Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Geschäftsführer, Generalvollmacht, Systematische Auslegung, Prokura

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.07
OVG 8 Bf 120/05.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz, vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Im Februar 2003 schrieb der Beteiligte die Stelle eines Technischen Leiters des
Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) aus; die Stelle wurde in Ver-
gütungsgruppe I Fallgruppe 1a MTV Angestellte eingeordnet. Zum 1. Oktober
2003 besetzte der Beteiligte die Stelle mit Herrn Frank D., ohne den Antragstel-
ler im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu haben. Zum 1. September 2004
wurde der Geschäftsbereich Technik aus dem UKE ausgegliedert und in zwei
Tochtergesellschaften eingebracht, nämlich die Klinik Facility Management Ep-
pendorf GmbH (KFE) und die Klinik Medizintechnik Eppendorf GmbH (KME).
Herr Frank D, wurde zum Geschäftsführer der beiden Gesellschaften bestellt.
Am 29. Januar 2004 hatte der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass
der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat,
dass er Herrn D. ab dem 1. Oktober 2003 als Technischen Leiter beschäftigt,
ohne den Antragsteller beteiligt zu haben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den erstin-
stanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbe-
stimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er Herrn D. als
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Mitarbeiter des Universitätsklinikums Eppendorf eingestellt hat und als solchen
beschäftigt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die
Stelle des Herrn D. sei keine solche, die als Beamtenstelle nach der Bundes-
besoldungsordnung B einzustufen wäre und daher gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG nicht der Mitbestimmung unterliege. Die Voraussetzungen des
§ 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG für einen Ausschluss der Mitbestimmung lägen
ebenfalls nicht vor. Der Beteiligte habe Herrn D. weder Generalvollmacht noch
Prokura erteilt. Dass Herr D. Geschäftsführer der KFE und der KME geworden
sei und daher für diese Gesellschaften zumindest nach außen verbindlich han-
dele, ändere nichts daran, dass er eine derart selbstständige, auch zu Perso-
nalentscheidungen berechtigende Position nur für die privatrechtlich organisier-
ten Gesellschaften innehabe, ihm derartige Berechtigungen im Rahmen seiner
Anstellung beim UKE aber nicht eingeräumt seien. Unabhängig davon seien
KFE und KME nicht Betriebsteile des UKE, sodass sich für sie erteilte Voll-
machten nicht auf die Berechtigung des Herrn D. im Anstellungsverhältnis zum
UKE auswirkten.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Das Mitbe-
stimmungsrecht des Antragstellers bei Einstellung sei nicht verletzt worden.
Denn Herr D. sei nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG in der
Dienststelle UKE eingestellt worden, weil er dort keine Aufgaben wahrnehme.
Als Geschäftsführer der KME und der KFE sei er nicht in die Dienststelle UKE
eingegliedert. Eine solche Eingliederung sei bereits bei Abschluss des Anstel-
lungsvertrages nicht beabsichtigt gewesen, da seinerzeit bereits festgestanden
habe, dass der damalige Geschäftsbereich Technik des UKE in die beiden pri-
vatrechtlichen Tochtergesellschaften habe ausgegliedert werden sollen. Herr D.
