen Dienststelle und
Antragsteller förmlich zu verhandeln seien. Bei Stellenbesetzungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich treffe allein sie in eigener Verantwortung die Auswahl-
entscheidung zwischen den verschiedenen Bewerbern. Diese sei nicht nur vor-
bereitendes Teilelement der Einstellung, auch wenn die Begründung eines Ar-
beits- oder Beamtenverhältnisses letztlich durch die Universitätsverwaltung vor-
genommen werde. Gerade die in eigener Verantwortung getroffene Auswahl-
entscheidung sei für die Einstellung die maßgebliche Personalentscheidung.
Dass der Leiterin der Pressestelle nur fünf Mitarbeiter unterstellt seien und bei
bestimmten ihre Mitarbeiter betreffenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Ein-
gruppierung, Abmahnung, Kündigung) andere Beschäftigte der Dienststelle zu
entscheiden hätten, sei unerheblich. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es
allein darauf an, dass der Beschäftigte in Personalangelegenheiten der Dienst-
stelle entscheide.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die ge-
setzliche Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG stelle auf eine bestimmte
Hierarchieebene ab, soweit Dienststellenleiter bzw. ständige Vertreter ange-
sprochen seien. Wer zum Kreis derjenigen Beschäftigten zähle, welche in Per-
sonalangelegenheiten der Dienststelle entschieden, ergebe sich aus dem Ge-
samtzusammenhang der gesetzlichen Regelung. Die personelle Entschei-
dungsbefugnis müsse sich danach auf den Gesamtbereich oder einen wesent-
lichen Teilbereich der Dienststelle beziehen. Diese Voraussetzungen seien bei
der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in deren Zuständigkeitsbe-
reich lediglich fünf von insgesamt 2 800 Beschäftigten der Universität tätig sei-
en, offensichtlich nicht erfüllt.
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Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzu-
stellen, dass sein Mitbestimmungsrecht bei personellen
Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16
und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG bei der Leiterin der Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit nicht gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2
NdsPersVG ausgeschlossen ist.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.d.F.
der Bekanntmachung vom 22. Januar 2007, NdsGVBl S. 11, zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2010, NdsGVBl S. 16, i.V.m. § 93
Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Mitbestimmung des Antragstellers erstreckt sich
nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16
und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG für die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit der Leibniz Universität Hannover.
Dies folgt aus § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG, wonach sich die Mitbestim-
mung nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1
Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG für Beschäftigte erstreckt, die in Perso-
nalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden.
1. Der Mitbestimmungsausschluss bezieht sich - von den Maßnahmen nach
§ 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG abgesehen - auf personelle
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Maßnahmen. Diese sind nach der Generalklausel in § 64 Abs. 1 NdsPersVG
zusammen mit den sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen
Maßnahmen Gegenstand der Mitbestimmung. Der Gesetzgeber versteht unter
personellen Maßnahmen solche, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis
auswirken (LTDrucks 12/4370 S. 143). Welche personellen Maßnahmen „ins-
besondere“ für die Mitbestimmung in Betracht kommen, ergibt sich aus den
Beispielskatalogen in § 65 Abs. 1 NdsPersVG für die Beamten und in § 65
Abs. 2 NdsPersVG für die Arbeitnehmer. Diese Kataloge enthalten freilich nach
ihrem jeweiligen Einleitungssatz nicht nur personelle, sondern auch allgemeine
Maßnahmen. Worin sich diese von den personellen Maßnahmen unterschei-
den, lässt sich wiederum im Gegenschluss aus § 65 Abs. 3 NdsPersVG ablei-
ten, wo personelle Maßnahmen einerseits und Maßnahmen nach § 65 Abs. 1
Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG andererseits gegenübergestellt werden.
