Urteil des BVerwG vom 07.01.2003

Zahl, Rechtsnorm, Einfluss, Ausschluss

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 6.02
OVG 1 A 1117/01.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den
Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalver-
tretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr (früher Amt
für Studien und Übungen der Bundeswehr) ist eine militärische
Dienststelle mit Sitz in Waldbröl. In seiner Sitzung vom
10. März 2000 ermittelte der Wahlvorstand eine Zahl von in der
Regel 142 Beschäftigten (12 Beamte, 19 Angestellte, 12 Arbeiter
und 98 Soldaten) und legte die Zahl der zu wählenden und auf
die Gruppen jeweils entfallenden Personalratsmitglieder fest.
Die Wahl fand am 10. und 11. Mai 2000 statt; das Wahlergebnis
wurde am 12. Mai 2000 bekannt gegeben.
Die Wahl fand unter Ausschluss der Soldaten und Zivilbeschäf-
tigten der für den Bereich Operations Research errichteten Au-
ßenstelle in Ottobrunn statt. Diese hatten auf einer Personal-
versammlung vom 3. Februar 2000 ihre personalvertretungsrecht-
liche Verselbständigung beschlossen und sodann am 11. Mai 2000
- bei einem Personalstand von in der Regel 39 Beschäftigten
(3 Angestellte und 36 Soldaten) - eine eigene Personalratswahl
durchgeführt.
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Am 15. Mai 2000 hat der Antragsteller die Personalratswahl in
seiner Dienststelle im Wesentlichen mit der Begründung ange-
fochten, das Personal der Außenstelle hätte einbezogen werden
müssen, da der Verselbständigungsbeschluss wegen Unterschrei-
tens der Mindestzahl von in der Regel fünf Zivilbeschäftigten
unwirksam sei. Dem Wahlanfechtungsantrag hat das Verwaltungsge-
richt stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das
Oberverwaltungsgericht - nach teilweiser Antragsrücknahme - die
Wahl in den Gruppen der Angestellten und Soldaten für ungültig
erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betei-
ligten.
Dieser beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag
abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht be-
gründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht
nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG).
Der - auf die Gruppen der Angestellten und der Soldaten be-
schränkte - Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 BPersVG ist zu-
lässig, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt
hat. Er ist auch begründet. Die Nichteinbeziehung des Perso-
nals der Außenstelle Ottobrunn bedeutet einen wesentlichen
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Wahlrechtsverstoß. Der Verselbständigungsbeschluss vom
3. Februar 2000 ist unwirksam. Er steht im Widerspruch zu dem
sich aus § 50 SBG ergebenden Grundsatz, wonach in einer mili-
tärischen Dienststelle ein Personalrat nur gewählt werden
darf, wenn ihr in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte
Zivilbeschäftigte angehören. Dies hat der Senat im Einzelnen
im Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 7.02 - ausgeführt.
Der festzustellende Wahlrechtsverstoß konnte in den Gruppen
der Angestellten und Soldaten auch Einfluss auf das Ergebnis
der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Personalratswahl
haben. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier