Urteil des BVerwG vom 07.01.2003

Amt, Integration, Wahlrecht, Bekanntmachung

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 7.02
OVG 1 A 1118/01.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den
Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalver-
tretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr (früher
Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr) ist eine militäri-
sche Dienststelle mit Sitz in Waldbröl. Es unterhält für den
Bereich Operations Research eine Außenstelle in Ottobrunn. In
der Personalversammlung vom 3. Februar 2000 beschlossen die
Soldaten und Zivilbeschäftigen der Außenstelle ihre personal-
vertretungsrechtliche Verselbstständigung. In seiner Sitzung
vom 10. März 2000 ermittelte der Wahlvorstand bei der Außen-
stelle eine Zahl von in der Regel 39 Beschäftigten (3 Ange-
stellte und 36 Soldaten) und legte die Zahl der zu wählenden
und auf die beiden Gruppen jeweils entfallenden Personalrats-
mitglieder fest. Die Wahl fand am 11. Mai 2000 statt; das
Wahlergebnis wurde am gleichen Tage bekannt gegeben.
Am 15. Mai 2000 hat der Antragsteller die Wahl im Wesentlichen
mit der Begründung angefochten, der Bereich Operations Re-
search sei keine personalratsfähige Dienststelle, weil ihm
nicht mindestens fünf Zivilbeschäftigte angehörten. Das Ver-
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waltungsgericht hat die im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum
Personalrat des Bereiches Operations Research für ungültig er-
klärt. Die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungs-
gericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die im Bereich
Operations Research verwendeten Soldaten seien bei der Ermitt-
lung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § 12
Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Soldaten
seien keine Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift. Solches
ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des Soldatenbetei-
ligungsgesetzes (SBG). Im Gegenteil bringe § 50 SBG unmissver-
ständlich zum Ausdruck, dass Soldaten nur in den Dienststellen
Personalvertretungen wählen sollten, in denen auch die Wahl
eines Personalrats für das Zivilpersonal anstehe. Der Betei-
ligte könne seine Auffassung nicht auf § 51 Abs. 2 SBG stüt-
zen. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränke sich
darauf, die Vorschriften des BPersVG über die Größe des Perso-
nalrats und die Verteilung der Personalratssitze auf die ein-
zelnen Gruppen zu modifizieren. Eine Aussage zur Personalrats-
fähigkeit der Dienststelle werde darin nicht getroffen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde
vor: Soldaten, die an Personalratswahlen teilnähmen, seien
Wahlberechtigte. Sie seien nunmehr mit Blick auf die Neurege-
lung in § 51 Abs. 2 Satz 1 SBG auch als Beschäftigte im Sinne
von § 4 BPersVG zu behandeln. Indem die §§ 16 bis 18 BPersVG
für entsprechend anwendbar erklärt würden, so dass die Sitz-
verteilung unter Einbeziehung der Soldaten vorzunehmen sei,
würden diese den Beschäftigten gleichgestellt. Dies bedeute
eine Abkehr von den Vorläuferregelungen, welche auf dem Modell
des Hinzutretens der Soldatenvertreter beruht hätten. Der Hin-
weis im angefochtenen Beschluss auf § 50 SBG gehe fehl. Diese
Vorschrift beinhalte lediglich eine Notlösung von begrenzter
Bedeutung. Sie verpflichte die Verwaltung zur vorgängigen
Durchführung der Zuteilung von Angehörigen einer Kleindienst-
stelle zu einer benachbarten Dienststelle und habe ihren Gel-
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tungsbereich in Dienststellen nach § 49 SBG ohne bzw. ohne
wahlberechtigtes Zivilpersonal.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss ebenso wie der Ver-
treter des Bundesinteresses.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht be-
gründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht
nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG).
1. Entgegen der Annahme, von der der Beteiligte im Ab-
schnitt 10 seine Rechtsbeschwerdebegründung offenbar ausgeht,
findet im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Überprüfung der ört-
lichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht statt. Be-
reits das Oberverwaltungsgericht hätte dieser Frage nicht mehr
nachgehen dürfen.
Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m.
