Urteil des BVerwG vom 11.03.2014

Wahlvorschlag, Ablauf der Frist, Unterzeichnung, Original

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.13
OVG 20 A 2098/12.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungs-
sachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Die Antragsteller sind in Dienststellen beschäftigt, welche zum Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören. Mit Schreiben vom
1. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 für die Wahl des Hauptpersonalrats
beim Bundesministerium der Verteidigung, des Beteiligten zu 2, einen Wahlvor-
schlag in der Gruppe der Arbeitnehmer ein. Diesen Wahlvorschlag erklärte der
Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 2. März 2012 wegen verschiedener
Mängel für ungültig und gab ihn mit Schreiben vom gleichen Tage zurück.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1 einen neuen
Wahlvorschlag ein, und zwar mit dem Kennwort „Handwerker, VFA und Arbeit-
nehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“. Beigefügt
war eine Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012, welche der Arbeitneh-
mer Oliver H. noch für seine Aufnahme in den alten Wahlvorschlag abgegeben
hatte. Beigefügt war ferner ein Telefax des Beschäftigten H. vom 7. März 2012
an den Antragsteller zu 1, in welchem es heißt:
„Hiermit erkläre ich mich bereit, dass die Kennwörter auf
meiner handschriftlichen Zustimmungserklärung von Ar-
beitern der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeits-
plätze umgewandelt werden auf Handwerker, VFA und
Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei
der Bundeswehr. Ich befinde mich zur Zeit im Kfor-Ein-
satz.“
In seiner Sitzung vom 12. März 2012 stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass
die Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. nicht im Original vorlag, und
erklärte den genannten Wahlvorschlag vorbehaltlich des zeitgerechten Ein-
gangs der originalen Zustimmungserklärung bis spätestens 15. März 2012,
24.00 Uhr, für gültig. Hierüber wurde der Antragsteller zu 1 noch am selben Tag
fernmündlich unterrichtet. Am 14. März 2012 ging beim Hauptwahlvorstand das
Telefax einer Zustimmungserklärung des Beschäftigten H. ein. Dieses war dem
Telefax des Beschäftigten M. aus dem Feldlager Prizren vom gleichen Tage
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beigefügt, in welchem dieser erklärte, der Kollege H. habe heute in seinem Bei-
sein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben und sei ihm auch
persönlich bekannt. Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilte der Hauptwahlvor-
stand dem Antragsteller zu 1 mit, die von ihm eingereichte Liste sei nicht zur
Wahl zugelassen, weil die dafür erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen in-
nerhalb der gesetzten Nachfrist nicht vollständig erfüllt worden seien. In der Zeit
vom 7. bis 9. Mai 2012 fand die Wahl zum Hauptpersonalrat statt. Das Wahl-
ergebnis wurde am 12. Mai 2012 bekannt gemacht.
Am 16. Mai 2012 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Das Verwal-
tungsgericht hat die Wahl zum Beteiligten zu 2 in der Gruppe der Arbeitnehmer
für ungültig erklärt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberver-
waltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag ab-
gelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die am 14. März 2012 als Telefax
beim Hauptwahlvorstand eingegangene Zustimmungserklärung des Bewerbers
H. sei nicht formgerecht, weil sie dem Schriftformerfordernis aus § 9 Abs. 2
Halbs. 1 BPersVWO nicht genüge. Bei der Zustimmungserklärung des Wahl-
bewerbers handele es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, auf
welche § 126 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Durch die Notwen-
digkeit einer eigenhändigen Unterschrift werde sichergestellt, dass die Erklä-
rung tatsächlich von dem Erklärenden stamme (Echtheitsfunktion). Diesem Ge-
sichtspunkt komme im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung eine be-
sondere Bedeutung zu, da deren Echtheit maßgeblich für die Gültigkeit des
Wahlvorschlages insgesamt sei. Im Übrigen sei es dem Wahlvorstand beim
Vorliegen einer eigenhändigen Unterschrift leichter möglich, die Echtheit der
Erklärung zu überprüfen. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift solle
auch vor einer übereilten Abgabe der Zustimmungserklärung schützen (Warn-
funktion). Denn eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung entfalte eine
fortwirkende Verbindlichkeit, da ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich ausge-
