Urteil des BVerwG vom 22.06.2005

Mitbestimmungsrecht, Vertreter, Analogie, Vorschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 7.04
Verkündet
OVG 60 PV 4.04
am 22. Juni 2005
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 22. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen
Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2004
wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für Personalvertre-
tungssachen - Berlin - vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben vom 26. März 2004 brachte der Antragsteller dem Beteiligten gegen-
über zum Ausdruck, dass sein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Be-
setzung von Schulleitungsstellen unter der Geltung des Schulgesetzes vom 26. Ja-
nuar 2004 weiterhin gegeben sei. Unter Bezugnahme darauf forderte der Antragstel-
ler mit Schreiben vom 22. April 2004, ihn an der Auswahlentscheidung der Dienstbe-
hörde für die Benennung der stellvertretenden Schulleitungen an der 3. O/OG sowie
an der 7. und 33. Grundschule gemäß § 88 Nr. 4 BlnPersVG zu beteiligen. Dem trat
der Beteiligte im Schreiben vom gleichen Tage mit der Begründung entgegen, die
Schulleiter und ihre ständigen Vertreter seien aufgrund der vom Schulgesetz ab
1. Februar 2004 übertragenen Aufgaben jenem Personenkreis zuzuordnen, bei wel-
chem wegen ihrer Befugnis zu selbständigen Personalentscheidungen das Mitbe-
stimmungsrecht ausgeschlossen sei. Später erstreckten die Beteiligten ihren Konflikt
auf die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters an der 5. Grundschule.
Das auf Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 88 Nr. 4 BlnPersVG ge-
richtete Feststellungsbegehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht abge-
lehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den
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erstinstanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass der Beteiligte bei den
Vorschlägen für die Benennung der ständigen Vertreter der Schulleiter an der
3. O/OG sowie in der 5., 7. und 33. Grundschule das Mitbestimmungsrecht des An-
tragstellers gemäß § 88 Nr. 4 BlnPersVG verletzt hat. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Der Beteiligungstatbestand nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG sei nach wie vor gege-
ben. Zwar korrespondiere der Wortlaut der Norm, welche die Mitbestimmung des
Personalrats bei Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die
Benennung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern vorsähe, nicht mehr mit
den Bestimmungen des neuen Schulgesetzes, welches die schulinterne Mitwirkung
bei der Bestellung des Schulleiters und seines ständigen Vertreters nunmehr der
Schulkonferenz übertragen habe. Der Mitbestimmungstatbestand meine jedoch der
Sache nach das jeweilige zur schulinternen Mitwirkung vorgesehene Gremium. Sinn
und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gingen dahin, die Beteiligung des Per-
sonalrats bereits in einem frühen Stadium sicherzustellen, in welchem bereits wichti-
ge Weichen für die spätere Ernennung gestellt würden. Diese Zielsetzung des Mit-
bestimmungstatbestandes werde durch die Bestimmungen des neuen Schulgesetzes
über Zusammensetzung und Aufgaben der schulischen Gremien nicht berührt. Der
Mitbestimmungstatbestand entfalle nicht wegen der mit der Stelle des Vertreters in
der Schulleitung verknüpften Personalverwaltungsaufgaben.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Das Begehren
des Antragstellers, bei den Vorschlägen für die Benennung von ständigen Vertretern
des Schulleiters durch die Schulaufsicht an die Schulkonferenz im Wege der Mitbe-
stimmung beteiligt zu werden, werde von § 88 Nr. 4 BlnPersVG nach dem eindeuti-
gen Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Denn diese stelle auf die Vorschläge der
Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz ab. Angesichts ihres klaren Wortlauts sei die
Vorschrift weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Abweichendes könne
aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht hergeleitet werden.
Allein der Umstand, dass es möglicherweise nach Sinn und Zweck sinnvoll sein
könnte, außer dem bereits geregelten Tatbestand noch weitere Tatbestände in der-
selben Weise zu regeln, berechtige die Gerichte nicht dazu, den nicht geregelten
Tatbestand als bereits geregelt anzusehen. Wegen des abschließenden Charakters
der Regelung in § 88 Nr. 4 BlnPersVG komme eine Ausdehnung des Normbereichs
durch Analogie nicht in Betracht.
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Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des An-
tragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen
(§ 91 Abs. 2 BlnPersVG vom 14. Juli 1994, GVBl S. 338, zuletzt geändert durch das
Sechste Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 19. November
2004, GVBl S. 462, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Da der Sachverhalt geklärt ist,
entscheidet der Senat in der Sache selbst. Dies führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2
ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Das streitige Feststellungsbegehren ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht das
geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG nicht zu.
Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Beamten mit
bei Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von
Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer
Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie
Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung
von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen von
Oberstufenzentren.
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a) Der Mitbestimmungstatbestand knüpft an die Regelungen in §§ 23, 24 des Schul-
verfassungsgesetzes (SchulVerfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Februar 1979, GVBl S. 398, an. Diese Regelungen benannten für das Verfahren
der Bestellung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern sowie für die Beset-
zung weiterer in § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulVerfG genannter Funktionsstellen als schul-
internes Mitwirkungsgremium die Gesamtkonferenz. Die Bestimmungen des Schul-
verfassungsgesetzes sind gemäß § 130 Nr. 2, § 131 Abs. 1 SchulG vom 26. Januar
2004, GVBl S. 26, am 1. Februar 2004 außer Kraft getreten. §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG
übertragen die schulinterne Mitwirkung bei der Bestellung von Schulleitern, ihren
ständigen Vertretern sowie der Abteilungsleiter an Oberstufenzentren jetzt der
Schulkonferenz. Das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht bei Vorschlä-
gen der Schulaufsichtsbehörde an die Schulkonferenz wird demnach vom Wortlaut
des § 88 Nr. 4 BlnPersVG nicht erfasst.
b) Dass der Berliner Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, den Wortlaut des
Mitbestimmungstatbestandes in § 88 Nr. 4 BlnPersVG an die geänderten schulrecht-
lichen Bestimmungen anzupassen, kann nicht als bloßes Redaktionsversehen ge-
wertet werden. Als Redaktionsversehen kommen offenkundige gesetzestechnische
Fehler in Betracht. Solche Fehler können etwa vorliegen, wenn eine geänderte Pa-
ragraphenabfolge in einer Bestimmung unberücksichtigt bleibt, welche auf die geän-
derten Paragraphen Bezug nimmt. Auch die Nichtberücksichtigung veränderter Be-g-
riffe kann darunter fallen, wenn mit der Begriffsveränderung keine Änderung in der
Sache verbunden ist. So liegt es hier jedoch offensichtlich nicht. Die nach §§ 72, 73
Abs. 1 SchulG zur Mitwirkung berufene Schulkonferenz ist nicht lediglich eine andere
Bezeichnung für die Gesamtkonferenz, die nach §§ 23, 24 Abs. 1 SchulVerfG zu-
ständig war. Während dieser gemäß § 13 SchulVerfG als Stimmberechtigte aus-
schließlich Lehrer angehörten und das Schulverfassungsgesetz überdies in seinem
Abschnitt V auch eine Schulkonferenz kannte, hat die nunmehr gemäß §§ 72, 73
Abs. 1 SchulG zuständige Schulkonferenz neben dem Schulleiter und Lehrkräften
auch Schüler, Erziehungsberechtigte sowie eine weitere Person als stimmberechtigte
Mitglieder (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG).
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c) Ferner handelt es sich in § 88 Nr. 4 BlnPersVG nicht etwa um eine dynamische
Verweisung. Die Vorschrift nimmt nach ihrem Wortlaut nicht auf eine andere Be-
stimmung Bezug, sondern beschreibt den Mitbestimmungstatbestand eigenständig
ohne eine derartige Bezugnahme. Die Anwendung der Vorschrift blieb demnach von
Änderungen des Schulverfassungsgesetzes unberührt, welche die in § 88 Nr. 4
BlnPersVG beschriebenen Vorgänge im Kern unverändert ließen. Davon kann je-
doch in Bezug auf ein neues Gesetz, welches den für die Mitbestimmung maßgebli-
chen Vorgang unter Beteiligung eines anderen Gremiums mit anderer Zusammen-
setzung neu regelt, keine Rede sein.
d) Die Bestimmungen des Schulgesetzes liefern keinen greifbaren Anhaltspunkt da-
für, dass § 88 Nr. 4 BlnPersVG im Rahmen des Bestellungsverfahrens für Schulleiter
und sonstige Funktionsstellen nach §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG weiterhin Anwendung
finden soll.
