Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Juristische Person, Generalvollmacht, Satzung, Prokura

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 6.07
OVG 8 Bf 121/05.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz, vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Im März 2003 schrieb der Beteiligte die neu geschaffene Stabsstelle eines An-
gestellten für Strategisches Beschaffungsmarketing beim Direktor des Ge-
schäftsbereichs Betriebe des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE)
aus; die Stelle wurde in Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 a MTV Angestellte
eingeordnet. Den Antrag des Beteiligten, der Besetzung der Stelle mit Herrn
Thomas P. zuzustimmen, lehnte der Antragsteller in seiner Sitzung vom
26. Juni 2003 ab. Gleichwohl stellte der Beteiligte Herrn P. zum 1. Juli 2003 ein.
Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
26. Januar 2005 festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er Herrn P. ab dem 1. Juli 2003 als
Angestellten für Strategisches Beschaffungsmarketing eingestellt und beschäf-
tigt hat, ohne den Antragsteller zu beteiligen.
Unter dem 2. November 2006 erteilten der Beteiligte und der Kaufmännische
Direktor des UKE Herrn Thomas P. „Generalvollmacht“, wonach er berechtigt
ist, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Vorstand in Angelegenhei-
ten bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500 000 € vorzunehmen.
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2005 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Stelle des Herrn P. sei
keine solche, die als Beamtenstelle nach der Bundesbesoldungsordnung B ein-
zustufen wäre und daher gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG nicht der Mit-
bestimmung unterliege. Ebenso wenig stehe hier der Mitbestimmung § 88
Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG entgegen. Die Generalvollmacht im Sinne dieser Vor-
schrift sei ebenso wie die Prokura bezogen auf eine selbstständige Betriebs-
einheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personalangele-
genheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehme. Der Ge-
schäftsbereich Betriebe sei keine selbstständige Betriebseinheit des UKE. In-
soweit bedürfe es einer weitgehenden Lockerung der Anbindung der Betriebs-
einheit an die juristische Person des öffentlichen Rechts. Nur wenn die Bindun-
gen an diese soweit gelöst seien, dass trotz des Verbleibens in ihrem Verbund
für die Aufgabenerledigung selbstständiges Handeln nach innen und außen in
erheblichem Maße nötig und möglich sei, könne von einer selbstständigen Be-
triebseinheit die Rede sein. Der Geschäftsbereich Betriebe sei ungeachtet eini-
ger Ausgründungen in nachgeordneten Bereichen beim UKE verblieben und
verfüge nicht über die erforderliche organisatorische Selbstständigkeit.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Vor-
schrift des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfordere nicht, dass sich die einem
Angestellten erteilte Generalvollmacht auf eine selbstständige Betriebseinheit
beziehe. Der Wortlaut zwinge zu einer derartigen Annahme nicht. Ein solches
Verständnis stehe überdies dem Bestreben des Gesetzgebers entgegen, Mit-
arbeiter mit einer großen unternehmerischen Verantwortung von der Mitbe-
stimmung des Personalrats auszunehmen, da so eine Verengung der Ausnah-
me auf der Grundlage eines strukturellen Merkmals erfolgen würde, welches mit
der Frage der Kompetenz zu unternehmerisch weitreichenden Entscheidungen
nur sehr bedingt zusammenhänge. Abgesehen davon stelle der Ge-
schäftsbereich Betriebe des UKE eine selbstständige Betriebseinheit im Sinne
des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG dar. Er sei eine eigenständige Untereinheit
innerhalb der Gesamtorganisation des UKE. Er verfüge über eine eigene Lei-
tungsfunktion. Mit der Erteilung der Generalvollmacht an Herrn P. seien die
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Voraussetzungen für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung nach § 88
Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfüllt.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zu-
letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl
S. 614, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Mit der Einstellung von Herrn
Thomas P. als Inhaber einer Stabsstelle im Geschäftsbereich Betriebe des U-
niversitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) zum 1. Juli 2003 und seiner
Beschäftigung seitdem hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des An-
tragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG (Mitbestimmung bei Einstel-
lung) verletzt.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für diese Feststellung besteht
fort. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung erwirbt der Antragsteller
einen Anspruch auf Nachholung des rechtsfehlerhaft unterbliebenen Mitbe-
stimmungsverfahrens. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestim-
mungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung
weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Beteiligte objektivrechtlich verpflichtet, die
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Beschäftigung des Angestellten - auf der Grundlage der Wirksamkeit des mit
ihm geschlossenen Arbeitsvertrages - zu beenden (vgl. Beschluss vom
7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 <297>, insoweit bei
Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 2 f. nicht vollständig abgedruckt;
vgl. dazu ferner BAG, Urteile vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1
<9> und vom 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - BAGE 97, 276 <288 f.>). In jedem
Fall dient die im vorliegenden Verfahren erstrebte Feststellung dem Antragstel-
ler zur effektiven Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts.
2. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist begründet. Die Einstellung
und Beschäftigung von Herrn Thomas P. im Geschäftsbereich Betriebe unter-
liegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG. Die Mitbestim-
mung des Antragstellers war und ist nicht nach § 88 Abs. 2 HmbPersVG aus-
geschlossen.
a) Dass der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hier § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG nicht entgegensteht, hat das Oberverwaltungsgericht unter Hin-
weis auf den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - zutref-
fend ausgeführt. Insoweit erhebt auch der Beteiligte keine Einwände.
b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht wegen der Herrn
Thomas P. unter dem 2. November 2006 erteilten Generalvollmacht entfallen.
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG gilt zwar § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und
Abs. 3 HmbPersVG - die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten - nicht für
Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für
selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten
wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten bezieht sich die Variante „Gene-
ralvollmacht“ - ebenso wie die Variante „Prokura“ - ausschließlich auf selbst-
ständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
nehmen.
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(1) Nach der Lesart des Beteiligten zerfällt der Tatbestand in die Elemente „An-
gehörige des öffentlichen Dienstes“ sowie - alternativ - „Generalvollmacht“ und
„Prokura für selbstständige Betriebseinheiten ...“. Grammatikalisch mag dies
nicht ausgeschlossen sein. Sprachlich näherliegend ist jedoch, Generalvoll-
macht und Prokura als alternative Aufzählungen weitgehender Vollmachtsfor-
men anzusehen, auf welche sich alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Rege-
lung gleichermaßen beziehen. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der Mit-
bestimmung für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht - unabhängig von der Art der Beschäftigungsdienststelle - vorsehen wol-
len, so wäre aus Gründen sprachlicher Klarheit zu erwarten gewesen, dass er
dies in einer eigenständigen Gliederungsnummer des § 88 Abs. 2 HmbPersVG
geregelt hätte.
(2) Die systematische Auslegung weist in dieselbe Richtung. § 88 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG enthält Ausnahmen von der personellen Mitbestim-
mung für Beschäftigte in allen Dienststellen im Anwendungsbereich des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes. Demgegenüber handelt es sich bei
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HmbPersVG um spezielle Regelungen für verschiedene
Bereiche allgemeiner Hochschulen und von Hochschulen für den öffentlichen
Dienst. Es liegt daher nahe, in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ebenfalls eine
spezielle Regelung zu sehen, und zwar für den Bereich juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Wenn dies zutrifft, so muss sich auch das
weitere Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten“ auf die beiden Tatbe-
standsvarianten Generalvollmacht und Prokura gleichermaßen beziehen.
(3) Ein dahingehendes Auslegungsergebnis drängt sich nach der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift geradezu auf.
In der Begründung des Hamburgischen Senats zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher und richterrechtlicher Vorschriften
vom 10. Mai 2005 heißt es: „Mit dem neuen Ausnahmetatbestand der neuen
Nummer 5 in Absatz 2 wird den Belangen unternehmerisch orientierter Einrich-
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tungen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Dort werden diejenigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Mitbestimmung in eigenen per-
sonellen Angelegenheiten ausgenommen, die Generalbevollmächtigte oder
Prokuristen in selbstständigen Betriebseinheiten dieser Einrichtung sind. Diese
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfüllen nicht immer die Voraussetzun-
gen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, treffen aber unternehmerisch
weitreichende Entscheidungen, die eine dem Personalrat gegenüber unabhän-
gige Position erfordern.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 18/2240 S. 17).
Daraus ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
„unternehmerisch orientierten Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ be-
schränken soll. Dies kommt in der Vorschrift in der Weise zum Ausdruck, dass
sie von „selbstständigen Betriebseinheiten“ juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts spricht. Die Vorschrift setzt also nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in
der Art eines Unternehmens geführten Betrieb voraus, der in mehrere selbst-
ständige Betriebseinheiten untergliedert ist, und sie betrifft die Erteilung he-
rausgehobener Vollmachten - nämlich Generalvollmachten und Prokuren - für
diese selbstständigen Betriebseinheiten.