schlossen sei. § 126 Abs. 1 BGB verlange eine eigenhändige Unterzeichnung
der schriftlichen Erklärung durch eine Namensunterschrift. Daran fehle es hier,
weil die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. lediglich in der Form eines
Telefaxes vorgelegt worden sei. Ein Telefax beinhaltet keine Originalunterschrif-
ten, sondern gebe lediglich die auf technischem Wege übermittelte Abbildung
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einer solchen wieder. Dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers H. dem
Schriftformerfordernis nicht genüge, habe zwingend zur Folge, dass der Wahl-
vorschlag ungültig sei.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde vor: Um sicherzustellen, dass der Bewerber im
Falle seiner Wahl verlässlich für das Amt als Mitglied der Personalvertretung
zur Verfügung stehe, reiche es aus, wenn ein Telefax einer vom Bewerber un-
terschriebenen Zustimmungserklärung an den Wahlvorstand übersandt werde
und sich aus anderen Anhaltspunkten eine verlässliche Gewähr für die Urhe-
berschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergebe. Diese Voraussetzung
sei mit der gleichzeitig übersandten Bestätigung der Urheberschaft durch einen
Unterschriftszeugen erfüllt. Die Echtheitsgarantie sei bei der Zustimmungserklä-
rung des Wahlbewerbers nicht unverzichtbar. Mit einer von einem Unbefugten
abgegebenen Erklärung seien keine Folgen verbunden, die um ihrer Vermei-
dung willen zwingend nach einer eigenhändigen Unterschrift des Wahlbewer-
bers verlangten. Die unrichtige Erklärung einer Zustimmung führe nicht automa-
tisch zu einer Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Die Zustimmung des richtigen
Wahlbewerbers könne nach entsprechender Aufforderung des Wahlvorstandes
fristgerecht nachgeholt werden. Ein Fälschungsrisiko bei den Unterschriften der
Wahlbewerber sei nicht vorhanden, da eine bestimmte Anzahl von Wahlbewer-
bern keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wahlvorschlag darstelle. Die
Warnfunktion beim Schriftlichkeitserfordernis sei hier zu vernachlässigen, da
der eine Zustimmungserklärung abgebende Bewerber faktisch durch seine Er-
klärung nicht gebunden werde. Jeder Bewerber habe im Fall seiner Wahl das
Recht, diese nicht anzunehmen. Ebenso habe nach Annahme der Wahl das
Personalratsmitglied das Recht, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten. Der
Bewerber sei nicht einmal während der Wahl an die einmal abgegebene Zu-
stimmungserklärung tatsächlich gebunden. Es stehe ihm frei, auch für andere
Wahllisten seine Zustimmung zu erklären. In diesem Fall habe er nach entspre-
chender Aufforderung des Wahlvorstandes zu erklären, auf welchem Wahlvor-
schlag er benannt bleiben wolle. Normzweck und Interessenlage verlangten
nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Zustimmungs-
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erklärung durch Namensunterschrift des Wahlbewerbers. Ausreichend wäre
stattdessen Textform entsprechend § 126b BGB.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit durch
ihn der erstinstanzliche Beschluss geändert wurde, und
die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den erstin-
stanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Antragsteller können nicht verlangen,
dass die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung
in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt wird.
Nach §§ 25, 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtig-
te die Wahl zum Hauptpersonalrat anfechten, wenn gegen wesentliche Vor-
schriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Hauptwahlvorstand
hat keinen wesentlichen Wahlrechtsverstoß begangen, indem er die Liste mit
dem Kennwort „Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen
Arbeitsplätze bei der Bundeswehr“ nicht zur Wahl zugelassen hat.
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten, soweit hier von Interesse, die §§ 1
bis 30 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) in
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der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994, BGBl I S. 3653,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2005, BGBl I S. 2906,
entsprechend (§§ 32, 42 BPersVWO). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BPersVWO hat der Hauptwahlvorstand (§ 43 BPersVWO) einen Wahlvor-
schlag, der ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht wurde,
mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen seit
dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht
beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO).