aa) § 72 Abs. 7 SchulG besagt, dass im Übrigen die dienst- und personalvertre-
tungsrechtlichen Vorschriften sowie das Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung unberührt bleiben. Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des
Bestellungsverfahrens in § 72 Abs. 1 bis 5 SchulG an. Die Formulierung "im Übrigen"
unterstreicht die vorrangige Verbindlichkeit des Bestellungsverfahrens. Zugleich be-
lässt sie es bei der Geltung der dienst- und personalvertretungsrechtlichen Vorschrif-
ten sowie des Landesgleichstellungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen mit dem
Bestellungsverfahren nach § 72 Abs. 1 bis 5 SchulG nicht kollidieren. Die in § 72
Abs. 7 SchulG getroffene Weitergeltungsanordnung meint die dort bezeichneten Be-
stimmungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Inhalts. Eine positive Aussage dazu,
dass § 88 Nr. 4 BlnPersVG auch für das neu geregelte Bestellungsverfahren Geltung
beanspruchen soll, ist damit nicht verbunden.
bb) Die Übergangsregelung in § 129 Abs. 2 SchulG sieht vor, dass in den Fällen, in
denen vor In-Kraft-Treten des neuen Schulgesetzes ein Benennungsverfahren nach
§§ 23, 24 SchulVerfG eingeleitet wurde, diese Bestimmungen für die Durchführung
dieses Benennungsverfahrens weiterhin Anwendung finden. Daraus folgt, dass das
auf §§ 23, 24 SchulVerfG zugeschnittene Mitbestimmungsverfahren nach § 88 Nr. 4
BlnPersVG noch durchzuführen war, soweit die genannten schulverfassungsrechtli-
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chen Bestimmungen übergangsweise noch anzuwenden waren. Für die Weitergel-
tung des Mitbestimmungstatbestandes in Bezug auf das neue Bestellungsverfahren
nach §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG ergibt sich daraus keine Aussage.
cc) Nach § 129 Abs. 3 SchulG findet auf Maßnahmen der Schule nach § 7 Abs. 3
Satz 3 SchulG § 3 a Abs. 3 und 4 des bisherigen Schulgesetzes bis zu einer Neure-
gelung der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen über die Beteiligung der
Personalvertretung weiter Anwendung. § 3 a Abs. 3 SchulG a.F. regelt im Einzelnen
ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren bei Einstellungen in befristete Arbeitsver-
hältnisse (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks 15/1842 Anl. 3 S. 7). Dieses
Verfahren gilt nunmehr im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 3 SchulG, der - ähnlich wie
bisher § 3 a Abs. 1 und 2 SchulG a.F. - vorsieht, dass die Schule befristete Verträge
zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer
und sonstiger Aufgaben abschließen kann. Die Übergangsregelung in § 129 Abs. 3
SchulG betrifft demnach ausschließlich das Mitbestimmungsverfahren bei der befris-
teten Einstellung von Lehrkräften. Sie bezieht sich nicht auf die Mitbestimmung des
Personalrats bei der Bestellung von Schulleitern sowie bei der Besetzung sonstiger
Funktionsstellen. Deswegen erlaubt die in § 129 Abs. 3 SchulG in Aussicht gestellte
Neuregelung des Personalvertretungsrechts keinen Rückschluss darauf, dass § 88
Nr. 4 BlnPersVG unter der Geltung des neuen Schulgesetzes weiterhin Anwendung
beanspruchen soll.
dd) Schließlich erlaubt § 130 SchulG keinen Rückschluss auf die Weitergeltung des
Mitbestimmungstatbestandes nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG. Die Vorschrift beschränkt
sich darauf, komplette schulrechtliche Regelwerke aufzuheben. Mit der Weitergeltung
einer einzelnen Vorschrift eines anderen Rechtsbereichs befasst sie sich nicht.
e) Die Gesetzesmaterialien zu den vorgenannten schulrechtlichen Bestimmungen
geben für eine abweichende Beurteilung nichts her (vgl. Abgeordnetenhaus von Ber-
lin, Drucks 15/1842 Anl. 2 S. 69, 98). In der Plenardiskussion kamen Konsequenzen
der Reform für das Personalvertretungsrecht nicht zur Sprache (vgl. Abgeordneten-
haus von Berlin, Plenarprotokolle der 15. Wahlperiode, 43. Sitzung vom 15. Januar
2004, S. 3439 bis 3451).
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f) Dass § 88 Nr. 4 BlnPersVG auf das neue Bestellungsverfahren für Schulleiter und
die Inhaber sonstiger Funktionsstellen nach §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG weiterhin An-
wendung findet, ist unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Extension nicht ge-
boten.
aa) Der Sinn und Zweck der Mitbestimmung in § 88 Nr. 4 BlnPersVG erschließt sich
ohne weiteres, wenn man die zugrunde liegende Regelung in § 23 SchulVerfG zur
Benennung des Schulleiters in den Blick nimmt. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1
SchulVerfG hatte die Dienstbehörde mindestens die zwei geeignetsten Bewerber der
Gesamtkonferenz vorzuschlagen, welcher nach Maßgabe von § 23 Abs. 3
SchulVerfG das Benennungsrecht zustand. Dieses wandelte sich in ein Anhörungs-
recht um, wenn sich der Vorschlag der Dienstbehörde ausnahmsweise auf einen
einzigen Bewerber beschränkte (§ 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 SchulVerfG). Die Ernen-
nung des erfolgreichen Bewerbers erfolgte durch die Dienstbehörde (§ 23 Abs. 5
SchulVerfG). Indem § 88 Nr. 4 BlnPersVG an die Vorschläge der Dienstbehörde an-
knüpfte, wurde ein spezielles Mitbestimmungsrecht des Personalrats für die An-
fangsphase des Bestellungsverfahrens geschaffen. Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, dass bereits die Auswahl der Dienstbehörde unter mehreren
Bewerbern eine wichtige Weichenstellung bedeutete, für welche der personalvertre-
tungsrechtliche Schutz insbesondere vor gesetzeswidriger Benachteiligung bereits
zum Zuge kommen sollte (vgl. Germelmann/Binkert, Personalvertretungsgesetz
Berlin, 2. Aufl. 2002, § 88 Rn. 26).
bb) Diese Zielsetzung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.
Bereits § 88 Nr. 4 BlnPersVG vom 26. Juli 1974, GVBl S. 1669, enthielt den Mitbe-
stimmungstatbestand "Vorschläge der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für
die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern und von Stufenleitern".
Die Einführung der Regelung ging zurück auf eine Initiative der SPD-Fraktion, die der
Abgeordnete Gollnick in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 3. Juli 1974 wie
folgt begründete: "Wir wollen, dass der Personalrat bei der Benennung von Schullei-
tern das Mitbestimmungsrecht bereits hat, um bei der Auswahl mitwirken zu können"
(Abgeordnetenhaus von Berlin, Plenarprotokolle der 6. Wahlperiode, S. 2802). Seine
heutige Fassung erhielt § 88 Nr. 4 BlnPersVG durch das 2. Gesetz zur Änderung des
Schulverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1979, GVBl S. 91. Damit wurde der
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zugleich erfolgten Änderung der §§ 23, 24 SchulVerfG, insbesondere der Erweite-
rung des Benennungsverfahrens auf weitere Funktionsstellen, Rechnung getragen.
Die Intention des Mitbestimmungstatbestandes blieb davon unberührt.
cc) Allerdings wird der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes durch den
Umstand, dass anstelle der Bestimmungen in §§ 23, 24 SchulVerfG nunmehr die
Regelung in §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG getreten sind, für sich betrachtet nicht berührt.
Der alten wie der neuen Regelung ist gemein, dass die Behörde unter den einge-
gangenen Bewerbungen zunächst eine Auswahlentscheidung trifft und einen auf
wenige Bewerber - früher mindestens zwei, heute grundsätzlich zwei - beschränkten
Vorschlag erstellt. Nur auf diese behördliche Vorauswahl bezieht sich das Mitbe-
stimmungsrecht nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG. Der weitere Gang des Bestellungsver-
fahrens wird davon nicht erfasst. Deswegen kann es für die Anwendung dieses Mit-
bestimmungstatbestandes eigentlich gleichgültig sein, dass zur Entscheidung über
den behördlichen Vorschlag nunmehr statt der Gesamtkonferenz die Schulkonferenz
berufen ist und welche weiteren Modifikationen das neue Verfahren nach § 72
SchulG gegenüber dem alten Rechtszustand gebracht hat.
dd) Gegen die Weitergeltung des § 88 Nr. 4 BlnPersVG spricht aber entscheidend
das erweiterte Aufgabenfeld, welches dem Schulleiter nach neuem Recht obliegt.
