Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Juristische Person, Generalvollmacht, Satzung, Prokura

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 7.07
OVG 8 Bf 401/05.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich der erstinstanzlichen An-
träge zu 1, 3 und 4 eingestellt. Der Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Hamburg, Fachkammer 25 nach dem Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetz, vom 8. September
2005 sowie der Beschluss des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen
Personalvertretungsgesetz, vom 10. Januar 2007 sind
hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen zu 1, 3
und 4 wirkungslos.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellung zu 2 wird
die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den vorbe-
zeichneten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
I
In seiner Sitzung vom 26. Januar 2004 beschloss der Vorstand des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE), die Stelle eines Leiters des Ge-
schäftsbereichs Unternehmenskommunikation einzurichten. Nach der Aus-
schreibung war die Stelle nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a MTV An-
gestellte bewertet. Zum 1. Juli 2004 besetzte der Beteiligte die Stelle mit Herrn
Dr. Mathias G., ohne den Antragsteller im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu
haben. Das von diesem angerufene Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
8. September 2005 festgestellt, dass
1. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-
lers verletzt hat bzw. verletzt, indem er Herrn Dr. M. G.
ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. ohne dass
dessen Zustimmung ersetzt wurde, mit Wirkung ab dem
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1. Juli 2004 als Geschäftsbereichsleiter der Stra-
tegischen Unternehmenskommunikation des Bereichs
Öffentlichkeitsarbeit eingestellt hat und beschäftigt,
2. die Besetzung der vom Beteiligten ausgeschriebenen
Stelle einer Geschäftsbereichsleitung der Strategischen
Unternehmenskommunikation des Bereichs Öffentlich-
keitsarbeit der Mitbestimmung durch den Antragsteller
unterliegt,
3. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-
lers verletzt, indem er Herrn Dr. M. G. außertariflich
vergütet, ohne dazu die Zustimmung des Antragstellers
eingeholt zu haben bzw. die Zustimmung durch einen
Beschluss der Einigungsstelle ersetzt zu haben,
4. der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstel-
lers verletzt, indem er Herrn Dr. M. G. ohne Zustim-
mung des Antragstellers bzw. ohne dass dessen Zu-
stimmung ersetzt wurde, die Ausübung von Nebentä-
tigkeiten genehmigt.
Unter dem 2. November 2006 erteilten der Beteiligte und der Kaufmännische
Direktor des UKE Herrn Dr. Mathias G. in seiner Eigenschaft als Leiter des Ge-
schäftsbereichs Unternehmenskommunikation Generalvollmacht, wonach er
berechtigt war, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Vorstand in
Angelegenheiten des Geschäftsbereichs bis zu einer Wertgrenze in Höhe von
500 000 € vorzunehmen.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 8. September 2005 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochte-
nen Beschluss vom 10. Januar 2007 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Stelle des Herrn Dr. G. sei keine solche, die als Beamtenstelle nach der
Bundesbesoldungsordnung B einzustufen wäre und daher gemäß § 88 Abs. 2
Nr. 1 HmbPersVG nicht der Mitbestimmung unterliege. Ebenso wenig stehe der
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hier § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
entgegen. Die Generalvollmacht im Sinne dieser Vorschrift sei ebenso wie die
Prokura bezogen auf eine selbstständige Betriebseinheit einer juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche
Auftragsangelegenheiten wahrnehme. Der Geschäftsbereich Unternehmens-
kommunikation sei keine selbstständige Betriebseinheit des UKE. Insofern be-
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dürfe es einer weitgehenden Lockerung der Anbindung der Betriebseinheit an
die juristische Person des öffentlichen Rechts. Nur wenn die Bindungen an die-
se so weit gelöst seien, dass trotz des Verbleibens in ihrem Verbund für die
Aufgabenerledigung selbstständiges Handeln nach innen und außen in erhebli-
chem Maße nötig und möglich sei, könne von einer selbstständigen Betriebs-
einheit die Rede sein. Der Geschäftsbereich Unternehmenskommunikation ge-
höre zu den direkt den Beteiligten unterstellten Untereinheiten des UKE. Öffent-
lichkeitsarbeit sei in ihrem Kern originäre Aufgabe des Vorstandes.
