Urteil des BVerwG vom 27.01.2006

Rückforderung, Ungerechtfertigte Bereicherung, Mitbestimmungsrecht, Rückzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.05
OVG 8 Bf 222/04.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e ,
Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar
2005 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller und der beteiligte Dienststellenleiter streiten darüber,
ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG
zusteht, wenn von Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Bestandteile von Gehäl-
tern, Löhnen oder Bezügen zurückgefordert werden.
Der Beteiligte verlangte von einer Angestellten überzahlte Ortszuschläge
zurück, ohne zuvor den Antragsteller zu beteiligen. Das dagegen angerufene Ar-
beitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 21. November 2002 fest, dass die Ange-
stellte nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei, solange der Personalrat der Geltend-
machung des Ersatzanspruchs nicht zugestimmt habe bzw. die Zustimmung rechts-
kräftig ersetzt worden sei. Nach Angaben des Beteiligten wurde dieser Rechtsstreit
inzwischen vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg durch Vergleich beigelegt.
Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er keinen
Anlass sehe, bei der Rückzahlung von Bezügen das Mitbestimmungsverfahren
durchzuführen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat
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vorgetragen, zu den Ersatzansprüchen, deren Geltendmachung nach § 86 Abs. 1
Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig sei, zählten nicht nur Schadensersatz-
ansprüche, sondern auch die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Mitbe-
stimmungstatbestand solle nach seinem Sinn und Zweck die Gleichbehandlung aller
Angehörigen des öffentlichen Dienstes sicherstellen. Der Dienststelle solle die Beur-
teilung des Personalrates vermittelt werden, um die besonderen sozialen Folgewir-
kungen in die Betrachtung einzubeziehen. Daraus folge, dass die Mitbestimmung bei
der Geltendmachung aller Ansprüche des Dienstherrn gegen bei ihm beschäftigte
Angehörige des öffentlichen Dienstes erforderlich sei, gleichgültig auf welcher Grund-
lage die Ansprüche beruhten.
Das Verwaltungsgericht hat das auf Feststellung des Mitbestimmungs-
rechts gerichtete Begehren des Antragstellers abgelehnt. Der Beschwerde des An-
tragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben:
Der in § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gewählte Begriff "Ersatzansprüche" umfasse
nicht nur den Ersatz von Schäden, sondern auch den Wertersatz, wie ihn § 818
Abs. 2 BGB für den Fall vorsehe, dass die Herausgabe dem Verpflichteten unmöglich
sei. Bei der Rückforderung von Überzahlungen komme in aller Regel weder die
Herausgabe empfangener Geldscheine noch im Falle bargeldloser Zahlung die Her-
ausgabe einer Forderung gegen die Bank in Betracht, sondern nur ein Wertersatz.
Der auf Gleichbehandlung gerichtete Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG ge-
biete es, solche Rückerstattungsansprüche zu den mitbestimmungspflichtigen Er-
satzansprüchen zu zählen. So könne der Bedienstete gemäß § 818 Abs. 3 BGB dem
Erstattungsanspruch der Dienststelle den Entreicherungseinwand entgegenhalten,
sofern er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung nicht ge-
kannt habe. Das Besoldungsrecht der Beamten stelle der Kenntnis des Mangels den
Fall gleich, dass der Empfänger einen offensichtlichen Mangel hätte erkennen müs-
sen. Bei diesem verschärften Maßstab werde ähnlich wie bei einem Schadenser-
satzanspruch auf die individuelle Vorwerfbarkeit eingetretener Überzahlungen abge-
stellt. Der Personalrat könne auch in solchen Fällen darauf dringen, dass der Dienst-
herr die Betroffenen gleich behandele.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte geltend:
Bereicherungsansprüche des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten wegen über-
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zahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder Bezügen seien nicht nach § 86
Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig. Der dort verwendete Begriff "Er-
satzansprüche" sei als Kurzform für Schadensersatzansprüche zu verstehen. Rück-
forderungen der hier in Rede stehenden Art zielten demgegenüber nicht auf den Er-
satz eines Schadens, sondern lediglich auf die Rückgabe einer ohne rechtlichen
Grund erlangten Vermögensposition. Der in § 818 Abs. 2 BGB erwähnte Ersatz des
Wertes sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Zum einen gebe es bei
der Geldschuld als einer Wertverschaffungsschuld schon begrifflich keinen Werter-
satz; zum anderen handele es sich bei dem Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nicht
um einen Schadensersatz, sondern um ein Surrogat für den nach § 812 Abs. 1 BGB
herauszugebenden Gegenstand. Die Mitbestimmungspflicht lasse sich nicht auf sol-
che Rückforderungsansprüche übertragen, zumal diese ausschließlich die rechtli-
chen Beziehungen zwischen den betroffenen Beschäftigten und der Dienststelle,
nicht aber das Kollektivinteresse berührten.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer
Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und ist
daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sa-
che selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies
führt zur Wiederherstellung der den Feststellungsantrag ablehnenden Entscheidung
des Verwaltungsgerichts.