Zu Recht ist hier der Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 12. März 2012
mit dem Wahlvorschlag, den der Antragsteller zu 1 unter dem 9. März 2012
eingereicht hatte, nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO verfahren. Eine
rechtswirksame Zustimmungserklärung des Bewerbers Oliver H. lag zu diesem
Zeitpunkt nicht vor. Dessen Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012 bezog
sich noch auf den alten Wahlvorschlag, den der Hauptwahlvorstand nach § 10
Abs. 2 Satz 1 BPersVWO als ungültig zurückgegeben hatte und der zudem ein
anderes Kennwort trug (§ 8 Abs. 5 BPersVWO). Soweit in dem Telefax des Be-
schäftigten H. vom 7. März 2012 eine Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1
zu sehen ist, die Zustimmungserklärung auf den neuen Wahlvorschlag mit dem
geänderten Kennwort umzuschreiben, ist davon jedenfalls kein Gebrauch ge-
macht worden; es kann daher hier auf sich beruhen, ob eine dahingehende
Stellvertretung zulässig ist. Soweit das Fax vom 7. März 2012 inhaltlich bereits
als Zustimmung zum neuen Wahlvorschlag zu werten sein sollte, wäre die Er-
klärung aus den nachstehenden Gründen ebenso formunwirksam wie diejenige
durch das Fax vom 14. März 2012.
Der neue Wahlvorschlag war ungültig, weil bis zum Ablauf der gesetzten Nach-
frist am 15. März 2012, 24.00 Uhr, eine formgerechte Zustimmungserklärung
des Bewerbers H. nicht beigebracht wurde (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO). Die
dem Hauptwahlvorstand am 14. März 2012 als Fax übersandte Zustimmungs-
erklärung des Bewerbers entspricht nicht den Anforderungen der Regelung in
§ 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO. Danach ist dem Wahlvorschlag die schriftliche
Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor-
schlag beizufügen.
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1. Dem Wortlaut der Vorschrift wird zweifelsfrei Rechnung getragen, wenn die
jeweils eigenhändig unterzeichneten Zustimmungserklärungen der Bewerber im
Original zusammen mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht
werden. Darüber, ob der Regelung auch genügt wird, wenn die im Original un-
terschriebene Zustimmungserklärung dem Wahlvorstand durch Fax übermittelt
wird, gibt der Wortlaut der Regelung allein keinen hinreichenden Aufschluss.
2. Dass die vorbezeichnete Frage zu verneinen ist, liegt jedoch bereits nach der
Rechtssystematik nahe.
§ 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO unterscheidet zwischen dem Wahlvorschlag
und der Zustimmung der Bewerber, welche dem Wahlvorschlag beizufügen ist.
Die Zustimmungserklärung ist somit nicht selbst Bestandteil des Wahlvorschla-
ges. Dieser besteht, wie bereits den gesetzlichen Regelungen in § 19 Abs. 4 bis
9 BPersVG zu entnehmen ist, seinerseits aus zwei Teilen, nämlich der Bewer-
berliste sowie den Stützunterschriften aus dem Kreis der Beschäftigten; diese
beiden Teile bilden eine Einheit, welcher durch Einreichung einer einheitlichen
Urkunde beim Wahlvorstand Rechnung zu tragen ist (vgl. Beschluss vom
4. Oktober 1957 - BVerwG 7 P 5.57 - BVerwGE 5, 259 <260> = Buchholz 238.3
§ 15 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; BAG, Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 -
BAGE 115, 34 <37 f.> und vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - BAGE 133,
114 Rn. 36; Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonal-
vertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 8 WO Rn. 15, § 9 WO Rn. 2; Ramm, ZfPR
2012, 9). Dennoch besteht zwischen dem Wahlvorschlag und den diesem bei-
zufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber ein enger sachlicher, förm-
licher und zeitlicher Bezug.
a) Die Regelungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 Satz 1 BPersVG
verlangen ausdrücklich, dass die Wahlvorschläge der Beschäftigten von einer
bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet seien müssen. Die
Notwendigkeit eigenhändiger Unterschriftsleistung ergibt sich demnach für die
Wahlvorschläge bereits unmittelbar aus den genannten wahlrechtlichen Be-
stimmungen. Eines Rückgriffs auf § 126 BGB bedarf es nicht (vgl. zur Wahl der
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Schwerbehindertenvertretung: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O.