Dies besagt nämlich, dass es sich bei dem Verzicht auf Ausschreibung um eine
allgemeine Maßnahme handeln muss. Während somit unter personelle Maß-
nahmen die einzelne Beschäftigte betreffenden Angelegenheiten fallen, sind
unter allgemeinen Maßnahmen konkret-generelle und abstrakt-generelle Ange-
legenheiten zu verstehen, die sich auf personelle Maßnahmen beziehen, wie
z.B. Richtlinien zur Berufsausbildung und Fortbildung, zum Bildungsurlaub und
zu Beurteilungen (§ 65 Abs. 1 Nr. 18 und 20, Abs. 2 Nr. 12, 14a und 17
NdsPersVG; vgl. zu einem ähnlichen Verständnis „allgemeiner“ Angelegenhei-
ten: Beschluss vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - Buchholz 251.2
§ 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 4 f.). Unter personelle Maßnahmen fallen dagegen
jedenfalls die „klassischen“ Personalangelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis
13 und 17, Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und 16 NdsPersVG (vgl. Dembowski/Ladwig/
Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 65 Rn. 5 und
191).
2. Der Mitbestimmungsausschluss in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG be-
zieht sich auf Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle
entscheiden.
a) Unter Personalangelegenheiten fallen jedenfalls die in § 65 Abs. 1 und 2
NdsPersVG aufgeführten personellen Maßnahmen. Diese sind personalvertre-
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tungsrechtlich relevant, weil sie zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich
zu verhandeln sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 2.05 -
Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 2 S. 3; Dembowski u.a., a.a.O. § 65
Rn. 197).
b) Bei dem von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Personenkreis
handelt es sich um Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienst-
stelle „entscheiden“.
aa) Der Beschäftigte muss stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Be-
fugnis haben, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig
zu entscheiden. Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen
lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden
sind. In der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbe-
fugnis zum Ausdruck kommen (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 4 f.).
bb) Die Entscheidungsbefugnis ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Be-
schäftigte an Richtlinien und Weisungen des Dienststellenleiters und der über-
geordneten Dienststelle gebunden ist. Anderenfalls gäbe es für § 65 Abs. 3
Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG praktisch keinen Anwendungsfall. Die Vorschrift ist ein-
gebettet in die hierarchische Struktur des Dienst- und Organisationsrechts, wo-
nach die übergeordnete Dienststelle gegenüber der nachgeordneten und der
Dienststellenleiter gegenüber den Dienstkräften seiner Dienststelle generell
weisungsbefugt ist. Die in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG gemeinte Ent-
scheidungsbefugnis wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass allgemeine
Vorgaben wie Richtlinien, Erlasse u.ä. zu beachten und Weisungen des
Dienststellenleiters oder der übergeordneten Dienststelle im Einzelfall möglich
sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 5).
cc) Der Beschäftigte entscheidet in Personalangelegenheiten der Dienststelle,
wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Ver-
antwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft,
die Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Perso-
nalverwaltung vorgenommen wird. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung
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kann ihm nicht etwa eine - dem Personalsachbearbeiter vergleichbare - bloße
Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verant-
wortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den
Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil
zu werten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
NdsPersVG soll nämlich nicht zuletzt sicherstellen, dass durch die Einstellung
des vorgeschlagenen Bewerbers nicht die in der Dienststelle tätigen Beschäftig-
ten benachteiligt werden. Letzteres ist aber gerade dann zu besorgen, wenn die
der Einstellung bei Bewerberkonkurrenz vorausgehende Auswahlentscheidung
sachwidrig ist (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 6 f.).
dd) Quantitative Aspekte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es
kommt nicht darauf an, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten
der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung
dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen
Dienstgeschäfte einnimmt. Das Abstellen auf derart komplexe Kriterien verbie-
tet sich aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung
von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Be-
deutung sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 4 und 7 f.). So liegt es
hier, weil für den von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Perso-
nenkreis zugleich die Wählbarkeit für den Personalrat ausgeschlossen ist (§ 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NdsPersVG). Dass in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2
NdsPersVG von Personalangelegenheiten „der Dienststelle“ die Rede ist, wäh-
rend es an diesem Zusatz in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NdsPersVG fehlt,
liefert entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen greifbaren Anhaltspunkt
für die Annahme, dass der betreffende Beschäftigte die Kompetenz für Perso-
nalentscheidungen für die gesamte Dienststelle oder einen wesentlichen Teil-
bereich von ihr haben muss.