Der im ersten Rechtszug gestellte und im Rechtsbeschwerdeverfahren
weiterverfolgte Antrag ist zulässig. Bei dem streitigen Begehren handelt es sich um
einen Globalantrag, also um einen Antrag, der mehrere Einzelfälle umfasst (vgl.
BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 <236> sowie
Beschluss des Senats vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 -). Der Antragsteller will
für alle denkbaren Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass ihm ein Mitbestim-
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mungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zusteht, sofern die Dienststelle von
Arbeitnehmern oder Beamten überzahlte Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder
Bezügen zurückfordert. Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-
stellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben,
da mit entsprechenden Fällen fortlaufend zu rechnen ist und der Beteiligte dem An-
tragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht.
Dem Feststellungsantrag muss aber in der Sache der Erfolg versagt
bleiben. Ein Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn er sich - mindestens
auch - auf Fallgestaltungen bezieht, in denen er sich als unbegründet erweist (Be-
schluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 -). So liegt es hier. Als Grundlage des
Mitbestimmungsrechts, welches der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, kommt
nur § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG in Betracht. Danach hat der Personalrat, außer
bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der
obersten Dienstbehörde, mitzubestimmen über die Geltendmachung von Ersatzan-
sprüchen. Die hier umstrittene Rückforderung überzahlter Gehälter, Löhne oder Be-
züge fällt darunter regelmäßig nicht.
Ersatzansprüche sind dem Wortsinn nach solche, die darauf gerichtet
sind, dass der Schuldner eine dem Gläubiger entstandene Vermögenseinbuße er-
setzt. Um Ersatzansprüche handelt es sich - abgesehen von Fällen eines Aufwen-
dungsersatzes, wie sie etwa das Zivilrecht in den §§ 670, 683 BGB regelt - in erster
Linie bei Schadensersatzansprüchen. In diesem Sinne verwendet das öffentliche
Dienstrecht den Begriff. So bestimmt § 82 Abs. 1 HmbBG im Einklang mit § 78
Abs. 1 BBG, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm oblie-
genden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu
ersetzen hat. In § 14 BAT und § 11 a MTArb - diese Regelungen gelten jedenfalls bis
auf weiteres noch in den Flächenländern (vgl. § 1 Abs. 1 TVöD) - wird für Angestellte
und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf die für Beamte geltende schadensersatz-
rechtliche Regelung verwiesen.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG
lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Ausdruck "Ersatzansprüche" in
diesem Sinne verstanden hat. So normierte schon das Hamburgische Personalver-
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tretungsgesetz vom 18. Oktober 1957 (GVBl S. 473) in § 66 Abs. 2 ein - allerdings
nur auf Antrag des Betroffenen auszuübendes - Mitbestimmungsrecht des Personal-
rates, wenn Ersatzansprüche gegen einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
geltend gemacht wurden. Dieser Mitbestimmungstatbestand übernahm eine ent-
sprechende, zuvor in § 66 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom
5. August 1955 (BGBl I S. 477) getroffene Regelung, denn die Hamburger Bestim-
mungen über die Beteiligung des Personalrates in sozialen Angelegenheiten sollten
denen des Bundes angeglichen werden (s. Mitteilung des Senats an die Bürger-