Rn. 30; vgl. ferner Berg, a.a.O. § 8 WO Rn. 14; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, §§ 8, 9
WO Rn. 11; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungs-
gesetz, 12. Aufl. 2012, § 8 WO Rn. 6a; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD
Bd. V, H § 8 Rn. 11; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungs-
recht, 4. Aufl. 2012, § 19 Rn. 64; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl. 2012, § 14 Rn. 52; Homburg, in: Däubler/
Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 14 Rn. 27;
Nicolai, in: Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsge-
setz, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 25).
Der von den Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnete Wahlvorschlag
muss im Original beim Wahlvorstand eingehen. Es reicht nicht aus, wenn dem
Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Für
Wahlvorschläge bedarf es regelmäßig der Stützunterschrift mehrerer Personen.
Der Absender eines solchen Wahlvorschlages kann daher meist nicht in glei-
cher Weise für die Unterzeichnung die Verantwortung übernehmen wie in den
Fällen, in denen er selbst alleiniger Autor des Schriftstücks ist. Bei einem Wahl-
vorschlag ist das Interesse an der Fälschung von Stützunterschriften nicht völlig
fernliegend. Bei Wahlen ist die Gefahr, dass im Wege der Fälschung rechtzeitig
eine etwa noch fehlende Unterschrift hergestellt wird, nicht ohne Weiteres von
der Hand zu weisen. Um ein solches Fälschungsrisiko soweit wie möglich aus-
zuschließen, muss daher der Wahlvorstand die Echtheit der Stützunterschriften
für einen Wahlvorschlag anhand der Originalunterschriften prüfen können (vgl.
BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 31 ff.; Fitting u.a., a.a.O. § 14
Rn. 52; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat: LAG Düssel-
dorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 - juris Rn. 33 ff.).
b) Es liegt nahe, hinsichtlich der Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber
entsprechende Anforderungen zu stellen. Denn diese Erklärungen haben für die
Personalratswahl ein vergleichbares Gewicht wie die Stützunterschriften der
Wahlberechtigten. Beide dienen dem Legitimationsvorgang, der sich in der Per-
sonalratswahl ausdrückt. Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlages wollen
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die Beschäftigten diesen zu ihrem eigenen machen und ihm zu einer erfolgrei-
chen Wahlteilnahme verhelfen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1971 - BVerwG
7 P 9.70 - BVerwGE 37, 162 <165> = Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 S. 7).
Der Wahlvorschlag erfährt auf diese Weise seine Unterstützung aus dem Kreis
der Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Wähler. Mit seiner Zustimmung zur
Aufnahme in den Wahlvorschlag bringt der Beschäftigte zum Ausdruck, dass er
dem Wahlvorschlag durch seine Kandidatur zum Erfolg verhelfen will. Hier er-
fährt der Wahlvorschlag seine Unterstützung aus dem Kreis der Beschäftigten
in ihrer Eigenschaft als wählbare Kandidaten. Dabei ist es für den Erfolg des
Wahlvorschlages bei der Wahl nicht ohne Bedeutung, ob sich nur ein einziger
Beschäftigter oder wenige Beschäftigte oder eine große Anzahl von Beschäftig-
ten zur Kandidatur bereiterklären. Ein größeres personelles Angebot auf einem
Wahlvorschlag ist generell eher geeignet, bei den Beschäftigten der Dienststelle
Anklang zu finden. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass das Wahlrecht darauf verzichtet, die Mindestzahl der Bewerber auf einem
Wahlvorschlag verbindlich festzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 BPersVWO).