Daraus ergibt sich, dass für Schulleiterstellen die Mitbestimmung des Personalrats
gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG entfällt, wie der Senat in dem Be-
schluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 2.05 - entschieden hat. Dies ist entgegen
der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Gesichtspunkt, der beim Streit
über die Mitbestimmung in Bezug auf Schulleiter- und sonstige Funktionsstellen erst
an zweiter Stelle zum Tragen kommt. Vielmehr stellt er bereits die Fortgeltung des
Mitbestimmungstatbestandes nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG selbst in Frage. Denn es
macht keinen Sinn, in einem ersten Schritt die Fortgeltung des Mitbestimmungstat-
bestandes im Wege teleologischer Extension zu postulieren, um sodann in einem
zweiten Schritt festzustellen, dass er wegen § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3
BlnPersVG nicht zum Tragen kommt. Ergeben sich aus der Neuregelung des Schul-
rechts in Bezug auf die Schulleiterstellen die beschriebenen personalvertretungs-
rechtlichen Konsequenzen, so kann widerspruchsfrei nicht angenommen werden, die
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Weitergeltung des Mitbestimmungstatbestandes entspreche dem an Sinn und Zweck
der Regelung orientierten Willen des Gesetzgebers.
ee) Diese Schlussfolgerung ist auch geboten, soweit sich § 88 Nr. 4 BlnPersVG auf
die ständigen Vertreter des Schulleiters bezieht.
Allerdings gehören die ständigen Vertreter der Schulleiter grundsätzlich nicht zum
Personenkreis derjenigen Dienstkräfte, die wegen ihrer Befugnis zur selbständigen
Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht nur untergeordneter Bedeutung
von der Wählbarkeit zum Personalrat ausgeschlossen sind. Dies trifft vielmehr, wie
sich aus dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 8.04 - ergibt, nur
dann zu, wenn ihnen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG die Kompetenz zur Erstel-
lung von dienstlichen Beurteilungen übertragen ist. Da dies in dem Verfahrensstadi-
um, auf welches sich § 88 Nr. 4 BlnPersVG bezieht, noch nicht absehbar ist, wird die
Weitergeltung des Mitbestimmungstatbestandes in Bezug auf die ständigen Vertreter
der Schulleiter durch § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG für sich betrachtet
nicht in Frage gestellt.
Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Weitergeltung des Mitbestimmungs-
tatbestandes jedenfalls in Bezug auf die ständigen Vertreter der Schulleiter gewollt,
sprechen jedoch folgende, insbesondere systematische Überlegungen: § 23
SchulVerfG regelte im Einzelnen das Verfahren für die Benennung des Schulleiters.
Für die weiteren Funktionsstellen erklärte § 24 SchulVerfG die Vorschriften des § 23
SchulVerfG für entsprechend anwendbar. Nach Wortlaut und Systematik der ge-
nannten Bestimmungen war der Schulleiter die "Hauptperson", für welche das Be-
nennungsverfahren im Einzelnen beschrieben wurde; die Bestimmungen über die
sonstigen Funktionsstellen knüpften daran nach Art einer Annexregelung lediglich an.
Der Mitbestimmungstatbestand in § 88 Nr. 4 BlnPersVG spiegelt dies insoweit wider,
als die Schulleiter dort als erste Personengruppe aufgeführt werden. Er hebt sich aus
den übrigen in § 88 BlnPersVG für Beamte aller Verwaltungen normierten
Mitbestimmungstatbeständen als Spezialregelung hervor, die auf das Bestellungs-
verfahren für die der Schulleitung angehörenden Dienstkräfte zugeschnitten und de-
ren Geltung gerade für den Schulleiter als den an der Spitze der Schulleitung ste-
henden Beamten wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts ist. Es ist daher kein
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Zufall, dass in der bereits zitierten Abgeordnetenäußerung aus der Sitzung des Ab-
geordnetenhauses vom 3. Juli 1974 ausschließlich von der Mitbestimmung bei der
Benennung "von Schulleitern" die Rede ist, obgleich schon damals weitere Funkti-
onsstellen in den Mitbestimmungstatbestand einbezogen waren. Die beschriebene
Systematik des Schulverfassungsgesetzes in Bezug auf Schulleiter und Inhaber
sonstiger Funktionsstellen wird in den neuen schulrechtlichen Bestimmungen beibe-
halten. Während § 72 SchulG das Verfahren für die Bestellung von Schulleitern im
Detail regelt, beschränkt sich § 73 Abs. 1 SchulG darauf, diese Regelung für sonstige
Funktionsstellen für entsprechend anwendbar zu erklären. Hinzu kommt, dass § 24
SchulVerfG das spezielle in § 23 SchulVerfG normierte Benennungsverfahren - von
den ständigen Vertretern des Schulleiters abgesehen - noch auf folgende
Funktionsstellen erstreckt hat: Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe,
pädagogische Koordinatoren, Ausbildungsbereichsleiter, Abteilungsleiter sowie pä-
dagogische Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren. Dieser Personen-
kreis findet sich in vollem Umfang in § 88 Nr. 4 BlnPersVG wieder. Nunmehr ist da-
gegen die entsprechende Anwendung des Bestellungsverfahrens nach § 72 SchulG
auf die ständigen Vertreter des Schulleiters sowie die Abteilungsleiter an Oberstu-
fenzentren beschränkt (§ 73 Abs. 1 SchulG).