werde auf der Grundlage seines Anstellungsvertrages ausschließlich als Ge-
schäftsführer der KFE und der KME tätig. Abgesehen davon sei ein etwaiges
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG
ausgeschlossen. Herr D. falle als Geschäftsführer rechtlich selbstständiger
Tochtergesellschaften des UKE unter den Ausschlusstatbestand. Seine Befug-
nisse als Organ der Gesellschaften gingen sogar über die Kompetenzen hin-
aus, welche mit der Erteilung einer Generalvollmacht verbunden seien. Als Ge-
schäftsführer nehme er die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern
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der KFE und der KME wahr. Bei diesen handele es sich um selbstständige Be-
triebseinheiten im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Unter der Annah-
me, dass Herr D. als Geschäftsführer den arbeitsrechtlichen Weisungen des
Beteiligten unterliege - ansonsten müsste bereits der Mitbestimmungs-
tatbestand „Einstellung“ verneint werden -, könne widerspruchsfrei nicht davon
ausgegangen werden, dass KFE und KME keine Betriebsteile des UKE im
Sinne des Ausschlusstatbestandes seien.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zu-
letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl
S. 614, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Mit der Einstellung und Beschäfti-
gung von Herrn Frank D. als Mitarbeiter des Universitätsklinikums Hamburg-
Eppendorf (UKE) hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
verletzt.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für diese Feststellung besteht
fort. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung erwirbt der Antragsteller
einen Anspruch auf Nachholung des rechtsfehlerhaft unterbliebenen Mitbe-
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stimmungsverfahrens. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestim-
mungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung
weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Beteiligte objektivrechtlich verpflichtet, die
Beschäftigung des Angestellten - auf der Grundlage der Wirksamkeit des mit
ihm geschlossenen Arbeitsvertrages - zu beenden (vgl. Beschluss vom 7. De-
zember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 <297>, insoweit bei
Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 2 f. nicht vollständig abgedruckt;
vgl. dazu ferner BAG, Urteile vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1
<9> und vom 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - BAGE 97, 276 <288 f.>). In jedem
Fall dient die im vorliegenden Verfahren erstrebte Feststellung dem Antragstel-
ler zur effektiven Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts.
2. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist begründet.
a) Die Besetzung der Stelle eines Technischen Leiters zum 1. Oktober 2003 mit
Herrn Frank D. unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers bei Einstellung
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG. Einstellung ist die Eingliederung des
Betreffenden in die Dienststelle. Dies geschieht z.B. durch die Begründung ei-
nes Arbeitsverhältnisses und tatsächliche Aufnahme weisungsabhängiger Ar-
beit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle (vgl. Urteil vom
21. März 2007 - BVerwG 6 P 4.06 - PersR 2007, 301 <302> und Beschluss
vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - juris Rn. 24). Diese Voraussetzun-
gen waren im Fall von Herrn Frank D. gegeben. Mit ihm wurde zum 1. Oktober
2003 ein Arbeitsverhältnis zum UKE begründet, das bis heute fortbesteht. Er
hat zum gleichen Zeitpunkt seine weisungsabhängige Tätigkeit in der Dienst-
stelle UKE aufgenommen und jedenfalls bis zur Gründung der Klinik Facility
Management Eppendorf GmbH (KFE) sowie der Klinik Medizintechnik Eppen-
dorf GmbH (KME) zum 1. September 2004 fortgesetzt. Seine Eingliederung in
die Dienststelle UKE jedenfalls in der Zeit von Oktober 2003 bis August 2004
wird nicht dadurch infrage gestellt, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsver-
trages beabsichtigt war, ihn später zum Geschäftsführer der beiden zu grün-
denden Gesellschaften zu berufen.
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b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht deswegen entfallen,
weil Herr Frank D. seit seiner Berufung zum Geschäftsführer der beiden Ge-
sellschaften in der Dienststelle UKE keine weisungsabhängige Tätigkeit mehr
verrichtet. Seitdem fehlt es zwar am tatsächlichen Element seiner Eingliede-
rung. Gleichwohl ist der Antragsteller weiterhin zur Mitbestimmung in solchen
Personalangelegenheiten berufen, für welche die Entscheidungskompetenz
beim Beteiligten verblieben ist.
Die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten kann auch dann
eingreifen, wenn von personellen Maßnahmen „ehemalige“ Dienststellenange-
hörige betroffen sind. Solches ist anzunehmen, wenn die Bindungen zur
Dienststelle fortbestehen und der Schutzzweck der Beteiligung das Tätigwerden
des Personalrats erfordert (vgl. Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG
6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 24).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa) Wie Herr Frank D. bei seiner Zeugenvernehmung durch das Oberverwal-
tungsgericht bekundet und wie der Beteiligte im Anhörungstermin vom
10. Januar 2007 bestätigt und in der Rechtsbeschwerdebegründung (S. 3) er-
neut bekräftigt hat, ist Herr D. „auf Basis seines Anstellungsvertrages mit dem
UKE“ als Geschäftsführer der beiden GmbHs tätig. Das zum 1. Oktober 2003
begründete Arbeitsverhältnis besteht daher bis heute fort. Dies äußert sich z.B.
