Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Einheit, Ortsfeste Anlage, Luftwaffe, Vertrauensperson

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.02
OVG 70 PV 1.01
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen
den Beschluss des Fachsenats für Personalver-
tretungssachen Bund des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 12. Februar 2002 wird zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Am 10. und 11. Mai 2000 fand die Wahl zum Personalrat des
Fernmeldesektors D der Luftwaffe unter Ausschluss der diesem
angehörenden Soldaten statt; am 11. Mai 2000 wurde das Wahler-
gebnis bekannt gegeben. Den rechtzeitig gestellten Wahlanfech-
tungsantrag hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die
Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht
die Wahl für ungültig erklärt, soweit die Soldaten nicht teil-
nehmen durften. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Fernmel-
desektor D sei keine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG), sondern eine Dienststelle
bzw. Einrichtung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, in welcher die
Soldaten Personalvertretungen wählten. Er habe keinen Kontakt
zu den fliegenden bzw. beweglichen Teilen der Luftwaffe. Er
agiere ortsfest. Häufig wiederkehrende und wechselnde Ausbil-
dungsphasen gebe es nicht. Die personelle Fluktuation sei nor-
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mal. Die Pflicht zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften halte
sich im unteren Rahmen der Dienstvorschrift. Soldaten und Zi-
vilbeschäftigte verrichteten in den Kernbereichen des Sektors,
dem Erfassen und Vorauswerten, dieselbe Tätigkeit. Dass die
Soldaten eine relativ geringe Zahl von Stunden mit Schießen,
Sport und politischer Bildung zu verbringen hätten, sei ohne
Bedeutung. Dass die Tätigkeit in fensterlosen, in einem Hangar
untergebrachten Containern verrichtet werde, sei gleichfalls
nicht militäreigentümlich. Ebenso wenig seien Schichtdienst
und Arbeitsbelastung Indizien dafür, den Sektor als Einheit zu
bewerten.
Der Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung seiner Rechtsbe-
schwerde vor: Der Fernmeldesektor D befasse sich ausschließ-
lich mit der Suche und Erfassung von Signalen militärischer
Bereiche. Er habe daher jederzeit - auch in Friedenszeiten -
Kontakt zu potentiellen Gegnern. Mit Hilfe der Aufklärungsar-
beit des Sektors könnten militärische Strategie- und Taktik-
überlegungen entwickelt werden. Der Auftrag sei geprägt von
dem Bestreben nach ständiger effektiver Einsatz- und Abwehrbe-
reitschaft und bedürfe deshalb der Gewährleistung allgemein
zügiger Entscheidungsabläufe. Die Ortsfestigkeit des Sektors
beruhe nicht auf von ihm wahrzunehmenden administrativen Tä-
tigkeiten, sondern auf technischen Voraussetzungen. Da die
große Mehrzahl der Erfasser und Vorauswerter Soldaten seien,
überwiege das soldatische Element eindeutig.
Der Beteiligte zu 2 beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde
der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss
zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
- 4 -
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfah-
ren; er nimmt zur Abgrenzung von Einheiten einerseits und für
Soldaten personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen
andererseits grundsätzlich Stellung.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig; insbe-
sondere genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Anforderun-
gen nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwen-
dung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Der Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 BPersVG ist zulässig.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist mit Blick auf die in Gang be-
findliche Bundeswehrreform derzeit noch nicht entfallen. Der
Senat entnimmt den Schriftsätzen der Beteiligten im Rechtsbe-
schwerdeverfahren, dass die Dienststelle "Fernmeldesektor D"
bislang noch unverändert fortbesteht. Allerdings gibt die
Luftwaffe - ebenso wie die anderen Teilstreitkräfte - ihre
Fernmeldedienste an die neu errichtete Streitkräftebasis ab.
Deren zweigliedrige Führungsorganisation besteht aus dem
Streitkräfteamt und dem Streitkräfteunterstützungskommando
(vgl. § 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Bildung von Be-
zirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom
8. Februar 1991, BGBl I S. 424, zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 28. August 2001, BGBl I S. 2289). Letzterem unter-
steht truppendienstlich das Kommando Strategische Aufklärung,
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welchem wiederum drei Fernmeldebereiche unterstehen, die je-
weils einen ortsfesten Fernmeldeaufklärungsabschnitt und ein
mobiles Bataillon für den elektronischen Kampf führen werden
(vgl. Luftwaffe online, Chronik von 2000 bis heute; Bundeswehr
online, Streitkräftebasis). Dementsprechend wird aus dem Fern-
meldesektor D künftig - bei im Wesentlichen unveränderter Auf-
gabenstellung - der Fernmeldeaufklärungsabschnitt 921. Mit dem
Abschluss der Umstrukturierung ist in der Zeit zwischen Juli
2003 und Juli 2004 zu rechnen (vgl. das Schreiben des Luftwaf-
fenführungsdienstkommandos vom 18. Juli 2001 an das Oberver-
waltungsgericht). Angesichts dessen braucht der Senat der Fra-
ge nicht weiter nachzugehen, ob und inwieweit der Abschluss
der Neustrukturierung Existenz und Amtszeit des beteiligten
Personalrats berührt.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist, dass die Antragsteller ihre
Wahlanfechtung im Hauptantrag darauf beschränkt haben, die
Personalratswahl für ungültig zu erklären, soweit die Soldaten
nicht an der Wahl teilnehmen durften. Durch die fehlerhaft un-
terbliebene und daher nachzuholende Teilnahme der Soldaten
wird die Rechtmäßigkeit der Personalratswahl in den übrigen
Beschäftigtengruppen - auch in Bezug auf die ihnen jeweils zu-
stehenden Personalratssitze - nicht berührt (§ 51 Abs. 2 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013).
2. Die Wahlanfechtung ist begründet. Die Nichtbeteiligung der
Soldaten an der Wahl zum Personalrat des Fernmeldesektors D am
10. und 11. Mai 2000 stellt einen wesentlichen Wahlrechtsver-
stoß im Sinne von § 25 BPersVG dar, so dass die Wahl in diesem
Umfang für ungültig zu erklären ist.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten in anderen als den
in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen
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Personalvertretungen. Nur wenn sie einem der in § 2 Abs. 1 SBG
aufgeführten Wahlbereiche angehören, wählen sie Vertrauensper-
sonen. Die Soldaten des Fernmeldesektors D gehören jedoch kei-
nem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG an.
a) In Betracht zu ziehen ist hier allein § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG,
wonach Soldaten in Einheiten Vertrauenspersonen wählen. Alle
anderen Wahlbereiche scheiden aus. Dies gilt auch für denjeni-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Diese Bestimmung setzt einen
Verband voraus, der Einheiten führt (vgl. zum systematischen
Zusammenhang von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG: Beschluss vom
23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - PersR 2002, 205, 206). Der
Fernmeldesektor D ist in der Übersicht militärischer Gliede-
rungsformen nach Anlage 2 der ZDv 1/50 der Strukturebene 7 zu-
zuordnen, welche im Bereich der Luftwaffe - neben Staffel,
Kompanie, Batterie und Inspektion - den "Sektor" enthält. Er
untersteht dem Fernmeldebereich 70, welcher zur Strukturebe-
ne 5 (Regimentsebene) zählt. Als unterste militärische Gliede-
rungsform führt er jedoch selbst keine Einheit.
b) Der Fernmeldesektor D ist keine Einheit im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG.
aa) Nach Nr. 109 der ZDv 1/50 ist die Einheit die unterste mi-
litärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich Diszip-
linargewalt hat; die Kompanie wird als die Grundform der Ein-
heit bezeichnet. Dass der Fernmeldesektor D zu den untersten
militärischen Gliederungsformen zählt, wurde bereits darge-
legt. Sein Leiter, ein Oberstleutnant, hat Disziplinargewalt
(vgl. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WDO ZDv 14/3 B 110
Abschn. 3 Nr. 6.1.4 sowie die Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Verteidigung vom 29. Januar 2002 an das Oberverwal-
tungsgericht). Die Bezeichnung als Kompanie spielt keine Rol-
le. In Nr. 109 der ZDv 1/50 ist sie nur als "Grundform" der
Einheit bezeichnet. Dementsprechend zählt die Anlage 2 der
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ZDv 1/50 in Strukturebene 7 - insbesondere auch für den Be-
reich der Luftwaffe - neben der Kompanie noch eine Reihe von
anderen militärischen Dienststellen auf.
Nr. 109 der ZDv 1/50 trifft freilich eine Aussage nur zur
Stellung der Dienststelle innerhalb der militärischen Hierar-
chie. Materielle Eigenschaften, die Einheiten im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG gegenüber Dienststellen und Einrichtungen
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG auszeichnen, benennt sie nicht.
bb) Militärische Dienststellen sind Einheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG, wenn sie beweglich sind. Ist Mobilität gegeben, so
ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder
nur unterstützt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Ja-
nuar 2002, a.a.O., S. 209 f.).
Auf den Gesichtspunkt der Mobilität lässt sich die Annahme, es
liege eine Einheit vor, hier nicht stützen. Der Fernmeldesek-
tor D ist laut Teil I Nr. 2 der Stärke- und Ausrüstungsnach-
weisung (STAN) vom 1. August 1996 in der Fassung vom 3. August
2000 eine ortsfeste Einrichtung. Dieser Festlegung entspricht
die Realität, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat
und im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
cc) Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit admi-
nistrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgaben-
stellung, die unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fallen (vgl. Be-
schluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 210). Derartige Ein-
richtungen sind demnach nicht nur dann für Soldaten personal-
ratsfähig, wenn sie administrative Aufgaben in Gestalt einer
verwaltungsförmigen, büromäßigen Art der Tätigkeit erfüllen.
Vielmehr sind stationäre technische Einrichtungen ebenso zu
beurteilen. Insofern hat der Senat im zitierten Beschluss auf
Fernmelde- und Instandsetzungseinrichtungen des Heeres verwie-
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sen, welche das Bundesministerium der Verteidigung im Ab-
schnitt 3 des "Verzeichnisses der Dienststellen und Einrich-
tungen der Streitkräfte im Sinne von § 49 SBG" (Anlage 4 der
ZDv 10/2) aufgeführt hat. Entsprechendes lässt sich für den
hier in Rede stehenden Luftwaffenbereich feststellen. So sind
im einschlägigen Abschnitt 4 des zitierten Verzeichnisses u.a.
Werften aufgeführt. Allein wegen seiner technischen Aufgaben-
stellung kann dem Fernmeldesektor D die Personalratsfähigkeit
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG somit nicht abgesprochen werden.
dd) Den Gesichtspunkt der Einsatznähe hat der Senat nicht als
geeignet für die Abgrenzung von Stäben der Verbände nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen nach § 49
Abs. 1 Satz 1 SBG angesehen (Beschluss vom 23. Januar 2002,
a.a.O., S. 211). Für die hier in Rede stehende Beurteilung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG kann schon wegen des Sachzusammen-
hangs zwischen Einheiten und Verbänden nichts anderes gelten.
Die Verwendung dieses unscharfen Kriteriums ist hier wie dort
mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Rechtssicherheit
verbunden.
Abgesehen davon gebietet es der Gesichtspunkt der Einsatznähe
auch aus tatsächlichen Gründen nicht, den Fernmeldesektor D
als Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu qualifizie-
ren. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat
der Fernmeldesektor D keinen direkten Kontakt zu den fliegen-
den Verbänden der Luftwaffe oder zu mobilen Truppenteilen der
anderen Teilstreitkräfte. Seine Aufgabe besteht vielmehr im
Gewinnen und Übermitteln grundsätzlich noch überarbeitungsbe-
dürftiger Daten an vorgesetzte Dienststellen, und zwar in der
Regel an den Stab des Fernmeldebereichs 70. Er steuert daher
nicht den Einsatz der fliegenden Verbände durch direkte Wei-
terleitung zuvor empfangener und gegebenenfalls ausgewerteter
Informationen an diese.
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ee) Ebenso wenig gebietet es die Bedeutung seines militäri-
schen Auftrages, den Fernmeldesektor D als Einheit im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu bewerten. Teil I Nr. 1.2 der STAN
beschreibt dessen Aufgaben grundlegend mit "Besetzen, Betrei-
ben und Unterhalten einer Luftwaffenkampfführungsanlage der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Luftwaffe in
Frieden, Krise und Krieg im Dauereinsatz". Es soll nicht be-
zweifelt werden, dass mit Hilfe der auftragsgemäß gewonnenen
Informationen militärische Strategie- und Taktiküberlegungen
entwickelt werden können. Für die hier in Rede stehende Ab-
grenzung ist die Art und Weise der Tätigkeit einer militäri-
schen Dienststelle entscheidend. Andernfalls wäre die in § 53
Abs. 2 SBG i.V.m. § 1 der Verordnung vom 8. Februar 1991 ange-
ordnete Personalratslösung gerade für höhere militärische
Dienststellen nicht verständlich. Zudem lässt sich nur sehr
schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht
die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeits-
teiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages
beiträgt.
ff) Der Fernmeldesektor D ist ferner nicht wegen seines unmit-
telbaren Feindkontaktes als Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG anzusehen. Der Kontakt zu Personen und Einrichtungen
eines tatsächlich oder potentiell gegnerischen Staates ist als
solcher nicht militäreigentümlich. Er ist typisch sowohl für
zivile als auch militärische Nachrichtendienste, welche das
Bundesministerium der Verteidigung - wie den militärischen Ab-
schirmdienst (MAD) - im Verzeichnis gemäß Anlage 4 zur
ZDv 10/2 als Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG bewer-
tet.
gg) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gehö-
ren dem Fernmeldesektor D mehr als 500 Berufs- und Zeitsolda-
ten, etwa 20 Wehrpflichtige sowie 26 Zivilbedienstete an. Der
hohe Soldatenanteil besitzt jedoch für die Beurteilung einer
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militärischen Dienststelle als Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
SBG keine entscheidende Aussagekraft.
Dem zahlenmäßigen Verhältnis von Soldaten und Zivilbeschäftig-
ten hat der Senat bei der Abgrenzung von Stäben der Verbände
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG und Dienststellen und Einrichtungen
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG keine Bedeutung beigemessen (Be-
schluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 211). Der soldatische
Personalanteil ist deswegen unerheblich, weil weder die Ver-
fassung noch einfachgesetzliche Bestimmungen materielle Vorga-
ben zur Höhe dieses Anteils in den technischen Einrichtungen
der Streitkräfte enthalten. Dort finden sich daher zahlreiche
Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festle-
gungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern
wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994
- BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31 f.). Soweit der Senat
in dem Beschluss vom 23. Januar 2002 bei der Beurteilung einer
militärischen Dienststelle als Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG auf das eindeutige Überwiegen des soldatischen Ele-
ments hingewiesen hat (a.a.O., S. 212) beruht dies auf den Um-
ständen des Falles und war nicht entscheidungserheblich, weil
sich der Charakter der Dienststelle als Einheit bereits aus
ihrer Mobilität ergab, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und
mit Blick auf den Einsatzfall festzustellen war.
hh) Anhaltspunkte dafür, dass der Fernmeldesektor D trotz sei-
nes stationären Charakters als Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 SBG anzusehen ist, lassen sich den nicht mit Verfahrens-
rügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
auch im Übrigen nicht entnehmen. Namentlich ergeben sich aus
dem angefochtenen Beschluss keine Hinweise darauf, dass das
dominierende soldatische Element in der Dienststelle militäri-
scher Notwendigkeit geschuldet ist. Dies könnte etwa dann an-
zunehmen sein, wenn die die Dienststelle prägenden Aufgaben
- ähnlich denjenigen eines kämpfenden Truppenteils - vernünf-
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tigerweise nur von Soldaten wahrgenommen werden könnten. In
einem solchen Fall könnte trotz fehlender Mobilität nicht mehr
von einer stationären Einrichtung "mit administrativer, tech-
nischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung" im Sinne
des zitierten Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2002 (a.a.O.,
S. 210) gesprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die-
sen Gesichtspunkt bedacht, dazu aber festgestellt, dass Solda-
ten und andere Beschäftigte (regelmäßig Beamte) in den Kernbe-
reichen der Dienststelle, dem Erfassen und Vorauswerten, die-
selbe Tätigkeit verrichten. Der hiergegen gerichtete Einwand
des Beteiligten zu 2 ist weder im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Verfahrensrüge vorgebracht noch schlüssig, weil er im Wesent-
lichen auf das Überwiegen des soldatischen Elements in der
Dienststelle abstellt; letzteres ist aber im Rahmen von § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG aus den genannten Gründen nicht entscheidend.
Im Übrigen hatte der Beteiligte zu 2 im Anhörungstermin des
Oberverwaltungsgerichts erklärt: "Was die Arbeit als solche
angeht, gibt es keinen Unterschied. Der Beamte am Arbeits-
platz 1 macht das Gleiche wie der Soldat am Arbeitsplatz 2."
Im Folgenden hat er klargestellt, dass sich diese Aussage auf
den Vorgang des Erfassens und Auswertens bezieht, also auf die
Hauptaufgaben der Dienststelle.
Eine militärische Notwendigkeit in dem vorbezeichneten engen
Sinne ergibt sich ferner nicht aus dem Vorbringen in der
Rechtsbeschwerdebegründung, von der Dienststelle würden nur
die für den militärischen Auftrag bedeutsamen Daten erfasst,
alle übrigen Signale würden ausgeschieden. Abgesehen davon,
dass dieses Vorbringen in den Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts keine Entsprechung findet und in der Rechtsbe-
schwerdeerwiderung in Abrede gestellt wird, ist es nicht ge-
eignet, die Unentbehrlichkeit gerade von Soldaten für die Auf-
gabenerfüllung darzutun. Dass die Aufgabenstellung in den
Dienststellen der Streitkräfte militärisch relevant ist, gilt
unabhängig davon, ob es sich um Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1
- 12 -
SBG oder Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 SBG
handelt. Die Erfüllung militärischer Aufträge ist im Bereich
der Streitkräfte (Art. 87 a GG) allen Dienststellen eigen. Das
unterscheidet sie von der für Personalwesen und Beschaffung
zuständigen Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG), deren Aufga-
ben streitkräftebezogen, aber nicht selbst militärisch sind,
so dass dort - wie in anderen Bundesverwaltungen auch - nach
der Grundregel des § 1 BPersVG Personalvertretungen gebildet
werden.
ii) Weitere Gesichtspunkte, auf die das Oberverwaltungsgericht
unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991
- BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354, 363) eingegangen ist,
kommen nicht zum Tragen. Das hat das Oberverwaltungsgericht
auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststel-
lungen zutreffend ausgeführt.
jj) Nach den vorstehenden Ausführungen konzentrieren sich die
Wahlbereiche des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, in welchen Soldaten
Vertrauenspersonen wählen, vor allem auf die mobilen Einheiten
des Heeres und die fliegenden Einheiten der Luftwaffe. Für die
dritte Teilstreitkraft, die Marine, sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 SBG
mit den Schiffen und Booten spezielle Wahlbereiche vor, die
ebenfalls durch Mobilität gekennzeichnet sind ("schwimmende
Einheiten"; vgl. BTDrucks 13/5740 S. 16). Dies entspricht seit
langem der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom
23. Januar 2002, a.a.O., S. 210 unter Hinweis auf BTDrucks
7/1968). Gegen die weiterhin vorrangige Berücksichtigung des
klassischen Abgrenzungsmerkmals kann nicht eingewandt werden,
dass die Bedeutung ortsfest arbeitender technischer Einrich-
tungen für den Kampfauftrag zunimmt, so dass die Auslegung des
§ 2 Abs. 1 SBG dieser Tendenz Rechnung tragen müsse. Soweit
eine derartige Tendenz namentlich aus Gründen des technischen
Fortschritts feststellbar sein und zu einer Verringerung der
Zahl der Vertrauenspersonen wählenden Soldaten gegenüber der
- 13 -
Zahl der Personalräte wählenden Soldaten führen sollte, würde
es sich um eine Entwicklung handeln, die im Ergebnis vom Ge-
setzgeber gewollt ist.
Mit dem Änderungsgesetz vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298,
durch welches das Soldatenbeteiligungsgesetz seine heutige
Fassung gefunden hat, bezweckte der Gesetzgeber die vertiefte
Integration der Vertreter der Soldaten in die Regelungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 1;
13/6148 S. 1). Auch wenn sich die Vermehrung der für Soldaten
personalratsfähigen Dienststellen auf das Stammpersonal der
Schulen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG; BTDrucks 13/5740 S. 16)
und die höheren Stäbe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG beschränkt
hat, so wird daraus mit Rücksicht auf die zugleich erreichte
Gleichstellung der Soldatenvertreter im Personalrat mit den
Vertretern der Beschäftigten gleichwohl die Neigung des Ge-
setzgebers erkennbar, die beteiligungsrechtliche Benachteili-
gung insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten gegenüber den
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spürbar zu verringern.
Die Entwicklung neuer und zugleich komplexer Abgrenzungskrite-
rien durch die Rechtsprechung, welche das Vertrauenspersonen-
modell zu Lasten des Personalratsmodells begünstigte, wider-
spräche der gesetzgeberischen Tendenz.
c) Durch die Einbeziehung des Fernmeldesektors D und ver-
gleichbarer technischer Einrichtungen der Streitkräfte in den
Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wird deren
Einsatzfähigkeit zur Erfüllung ihres speziellen verfassungs-
rechtlichen Auftrages (vgl. Art. 24 Abs. 2, Art. 35 und
Art. 87 a GG) nicht infrage gestellt. Der Senat hat - nament-
lich unter Bezugnahme auf die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1
SBG, der zufolge in Angelegenheiten, die nur die Soldaten
betreffen, die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse
der Vertrauensperson haben - wiederholt darauf hingewiesen,
dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbe-
- 14 -
stände gleichgültig ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder
Personalvertretungen wählen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999
- BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 7; Beschluss
vom 23. Januar 2002, a.a.O., S. 212). Insbesondere haben die
Soldatenvertreter lediglich die Befugnisse der Vertrauensper-
son in den Fällen, in denen die Maßnahme des Dienststellenlei-
ters ausschließlich die Interessen der Soldaten unmittelbar
berührt (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 -
Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 11; Beschluss vom 1. November
2001 - BVerwG 6 P 10.01 - Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2
S. 4 f.).
Richtet daher der Leiter einer militärischen Dienststelle eine
Maßnahme ausschließlich an die Soldaten, so beschränken sich
die Beteiligungsrechte der Soldatenvertreter jedenfalls dann
auf diejenigen der Vertrauensperson, wenn die Zivilbeschäftig-
ten aus sachlichen Gründen ausgenommen werden (vgl. Beschluss
vom 21. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 35.82 - Buchholz 238.3 A
§ 75 BPersVG Nr. 35). Solche Gründe sind namentlich dann anzu-
erkennen, wenn die unterschiedliche Behandlung von Soldaten
und Zivilbeschäftigten zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der
Streitkräfte geboten ist.
aa) Die Unterschiede zwischen der Personalrats- und der Ver-
trauenspersonlösung werden weiter dadurch reduziert, dass eine
Reihe von Mitbestimmungstatbeständen nach dem Bundespersonal-
vertretungsgesetz inhaltlich vergleichbare Mitbestimmungsrech-
te nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegenüber stehen (vgl.
