Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Wahlrecht, Betriebsrat, Gewerkschaft, Faber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.04
OVG 4 A 11908/03.OVG
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrages zu 1 sowie hin-
sichtlich der 1. und 10. Panzerdivision eingestellt. In diesem
Umfang ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen
(Bund) - vom 5. März 2004 sowie der Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Koblenz - Fachkammer für Personalvertretungs-
sachen (Bund) - vom 14. Oktober 2003 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen
den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Auf der Grundlage von Organisationsbefehlen des Bundesministeriums der Verteidi-
gung sowie des Grundsatzbefehls des Heeresführungskommandos für die Umglie-
derung seines Kommandobereichs vom 15. März 2001 i.d.F. vom 22. Juni 2001
wurden die bisher fusionierten Stäbe der Wehrbereichskommandos/Divisionen defu-
sioniert. Zugleich wurden die Divisionen aus der truppendienstlichen Führung durch
die Korps herausgenommen und dem Heeresführungskommando direkt unterstellt.
Dementsprechend entstanden zum 1. Juli 2001 aus dem Stab Wehrbereichskom-
mando II/1. Panzerdivision der Stab der 1. Panzerdivision mit dem Standort Hanno-
ver, aus dem Stab Wehrbereichskommando III/7. Panzerdivision der Stab der
7. Panzerdivision mit dem Standort Düsseldorf, aus dem Stab Wehrbereichskom-
mando V/10. Panzerdivision der Stab der 10. Panzerdivision mit dem Standort Sig-
maringen sowie zum 1. Oktober 2001 aus dem Stab Wehrbereichskommando VII/
13. Panzergrenadierdivision der Stab der 13. Panzergrenadierdivision mit dem
Standort Leipzig.
Gemäß Erlassen vom 24. September und 10. Dezember 2002 sowie 18. Februar
2003 vertritt das Bundesministerium der Verteidigung die Auffassung, dass mit der
Defusionierung die neu gebildeten Divisionsstäbe keine für Soldaten personalratsfä-
higen Dienststellen mehr seien mit der Folge, dass die Soldatenvertreter sowohl im
örtlichen Personalrat als auch im Bezirkspersonalrat beim Heeresführungskomman-
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do ihr Amt verlören. Davon setzte der Beteiligte den Antragsteller zu 1 mit Schreiben
vom 2. Juni 2003 in Kenntnis. Daraufhin hat dieser das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet, welchem sich drei seiner soldatische Mitglieder
(Antragsteller zu 2 bis 4) aus den betroffenen Divisionsstäben angeschlossen haben.
Den Antrag auf Feststellung,
1. dass die im Mai 2000 gewählten Soldatenvertreter aus den Stäben der 1., 7.
und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision einschließlich der
jeweils unterstützenden Einheiten weiterhin Mitglieder des Bezirkspersonalrats
beim Heeresführungskommando sind,
2. dass die Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergre-
nadierdivision einschließlich der jeweils unterstützenden Einheiten weiterhin
Dienststellen nach § 49 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes sind,
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde hat das Oberverwaltungsge-
richt zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde beziehen sich die
Antragsteller im Wesentlichen auf den Vortrag des Personalrats beim Stab der
10. Panzerdivision im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 2.04. Sie beantra-
gen - unter Abstandnahme von der bisherigen weitergehenden Antragstellung -,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass die Stäbe
der 7. Panzerdivision und 13. Panzergrenadierdivision einschließlich jeweils un-
terstützender Einheiten weiterhin Dienststellen nach § 49 Abs. 1 des Soldaten-
beteiligungsgesetzes sind.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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II.
Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrages zu 1 sowie hinsichtlich der 1. und
10. Panzerdivision einzustellen, nachdem die Antragsteller insoweit - sinngemäß -
den Antrag mit Zustimmung des Beteiligten zurückgenommen haben; in diesem Um-
fang sind die Beschlüsse der Vorinstanzen wirkungslos (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m.
§ 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und § 269 Abs. 3 Satz 1 Halb-
satz 2 ZPO).
Im Übrigen ist die zulässige Rechtsbeschwerde nicht begründet. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beruht insoweit nicht auf der Nichtanwendung oder der un-
richtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG).
1. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufrecht erhaltene Antrag ist nur hinsichtlich
des Antragstellers zu 1 zulässig.
a) Insbesondere bestehen gegen dessen Antragsbefugnis keine Bedenken. Im per-
sonalvertretungsrechtlichen Beschussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben,
wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertre-
tungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann
der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1998
- BVerwG 6 P 7.97 - BVerwGE 107, 45, 46 f. m.w.N.; zum Betriebsverfassungsrecht:
BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG
1972 Betriebsvereinbarung Bl. 1758 R, 1759 m.w.N.). Durch die angestrebte Fest-
stellung, dass die Stäbe der 7. Panzerdivision und der 13. Panzergrenadierdivision
Dienststellen nach § 49 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt geändert durch Art. 18
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013, sind, wird der Antragsteller
zu 1 in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung als Bezirkspersonalrat
beim Heeresführungskommando betroffen. Diese Feststellung hätte zur Folge, dass
er von den Soldaten der beiden Divisionsstäbe mitzuwählen wäre (§ 48 Satz 1 SBG
i.V.m. § 53 Abs. 2 BPersVG) und deren Interessen - sei es im Stufenverfahren nach
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§ 69 Abs. 3 BPersVG, sei es im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 82
Abs. 1 BPersVG - mitzuvertreten hätte.
b) Hingegen kommt den Antragstellern zu 2 bis 4, die nach der Neuwahl im Mai 2004
nicht mehr Mitglieder des Antragstellers zu 1 sind, die Antragsbefugnis nicht zu.