darin, dass der Leiter des Geschäftsbereichs Betriebe des UKE Disziplinarvor-
gesetzter von Herrn D. ist.
bb) Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis sind beim UKE zentrale Arbeitgeber-
funktionen mit der Kompetenz zu Maßnahmen verblieben, die den personellen
Status von Herrn Frank D. grundlegend berühren. Insofern kommt - beim hier
gegebenen Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses - vor allem die außeror-
dentliche Beendigungskündigung in Betracht. Aber auch eine außerordentliche
Änderungskündigung - verbunden mit der erneuten Zuweisung eines Arbeits-
platzes beim UKE - kann nicht ausgeschlossen werden. Dies eröffnet den
Raum für eine Beteiligung des Antragstellers nach § 87 Abs. 3 HmbPersVG,
aber etwa auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 6 oder 11 Buchst. a HmbPersVG.
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cc) Der Zweck der personellen Mitbestimmung besteht, wie § 89 Abs. 1 Satz 1
HmbPersVG zeigt, vor allem darin, den Betroffenen oder andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes vor gesetzeswidrigen oder benachteiligenden Maß-
nahmen zu schützen. Die Beteiligung des Personalrats bei außerordentlicher
Kündigung dient dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers. Die Schutzbe-
dürftigkeit eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung ausschließlich als
Geschäftsführer einer GmbH erbringt, bei einseitigen - rechtswidrigen oder be-
nachteiligenden - Eingriffen in das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit dem
Rechtsträger der Dienststelle ist ebenso zu bejahen wie bei einem Arbeitneh-
mer, der seine Arbeitsleistung in der Dienststelle selbst erbringt. Ebenso ist die
Schutzbedürftigkeit der Dienststellenangehörigen gegenüber personellen Maß-
nahmen, die einen bestimmten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu Un-
recht begünstigen, nicht davon abhängig, ob der Begünstigte in der Dienststelle
oder in einer Einrichtung außerhalb der Dienststelle seinen Dienst verrichtet
(vgl. zur Mitbestimmung bei der Versetzung beurlaubter Beamter: Beschluss
vom 15. November 2006 a.a.O. Rn. 30).
dd) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Zuständigkeit des An-
tragstellers fortbesteht, soweit es um die arbeitsrechtliche Rechtsbeziehung von
Herrn Frank D. zum UKE geht. Diese Aussage behält unabhängig davon ihre
Gültigkeit, wie wahrscheinlich - belastende oder begünstigende - Maßnahmen
der beschriebenen Art sind und ob Herr D. vor belastenden Maßnahmen
arbeitsvertraglich geschützt ist. Für die fortbestehende Zuständigkeit des An-
tragstellers genügt, dass solche Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden
können und die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten ge-
rade auch der Abwehr rechtswidriger Maßnahmen der Dienststelle dient. Bei
fortbestehender Zuständigkeit des Antragstellers in Personalangelegenheiten
von Herrn Frank D. steht zugleich fest, dass der Anspruch des Antragstellers
auf Nachholung des bei der Einstellung unterbliebenen Mitbestimmungsverfah-
rens durch die Bestellung von Herrn D. zum Geschäftsführer der neu gegründe-
ten Gesellschaften nicht entfallen ist.
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c) Dass der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hier § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG nicht entgegensteht, hat das Oberverwaltungsgericht unter Hin-
weis auf den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - zutref-
fend ausgeführt. Insoweit erhebt auch der Beteiligte keine Einwände.
d) Auch § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG führt hier nicht zum Ausschluss der Mit-
bestimmung. Nach dieser Vorschrift gilt § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und Abs. 3
HmbPersVG - die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten - nicht für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbst-
ständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
nehmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in Bezug auf Herrn
Frank D. nicht erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten, die er in sämtlichen Parallelver-
fahren vorgetragen hat, bezieht sich die Variante „Generalvollmacht“ - ebenso
wie die Variante „Prokura“ - ausschließlich auf selbstständige Betriebseinheiten
juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten
nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.