schaft, Drucks. Nr. 299 vom 21. September 1956, S. 30). Unter Ersatzansprüchen im
Sinne der bundesrechtlichen Norm wurden damals - bei Erlass des Hamburgischen
Personalvertretungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung - ausschließlich
Schadensersatzansprüche unter Einschluss von Regressansprüchen sowie Erstat-
tungsansprüche zum Ausgleich von Fehlbeträgen des Dienstherrn gegen den Be-
schäftigten verstanden (Bochalli, PersVG, 1955, § 66 Anm. 4;
Grabendorff/Windscheid, PersVG, 1955, § 66 Anm. 4 c; Molitor, PersVG, 1955, § 66
Rn. 10; Dietz, PersVG, 1956, § 66 Rn. 52 ff.). Mit der Bezeichnung "Ersatzansprü-
che" übernahm der hamburgische Gesetzgeber somit einen vorgeprägten Begriffs-
inhalt, ohne dass er zu erkennen gegeben hätte, dass er ihn etwa in einem abwei-
chenden Sinne verstanden wissen wollte. Entsprechendes gilt auch für das Hambur-
gische Personalvertretungsgesetz vom 17. November 1972 (GVBl S. 211), das die
Ursprungsfassung ersetzte und dessen § 88 Abs. 1 Nr. 18 dem heutigen § 86 Abs. 1
Nr. 18 HmbPersVG entsprach. Für eine erweiternde Auslegung des dort unverändert
verwendeten Begriffs "Ersatzansprüche" gibt die Entstehungsgeschichte des Geset-
zes umso weniger Anlass, als der Katalog der Mitbestimmungstatbestände in der
amtlichen Begründung ausdrücklich als erschöpfend bezeichnet wird (Drucks. der
Bürgerschaft Nr. VII/2366 vom 3. November 1972, S. 14 zu § 88).
Demgegenüber findet der Anspruch des Dienstherrn gegen einen Be-
schäftigten auf Rückerstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder
Bezügen regelmäßig seine Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB)
bzw. - für Beamte - in § 12 Abs. 2 BBesG, der seinerseits auf diese Vorschriften
verweist. Dieser Anspruch ist auf die Rückgängigmachung einer rechtsgrundlos er-
folgten Vermögensverschiebung gerichtet. Anders als die zuvor erwähnten Ersatz-
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ansprüche zielt die bereicherungsrechtliche Rückforderung zuviel gezahlter Ein-
kommensteile nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermö-
genseinbuße, sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebüh-
renden Vermögenszuwachses. Dies wird besonders daran deutlich, dass sich der
Beschäftigte als Schuldner grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf einen nach-
träglich eingetretenen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Aber auch dann,
wenn einem auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Beschäftigten der Entrei-
cherungseinwand abgeschnitten ist, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes
kannte (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB) oder wegen Offensichtlichkeit hätte
erkennen müssen (so § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, der allerdings nur für Beamte gilt),
wird der auf Beseitigung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gerichtete
Rechtscharakter des Bereicherungsanspruchs nicht verändert. Demgemäß entspricht
es der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass
Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB von dem nur Ersatzansprüche betreffen-
den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG und den entspre-
chenden Tatbeständen der Personalvertretungsgesetze der Länder nicht erfasst
werden (VGH München, Beschluss vom 14. Juli 1993 a.a.O.; VG Köln, Beschluss
vom 10. September 1981 - PVB 15/81 - PersV 1982, 334; Fischer/Goeres, Personal-
vertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 76 BPersVG Rn. 53 a; Rehak, in:
Lorenzen/ Etzel, BPersVG, § 76 Rn. 109 a; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 76 Rn. 52).
Daran ist auch nach Auffassung des beschließenden Senats festzuhalten.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, Sinn und Zweck des
§ 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG geböten die Mitbestimmung des Personalrates auch
bei der Geltendmachung auf Bereicherungsrecht beruhender Rückzahlungsan-
sprüche. Der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes besteht darin, auf die Gleich-
behandlung der Beschäftigten hinzuwirken, soziale Belange zu berücksichtigen und
der Dienststelle die Sichtweise der Gesamtheit der Beschäftigten zu vermitteln;
dementsprechend richtet sich die Mitbestimmung sowohl auf die rechtliche Prüfung,
ob der Ersatzanspruch besteht, als auch auf die Entscheidung, ob er durchgesetzt
werden soll (Beschlüsse vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 - Buchholz
251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 1 und vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz
251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9). Es mag sein, dass die Interessenlage bei bereiche-
rungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen - insbesondere unter dem Gesichts-
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punkt der Gleichbehandlung - derjenigen ähnelt, die bei Ersatzansprüchen den Ge-
setzgeber bewogen hat, die Mitbestimmung vorzusehen. Eine solche Interessenlage
besteht aber letztlich bei sämtlichen Zahlungsansprüchen, die der Dienstherr gegen
einzelne Beschäftigte geltend macht, gleich auf welcher Grundlage sie beruhen. Sie
rechtfertigt es nicht, den Normzweck des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG in einer
Weise zu verselbstständigen, die den Mitbestimmungstatbestand über seinen ein-
deutigen Wortlaut hinaus auf von diesem nicht erfasste Fallkonstellationen erweitert
(so aber Homann/Matthiessen, HmbPersVG, § 88 Rn. 36; i.E. ebenso Altva-
ter/Hamer, BPersVG, § 76 Rn. 28 a). Allein die Schutzbedürftigkeit der Beschäftigten
ist im Rahmen eines vom Gesetzgeber als abschließend gedachten Konzepts im
Einzelnen aufgezählter Mitbestimmungstatbestände kein Gesichtspunkt, der es nach
Art einer Generalklausel rechtfertigt, ein Mitbestimmungsrecht losgelöst vom Eingrei-
fen eines Mitbestimmungstatbestands zu entwickeln (vgl. Beschluss vom 12. Juni
2001 - BVerwG 6 P 11.00 - BVerwGE 114, 308, 310 ff.). Ohne Verletzung des
Gleichheitssatzes durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungspräroga-
tive die Mitbestimmung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
insbesondere zum Schutz der Beschäftigten bei schadensgeneigter Arbeit für dring-
licher halten als diejenige bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Dienst-
bezüge.
Ist somit ein auf Bereicherungsrecht gestützter Rückzahlungsanspruch
des Dienstherrn gegen einen Beschäftigten kein mitbestimmungspflichtiger Ersatz-
anspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG, lässt sich das gegenteilige
Ergebnis auch nicht unter Hinweis auf § 818 Abs. 2 BGB begründen. Danach ist der
Wert zu ersetzen, falls die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe au-
ßerstande ist. Das Oberverwaltungsgericht meint, ein auf Erstattung einer Überzah-
lung in Anspruch genommener Bediensteter werde regelmäßig weder etwa empfan-
gene Geldscheine noch bei bargeldloser Zahlung eine Forderung gegen seine Bank
als solche herausgeben können, so dass nur ein Anspruch auf Wertersatz nach
§ 818 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Dieser Wertersatz sei der Sache nach ein
Schadensersatz, dessen Geltendmachung der Mitbestimmungspflicht auch für den
Fall unterliege, dass diese mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut nicht auf sämtli-
che Zahlungsansprüche des Dienstherrn ausgedehnt werden könne.
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Dem ist nicht zu folgen. Dabei mag dahinstehen, inwiefern § 818 Abs. 2
BGB auf Ansprüche, die auf Rückerstattung einer Geldzahlung gerichtet sind, über-
haupt Anwendung findet. Wird in der Rückzahlungsverpflichtung eine Geldschuld im
Sinne einer Wertverschaffungsschuld gesehen, die von vornherein zur Übertragung
einer abstrakten Vermögensposition und nicht zur Übereignung konkreter oder der
Gattung nach bezeichneter Sachen verpflichtet, können Unmöglichkeit und Unver-
mögen, die § 818 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für den Wertersatz benennt, auf sie
keine Anwendung finden (siehe dazu Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 245
Rn. 12 ff.; Grundmann, in: MünchKomm. BGB, Band 2, 4. Aufl., §§ 244, 245
Rn. 88 ff., jeweils m.w.N.). Das kann aber auf sich beruhen. Der umstrittene Mitbe-
stimmungstatbestand greift auch dann nicht ein, wenn man bei rechtsgrundlos er-
langtem Geld mit dem Oberverwaltungsgericht von einer gegenständlichen Heraus-
gabepflicht ausgeht, die allerdings regelmäßig wegen Vermischung oder aufgrund
der Einstellung einer gegen die Hausbank erlangten Forderung in ein Kontokorrent
scheitert und sich dann in eine Geldwertschuld gemäß § 818 Abs. 2 BGB wandelt (in
diesem Sinne z.B. Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 2, § 818 Rn. 23).
Denn jedenfalls ist der etwa geschuldete Wertersatz kein "Ersatz" im Sinne von § 86
Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG. Anders als die dort bezeichneten Ersatzansprüche zielt
er nicht auf den Ausgleich einer durch den Dienstherrn erlittenen Vermögenseinbu-
ße, sondern - wie der ursprüngliche Herausgabeanspruch - auf die Rückforderung
eines dem Beschäftigten nicht gebührenden Vermögenszuwachses. Die Wertersatz-
pflicht des § 818 Abs. 2 BGB lässt den Grundgedanken unangetastet, wonach der
Bereicherungsschuldner nur dasjenige herauszugeben braucht, was er erlangt hat.
Sie soll lediglich sicherstellen, dass eine dem Empfänger verbliebene Bereicherung
auch dann zurückgegeben wird, wenn die gegenständliche Rückgewähr des Erlang-
ten nicht oder nicht mehr möglich ist. Da, wie oben gezeigt, die auf § 812 BGB beru-
hende Rückforderung überzahlter Gehälter, Löhne und Bezüge als solche nicht mit-
bestimmungspflichtig ist, kann für einen etwa geschuldeten Wertersatz, der an die
Stelle des Erlangten tritt, nichts anderes gelten.
Ein überzeugendes Gegenargument lässt sich schließlich auch nicht
daraus ableiten, dass bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen, die
sich sowohl auf Bereicherungsrecht als auch auf Schadensersatzrecht stützen las-
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sen, dem Personalrat in Bezug auf den Schadensersatzanspruch ein Mitbestim-
mungsrecht zusteht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rückzahlung
überzahlter Dienstbezüge auch als Schadensersatz verlangt werden kann, falls die
Überzahlung durch eine auf grobem Verschulden beruhende Dienstpflichtverletzung
des Beschäftigten verursacht wurde (Urteile vom 31. Januar 1968 - BVerwG 6 C
49.67 - BVerwGE 29, 114, und vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 5.91 - Buchholz
240 § 40 BBesG Nr. 24). Wird die Rückforderung auf diese Anspruchsgrundlage ge-
stützt, unterliegt sie als Geltendmachung eines Ersatzanspruchs der Mitbestimmung
des Personalrates (OVG Münster, Urteil vom 18. November 1982 - 1 A 1211/80 -
ZBR 1983, 239; VGH München, Beschluss vom 14. Juli 1993 - 18 P 93.1164 - PersR
1993, 563). Die Gefahr einer Umgehung wird dadurch entgegen der Befürchtung des
Antragstellers nicht begründet. Es handelt sich jeweils um verschiedene Anspruchs-
grundlagen, die an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind. In den (Einzel-
)Fällen einer vom Dienststellenleiter angenommenen Anspruchskonkurrenz ist das
Mitbestimmungsrecht des Personalrates auf die Beurteilung des Schadenser-
satzverlangens beschränkt, wohingegen der bereicherungsrechtliche Rückforde-
rungsanspruch - wie auch sonst - mitbestimmungsfrei geltend gemacht werden kann.
Die Bejahung des beschränkten Mitbestimmungsrechts für eine derartige Sonder-
konstellation rechtfertigt nicht die vom Antragsteller gezogenen weitergehenden
Schlussfolgerungen und kann nach dem eingangs Gesagten auch nicht zum Erfolg
des hier gestellten Globalantrags führen.
Bardenhewer Büge Graulich
Vormeier Bier
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
4 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halb-
satz 1 RVG). Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist das Ziel des per-
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sonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens regelmäßig darauf gerichtet, dass
die Organe der Personalvertretung ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese
allgemeine, jedem derartigen Verfahren innewohnende Bedeutung schließt es aus,
einzelne Streitsachen je nach Schwierigkeit oder möglichen Folgewirkungen unter-
schiedlich zu bewerten (s. zuletzt Beschluss vom 29. September 2005 - BVerwG 6 P
9.05 -).
Bier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 18 (a.F.)
Stichworte:
Ersatzanspruch; Geltendmachung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Be-
reicherung; ungerechtfertigte Bereicherung; Überzahlung; Rückzahlung; Rückforde-
rung; Bezüge; Gehalt; Lohn.
Leitsatz:
Der auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Anspruch
des Dienstherrn auf Erstattung überzahlter Bestandteile von Gehältern, Löhnen oder
Bezügen ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; seine
Geltendmachung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates.
Beschluss des 6. Senats vom 27. Januar 2006 - BVerwG 6 P 5.05
I. VG Hamburg vom 20.02.2004 - Az.: VG 25 FL 5/03 -
II. OVG Hamburg vom 10.01.2005 - Az.: OVG 8 Bf 222/04.PVL -