c) Die vorbezeichneten Grundsätze hat der Senat anhand einer Vorschrift des
Landespersonalvertretungsrechts entwickelt, wonach das Mitbestimmungsrecht
entfällt für Stellen solcher Dienstkräfte, die zu selbstständigen Entscheidungen
in Personalangelegenheiten von nicht nur untergeordneter Bedeutung befugt
sind. Der abweichende Wortlaut der hier anzuwendenden Regelung in § 65
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Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG und deren Entstehungsgeschichte gebieten kein
anderes Verständnis.
aa) In § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG vom 2. März 1994, NdsGVBl S. 95,
war vorgesehen, dass sich die Mitbestimmung nicht auf personelle Maßnahmen
erstreckte für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Per-
sonalangelegenheiten der Dienststelle befugt waren.
bb) Seine heutige Fassung hat § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG - ebenso
wie die Regelung zum Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 1 NdsPersVG - durch das Änderungsgesetz vom 12. November 1997,
NdsGVBl S. 464, erhalten. Diese Fassung geht zurück auf die Empfehlung des
Ausschusses für öffentliches Dienstrecht (LTDrucks 13/3318 S. 3 und 6). Beide
Änderungen hat der Ausschuss als „nur redaktionell“ bezeichnet (LTDrucks
13/3709 S. 2 und 4).
cc) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die es sowohl im
angefochtenen Beschluss als auch in früheren Entscheidungen vertreten hat
(vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 2002 - 18 LP 422/01 - juris Rn. 3 und vom
30. November 2004 - 18 LP 14/02 - juris Rn. 21), ist die parlamentarische Ein-
schätzung vom bloß redaktionellen Charakter der Gesetzesänderung in § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG nachvollzieh-
bar und in der Sache zutreffend. Die dort gemeinte Entscheidungsbefugnis ist
- wie bereits oben erwähnt - nicht deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte
an Richtlinien und Weisungen gebunden ist. Dieser Schluss ist mit Rücksicht
auf die hierarchische Struktur des öffentlichen Dienst- und Organisationsrechts
zwingend. Angesichts dessen kam der früheren Verwendung des Merkmals
„selbstständig“ im Tatbestand der Norm die Bedeutung einer Klarstellung in
dem Sinne zu, dass der betreffende Beschäftigte trotz der unvermeidbaren
Bindungen mit Entscheidungsspielraum handeln musste. Unentbehrlich war
dieses Merkmal freilich nicht. Denn wer stets auf Weisung handelt, entscheidet
nichts und ist daher nicht „selbstständig“. Dem Merkmal „entscheiden“ ist die
Selbstständigkeit immanent. Andererseits hindert das Merkmal der Selbststän-
digkeit - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - nicht die Einbeziehung von
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Personen, welche die materielle Auswahlentscheidung treffen, ohne selbst for-
mell zeichnungsbefugt zu sein.
dd) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine extensive
Auslegung der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2
Alt. 2 NdsPersVG nicht deswegen geboten, weil das Änderungsgesetz vom
12. November 1997 den Kreis der vom Ausschluss des passiven Wahlrechts
betroffenen Personen um solche Beschäftigte erweitert hat, die für den Schrift-
verkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind
(§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG). Die Hinzufügung dieses Tatbe-
standes lässt die Konturen des anderen unberührt. Dies gilt umso mehr, als der
Gesetzgeber davon abgesehen hat, den in § 8 Abs. 2 NdsPersVG angespro-
chenen Personenkreis in die Regelung zum Ausschluss der Mitbestimmung
nach § 65 Abs. 3 NdsPersVG einzubeziehen. Damit hat er dem Umstand
Rechnung getragen, dass beide Regelungsbereiche trotz teilweiser identischer
Tatbestände unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Regelung zum Ausschluss
der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NdsPersVG will die zur Vermeidung
von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen
der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherstel-
len. Ein Beschäftigter, der personalrechtliche Entscheidungen trifft, soll nicht
gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten
befasst sein (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 3 und vom
6. September 2005 - BVerwG 6 PB 13.05 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 1
Rn. 3). Dagegen ist Anliegen der in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG getrof-
fenen Regelung, durch den Ausschluss der Mitbestimmung die Unabhängigkeit
des dort genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustel-
len. Müssten diese Beschäftigten in ihren eigenen Personalangelegenheiten die
Mitbestimmung des Personalrats in Rechnung stellen, so bestünde Anlass zu
der Besorgnis, dass sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Perso-
nalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rück-
sicht auf die Zielsetzung des Personalrats nähmen. Dies zu vermeiden, liegt im
Interesse der Dienststelle (vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P
6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 5). Der niedersächsische Landes-
gesetzgeber hat für die Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten ent-
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scheiden, den Sinn und Zweck des Wählbarkeits- wie des Mitbestimmungsaus-
schlusses als gegeben betrachtet. Für die Beschäftigten, die im Schriftverkehr
mit dem Personalrat zeichnungsbefugt sind, hat er dagegen nur den Wählbar-
keitsausschluss für geboten gehalten. Er hat damit zum Ausdruck gebracht,
dass er beide Beschäftigtengruppen unabhängig voneinander behandelt wissen
will. Der durch das Änderungsgesetz vom 12. November 1997 neu geschaffene
Tatbestand in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG lässt daher keinen
Rückschluss auf eine extensive Auslegung des Tatbestandes in § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG zu.
ee) Das Oberverwaltungsgericht scheint anzunehmen, dass die von § 65 Abs. 3
Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Beschäftigten über eine „herausgehobene
Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle“ verfügen müssen. Dies findet
im Wortlaut der Norm keine Stütze. Eines dahingehenden ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmals bedarf es nicht. Die sachgerechte Auslegung der
Vorschrift gestattet es, ihre ausufernde und in den Rechtswirkungen unverhält-
nismäßige Anwendung zu verhindern (vgl. zur unzulässigen Einbeziehung von
Vertretern: Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2
§ 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 11 ff. und vom 6. September 2005 a.a.O. Rn. 4).
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommen Rechtsgedanken aus
§ 5 Abs. 3 BetrVG hier nicht zum Zuge. § 65 Abs. 3 NdsPersVG enthält ein ab-
geschlossenes, auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zugeschnit-
tenes System von Ausnahmetatbeständen. Auslegungshilfen aus dem Bereich
des Betriebsverfassungsrechts sind weder erforderlich noch zulässig. Abwei-
chendes kommt in Betracht, wenn und soweit Personalvertretungsgesetze auf
§ 5 Abs. 3 BetrVG Bezug nehmen oder vergleichbare Tatbestände enthalten
(vgl. Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84
MBGSH Nr. 1 Rn. 24 ff.). So liegt es hier nicht. Aus dem vorbezeichneten Se-
natsbeschluss kann der Antragsteller daher zu seinen Gunsten nichts herleiten.
3. Die Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt, dass die Leiterin der
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Leibniz Universität Hannover zu denjeni-
gen Beschäftigten zählt, die im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in
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Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden. Sie allein trifft nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei Stellenbesetzungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung die Auswahlentscheidung zwi-
schen verschiedenen Bewerbern. Die Auswahlentscheidung ist das wesentliche
Element jeder nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG mitbestim-
mungspflichtigen Einstellung. Dass sich diese Kompetenz auf fünf ihr nachge-
ordnete Mitarbeiter beschränkt, und dass Mitarbeiter der Personalverwaltung
die Arbeitsverträge unterzeichnen und für andere personelle Maßnahmen wie
Eingruppierung und Kündigung zuständig sind, ist nach den oben stehenden
Grundsätzen unerheblich.
Neumann
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
NdsPersVG
§ 65 Abs. 3 Nr. 2
Stichworte:
Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten
der Dienststelle entscheiden.
Leitsatz:
Zu den Personen, die im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in Per-
sonalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden, zählt ein Beschäftigter, der
für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwor-
tung trägt; dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die
Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Personal-
verwaltung vorgenommen wird.
Beschluss des 6. Senats vom 17. Mai 2010 - BVerwG 6 P 7.09
I. VG Hannover vom 19.04.2007 - Az.: VG 17 A 7509/05 -
II. OVG Lüneburg vom 18.03.2009 - Az.: OVG 18 LP 4/07 -