§ 513 Abs. 2 ZPO bzw. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
i.V.m. § 545 Abs. 2 ZPO kann auch im personalvertretungsrecht-
lichen Beschlussverfahren das Rechtsmittel nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Prüfungssperre
entfällt hier entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsge-
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richts nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht unter Ver-
stoß gegen § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 3
Satz 2 GVG über seine örtliche Zuständigkeit nicht vorab ent-
schieden, sondern dazu lediglich in seinem im vorläufigen
Rechtschutz ergangenen Beschluss vom 15. März 2000 - 33 L
369/00. PVB - Stellung genommen hat. Diese formell fehlerhafte
Verfahrensweise ist im Ergebnis unschädlich, weil ein geson-
derter Beschluss des Verwaltungsgerichts über seine örtliche
Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar gewe-
sen wäre. Auch bei korrektem Verfahren hätte daher der Betei-
ligte vom Verwaltungsgericht keine beschwerdefähige Vorab-
entscheidung erhalten. Da ihm keine Instanz genommen und somit
kein Rechtsnachteil zugefügt wurde, verbleibt es bei der Prü-
fungssperre gemäß § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG,
Urteil vom 5. September 1995 - 9 AZR 533/94 - BAGE 81, 1,
2 f.).
Die beschriebene Rechtslage hat sich am 1. Januar 2002 nicht
verändert. Die Prüfungssperre ergab sich für die Zeit davor
aus § 65 ArbGG, der sich in seiner bis 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung auch zur Bejahung der Zuständigkeit durch das
Gericht des ersten Rechtszuges verhielt und insoweit im Be-
schlussverfahren gemäß § 88, 93 Abs. 2 ArbGG entsprechend an-
zuwenden war (vgl. Vossen, in: GK-ArbGG § 65 Rn. 12;
Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge,
ArbGG, 4. Auflage 2002, § 65 Rn. 6).
2. Das im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
gestellte Wahlanfechtungsbegehren des Antragstellers beurteilt
sich nach § 25 BPersVG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift
ergibt sich hier zwar nicht bereits aus § 1 BPersVG, weil es
sich bei den militärischen Dienststellen der Bundeswehr nicht
um Verwaltungen des Bundes handelt. Sie folgt jedoch aus § 48
Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt
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geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013.
Danach gilt für Soldaten das Bundespersonalvertretungsgesetz
nach Maßgabe der § 48 bis 51 SBG (richtig wohl § 49 bis 52
SBG; vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 -
Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; Beschluss vom 1. November
2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223, 228).
Grundlegende Bestimmung, die für die Soldaten des Zentrums für
Analysen und Studien der Bundeswehr den Anwendungsbereich des
Bundespersonalvertretungsgesetzes eröffnet, ist § 49 Abs. 1
Satz 1 SBG. Danach wählen Soldaten Personalvertretungen in
denjenigen Dienststellen und Einrichtungen, die nicht zu den
Wahlbereichen des § 2 Abs. 1 SBG zählen (vgl. Beschluss vom
23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - PersR 2002, 205, 206). Das
Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr ist kein Wahl-
bereich nach § 2 Abs. 1 SBG. Als stationäre Einrichtung mit
administrativ-fachlicher Aufgabenstellung ist es insbesondere
keine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (vgl. Be-
schluss vom 23. Januar 2002 - a.a.O., S. 210). Folgerichtig
ist sein Vorgänger, das Amt für Studien und Übungen der Bun-
deswehr, im Abschnitt 1 des Verzeichnisses gemäß Anlage 4 der
ZDv 10/2 aufgeführt.
Ist somit für die Soldaten des Zentrums für Analysen und Stu-
dien der Bundeswehr der Anwendungsbereich des BPersVG eröff-
net, so steht die Dienststelle - freilich eingeschränkt durch
weitere in § 49 ff. SBG enthaltene Maßgaben - den Verwaltungen
des Bundes gleich (§ 48 Satz 2 SBG). Für die Zivilbeschäftig-
ten der Dienststelle folgt diese Gleichstellung aus § 70
Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. August 2001, BGBl I S. 2093. Spezielle,
das Verfahren der Wahlanfechtung betreffende Maßgaben enthal-
ten §§ 49 bis 52 SBG nicht. § 25 BPersVG ist daher ohne Ein-
schränkung anzuwenden.