Wenn es in § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG heißt, dass in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG
genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen,
so handelt es sich dabei um eine die Soldaten in ihrer Gesamtheit betreffende und
damit kollektivrechtliche Aussage. Eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition
für den einzelnen Soldaten wird dadurch nicht begründet. Dies bestätigt der
systematische Zusammenhang mit § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG, wonach die in § 49
Abs. 1 Satz 1 SBG genannten Soldaten eine weitere Gruppe im Sinne von § 5
BPersVG sind. Durch die gerichtliche Entscheidung über den Status einer militäri-
schen Dienststelle können daher nur diejenigen in ihrer personalvertretungsrechtli-
chen Position betroffenen sein, die im Rahmen der Dienststellenverfassung kollektiv-
rechtliche Interessen der Soldaten wahrzunehmen oder sich damit zu befassen ha-
ben, wie vor allem Personalvertretung und Dienststellenleitung.
Die Verneinung der Befugnis des einzelnen Soldaten, den personalvertretungsrecht-
lichen Status einer Dienststelle klären zu lassen, steht im Einklang damit, dass im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dem einzelnen Beschäftigten nur
im Ausnahmefall die Antragsbefugnis zuerkannt wird (vgl. Fischer/Goeres, in: GKÖD
Band V, Anhang 2 zu K § 83 Rn. 20; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundesper-
sonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 83 Rn. 32; Ilbertz/Widmaier, Bundesperso-
nalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 83 Rn. 32; Schmitt in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 83 Rn. 42).
Ein solcher Fall kann unter bestimmten Umständen anzunehmen sein, wenn das ak-
tive oder passive Wahlrecht des Beschäftigten streitig ist (vgl. Beschluss vom
18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 23.75 - Buchholz 238.32 § 13 BlnPersVG Nr. 1).
Das individuelle Wahlrecht der Antragsteller zu 2 bis 4 ist hier jedoch nicht Streitge-
genstand, auch wenn sich die gerichtliche Feststellung zum personalvertretungs-
rechtlichen Status der Divisionsstäbe darauf auswirkt. Das Recht von Soldaten, ein
nach Maßgabe von § 25 BPersVG eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren fortzu-
setzen, wird durch die vorliegende Entscheidung ohnehin nicht berührt.
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Die Verneinung der Antragsbefugnis für einzelne Soldaten in Fällen der vorliegenden
Art stimmt mit einer speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Normierung einer
rechtsähnlichen Fallgestaltung überein. Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige
Organisationseinheit vorliegt, so können nach § 18 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber,
jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertre-
tene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Daraus wird
in der arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur ganz überwiegend geschlussfolgert,
dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen dem einzelnen Arbeitnehmer keine
Antragsbefugnis zukommt (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, Betriebsver-
fassungsgesetz, 21. Aufl. 2002 § 18 Rn. 60; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, Be-
triebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2003, § 18 Rn. 19; Dörner, in: GK-ArbGG § 81
Rn. 67 f.; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichts-
gesetz, 4. Aufl. 2002 § 81 Rn. 59).
2. Der somit nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Divisionsstäbe sind keine von § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SBG erfassten
Dienststellen, in denen die Soldaten Personalvertretungen wählen, sondern Wahlbe-
reiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, in denen sie Vertrauenspersonen wählen. Insoweit
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen
Tage - BVerwG 6 P 2.04 - Bezug genommen. Die dortigen auf den Stab der
10. Panzerdivision bezogenen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG gelten für die
hier in Rede stehenden Stäbe der 7. Panzerdivision und der 13. Panzergrenadier-
division entsprechend (vgl. zur organisatorischen Gliederung dieser Großverbände
- CPM-Forum: Heeresführungskommando, S. 42 ff., 48 ff.).
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SBG
§§ 2, 49,
BPersVG
§§ 53, 83
Stichworte:
Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten in militärischen Dienststellen; An-
tragsbefugnis des Bezirkspersonalrats; Antragsbefugnis einzelner Soldaten.
Leitsatz:
Für die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angestrebte gerichtli-
che Feststellung, dass die Soldaten in einer militärischen Dienststelle Personalver-
tretungen wählen, kommt dem Bezirkspersonalrat bei der übergeordneten militäri-
schen Dienststelle, nicht aber dem einzelnen der Dienststelle angehörenden Solda-
ten die Antragsbefugnis zu.
Beschluss des 6. Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 5.04
I. VG Koblenz vom 14.10.2003 - Az.: VG 4 PK 1510/03.KO -
II. OVG Koblenz vom 05.03.2004 - Az.: OVG 4 A 11908/03 -