(4) Sinn und Zweck der Vorschrift sind ebenso eindeutig. Bei Generalvollmacht
und Prokura handelt es sich um Instrumente des bürgerlichen Rechts für den
Bereich privater Unternehmen. Wenn der Gesetzgeber die Erteilung derartiger
Vollmachten als maßgeblich für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung
ansieht, so erscheint dies gerade und ausschließlich für solche Verwaltungen
sinnvoll, die nach innerer Organisation und Aufgaben eine Nähe zur
Privatwirtschaft aufweisen. Hierfür kommen aber nur die in der Vorschrift ge-
nannten juristischen Personen in Betracht, deren Tätigkeit sich ungeachtet ihrer
öffentlich-rechtlichen Verfasstheit in betrieblichen Formen vollzieht. Demnach
muss sich das Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen“
auf Personen mit Generalvollmacht und solche mit Prokura gleichermaßen be-
ziehen.
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bb) Das UKE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt.
Die rechtlichen Verhältnisse des UKE richten sich nach dem Gesetz zur Errich-
tung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKE) vom
12. September 2001, HmbGVBl S. 375, zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. September 2007, HmbGVBl S. 281, sowie nach der Satzung des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE-Satzung) vom 25. Juni 2002,
HmbGVBl S. 115, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 2007, Amtl.
Anzeiger S. 577.
Das UKE ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKEG). Es
verfügt über die Dienstherrnfähigkeit, mithin das Recht, Beamte zu haben (§ 23
Abs. 1 Satz 1 UKEG). Seine Beamten und Arbeitnehmer sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes des UKE (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Damit steht es im
Gegensatz zu den Hochschulen, die Personalangelegenheiten lediglich als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen und deren Mitarbeiter folge-
richtig Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
Hamburg sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001, HmbGVBl S. 171).
cc) Der Geschäftsbereich Betriebe ist jedoch keine Betriebseinheit des UKE.
(1) Der Begriff „Betriebseinheit“ setzt sich aus den zwei Elementen „Betrieb“
und „Einheit“ zusammen. Der im Mittelpunkt des Betriebsverfassungsrechts
stehende Betriebsbegriff ist auch dem Personalvertretungsrecht nicht fremd.
So bezieht § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG die Betriebsverwaltungen in den An-
wendungsbereich des Gesetzes ein. Hierunter sind solche Verwaltungen zu
verstehen, denen im Rahmen der öffentlichen Versorgung die Befriedigung von
Bedürfnissen der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln übertragen ist
(vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9
BaWüPersVG Nr. 3 S. 3). Der Betriebsverwaltung obliegen nicht eigentlich ho-
heitliche, sondern vor allem arbeitstechnische Aufgaben, die denen eines pri-
vatwirtschaftlichen Betriebes entsprechen (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/
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Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6
Rn. 15; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
5. Auflage 2004, § 6 Rn. 4). Dementsprechend wird im Betriebsverfassungs-
recht unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer
ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und
immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. BAG,
Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 <334>).
Organisationsprinzip von Betriebsverwaltungen ist die besondere Haushaltsfüh-
rung mittels kaufmännischer Buchführung (vgl. Faber, a.a.O. § 1 Rn. 60). Das
Klinikum des UKE ist eine Betriebsverwaltung. Es erfüllt mit Hilfe seiner Mitar-
beiter und medizinisch-technischer Einrichtungen die ihm übertragenen Aufga-
ben der Krankenversorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UKEG). Sein Leistungsangebot
folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 2 Satz 1
UKEG); es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
(2) Wenn § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG von „Betriebseinheiten juristischer Per-
sonen“ spricht, so kommt damit - wie bereits erwähnt - zum Ausdruck, dass der
Betrieb der betreffenden juristischen Person aus Betriebseinheiten zusammen-
gesetzt ist. Die von der Vorschrift gemeinten Betriebe bestehen daher aus der
Zentrale und dezentralen Untergliederungen. Nur Letztere verfügen nach der
typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers bereits über eine potenzielle
Eigenständigkeit, die es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter unter den weiteren in der
Vorschrift genannten Voraussetzungen aus der personellen Mitbestimmung
herauszunehmen. Für die Zentrale selbst kommt § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
nicht zur Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn sie - wie vielfach üblich -
ihrerseits organisatorisch und fachlich untergliedert ist. Bei ihren Untergliede-
rungen unterstellt der Gesetzgeber nicht jenes Maß an Eigenständigkeit, wel-
ches es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter auch außerhalb des Anwendungsbereichs
von § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG der personellen Mitbestimmung zu entzie-
hen. Der Verantwortung, Qualifikation und Eigenständigkeit der der Zentrale
direkt unterstellten leitenden Mitarbeiter ist durch die Geltung der Regelung in
§ 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG hinreichend Rechnung getragen. Der Gesetzge-
ber hält es nicht für geboten, hier den Kreis der aus der personellen Mitbe-
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stimmung herausgenommenen Personen weiter zu ziehen als in der staatlichen
Verwaltung. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Anwendungsbereich der
Vorschrift ohne Einschränkungen auf alle Mitarbeiter der genannten juristischen
Personen mit Generalvollmacht oder Prokura zu erstrecken.