Der enge sachliche Zusammenhang zwischen Stützunterschriften und Zustim-
mungserklärungen erfährt in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO eine formelle und
zeitliche Entsprechung. Denn dort ist vorgeschrieben, dass die Zustimmung der
Bewerber schriftlich zu erklären und dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Dies
spricht dafür, dass an die Form der Zustimmung und ihrer Übermittlung keine
geringeren Anforderungen zu stellen sind als an den zeitgleich eingereichten
Wahlvorschlag selbst.
c) Die Gleichwertigkeit von Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen
bei der Personalratswahl wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass § 10
BPersVWO für beide Erfordernisse im Ansatz unterschiedliche Regelungen be-
reithält. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften
aufweisen, sind ungültig, so dass sie der Wahlvorstand unverzüglich zurückzu-
geben hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO). Demgegenüber hat der Wahlvor-
stand Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Zustimmung der Bewerber einge-
reicht sind, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Ar-
beitstagen zu beseitigen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO). Die unter-
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schiedliche Regelung erklärt sich daraus, dass das Fehlen der erforderlichen
Anzahl von Stützunterschriften zwingend zur materiellen Ungültigkeit des Wahl-
vorschlages führt, während der Verordnungsgeber im Fehlen der Zustim-
mungserklärung zunächst nur ein formelles Defizit sieht, weil nach seiner Vor-
stellung davon auszugehen ist, dass der Wahlvorschlagseinreicher sich zuvor
des Einverständnisses aller Bewerber versichert hat (vgl. Beschluss vom
1. März 1984 - BVerwG 6 P 28.83 - BVerwGE 69, 63 <66 f.> = Buchholz 238.3A
§ 25 BPersVG Nr. 7 S. 8). Gelingt es ihm jedoch nicht, den Mangel fristgerecht
zu beseitigen, so bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die Zustimmung
der Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag überhaupt vorliegt. Das
formelle Defizit erweist sich damit zugleich als materieller Mangel. Denn die
Zustimmung des Beschäftigten zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist dessen
materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1964
- BVerwG 7 P 5.64 - BVerwGE 19, 362 <363> = Buchholz 238.3 § 15 PersVG
Nr. 7 S. 20 f.; Sommer, ZfPR 2008, 21; Ramm, a.a.O. S. 9; Ilbertz, a.a.O. § 9
WO Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 Rn. 5a; LAG Düsseldorf,
Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 35; Homburg, a.a.O. § 6 WO 2001
Rn. 30). Folgerichtig bestimmt § 10 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO, dass der Wahl-
vorschlag ungültig ist, wenn die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber nicht
fristgerecht nachgereicht werden. Im Ergebnis führt demnach die fehlende Zu-
stimmung des Bewerbers genauso zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages wie
fehlende Stützunterschriften.
3. Sinn und Zweck des in § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO normierten Erforder-
nisses, dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufü-
gen, gebieten es, dass die Zustimmungserklärungen unterschrieben und im
Original beim Wahlvorstand eingereicht werden.
a) Die eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung
bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Ur-
kunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung
von diesem stammt (Echtheitsfunktion), und garantieren, dass die Erklärung
inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. Beschluss vom
18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 = Buchholz 250 § 9
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BPersVG Nr. 41 Rn. 27 m.w.N.). Alle vier Funktionen kommen bei den Zustim-
mungserklärungen der Wahlbewerber zum Tragen.