Ende April 2007 wurde Herr Dr. Mathias G. zum Geschäftsführer der UKE Con-
sult und Management GmbH bestellt. Die Leitung des Geschäftsbereichs Un-
ternehmenskommunikation wurde ab Mitte Juli 2007 anderweitig besetzt. Mit
Rücksicht darauf hat der Antragsteller mit Zustimmung des Beteiligten die erst-
instanzlichen Anträge zu 1, 3 und 4 zurückgenommen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Vor-
schrift des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfordere nicht, dass sich die einem
Angestellten erteilte Generalvollmacht auf eine selbstständige Betriebseinheit
beziehe. Der Wortlaut zwinge zu einer derartigen Annahme nicht. Ein solches
Verständnis stehe überdies dem Bestreben des Gesetzgebers entgegen, Mit-
arbeiter mit einer großen unternehmerischen Verantwortung von der Mitbe-
stimmung des Personalrats auszunehmen, da so eine Verengung der Ausnah-
me auf der Grundlage eines strukturellen Merkmals erfolgen würde, welches mit
der Frage der Kompetenz zu unternehmerisch weitreichenden Entscheidungen
nur sehr bedingt zusammenhänge. Abgesehen davon stelle der Ge-
schäftsbereich Unternehmenskommunikation des UKE eine selbstständige Be-
triebseinheit im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG dar. Er sei eine ei-
genständige Untereinheit innerhalb der Gesamtorganisation des UKE. Er verfü-
ge über eine eigene Leitungsfunktion. Ihm seien weitere Mitarbeiter und ein
eigenes Budget zugeteilt. Mit der Erteilung einer Generalvollmacht an den Lei-
ter des Geschäftsbereichs seien die Voraussetzungen für den Ausschluss der
personellen Mitbestimmung nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfüllt.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
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die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag zu 2 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
1. Das Verfahren ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 1, 3 und 4
einzustellen, nachdem der Antragsteller diese Anträge mit Zustimmung des
Beteiligten zurückgenommen hat (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl S. 614, i.V.m.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). In diesem Umfang sind
die Beschlüsse der Vorinstanzen wirkungslos (§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 ArbGG
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 555 Abs. 1 ZPO).
2. Hinsichtlich des aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Antrages zu 2 ist die
zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten nicht begründet. Insoweit beruht
der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht auf der Nichtanwendung oder
der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die
Besetzung der Stelle eines Leiters des Geschäftsbereichs Unternehmenskom-
munikation unterliegt unter den Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Anhö-
rungstermins des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 der Mitbe-
stimmung des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HmbPersVG (Mitbe-
stimmung bei Einstellung und Eingruppierung). Die Mitbestimmung ist nicht
nach § 88 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen.
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a) Dass der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hier § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG nicht entgegensteht, hat das Oberverwaltungsgericht unter Hin-
weis auf den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - zutref-
fend ausgeführt. Insoweit erhebt auch der Beteiligte keine Einwände.
b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt auch dann nicht, wenn
der Leiter des Geschäftsbereichs Unternehmenskommunikation über eine Ge-
neralvollmacht verfügt, wie sie Herrn Dr. Mathias G. unter dem 2. November
2006 erteilt wurde. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG gilt zwar § 87 Abs. 1
Nr. 1 bis 27 und Abs. 3 HmbPersVG - die Mitbestimmung in Personalangele-
genheiten - nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht
oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des
öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch
nicht erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten bezieht sich die Variante „Gene-
ralvollmacht“ - ebenso wie die Variante „Prokura“ - ausschließlich auf selbst-
ständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
nehmen.
