Urteil des BVerwG vom 18.08.2003

Rechtsberatung, Rechtshilfe, Bediensteter, Zusammenarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 6.03
OVG 8 Bf 33/02.PVL
In der Personalvertretungssache
,
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Fachsenat
für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personal-
vertretungsgesetz - vom 20. Januar 2003 und des Verwaltungsge-
richts Hamburg - Fachkammer 2 nach dem Hamburgischen Perso-
nalvertretungsgesetz - vom 3. Dezember 2001 werden hinsichtlich
der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung zu 1. aufgeho-
ben. Insoweit wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Universitäts-Klinikum Hamburg-Eppendorf übertrug den Küchenbereich zum 1. August
2001 auf eine GmbH. Die Überleitung der betroffenen Mitarbeiter war Gegenstand eines
Tarifvertrags. Sieben Betroffene suchten den Antragsteller zu 2, den stellvertretenden Vor-
sitzenden des Personalrats, des Antragstellers zu 1, in der Sprechstunde des Personalrats
auf und widersprachen anschließend der Überleitung. Der Beteiligte kündigte diesen Mitar-
beitern eine Weiterbeschäftigung im Reinigungsdienst unter Herabgruppierung an. In einer
weiteren Sprechstunde beriet der Antragsteller zu 2 sie erneut und leistete ihnen Hilfe bei der
Formulierung eines Schreibens, in dem sie sich mit der Beschäftigung einverstanden
erklärten, der Herabgruppierung jedoch widersprachen. Der Beteiligte machte den An-
tragsteller zu 1 mit Schreiben vom 26. Juli 2001 unter Bezugnahme auf diese Vorgänge da-
rauf aufmerksam, dass es nicht zu den Aufgaben eines Personalrats gehöre, Mitarbeitern
gegenüber Rechtsberatungen durchzuführen, und bat ihn darum, einen Beschluss zu fassen,
der es den einzelnen Mitgliedern untersage, Rechtsberatungen durchzuführen. Unter dem
27. Juli 2001 forderte der Beteiligte den Antragsteller zu 2 auf, die Leistung individueller
Rechtsberatung und Rechtshilfe zu unterlassen.
Die Antragsteller haben das Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen,
1. dass der Antragsteller zu 1 dadurch in seinen Rechten verletzt und
in seiner Tätigkeit gestört wird, dass die Dienststelle den Antragsteller
zu 2 aufgefordert hat, es zu unterlassen, als Personalratsmitglied
Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe im Rahmen seiner Funktion als
Personalratsmitglied für Mitarbeiter durchzuführen, sowie
2. dass der Personalrat im Rahmen seiner Funktion in mitbestim-
mungspflichtigen Angelegenheiten Beratung durchführen darf.
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Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zur Aufga-
benwahrnehmung des Personalrats gehöre gemäß § 73 HmbPersVG die Einrichtung von
Sprechstunden, mithin auch die Beratung der Dienststellenangehörigen im Rahmen des
Aufgabenbereichs des Personalrats. Dieser umfasse gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG
die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt würden. In den gesetzlich aufgeführten Beteiligungs- und Mitbestimmungsfällen
gehöre es - auch dann, wenn die Maßnahmen nur einzelne Bedienstete beträfen - zu den
Aufgaben des Personalrats, sich über die Sach- und Rechtslage zu erkundigen, die be-
troffenen Mitarbeiter zu hören und ihnen auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte
enthielten notwendigerweise auch die rechtliche Bewertung, ob die rechtlichen Vorgaben im
Einzelfall eingehalten würden. Die darin liegende Rechtsberatung sei gemäß Art. 1 § 7
RBerG erlaubnisfrei, weil es sich bei den Personalräten um auf gesetzlicher Grundlage ge-
bildete Stellen handele, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach §§ 78, 86 ff.
HmbPersVG ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährten. Der Per-
sonalrat verstoße auch nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Denn
ebenso wie es Aufgabe des Personalrats sei, auf die Einhaltung der zu Gunsten der Be-
diensteten geltenden Rechtsvorschriften hinzuwirken, sei es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG Auf-
gabe der Dienststelle, die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel der Ablehnung der Anträge weiter.