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3. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig, insbesondere recht-
zeitig erhoben, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dar-
gelegt hat. Er ist auch begründet. Die am 11. Mai 2000 durch-
geführte Wahl einer selbstständigen Personalvertretung in der
Außenstelle Ottobrunn (Bereich Operations Research) des Zent-
rums für Analysen und Studien der Bundeswehr verstößt gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Die einschlä-
gigen Bestimmungen des SBG und des BPersVG ließen eine derar-
tige Wahl nicht zu. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass
einer von § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfassten Dienststelle oder
Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zi-
vilbeschäftigte angehören müssen, damit es dort zur Bildung
einer - von Soldaten mit zu wählenden - Personalvertretung
kommt. Diese Voraussetzung erfüllt hier zwar die Dienststelle
in ihrer Gesamtheit, nicht aber die Außenstelle Ottobrunn, so
dass der am 3. Februar 2000 gefasste Verselbstständigungsbe-
schluss unwirksam ist.
a) Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1
Satz 1 SBG vor, so haben die Soldaten das Wahlrecht zum Perso-
nalrat ihrer Dienststelle. Diesen Grundsatz bekräftigt und
präzisiert § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG, der in diesen Fällen die
Soldaten - neben den Beamten, Angestellten und Arbeitern - zu
einer weiteren, vierten Gruppe im Sinne von § 5 BPersVG er-
klärt. In dieselbe Richtung weisen die Regelungen im § 49
Abs. 2 Satz 2 SBG über die Gleichberechtigung der Soldatenver-
treter in Personalvertretungen und in § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG
über die grundsätzliche Anwendung des § 38 BPersVG betreffend
die Beschlussfassung des Personalrats in gemeinsamen Angele-
genheiten und Gruppenangelegenheiten.
b) Die genannten, auf die gleichberechtigte Integration des
Soldaten in die Personalvertretungen zielenden Bestimmungen
erfahren jedoch durch die weitere in § 50 SBG enthaltene Maß-
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gabe eine wichtige und im vorliegenden Zusammenhang entschei-
dende Einschränkung. Nach dieser Vorschrift wählen in Dienst-
stellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Be-
amten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung
zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG
ein Personalrat nicht gebildet ist, die Soldaten Vertrauens-
personen nach § 2 SBG.
aa) § 50 SBG spricht ausdrücklich den in § 12 Abs. 2 BPersVG
normierten Sonderfall der Zuteilung von Beschäftigten einer
Kleindienststelle zur Nachbardienststelle an. Wird dieser Son-
derfall aus der Regelung in § 50 SBG hinweggedacht, so kommt
die Grundaussage der Vorschrift zum Vorschein: Kommt es in ei-
ner militärischen Dienststelle nicht zur Bildung einer Perso-
nalvertretung für die Zivilbeschäftigten, so scheidet das Per-
sonalratsmodell für die Dienststelle überhaupt aus; eine Per-
sonalvertretung allein für die Soldaten sieht das Gesetz nicht
vor. Ausgeschlossen ist daher die Errichtung einer Personal-
vertretung in einer militärischen Dienststelle, der aus-
schließlich Soldaten angehören. Dies sieht ausweislich der
Rechtsbeschwerdebegründung (S. 10) auch der Beteiligte so
(ebenso Gronimus, Soldatenbeteiligungsgesetz, 4. Aufl. 2000,
§ 50 Rn. 12).
Dies bedeutet aber, dass jedenfalls in den Fällen, in welchen
einer militärischen Dienststelle ausschließlich Soldaten ange-
hören, diese nicht als Wahlberechtigte im Sinne von § 12
Abs. 1 BPersVG angesehen werden können. Andernfalls käme es zu
einer ausschließlich aus Soldaten bestehenden Personalvertre-
tung. Ein solches Ergebnis stünde aber im Widerspruch zur Aus-
sage in § 50 SBG. Die dort normierte Rechtsfolge - Wahl von
Vertrauenspersonen nach § 2 SBG - hätte nämlich keinen Anwen-
dungsfall mehr, wenn Soldaten stets als Wahlberechtigte nach
§ 12 Abs. 1 BPersVG zählten. Gehörten der Dienststelle mindes-
tens fünf Soldaten an, käme es stets zur Bildung einer Perso-
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nalvertretung. Würde diese Zahl nicht erreicht, so unterbliebe
auch die Wahl von Vertrauenspersonen in der Dienststelle, weil
§ 2 Abs. 1 SBG hierfür ebenfalls die Mindestzahl von fünf Sol-
daten vorschreibt.
Ist es daher ausgeschlossen, Soldaten als Wahlberechtigte im
Sinne von § 12 Abs. 1 BPersVG anzusehen, wenn sie allein das
Personal der Dienststelle ausmachen, so ist es nicht folge-
richtig, dies in den Fällen anders zu sehen, in welchen der
Dienststelle bis zu vier Zivilbeschäftigte angehören. Schon
der Wortlaut des § 50 SBG spricht dafür, dass der Gesetzgeber
die Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personal-
rats vom Grundsatz strenger Akzessorietät abhängig macht. In
dem die Bildung eines Personalrats betreffenden Tatbestands-
teil der Vorschrift ist ausschließlich von Beamten, Angestell-
ten und Arbeitern die Rede; die in diesem Zusammenhang erwähn-
te Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 BPersVG weist darauf hin,
dass auch die Grundbestimmung des § 12 Abs. 1 BPersVG allein
auf jene drei Gruppen anzuwenden ist. Zur Bildung eines Perso-
nalrats mit Soldatenvertretern kann es daher in einer von § 49
Abs. 1 Satz 1 SBG erfassten Dienststelle nur dann kommen, wenn
dieser mindestens fünf Zivilbeschäftigte angehören und
zugleich die weiteren materiellen Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 BPersVG erfüllt sind. Die in § 50 SBG ausdrücklich ge-
troffene Regelung für den Sonderfall des § 12 Abs. 2 BPersVG
stellt sich als konsequente Fortentwicklung des genannten Ak-
zessorietätsgrundsatzes dar. Gehören der Dienststelle weniger
als fünf Zivilbeschäftigte an und werden diese einer benach-
barten Dienststelle zugeteilt, so folgen ihnen die Soldaten
dorthin zum Zwecke der Bildung eines um Soldatenvertreter er-
weiterten Personalrats. Nur wenn dies scheitert, wählen die
Soldaten in ihrer Dienststelle Vertrauenspersonen.
bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses
Auslegungsergebnis.
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Eine ausdrückliche Formulierung des Akzessorietätsgrundsatzes
enthielt bereits § 35 a Abs. 5 SG in der Fassung des Ände-
rungsgesetzes vom 25. April 1975, BGBl I, S. 1005. Danach hat-
ten die Soldaten in den für sie personalratsfähigen Dienst-
stellen und Einrichtungen, in denen die Beamten, Angestellten
und Arbeiter keinen Personalrat bildeten, Vertrauensmänner zu
wählen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bezeichnete die-
se Regelung als Klarstellung, "dass in Dienststellen und Ein-
richtungen, in denen kein ziviler Personalrat vorhanden ist
und demzufolge auch keine Soldatenvertretung gewählt werden
kann, von den Soldaten ein Vertrauensmann zu wählen ist"
(BTDrucks 7/1968, S. 10).
In der Folgezeit kam es - wie in der Rechtsbeschwerdebegrün-
dung insoweit zutreffend dargestellt wird - in der Literatur
zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob im Falle der Zuwei-
sung der Beschäftigten einer Kleindienststelle zu einer be-
nachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG die in der
Dienststelle verbleibenden Soldaten Vertrauensmänner zu wählen
hatten (so Semmler, PersV 1980, 13) oder ob die Soldaten den
Zivilbeschäftigten zur Nachbardienststelle folgten zum Zwecke
der dortigen Bildung eines Personalrats mit Soldatenvertretern
(so Schlüter/Sommer, PersV 1980, 15). Der Gesetzgeber hat sich
in § 38 SBG vom 16. Januar 1991 (SBG '91), BGBl I S. 47, für
die zweite Lösung entschieden. Er hat damit klargestellt,
"dass eine Rückkehr zur Wahl von Vertrauenspersonen für die
Soldaten nicht bereits dann erfolgt, wenn die Dienststelle
oder Einrichtung wegen Nichterreichens der erforderlichen Zahl
von mindestens fünf wahlberechtigten zivilen Beschäftigen kei-
nen Personalrat wählen kann, sondern nur dann, wenn trotz Er-
füllung aller Voraussetzungen für die Durchführung der Perso-
nalratswahl, also nach Zuteilung zu einer benachbarten Dienst-
stelle, ein Personalrat nicht gebildet wird." (BTDrucks
11/7323, S. 22). Mit der vorbezeichneten Vorschrift wortgleich
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ist die jetzt geltende Regelung in § 50 SBG. Von einem inhalt-
lich veränderten Verständnis ist der Gesetzgeber nicht ausge-
gangen (vgl. BTDrucks 13/5740, S. 22).