(3) Das für das Klinikum des UKE maßgebliche Organisationsrecht ist geprägt
durch den Dualismus von Zentrale - dem Vorstand (§ 10 Abs. 1 UKEG) - und
dezentralen Untergliederungen - den Leistungsbereichen (§ 15 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
Danach sind die Zentren organisationsrechtlich definierte dezentrale Unterglie-
derungen des Klinikums und damit Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UKEG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1
UKE-Satzung und dem der Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan
gliedert sich das Klinikum in Zentren, in denen jeweils mehrere Kliniken und
Institute unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst sind. Die Leitung
eines Zentrums mit Krankenversorgungsaufgaben besteht aus dem Ärztlichen
Leiter, seinem Stellvertreter, dem Kaufmännischen Leiter und der Pflegeleiterin
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 UKEG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Für
jedes Zentrum ist eine Teilsatzung erlassen, welche insbesondere die Ge-
schäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung regelt (§ 7
Abs. 2 Satz 1 UKE-Satzung). Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirektori-
um zur Seite, welches aus den Direktoren der zugehörigen Kliniken, Institute
und Abteilungen besteht (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 UKE-Satzung). Wie dem Or-
ganisationsplan unschwer zu entnehmen ist, folgt die Untergliederung des Kli-
nikums in Zentren fachspezifischen Erfordernissen der Krankenversorgung und
der medizinischen Wissenschaft.
Dagegen sind die Geschäftsbereiche des Vorstandes keine Betriebseinheiten
im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Der Vorstand ist das zentrale Lei-
tungsgremium des Klinikums; er vertritt es gerichtlich und außergerichtlich (§ 11
Abs. 1 und 5 Satz 1 UKEG). Seine Aufgaben sind übergreifender Natur, vor
allem im Bereich der Haushaltswirtschaft und bei der Koordinierung der Aufga-
benerfüllung durch die Untergliederungen (§ 11 Abs. 2 UKEG). Er regelt durch
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die Geschäftsordnung die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder (§ 12
Abs. 1 Satz 2 UKEG). Diese Aufteilung findet sich folgerichtig nicht in dem der
Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan des Klinikums, welcher an
seinem Ende nur einen kurzen Hinweis auf die Zentralen Dienste und die pri-
vatrechtlich verselbstständigten Servicegesellschaften enthält. Die Festlegung
der Geschäftsbereiche und deren Änderung ist primär Sache des Vorstandes,
auch wenn dieser dafür unter bestimmten Voraussetzungen der Zustimmung
des Kuratoriums bedarf (§ 8 Abs. 4 Nr. 10 UKEG i.V.m. § 2 Abs. 2 UKE-
Satzung). Die Geschäftsbereiche sind somit keine organisationsrechtlich vor-
gegebenen dezentralen Untergliederungen des Klinikums. Vielmehr arbeiten sie
dem Vorstand unmittelbar zu und sind daher Organisationselemente der Zent-
rale.
(4) Der Geschäftsbereich Betriebe gehört zu den Zentralen Diensten des Klini-
kums. Er untersteht dem Kaufmännischen Direktor. Als zentrales Organisati-
onselement ist er keine Betriebseinheit im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5
HmbPersVG. Schon deswegen zählt Herr Thomas P., der beim Leiter des Ge-
schäftsbereichs Betriebe eine Stabsfunktion bekleidet, nicht zum Kreis derjeni-
gen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, in deren Personalangelegenheiten
die Mitbestimmung des Antragstellers ausgeschlossen ist.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Vormeier Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5
Stichworte:
Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Vorstand des UKE; Geschäftsbe-
reich; Betriebseinheit.
Leitsatz:
Die dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf unterstehen-
den Geschäftsbereiche sind keine Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG.
Beschluss des 6. Senats vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 6.07
I. VG Hamburg vom 26.01.2005 - Az.: VG 25 FL 13/03 -
II. OVG Hamburg vom 10.01.2007 - Az.: OVG 8 Bf 121/05.PVL -