Er trägt vor: Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz weise dem Personalrat nicht die
Aufgabe rechtsberatender Hilfestellung gegenüber einzelnen Bediensteten zu. Die gesetzlich
vorgesehene Interessenwahrnehmung für den Einzelnen erfolge unter dem Blickwinkel der
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Arbeitgeberhandelns oder der Mitwirkung an der Ges-
taltung der Arbeitsbedingungen unter steter Beachtung des kollektiven Bezugs, erlaube aber
keinesfalls ein Handeln im Einzelinteresse eines Bediensteten in Gegnerschaft zur Dienst-
stelle. Ein solches Handeln könne der Personalrat gar nicht verantworten. Eine Rechtsbera-
tung durch den Personalrat stehe auch im Widerspruch zum Rechtsberatungsgesetz. Er sei
keine umfassende Rechtsauskunftsstelle. Die Ausnahmeregelungen des Rechtsberatungs-
gesetzes seien erschöpfend und eng auszulegen. Auch das Initiativrecht des Personalrats
mache diesen nicht zum Sachwalter der Interessen des Einzelnen.
Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit die Vorinstanzen entsprechend dem An-
trag zu 1. festgestellt haben, dass der Antragsteller zu 1 dadurch in seinen Rechten verletzt
und in seiner Tätigkeit gestört wird, dass die Dienststelle den Antragsteller zu 2 aufgefordert
hat, es zu unterlassen, als Personalratsmitglied Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe im Rah-
men seiner Funktion als Personalratsmitglied für Mitarbeiter durchzuführen, beruhen die
Entscheidungen auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes - HmbPersVG - in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Sep-
tember 2002, HmbGVBl S. 252, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Der Antrag zu 1. ist abzulehnen.
Hingegen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, soweit sie die Feststellung angreift, dass
der Personalrat im Rahmen seiner Funktion in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
Beratung durchführen darf.
1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Eine Behinderung im Sinne von § 107
Satz 1 BPersVG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Mitglieder des Personalrats auf
Grund ihres Amtes nicht zu „Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe für Mitarbeiter“ befugt sind,
und zwar auch nicht, was der Anlassfall nahe legt, zu einer auf Fragen des Arbeitsverhält-
nisses beschränkten Rechtsberatung. Eine rechtliche „Beratung“ der Bediensteten durch
Personalratsmitglieder ist ausschließlich bezogen auf personalvertretungsrechtliches Han-
deln des Personalrats, namentlich in konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
zulässig („akzessorische Rechtsberatung“).
a) Die Berechtigung des Personalrats, Bedienstete rechtlich zu beraten, ist nicht ausdrück-
lich geregelt. Sie lässt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angenommenen Auf-
gabe des Personalrats herleiten, die Bediensteten zu betreuen. Eine derartige generalklau-
selartige Aufgabenzuweisung enthält das Hamburgische Personalvertretungsgesetz nicht.
§ 2 Abs. 1 HmbPersVG regelt die Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststelle
und benennt als deren Ziel das „Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ und die
„Erfüllung der dienstlichen Aufgaben“, weist der Personalvertretung aber ebenso wenig wie
die anderen allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Aufgaben zu.
b) Die Aufgaben des Personalrats werden in Abschnitt VII des Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetzes näher bestimmt. Er trägt die Überschrift „Beteiligung des Personalrats“.
Bereits dies spricht dagegen, dass dem Personalrat die Befugnis zukommt, Bedienstete
unabhängig von seiner Beteiligung an einer Maßnahme der Dienststelle rechtlich zu beraten.
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Diese Befugnis lässt sich auch den einzelnen Regelungen des Abschnitts nicht entnehmen.