§ 75 Abs. 3 Nr. 3, 5, 10, 11 und 17 sowie § 76 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 und 5 BPersVG i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 SG einerseits
und § 24 Abs. 5 Nr. 2 bis 4, Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 25 Abs. 3
Nr. 2 SBG andererseits). Das Mitbestimmungsrecht nach § 25
Abs. 3 Nr. 2 SBG wird häufig auch den Gegenstand der Mitbe-
stimmungstatbestände nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
BPersVG abdecken.
- 15 -
bb) Freilich enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz eine
Reihe von Mitbestimmungstatbeständen, denen entweder gar keine
oder nur schwächere Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbetei-
ligungsgesetz gegenüber stehen.
(1) Einige dieser Mitbestimmungstatbestände haben für Soldaten
in militärischen Dienststellen nur geringe oder gar keine Be-
deutung (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 12 BPersVG).
(2) Eine Reihe dieser Mitbestimmungstatbestände mag auch für
Soldaten in militärischen Dienststellen Gewicht haben (§ 75
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 13, 14, § 76 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 bis 10 BPersVG). Dass die Mitbestimmung des Personalra-
tes mit Rücksicht auf die Einschränkungen aus § 69 Abs. 4 Sät-
ze 3 und 4 BPersVG die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte be-
einträchtigt, ist nicht erkennbar.
(3) Einige Mitbestimmungstatbestände nach dem Bundespersonal-
vertretungsgesetz können unter Umständen die Einsatzfähigkeit
der Bundeswehr berühren. Es handelt sich dabei um diejenigen
Tatbestände, die thematisch die Gestaltung des Dienstbetriebes
im Sinne von § 24 Abs. 1 und 2 SBG betreffen. Hier kommt vor
allem der arbeitszeitbezogene Mitbestimmungstatbestand nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in Betracht, aber auch die Tatbe-
stände in § 75 Abs. 3 Nr. 15 und 16 BPersVG können einschlägig
sein. Hinsichtlich des arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstat-
bestandes erscheint nicht undenkbar, dass sich der Anwendungs-
bereich der einschränkenden Regelung in § 75 Abs. 4 BPersVG
auch auf militärische Dienststellen erstrecken kann. Die
Durchführung eilbedürftiger Maßnahmen scheitert im Übrigen
schon wegen § 69 Abs. 5 BPersVG nicht an der Mitbestimmung des
Personalrats.
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Eine auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zugeschnittene
Regelung über den Ausschluss der Beteiligung, wie sie in § 24
Abs. 3 Nr. 1 SBG getroffen ist, enthält das Bundespersonalver-
tretungsgesetz freilich nicht. Nach der vorbezeichneten Be-
stimmung unterbleibt die Beteiligung der Vertrauensperson bei
der Gestaltung des Dienstbetriebes bei Anordnungen, durch die
in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Ein-
sätze und Einsatzübungen geregelt werden. Hierin lässt sich
jedoch auch mit Rücksicht auf eine ähnliche Regelung für den
Bundesgrenzschutz in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ein
allgemeiner Rechtsgedanke erblicken, der letztlich im verfas-
sungsmäßigen Auftrag der Streitkräfte wurzelt (vgl. BTDrucks
13/5740 S. 19). Auf ihn kann in für Soldaten personalratsfähi-
gen Dienststellen bei der die Gestaltung des Dienstbetriebes
betreffenden Mitbestimmung zurückgegriffen werden, sofern und
soweit die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
noch nicht hinreichen, um die verfassungsrechtlich gebotene
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2
Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SBG §§ 2, 49
Stichworte:
Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststel-
len; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und
elektronischen Aufklärung.
Leitsatz:
Eine ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Auf-
klärung der Luftwaffe ist keine Einheit im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 1 SBG, sofern die sie prägenden Aufgaben nicht aus
militärischen Gründen von Soldaten wahrgenommen werden müssen.
Beschluss des 6. Senats vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02
I. VG Berlin vom 08.01.2001 - Az.: VG 71 A 7.00 -
II. OVG Berlin vom 12.02.2002 - Az.: OVG 70 PV 1.01 -