aa) Das gilt entgegen der Annahme der Antragsteller insbesondere für die
Warnfunktion. Nach § 9 Abs. 2 Halbs. 2 BPersVWO kann die Zustimmung zur
Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht widerrufen werden. Diese Wirkung tritt
bereits ein, wenn die Zustimmungserklärung dem Einreicher des Wahlvorschla-
ges zugeht. Denn ihm gegenüber ist sie abzugeben (vgl. Beschluss vom
30. Oktober 1964 a.a.O. S. 363 bzw. S. 20 f.; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO
Rn. 8; Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Ilbertz, a.a.O. § 9 WO Rn. 3; Fischer/
Goeres/Gronimus, a.a.O. H § 9 WO Rn. 6; Sommer, a.a.O. S. 21; Ramm,
a.a.O. S. 9). Die Unwiderruflichkeit ist nicht deswegen belanglos, weil der Ge-
wählte die Wahl ablehnen (§ 22 Satz 2 BPersVWO) und ein Personalratsmit-
glied sein Amt niederlegen kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Davon unberührt
bleibt, dass mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag zum Ausdruck kommt,
dass der Bewerber sich mit dessen Anliegen identifiziert. Dieser Umstand ist mit
der Bekanntgabe des Wahlvorschlages für alle wahlberechtigten Beschäftigten
wahrnehmbar (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVWO). Die Aufnahme eines jeden
Wahlbewerbers ist daher geeignet, das Ergebnis der Personalratswahl zu be-
einflussen. Ob er eine derartige Wirkung auslösen will, muss sich jeder Kandi-
dat vor verbindlicher Abgabe seiner Zustimmungserklärung überlegen.
Diese Beurteilung wird durch den Hinweis der Antragsteller auf § 10 Abs. 3
Satz 1 BPersVWO nicht in Frage gestellt. Diese Regelung behandelt den - von
vornherein korrekturbedürftigen (§ 19 Abs. 7 BPersVG) - Sonderfall, in welchem
der Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlä-
gen benannt ist. Sie betrifft nicht den Regelfall, in welchem der Bewerber seine
Zustimmung nur für einen Wahlvorschlag erklärt hat. Im Übrigen kann der Be-
werber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Unwi-
derruflichkeit seiner Zustimmungserklärung nicht mehr durch Zustimmung zu
einem anderen Wahlvorschlag beseitigen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3
Satz 2 BPersVWO).
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bb) Die eigenhändige Unterzeichnung der Zustimmungserklärung ist ferner ein
Gebot der Echtheitsfunktion. Wie bereits erwähnt, ist es für das Wahlgeschehen
nicht ohne Bedeutung, welche und wie viele Beschäftigte einen Wahlvorschlag
mit ihrer Kandidatur unterstützen. Versuche, einem Wahlvorschlag durch ge-
fälschte Zustimmungserklärungen ein größeres Gewicht zu verleihen, können
nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieses Risiko wird zwar durch das Gebot
reduziert, die Wahlvorschläge bekannt zu machen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPers-
VWO). Gänzlich unbeachtlich ist es deswegen aber nicht, weil nicht gewiss ist,
dass die Täuschung stets rechtzeitig bemerkt wird. Angesichts dessen erweist
es sich als zusätzliche Sicherung, wenn die Zustimmungserklärung des Bewer-
bers unterschrieben wird.
b) Wie bereits erwähnt, muss der Bewerber seine Zustimmung zur Aufnahme in
den Wahlvorschlag dem Einreicher des Wahlvorschlages gegenüber erklären.
Dies muss durch Übermittlung des Originals der unterschriebenen Zustim-
mungserklärung geschehen. Anhand dessen kann sich der Einreicher von der
Echtheit der Zustimmungserklärung überzeugen. Entsprechendes gilt für die
Übermittlung der dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen
an den Wahlvorstand. Dieser muss sich anhand der Originalunterschriften der
Bewerber von der Echtheit der Zustimmungserklärungen überzeugen können.
Beide Übermittlungsvorgänge sind mit Fälschungsrisiko verbunden. Ein Telefax
reicht daher weder für die Übermittlung der Zustimmungserklärung vom Bewer-
ber an den Einreicher noch für die Weiterleitung der Zustimmungserklärungen
an den Wahlvorstand aus (vgl. Berg, a.a.O. § 9 WO Rn. 2; Ilbertz, a.a.O. § 9
WO Rn. 3; Schlatmann, a.a.O. §§ 8, 9 WO Rn. 8; Sommer, a.a.O. S. 22;
Ramm, a.a.O. S. 9; zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat:
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 ff.).