§ 76 HmbPersVG konkretisiert die Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Personalrat
und Dienststelle und gibt dafür nichts her. Die in § 77 HmbPersVG geregelten „Grundsätze
für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ besagen, dass die Dienst-
stelle und der Personalrat darüber zu w a c h e n haben, dass alle Angehörigen des öf-
fentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesonde-
re jede unterschiedliche Behandlung aus bestimmten Gründen unterbleibt. Die Aufgaben des
Personalrats sind in § 78 Abs. 1 HmbPersVG aufgeführt. Dazu gehört, sich an sozialen, per-
sonellen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 86, des § 87 und des § 89, auch
wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der j e w e i l s
b e s t i m m t e n W e i s e z u b e t e i l i g e n , insbesondere gleichberechtigt nach
Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG), Maßnahmen zu
b e a n t r a g e n , die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes
dienen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG), darauf h i n z u w i r k e n , dass die zugunsten
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinba-
rungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG),
B e s c h w e r d e n und A n r e g u n g e n von Angehörigen des öffentlichen Dienstes e
n t g e g e n z u n e h m e n und, falls sie begründet erscheinen, durch V e r h a n d - l u
n g mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der
Anregungen hinzuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG), sowie weitere hier nicht inte-
ressierende Aufgabenfelder zu betreuen. § 78 Abs. 2 HmbPersVG regelt die Unterrichtung
des Personalrats. Dieser Aufgabenkatalog wird in den §§ 86 ff. inhaltlich und in den §§ 79 ff.
des Gesetzes hinsichtlich der Arten und der Durchführung der Beteiligung ausgefüllt.
Sämtliche Aufgaben sind von der Beteiligung des Personalrats am Geschehen in der
Dienststelle her konzipiert, und die Handlungsformen des Personalrats sind auf die Dienst-
stelle bezogen. Die materielle Richtschnur des § 2 Abs. 1 HmbPersVG - Wohl der Bediens-
teten und Erfüllung der dienstlichen Aufgaben - wird im Handeln gegenüber der Dienststelle
verwirklicht. Dies gilt auch dort, wo es um die Durchsetzung der Rechte einzelner Bedienste-
ter geht. Der Personalrat handelt insoweit mit den ihm zustehenden Mitteln - etwa durch
Wahrnehmung seiner Informationsrechte, durch Verweigerung seiner Zustimmung oder
durch Ausübung seines Initiativrechts - im Rahmen der ihm zugewiesenen Zuständigkeiten,
nicht aber, indem er Bedienstete in der Durchsetzung subjektiver Rechte gegenüber der
Dienststelle „unmittelbar“ unterstützt. Dies gilt auch für die Überwachungsaufgabe des Per-
sonalrats. Der mögliche Individualbezug des Handelns des Personalrats ergibt sich aus dem
Individualbezug des Handelns der Dienststelle - sei es seiner eigenen, sei es des vom Per-
sonalrat initiierten -, nicht aber aus dem Aufgabenkatalog des Personalrats. Die Erörterung
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von Rechtsfragen mit Bediensteten gehört nicht zu den originären Aufgaben des Personal-
rats und hat sich auf das zu beschränken, was zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforder-
lich ist.
c) Aus der gesetzlichen Regelung der Sprechstunde des Personalrats lässt sich eine weiter-
gehende Befugnis zur Rechtsberatung nicht ableiten. Gemäß § 45 Abs. 1 HmbPersVG kann
der Personalrat Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten; er bestimmt Zeit und Ort
im Einvernehmen mit der Dienststelle; wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Eini-
gungsstelle angerufen werden. § 45 Abs. 2 HmbPersVG bestimmt, dass dann, wenn die
Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden einrichtet (§ 73
HmbPersVG), der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung an den Sprechstunden des Personalrats zur Beratung Jugendlicher und Aus-
zubildender teilnehmen kann. Nach § 45 Abs. 3 HmbPersVG hat die notwendige Versäumnis
von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des
Personalrats keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Die Regelungen des § 45 HmbPersVG gehören zu den Vorschriften über die Geschäftsfüh-
rung des Personalrats und stehen vor derjenigen über die Kosten und den Geschäftsbetrieb.