Die dargestellte Rechtsentwicklung belegt, dass der Gesetzge-
ber die Bildung von Personalräten mit Soldatenvertretern in
Dienststellen, die dafür aufgrund ihrer Aufgabenstellung in
Betracht kamen, stets unter den Vorbehalt gestellt hat, dass
die Mindestvoraussetzungen dafür in der Person der Zivilbe-
schäftigten erfüllt waren. Die Sonderregelung in Bezug auf den
Fall des § 12 Abs. 2 BPersVG bedeutet nicht die Aufgabe dieses
Grundsatzes, sondern dessen folgerichtige Fortentwicklung zum
Zwecke der weiteren Integration der Soldaten in die Personal-
vertretungen.
c) Das vorstehende, mit Blick auf § 50 SBG gewonnene Ausle-
gungsergebnis findet seine rechtssystematische Entsprechung in
der Regelung des § 52 Abs. 1 SBG. Danach haben in nur die Sol-
daten betreffenden Angelegenheiten die Soldatenvertreter im
Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson. Auch diese
Vorschrift setzt voraus, dass in militärischen Dienststellen,
denen ausschließlich Soldaten angehören, Personalvertretungen
ohnehin nicht gebildet werden. Denn es macht keinen Sinn, Per-
sonalräte ausschließlich für Soldaten zu wählen, um sie sodann
auf die Rechte der Vertrauenspersonen zu beschränken. Auch
§ 52 Abs. 1 SBG ist demnach ein Beleg dafür, dass Soldaten im
Rahmen von § 12 Abs. 1 BPersVG nicht als Wahlberechtigte zäh-
len.
d) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Betei-
ligten nicht aus § 51 Abs. 2 SBG.
aa) Freilich werden nach dem Regelwerk, welches § 51 Abs. 2
SBG i.V.m. §§ 16 bis 18 BPersVG für die Zusammensetzung des um
Soldatenvertreter erweiterten Personalrats enthält, Soldaten
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wie die übrigen Beschäftigten behandelt. Namentlich werden bei
der Berechnung der Zahl der Personalratssitze gemäß § 16
BPersVG, die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 SBG um ein Drittel zu
erhöhen ist, die Soldaten den übrigen Beschäftigten der
Dienststelle hinzugezählt (vgl. Wolf, SBG, § 51 Rn. 4;
Gronimus a.a.O., § 51 Rn. 13). Insofern enthält § 51 Abs. 2
SBG jedoch keine besondere, auch im vorliegenden Zusammenhang
durchschlagende Aussage. Dass den Soldaten zu den Personalrä-
ten mit Soldatenvertretern das gleichberechtigte Wahlrecht zu-
steht, ergibt sich bereits aus den oben genannten Regelungen
in § 49 SBG. Im Übrigen folgt schon aus der Grundnorm des § 48
SBG, dass die Soldaten bei der Anwendung der Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes wie Beschäftigte zu behan-
deln sind, sofern die Maßgaben in §§ 49 bis 52 SBG keine ab-
weichende Regelung treffen. Letzteres ist aber mit der spe-
ziellen Normierung des Akzessorietätsgrundsatzes in § 50 SBG
geschehen. Dieser wird durch die - nummerisch und systema-
tisch - nachrangige Regelung in § 51 Abs. 2 SBG über die Zu-
sammensetzung des Personalrats nicht berührt.
bb) Auch dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.