Wollte man angesichts dessen, dass erstens nunmehr die Schulkonferenz zuständig
ist, dass zweitens die Schulleiter wegen § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG
von der Mitbestimmung nicht mehr erfasst werden und dass drittens für die meisten
in § 88 Nr. 4 BlnPersVG bezeichneten Funktionsstellen ein besonderes Bestellungs-
verfahren schulrechtlich nicht mehr vorgesehen ist, § 88 Nr. 4 BlnPersVG gleichwohl
weiterhin für anwendbar halten, so müsste man den Mitbestimmungstatbestand nun-
mehr wie folgt lesen: "Vorschläge der Schulaufsichtsbehörde an die Schulkonferenz
für die Bestellung von ständigen Vertretern der Schulleiter und von Abteilungsleitern
an Oberstufenzentren". Dass es dem Willen des Berliner Landesgesetzgebers ent-
spricht, von dem Mitbestimmungstatbestand nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG einen derar-
tigen "Torso" beizubehalten, kann nicht mit der nötigen Gewissheit angenommen
werden. Eine derartige Annahme überschreitet die Möglichkeiten richterlicher
Rechtsfortbildung. Es ist vielmehr derjenige Zustand eingetreten, in welchem der
Gesetzgeber selbst sich des Themas bemächtigen muss.
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g) Für eine Analogie ist erst Recht kein Raum. Zwar kann von einer planwidrigen Lü-
cke ausgegangen werden. Bereits die unveränderte Beibehaltung des Mitbestim-
mungstatbestandes in § 88 Nr. 4 BlnPersVG ist ein deutlicher Beleg dafür, dass der
Gesetzgeber sich über die personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen seiner
Schulrechtsreform keine Gedanken gemacht hat. Der Senat ist jedoch nicht in der
Lage, sich die nötige Gewissheit darüber zu verschaffen, auf welche Weise der Ge-
setzgeber insbesondere mit Blick auf § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG die
Lücke geschlossen hätte.
h) Eine Vernehmung der Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen, wie vom Antragstel-
ler auf S. 2 f. seiner Beschwerdebegründung vom 11. Juni 2004 angeregt und auf
S. 2 seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung vom 20. Januar 2005 erneut angespro-
chen, kommt nicht in Betracht. Es kann unterstellt werden, dass das Abgeordneten-
haus bei der Verabschiedung der Schulrechtsreform davon ausgegangen ist, dass
sich Veränderungen im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht ergeben. Dies
lässt jedoch die Frage unbeantwortet, wie der Gesetzgeber die aufgezeigte Konse-
quenz aus § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 89 Abs. 3 BlnPersVG bewältigt hätte. Nur Gewissheit
in dieser Frage hätte dem Senat ermöglicht, im Wege der teleologischen Extension
oder der Analogie zu dem vom Antragsteller angestrebten Ergebnis zu gelangen.
Bardenhewer
Hahn
Büge
Graulich
Vormeier
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festge-
setzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BlnPersVG § 88 Nr. 4
Stichworte:
Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung von Schulleitern und ihren stän-
digen Vertretern.
Leitsatz:
Der spezielle, auf die Bestellung von Schulleitern und Inhabern sonstiger Funktions-
stellen nach §§ 23, 24 BlnSchulVerfG a.F. zugeschnittene Mitbestimmungstatbe-
stand nach § 88 Nr. 4 BlnPersVG ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Berli-
ner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 nicht mehr anzuwenden.
Beschluss des 6. Senats vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 7.04
I. VG Berlin vom 25.05.2004 - Az.: VG 62 A 11.04 -
II. OVG Berlin vom 03.08.2004 - Az.: OVG 60 PV 4.04 -