Absatz 1 betrifft die Einrichtung der Sprechstunde, Absatz 3 die arbeitsrechtlichen Folgen
ihres Besuchs. Über den zulässigen Gegenstand der Sprechstunde verhalten sich diese
Bestimmungen nicht. § 45 Abs. 2 HmbPersVG bestätigt allenfalls die Befugnis des Personal-
rats zu (allgemeiner) Beratung der Bediensteten, besagt aber nichts darüber, inwieweit diese
rechtliche Aspekte umfassen darf. Gleiches gilt für die Einrichtung einer Sprechstunde als
solche. Die Sprechstunde steht zunächst erkennbar mit der Aufgabe des Personalrats in
Zusammenhang, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Sie dient der Vorbe-
reitung seiner Entscheidungen und von Initiativen. Auch kommt ihr eine wesentliche Funktion
bei der Informationsweitergabe vom Personalrat zu den einzelnen Bediensteten zu, soweit
dafür nicht die Personalversammlung in Frage kommt (§§ 51 ff. HmbPersVG). Daraus folgt,
dass die Sprechstunde erhebliche Bedeutung für die Kommunikation zwischen Personalrat
und Bediensteten auch dann hat, wenn der Personalrat mit Bediensteten Rechtsfragen nur
im Zusammenhang mit konkreten personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erörtern darf.
Eine von diesen Aufgaben abgelöste Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen oder gar in
sonstigen Rechtsangelegenheiten ist nicht notwendiger Gegenstand der Sprechstunde des
Personalrats.
d) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts wäre eine Rechtsberatung im Sinne
des Antrags zu 1. nicht mit dem Rechtsberatungsgesetz vereinbar. Dabei geht das Ober-
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verwaltungsgericht zwar zutreffend davon aus, dass diese Rechtsberatung grundsätzlich der
Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG unterfällt. Zu Unrecht hält es jedoch die rechtsberaten-
de Tätigkeit eines Personalrats gemäß Art. 1 § 7 RBerG für erlaubnisfrei.
Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG nicht, wenn auf be-
rufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtssachen gewähren; diese
Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden; diese Regelungen gelten auch dann, wenn
die Rechtsberatung auf näher umschriebene juristische Personen übertragen wird. Der Per-
sonalrat ist keine freiwillig gebildete Vereinigung oder Stelle, die Mitglieder hat, und fällt des-
halb nicht unter die Vorschrift. Für eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwen-
dung der Vorschrift ist kein Raum. Die als erschöpfend aufgezählten Spezialbestimmungen
des Rechtsberatungsgesetzes sind zum einen eng auszulegen (BGHZ 122, 327, 329). Zum
andern besteht kein Hinweis auf eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine
entsprechende Anwendung. Ferner hat der Personalrat keine Ähnlichkeit mit den in Art. 1 § 7
RBerG genannten Vereinigungen und Stellen, so dass auch von daher eine entsprechende
Anwendung nicht in Betracht kommt. Selbst wenn die Bediensteten einer Dienststelle durch
ein gemeinsames (Gruppen-)Interesse berufsständischer oder ähnlicher Art verbunden sein
sollten, wiese der Personalrat keines der wesentlichen Kennzeichen privilegierter
Vereinigungen und Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG auf, als welche mitgliedschaftliche,
auf freiwillig-gesellschaftlicher Basis gegründete Vereinigungen oder Stellen mit selbst ge-
setzten Zwecken anzusehen sind (zu den maßgeblichen Begriffselementen vgl. Urteil vom
18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 18.68 - Buchholz 355 RBMG Nr. 27).
Eine von einer konkreten personalvertretungsrechtlichen Aufgabe losgelöste rechtsberaten-
de Tätigkeit des Personalrats unterfiele auch nicht Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG, demzufolge durch
das Rechtsberatungsgesetz die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nicht berührt wird, die
von Behörden und von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständig-
keit ausgeübt wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Personalrat Behörde im Sinne dieser
Vorschrift ist. Jedenfalls stellt Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG Behörden bei der Besorgung von frem-
den Rechtsangelegenheiten nur insoweit von der Erlaubnispflicht frei, als sie im Rahmen
ihrer Zuständigkeit handeln. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ge-
hört die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung der Beschäftigten der Dienststelle nicht zu
den gesetzlich geregelten Aufgaben des Personalrats.
e) Gemäß § 675 Abs. 2 BGB ist derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfeh-
lung erteilt, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung
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oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz
des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht ver-
pflichtet. Die Personalratsmitglieder könnten demgemäß für die Folgen eines Beratungs-
mangels in der Regel allein unter den praktisch kaum je gegebenen Voraussetzungen des
§ 826 BGB haften. Dieses Haftungsdefizit spricht gegen die Befugnis des Personalrats zu
nicht akzessorischer Rechtsberatung. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
die Haftung der Personalratsmitglieder geregelt oder zumindest in den Blick genommen hät-
te, wenn er dem Personalrat eine solche Befugnis hätte einräumen wollen. Dies ist jedoch
nicht der Fall.
f) Ist der Personalrat aus den vorbezeichneten Gründen nicht zur "Rechtsberatung bzw.