Es ist gerechtfertigt, an die Abgabe von Erklärungen bei Wahlen besonders
strenge formelle Anforderungen zu stellen. Durch Wahlen werden die aus ihnen
hervorgegangenen Organe legitimiert, die ihnen gesetzlich gestellten Aufgaben
während der vorgesehenen Amtszeit zu erfüllen. Demgemäß sind die von den
Beschäftigten gewählten Personalvertretungen ermächtigt, vor allem im Wege
der förmlichen Beteiligung die Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsbedin-
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gungen mitzugestalten und die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten
geltenden Regelwerke zu überwachen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben
und damit letztlich für die Sicherung der Institution Personalvertretung nötige
Akzeptanz bleibt nur gewahrt, wenn soweit als möglich sichergestellt ist, dass
die Personalratswahl korrekt verläuft. Diesem Anliegen muss die Auslegung
und Anwendung von Formvorschriften gerecht werden, welche dem Ziel dienen,
dass die Ergebnisse der Personalratswahlen die Mehrheitsverhältnisse unter
den Beschäftigten widerspiegeln. Hier ist es geboten, strengere Anforderungen
zu stellen als bei anderen rechtserheblichen Vorgängen, für welche die Recht-
sprechung von der eigenhändigen Unterzeichnung und der Vorlage der unter-
schriebenen Originalurkunde absieht (vgl. zur Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats: BAG, Beschlüsse vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101,
298 <302 ff.>, vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135 <139 f.>
und vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 25 ff.; zur Gel-
tendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: BAG, Urteil vom
11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 <30 ff.>; dagegen zur Schuld-
beitrittserklärung: BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - juris Rn. 15).
4. Nach alledem ist die Vorlage der unterschriebenen Zustimmungserklärung
des Bewerbers im Original beim Wahlvorstand unverzichtbar. Es kommt daher
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller nicht
darauf an, ob eine lediglich als Telefax übersandte Zustimmung nach den Um-
ständen des Einzelfalls als echt gewertet werden könnte. Die Grundsätze der
Rechtssicherheit und der Formstrenge, welche das Wahlrecht prägen, verbieten
eine derartige Einzelfallprüfung. Dem Wahlvorstand, welcher im Rahmen eines
straffen Fristenprogramms die Personalratswahl zügig durchzuführen hat, kann
nicht angesonnen werden, bei fehlenden Originalunterschriften der Wahlbewer-
ber Ermittlungen anzustellen. Die unterzeichneten Zustimmungserklärungen
erlauben dem Wahlvorstand dagegen regelmäßig auf einfache Weise die Fest-
stellung, dass die Anforderungen an die Gültigkeit des Wahlvorschlages in die-
ser Hinsicht erfüllt sind.
5. Die Antragsteller behaupten in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung (S. 8),
zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Hauptwahlvorstand sei am 12. März
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2012 telefonisch vereinbart worden, „dass die Zusendung einer unterschriebe-
nen Zustimmungserklärung per Fax zusammen mit einem Beglaubigungsver-
merk eines anwesenden Kollegen als den Formvorschriften entsprechende Zu-
stimmungserklärung angesehen“ werde. Einen dahingehenden Sachverhalt hat
das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Da das Rechtsbeschwer-
degericht an die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebun-
den ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), kann der Senat jener Behauptung bei sei-
ner rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgehen. Eine Verfahrensrüge, wel-
che den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, haben die Antrag-
steller innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht vorgebracht
(§ 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und
8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 19, 25
BPersVWO
§§ 9, 10
Stichworte:
Personalratswahl; Wahlvorschlag der Beschäftigten; Zustimmungserklärung der
Bewerber; Unterzeichnung der Zustimmungserklärung; Übermittlung per Tele-
fax.
Leitsatz:
Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber
müssen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden;
eine Übermittlung per Telefax reicht nicht aus.
Beschluss des 6. Senats vom 11. März 2014 - BVerwG 6 P 5.13
I. VG Köln
vom 31.08.2012 - Az.: VG 33 K 3225/12.PVB -
II. OVG Münster
vom 26.03.2013 - Az.: OVG 20 A 2098/12.PVB -