(1) Nach der Lesart des Beteiligten zerfällt der Tatbestand in die Elemente „An-
gehörige des öffentlichen Dienstes“ sowie - alternativ - „Generalvollmacht“ und
„Prokura für selbstständige Betriebseinheiten …“. Grammatikalisch mag dies
nicht ausgeschlossen sein. Sprachlich näherliegend ist jedoch, Generalvoll-
macht und Prokura als alternative Aufzählungen weitgehender Vollmachtsfor-
men anzusehen, auf welche sich alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Rege-
lung gleichermaßen beziehen. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der Mit-
bestimmung für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht - unabhängig von der Art der Beschäftigungsdienststelle - vorsehen wol-
len, so wäre aus Gründen sprachlicher Klarheit zu erwarten gewesen, dass er
dies in einer eigenständigen Gliederungsnummer des § 88 Abs. 2 HmbPersVG
geregelt hätte.
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(2) Die systematische Auslegung weist in dieselbe Richtung. § 88 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG enthält Ausnahmen von der personellen Mitbestim-
mung für Beschäftigte in allen Dienststellen im Anwendungsbereich des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes. Demgegenüber handelt es sich bei
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HmbPersVG um spezielle Regelungen für verschiedene
Bereiche allgemeiner Hochschulen und von Hochschulen für den öffentlichen
Dienst. Es liegt daher nahe, in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ebenfalls eine
spezielle Regelung zu sehen, und zwar für den Bereich juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Wenn dies zutrifft, so muss sich auch das
weitere Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten“ auf die beiden Tatbe-
standsvarianten Generalvollmacht und Prokura gleichermaßen beziehen.
(3) Ein dahingehendes Auslegungsergebnis drängt sich nach der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift geradezu auf.
In der Begründung des Hamburgischen Senats zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher und richterrechtlicher Vorschriften
vom 10. Mai 2005 heißt es: „Mit dem neuen Ausnahmetatbestand der neuen
Nummer 5 in Absatz 2 wird den Belangen unternehmerisch orientierter Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Dort werden diejenigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Mitbestimmung in eigenen per-
sonellen Angelegenheiten ausgenommen, die Generalbevollmächtigte oder
Prokuristen in selbstständigen Betriebseinheiten dieser Einrichtung sind. Diese
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfüllen nicht immer die Voraussetzun-
gen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, treffen aber unternehmerisch
weitreichende Entscheidungen, die eine dem Personalrat gegenüber unabhän-
gige Position erfordern.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 18/2240 S. 17).
Daraus ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
„unternehmerisch orientierten Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ be-
schränken soll. Dies kommt in der Vorschrift in der Weise zum Ausdruck, dass
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sie von „selbstständigen Betriebseinheiten“ juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts spricht. Die Vorschrift setzt also nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in
der Art eines Unternehmens geführten Betrieb voraus, der in mehrere selbst-
ständige Betriebseinheiten untergliedert ist, und sie betrifft die Erteilung he-
rausgehobener Vollmachten - nämlich Generalvollmachten und Prokuren - für
diese selbstständigen Betriebseinheiten.
(4) Sinn und Zweck der Vorschrift sind ebenso eindeutig. Bei Generalvollmacht
und Prokura handelt es sich um Instrumente des bürgerlichen Rechts für den
Bereich privater Unternehmen. Wenn der Gesetzgeber die Erteilung derartiger
Vollmachten als maßgeblich für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung
ansieht, so erscheint dies gerade und ausschließlich für solche Verwaltungen
sinnvoll, die nach innerer Organisation und Aufgaben eine Nähe zur
Privatwirtschaft aufweisen. Hierfür kommen aber nur die in der Vorschrift ge-
nannten juristischen Personen in Betracht, deren Tätigkeit sich ungeachtet ihrer
öffentlich-rechtlichen Verfasstheit in betrieblichen Formen vollzieht. Demnach
muss sich das Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen“
auf Personen mit Generalvollmacht und solche mit Prokura gleichermaßen be-
ziehen.
bb) Das UKE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt.
Die rechtlichen Verhältnisse des UKE richten sich nach dem Gesetz zur Errich-
tung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKE) vom
12. September 2001, HmbGVBl S. 375, zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. September 2007, HmbGVBl S. 281, sowie nach der Satzung des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE-Satzung) vom 25. Juni 2002,
HmbGVBl S. 115, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 2007, Amtl.
Anzeiger S. 577.
Das UKE ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKEG). Es
verfügt über die Dienstherrnfähigkeit, mithin das Recht, Beamte zu haben (§ 23
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Abs. 1 Satz 1 UKEG). Seine Beamten und Arbeitnehmer sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes des UKE (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Damit steht es im
Gegensatz zu den Hochschulen, die Personalangelegenheiten lediglich als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen und deren Mitarbeiter folge-
richtig Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
Hamburg sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001, HmbGVBl S. 171).
cc) Der Geschäftsbereich Unternehmenskommunikation ist jedoch keine Be-
triebseinheit des UKE.
(1) Der Begriff „Betriebseinheit“ setzt sich aus den zwei Elementen „Betrieb“
und „Einheit“ zusammen. Der im Mittelpunkt des Betriebsverfassungsrechts
stehende Betriebsbegriff ist auch dem Personalvertretungsrecht nicht fremd.
So bezieht § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG die Betriebsverwaltungen in den An-
wendungsbereich des Gesetzes ein. Hierunter sind solche Verwaltungen zu
verstehen, denen im Rahmen der öffentlichen Versorgung die Befriedigung von
Bedürfnissen der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln übertragen ist
(vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9
BaWüPersVG Nr. 3 S. 3). Der Betriebsverwaltung obliegen nicht eigentlich ho-
heitliche, sondern vor allem arbeitstechnische Aufgaben, die denen eines pri-
vatwirtschaftlichen Betriebes entsprechen (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6
Rn. 15; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
5. Auflage 2004, § 6 Rn. 4). Dementsprechend wird im Betriebsverfassungs-
recht unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer
ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und
immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. BAG,
Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 <334>).
Organisationsprinzip von Betriebsverwaltungen ist die besondere Haushaltsfüh-
rung mittels kaufmännischer Buchführung (vgl. Faber, a.a.O. § 1 Rn. 60). Das
Klinikum des UKE ist eine Betriebsverwaltung. Es erfüllt mit Hilfe seiner Mitar-
beiter und medizinisch-technischer Einrichtungen die ihm übertragenen Aufga-
ben der Krankenversorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UKEG). Sein Leistungsangebot
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folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 2 Satz 1
UKEG); es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
(2) Wenn § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG von „Betriebseinheiten juristischer Per-
sonen“ spricht, so kommt damit - wie bereits erwähnt - zum Ausdruck, dass der
Betrieb der betreffenden juristischen Person aus Betriebseinheiten zusammen-
gesetzt ist. Die von der Vorschrift gemeinten Betriebe bestehen daher aus der
Zentrale und dezentralen Untergliederungen. Nur Letztere verfügen nach der
typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers bereits über eine potenzielle
Eigenständigkeit, die es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter unter den weiteren in der
Vorschrift genannten Voraussetzungen aus der personellen Mitbestimmung
herauszunehmen. Für die Zentrale selbst kommt § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
nicht zur Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn sie - wie vielfach üblich -
ihrerseits organisatorisch und fachlich untergliedert ist. Bei ihren Untergliede-
rungen unterstellt der Gesetzgeber nicht jenes Maß an Eigenständigkeit, wel-
ches es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter auch außerhalb des Anwendungsbereichs
von § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG der personellen Mitbestimmung zu entzie-
hen. Der Verantwortung, Qualifikation und Eigenständigkeit der der Zentrale
direkt unterstellten leitenden Mitarbeiter ist durch die Geltung der Regelung in
§ 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG hinreichend Rechnung getragen. Der Gesetzge-
ber hält es nicht für geboten, hier den Kreis der aus der personellen Mitbe-
stimmung herausgenommenen Personen weiter zu ziehen als in der staatlichen
Verwaltung. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Anwendungsbereich der
Vorschrift ohne Einschränkungen auf alle Mitarbeiter der genannten juristischen
Personen mit Generalvollmacht oder Prokura zu erstrecken.