Rechtshilfe für Mitarbeiter" befugt, so kann der Antragsteller zu 1 durch ein dementspre-
chendes Unterlassungsverlangen des Beteiligten nicht in seinen Rechten verletzt und in sei-
ner Tätigkeit gestört werden. Ob dem Beteiligten für sein Unterlassungsverlangen seinerseits
eine gerichtlich durchsetzbare kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht, ist hier
nicht zu entscheiden. Zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist hier nämlich das auf
Feststellung einer Rechtsverletzung durch den Dienststellenleiter gerichtete Begehren des
Personalrats, nicht aber ein etwaiges Unterlassungsverlangen des Dienststellenleiters.
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt hinsichtlich des Antrags zu 2. ohne Erfolg. Dieser Antrag ist
dahin zu verstehen, dass der Personalrat mit ihm seine Berechtigung festgestellt wissen will,
Bedienstete auch in rechtlicher Hinsicht zu beraten, soweit dies zur sachgerechten Aus-
übung seiner Beteiligungsrechte in einer konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegen-
heit erforderlich ist, und ist mit diesem Inhalt begründet.
Der Personalrat kann seine Mitbestimmungsrechte einschließlich seines Initiativrechts (vgl.
Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 P 13.00 - BVerwGE 115, 205 = Buchholz
251.7 § 66 NWPersVG Nr. 5) häufig nur auf der Grundlage einer umfassenden Erörterung
mit den betroffenen Bediensteten sachgerecht wahrnehmen. Gegenstand der Erörterung
werden nicht selten auch rechtliche Aspekte des Sachverhalts sein müssen. Solange der
Bezug zu einer Beteiligung des Personalrats im Sinne der §§ 76 ff. HmbPersVG gewahrt
bleibt, ist der Personalrat in der eigenverantwortlichen Ausgestaltung der Erörterung auch
von Rechtsfragen mit den Betroffenen grundsätzlich frei. Andernfalls könnten personalver-
tretungsrechtlich maßgebliche Aspekte der Sach- und Rechtslage unaufgedeckt bleiben.
Insbesondere im Vorfeld der Frage, ob eine Initiative ergriffen werden soll, ist eine umfas-
sende Erörterung geboten, die auch andere Wege der Durchsetzung der vom Bediensteten
geltend gemachten Rechte einschließen kann. Die "akzessorische Rechtsberatung" gehört
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als Annex zu den Beteiligungsrechten des Personalrats. Wo sie im Einzelnen Grenzen fin-
det, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung.
Das Rechtsberatungsgesetz steht einer "akzessorischen Rechtsberatung" in dem dargestell-
ten Sinn nicht entgegen. Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist nur die Besorgung frem-
der Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtig. Darunter fällt die Wahrnehmung der dem Per-
sonalrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch dann nicht, wenn mit ihr die Erörterung
rechtlicher Angelegenheiten Bediensteter verbunden ist.
Bardenhewer
Hahn
Büge
Graulich
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
RBerG
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 1, § 7
HmbPersVG §§ 45, 76 ff.
Stichworte:
Personalrat; Rechtsberatung; Sprechstunde.
Leitsatz:
Der Personalrat ist nach hamburgischem Personalvertretungsrecht zu einer rechtlichen Be-
ratung Bediensteter nur befugt, soweit dies zur sachgerechten Ausübung seiner gesetzlich
geregelten Handlungsbefugnisse, namentlich in konkreten mitbestimmungspflichtigen Ange-
legenheiten, erforderlich ist; in diesem Rahmen kann der Personalrat die Erörterung von
Rechtsfragen mit Betroffenen eigenverantwortlich gestalten.
Beschluss des 6. Senats vom 18. August 2003 - BVerwG 6 P 6.03
I. VG Hamburg vom 03.12.2001 - Az.: VG FL 8/2001 -
II. OVG Hamburg vom 20.01.2003 - Az.: OVG 8 Bf 33/02. PVL -