(1) Nach der Lesart des Beteiligten zerfällt der Tatbestand in die Elemente „An-
gehörige des öffentlichen Dienstes“ sowie - alternativ - „Generalvollmacht“ und
„Prokura für selbstständige Betriebseinheiten ...“. Grammatikalisch mag dies
nicht ausgeschlossen sein. Sprachlich näherliegend ist jedoch, Generalvoll-
macht und Prokura als alternative Aufzählungen weitgehender Vollmachtsfor-
men anzusehen, auf welche sich alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Rege-
lung gleichermaßen beziehen. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der Mit-
bestimmung für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht - unabhängig von der Art der Beschäftigungsdienststelle - vorsehen wol-
len, so wäre aus Gründen sprachlicher Klarheit zu erwarten gewesen, dass er
dies in einer eigenständigen Gliederungsnummer des § 88 Abs. 2 HmbPersVG
geregelt hätte.
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(2) Die systematische Auslegung weist in dieselbe Richtung. § 88 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG enthält Ausnahmen von der personellen Mitbestim-
mung für Beschäftigte in allen Dienststellen im Anwendungsbereich des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes. Demgegenüber handelt es sich bei
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HmbPersVG um spezielle Regelungen für verschiedene
Bereiche allgemeiner Hochschulen und von Hochschulen für den öffentlichen
Dienst. Es liegt daher nahe, in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ebenfalls eine
spezielle Regelung zu sehen, und zwar für den Bereich juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Wenn dies zutrifft, so muss sich auch das
weitere Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten“ auf die beiden Tatbe-
standsvarianten Generalvollmacht und Prokura gleichermaßen beziehen.
(3) Ein dahingehendes Auslegungsergebnis drängt sich nach der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift geradezu auf.
In der Begründung des Hamburgischen Senats zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher und richterrechtlicher Vorschriften
vom 10. Mai 2005 heißt es: „Mit dem neuen Ausnahmetatbestand der neuen
Nummer 5 in Absatz 2 wird den Belangen unternehmerisch orientierter Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Dort werden diejenigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Mitbestimmung in eigenen per-
sonellen Angelegenheiten ausgenommen, die Generalbevollmächtigte oder
Prokuristen in selbstständigen Betriebseinheiten dieser Einrichtung sind. Diese
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfüllen nicht immer die Voraussetzun-
gen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, treffen aber unternehmerisch
weitreichende Entscheidungen, die eine dem Personalrat gegenüber unabhän-
gige Position erfordern.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 18/2240 S. 17).
Daraus ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
„unternehmerisch orientierten Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ be-
schränken soll. Dies kommt in der Vorschrift in der Weise zum Ausdruck, dass
sie von „selbstständigen Betriebseinheiten“ juristischer Personen des öffentli-
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chen Rechts spricht. Die Vorschrift setzt also nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in
der Art eines Unternehmens geführten Betrieb voraus, der in mehrere selbst-
ständige Betriebseinheiten untergliedert ist, und sie betrifft die Erteilung he-
rausgehobener Vollmachten - nämlich Generalvollmachten und Prokuren - für
diese selbstständigen Betriebseinheiten.
(4) Sinn und Zweck der Vorschrift sind ebenso eindeutig. Bei Generalvollmacht
und Prokura handelt es sich um Instrumente des bürgerlichen Rechts für den
Bereich privater Unternehmen. Wenn der Gesetzgeber die Erteilung derartiger
Vollmachten als maßgeblich für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung
ansieht, so erscheint dies gerade und ausschließlich für solche Verwaltungen
sinnvoll, die nach innerer Organisation und Aufgaben eine Nähe zur
Privatwirtschaft aufweisen. Hierfür kommen aber nur die in der Vorschrift ge-
nannten juristischen Personen in Betracht, deren Tätigkeit sich ungeachtet ihrer
öffentlich-rechtlichen Verfasstheit in betrieblichen Formen vollzieht. Demnach
muss sich das Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen“
auf Personen mit Generalvollmacht und solche mit Prokura gleichermaßen be-
ziehen.
bb) Das UKE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt.
Die rechtlichen Verhältnisse des UKE richten sich nach dem Gesetz zur Errich-
tung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKE) vom
12. September 2001, HmbGVBl S. 375, zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. September 2007, HmbGVBl S. 281, sowie nach der Satzung des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE-Satzung) vom 25. Juni 2002,
HmbGVBl S. 115, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 2007, Amtl.
Anzeiger S. 577.
Das UKE ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKEG). Es
verfügt über die Dienstherrnfähigkeit, mithin das Recht, Beamte zu haben (§ 23
Abs. 1 Satz 1 UKEG). Seine Beamten und Arbeitnehmer sind Angehörige des
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öffentlichen Dienstes des UKE (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Damit steht es im
Gegensatz zu den Hochschulen, die Personalangelegenheiten lediglich als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen und deren Mitarbeiter folge-
richtig Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
Hamburg sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001, HmbGVBl S. 171).
cc) KFE und KME, deren Geschäftsführer Herr Frank D. ist, sind aber keine
Betriebseinheiten des UKE im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG. Nach
dieser Vorschrift muss die Betriebseinheit ein Bestandteil des Betriebs der
betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts sein. Juristische Per-
sonen des Privatrechts, auch wenn deren Geschäftsanteile zu mehr als der
Hälfte von der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts gehal-
ten werden, scheiden dafür von vornherein aus. Für sie gilt nach dem formalen
Rechtsträgerprinzip in § 1 Abs. 1 HmbPersVG und § 130 BetrVG Betriebsver-
fassungsrecht (vgl. dazu Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 6 P 8.00 -
BVerwGE 114, 313 <317> = Buchholz 251.0 § 1 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3
m.w.N.). Aus diesem Grund ist für einen Erst-recht-schluss oder eine Analogie-
überlegung, wie sie der Beteiligte aus der Funktion des Geschäftsführers zweier
GmbHs herleiten will, im Rahmen der Anwendung von § 88 Abs. 2 Nr. 5
HmbPersVG kein Raum. Die Arbeitgeberfunktion von Herrn Frank D. gegen-
über den Mitarbeitern von KFE und KME wird betriebsverfassungsrechtlich über
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfasst, wie der Beteiligte in diesem Zusammenhang
nicht verkennt. Das personalvertretungsrechtliche Mandat des Antragstellers,
welches Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bezieht sich jedoch
nicht auf die Arbeitgeberfunktion im Rahmen der privatrechtlich organisierten
Betriebe KFE und KME, sondern ausschließlich auf die fortbestehende arbeits-
rechtliche Rechtsbeziehung zur Dienststelle UKE. Im Rahmen
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seines Rechtsverhältnisses zum UKE übt Herr Frank D. keine herausgehobe-
nen Funktionen aus, die geeignet wären, ihn gemäß § 88 HmbPersVG der Zu-
ständigkeit des Antragstellers zu entziehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Vormeier Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 88 Abs. 2 Nr. 5
Stichworte:
Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern;
Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH; Betriebseinheit.
Leitsätze:
1. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal bleibt zur Beteiligung
in Personalangelegenheiten eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums
Hamburg-Eppendorf berufen, der zum Geschäftsführer einer vom Klinikum
gegründeten GmbH bestellt wird.
2. Eine solche GmbH ist keine Betriebseinheit des Klinikums im Sinne von § 88
Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
Beschluss des 6. Senats vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07
I. VG Hamburg vom 26.01.2005 - Az.: VG 25 FL 5/04 -
II. OVG Hamburg vom 10.01.2007 - Az.: OVG 8 Bf 120/05.PVL -