(3) Das für das Klinikum des UKE maßgebliche Organisationsrecht ist geprägt
durch den Dualismus von Zentrale - dem Vorstand (§ 10 Abs. 1 UKEG) - und
dezentralen Untergliederungen - den Leistungsbereichen (§ 15 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
Danach sind die Zentren organisationsrechtlich definierte dezentrale Unterglie-
derungen des Klinikums und damit Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2
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Nr. 5 HmbPersVG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UKEG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1
UKE-Satzung und dem der Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan
gliedert sich das Klinikum in Zentren, in denen jeweils mehrere Kliniken und
Institute unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst sind. Die Leitung
eines Zentrums mit Krankenversorgungsaufgaben besteht aus dem Ärztlichen
Leiter, seinem Stellvertreter, dem Kaufmännischen Leiter und der Pflegeleiterin
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 UKEG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Für
jedes Zentrum ist eine Teilsatzung erlassen, welche insbesondere die Ge-
schäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung regelt (§ 7
Abs. 2 Satz 1 UKE-Satzung). Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirektori-
um zur Seite, welches aus den Direktoren der zugehörigen Kliniken, Institute
und Abteilungen besteht (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Wie dem Or-
ganisationsplan unschwer zu entnehmen ist, folgt die Untergliederung des Kli-
nikums in Zentren fachspezifischen Erfordernissen der Krankenversorgung und
der medizinischen Wissenschaft.
Dagegen sind die Geschäftsbereiche des Vorstandes keine Betriebseinheiten
im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Der Vorstand ist das zentrale Lei-
tungsgremium des Klinikums; er vertritt es gerichtlich und außergerichtlich (§ 11
Abs. 1 und 5 Satz 1 UKEG). Seine Aufgaben sind übergreifender Natur, vor
allem im Bereich der Haushaltswirtschaft und bei der Koordinierung der Aufga-
benerfüllung durch die Untergliederungen (§ 11 Abs. 2 UKEG). Er regelt durch
die Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder (§ 12
Abs. 1 Satz 2 UKEG). Diese Aufteilung findet sich folgerichtig nicht in dem der
Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan des Klinikums, welcher an
seinem Ende nur einen kurzen Hinweis auf die Zentralen Dienste und die pri-
vatrechtlich verselbstständigten Servicegesellschaften enthält. Die Festlegung
der Geschäftsbereiche und deren Änderung ist primär Sache des Vorstandes,
auch wenn dieser dafür unter bestimmten Voraussetzungen der Zustimmung
des Kuratoriums bedarf (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UKEG i.V.m. § 2 Abs. 2 UKE-
Satzung). Die Geschäftsbereiche sind somit keine organisationsrechtlich vor-
gegebenen dezentralen Untergliederungen des Klinikums. Vielmehr arbeiten sie
dem Vorstand unmittelbar zu und sind daher Organisationselemente der Zent-
rale.
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(4) Der Geschäftsbereich Unternehmenskommunikation gehört zu den Zentra-
len Diensten des Klinikums. Er untersteht dem Beteiligten und dem Dekan. Sei-
ne enge Verzahnung mit den zentralen Instanzen des UKE kommt in § 20
UKE-Satzung zusätzlich zum Ausdruck, wonach für Auskünfte an Presse,
Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich der Vorstand zuständig und in Angele-
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Vorsitzende des Kuratoriums
vorab zu informieren ist. Als demnach zentrales Organisationselement ist der
Geschäftsbereich Unternehmenskommunikation keine Betriebseinheit im Sinne
von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Schon deswegen zählt der Leiter dieses
Geschäftsbereichs nicht zum Kreis derjenigen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, in deren Personalangelegenheiten die Mitbestimmung des An-
tragstellers ausgeschlossen ist.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Vormeier Dr. Bier
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