Nach dem Regelwerk in § 36 SBG '91 traten - wie schon in den
Vorläuferregelungen des Soldatengesetzes - die Soldatenvertre-
ter zu den auf die anderen drei Gruppen entfallenden Personal-
ratsmitgliedern hinzu. In großen Dienststellen konnte demnach
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder 62 erreichen (§ 16
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 36 Satz 4 SBG '91). Die jetzt geltende
Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG enthält eine Modifikation
insoweit, als Soldaten und Zivilbeschäftigte für die Bestim-
mung der Personalratssitze nach § 16 BPersVG zusammengezählt
werden und das Ergebnis um ein Drittel erhöht wird. Der Ge-
setzgeber wollte mit der Regelung eine ausgewogene Höchstzahl-
begrenzung der Soldatengruppe schaffen (vgl. BTDrucks 13/5740,
S. 22). Durch § 51 Abs. 2 SBG wird die Höchstzahl der Perso-
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nalratssitze grundsätzlich auf 41 beschränkt; durch Überhang-
sitze für die Zivilbeschäftigten und Ausgleichssitze für die
Soldaten nach Maßgabe nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG kann sich
diese Zahl allerdings erhöhen. Ob mit Rücksicht auf die Be-
sitzstandsklausel zu Gunsten der Zivilbeschäftigten die Neure-
gelung in § 51 Abs. 2 SBG im Vergleich zum vorherigen Rechts-
zustand im Ergebnis überhaupt eine nachhaltige - inhaltliche
und systematische - Änderung darstellt, kann auf sich beruhen.
Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem
Gesetzgeber von der zahlenmäßigen Begrenzung abgesehen auch
darum ging, den Akzessorietätsgrundsatz aufzugeben oder we-
sentlich einzuschränken.
e) Das hier gefundene Ergebnis ist auch mit Blick auf den Sinn
und Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat sich im Soldatenbeteiligungsgesetz von
zwei Prinzipien leiten lassen, die in Zielkonflikt zueinander
geraten können. Zum einen ging es ihm um eine verstärkte In-
tegration der Soldaten in die Personalvertretungen und damit
um eine Gleichbehandlung mit den Zivilbeschäftigten. Zum ande-
ren war ihm daran gelegen, die Soldaten in den militärischen
Dienststellen nach Möglichkeit gleich zu behandeln. Dem letzt-
genannten Aspekt hat er dort den Vorzug gegeben, wo es aus-
schließlich oder ganz überwiegend um soldatische Belange geht.
Dem entspricht die Regelung in § 52 SBG zur Behandlung grup-
penspezifischer Angelegenheiten der Soldaten; in dieser Hin-
sicht werden Soldaten in Wahlbereichen nach § 2 SBG und solche
in Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1
SBG der Sache nach im Wesentlichen gleich behandelt.
Eine derartige Gleichbehandlung stellt sich ebenfalls die Ent-
scheidung in § 50 SBG für das Vertrauenspersonenmodell in
Dienststellen dar, denen ausschließlich Soldaten angehören
oder in denen die Zahl der Zivilbeschäftigten in zu vernach-
lässigender Weise gering ist.
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4. Der Akzessorietätsgrundsatz stand der Wahl eines Personal-
rats mit Soldatenvertretern am Amt für Studien und Übungen der
Bundeswehr im Mai 2000 nicht entgegen, weil diesem damals über
40 Zivilbeschäftigte angehörten und damit die Mindestbedingung
aus § 48 Satz 1, § 50 SBG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG eindeutig
erfüllt war. Das Mindesterfordernis von in der Regel fünf Zi-
vilbeschäftigten muss jedoch auch für denjenigen Teil einer
Dienststelle erfüllt werden, der gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ver-
selbstständigt werden soll (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1991
- BVerwG 6 P 12.89 - BVerwGE 88, 233, 234). Diese Mindestvo-
raussetzung war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts in der Außenstelle Ottobrunn nicht gegeben. Der Ver-
selbstständigungsbeschluss vom 3. Februar 2000 ist daher un-
wirksam mit der Folge, dass eine selbstständige Personalrats-
wahl in der Außenstelle nicht hätte stattfinden dürfen.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
ArbGG
§ 48
BPersVG
§ 12
SBG
§ 50
Stichworte:
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Prüfungssperre in der
Rechtsmittelinstanz; Personalvertretung in militärischen
Dienststellen; Mindestzahl von Zivilbeschäftigten.
Leitsätze:
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird
in der Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts auch dann nicht überprüft, wenn dieses dar-
über verfahrensfehlerhaft nicht vorab entschieden hat.
2. In militärischen Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49
Abs. 1 Satz 1 SBG, denen nicht in der Regel mindestens fünf
wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören, werden Personal-
vertretungen nicht gewählt.
Beschluss des 6. Senats vom 7. Januar 2003 - BVerwG 6 P 7.02
I. VG Köln vom 16.01.2001 - Az.: 33 K 4148/00.PVB -
II. OVG Münster vom 19.03.2002 - Az.: 1 A 1118/01.PVB -