Urteil des BVerwG vom 10.01.2008

Prokura, Generalvollmacht, Juristische Person, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 4.07
OVG 8 Bf 119/05.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz, vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Am 1. September 2002 schrieb der Beteiligte für das Kopfzentrum des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) die Stelle der Kaufmännischen Leitung
intern aus; die Stelle wurde in Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 a MTV An-
gestellte eingeordnet. Zum 1. September 2003 besetzte der Beteiligte die Stel-
le, ohne den Antragsteller im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu haben. Die-
ser leitete daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein.
In zweiter Instanz stellte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom
31. Januar 2005 - 8 Bf 221/04.PVL - fest, dass die Besetzung der Stelle Kauf-
männische Leitung mit einem Aufgabengebiet und Profil, wie sie in der internen
Stellenausschreibung vom 1. September 2002 beschrieben ist, für das Kopf-
und Hautzentrum der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt und
dass der Beteiligte eine solche Stelle, die er als in die Vergütungsgruppe I Fall-
gruppe 1 a MTV Angestellte eingruppiert hat, auch dann nur unter Beachtung
der Mitbestimmung des Antragstellers besetzen darf, wenn er einen Sonderar-
beitsvertrag mit der Vereinbarung außertariflicher Vergütung abschließt. Die
Rechtsbeschwerde des Beteiligten wies der Senat durch Beschluss vom
16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - zurück.
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Nach inhaltlich unveränderter interner Stellenausschreibung hatte der Beteiligte
- wiederum ohne förmliche Beteiligung des Antragstellers - zum 1. Juni 2004
Herrn Christoph Sch. als neuen Kaufmännischen Leiter des Kopf- und Haut-
zentrums eingestellt. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat
mit Beschluss vom 26. Januar 2005 - 25 FL 21/04 - festgestellt, dass der Betei-
ligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er
Herrn Sch. ab dem 1. Juni 2004 als Kaufmännischen Leiter des Kopf- und
Hautzentrums eingestellt und beschäftigt hat, ohne den Antragsteller beteiligt zu
haben.
Unter dem 2. November 2006 erteilten der Beteiligte und der Kaufmännische
Direktor des UKE Herrn Christoph Sch. in seiner Eigenschaft als Kaufmänni-
scher Leiter des Kopf- und Hautzentrums „Generalvollmacht“. In der Voll-
machtsurkunde heißt es:
„Herr Sch. ist berechtigt, Rechtsgeschäfte und Rechts-
handlungen für den Vorstand in Angelegenheiten des Ge-
samtbereichs des Zentrums bis zu einer Wertgrenze in
Höhe von € 500 000,00 vorzunehmen, soweit diese nach
den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden
können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung
gestattet.
Herr Sch. ist nicht berechtigt, für bestimmte Arten von Ge-
schäften oder für einzelne Arten von Geschäften Unter-
vollmacht zu erteilen.
Herr Sch. ist selbst von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
Die vorliegende Vollmacht erlischt, wenn der Vorstand des
UKE von seinem jederzeitigen Widerrufsrecht Gebrauch
macht.“
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2005 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Auf Grund des Senatsbe-
schlusses vom 16. Mai 2006 stehe zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest,
dass die Besetzung der Stelle Kaufmännische Leitung Kopf- und Hautzentrum
nicht gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG von der Mitbestimmung ausge-
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nommen sei. Ebenso wenig stehe der Mitbestimmung bei der Einstellung des
Kaufmännischen Leiters des Kopf- und Hautzentrums § 88 Abs. 2 Nr. 5
HmbPersVG entgegen. Unter Generalvollmacht werde eine Vollmacht verstan-
den, die umfassend sei und noch über den gesetzlich festgelegten Umfang ei-
ner Prokura hinausgehe. Von diesem Umfang der Generalvollmacht sei auch
der Gesetzgeber in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ausgegangen. Der Umfang
der dort bezeichneten Vollmachten im Außenverhältnis müsse sich mit den
Aufgaben im Innenverhältnis völlig decken. Die Generalvollmacht im Sinne des
§ 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG sei ebenso wie die Prokura bezogen auf eine
selbstständige Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegen-
heiten wahrnehme. Das Kopf- und Hautzentrum sei keine selbstständige Be-
triebseinheit des UKE. Insofern bedürfe es einer weitgehenden Lockerung der
Anbindung der Betriebseinheit an die juristische Person des öffentlichen
Rechts. Nur wenn die Bindungen an die juristische Person des öffentlichen
Rechts soweit gelöst seien, dass trotz des Verbleibens in ihrem Verbund für die
Aufgabenerledigung selbstständiges Handeln nach innen und außen in erhebli-
chem Maße nötig und möglich sei, könne von einer selbstständigen Betriebs-
einheit die Rede sein. Zwar dürften die Zentren des UKE vom Gesetz aner-
kannte Betriebseinheiten sein. Ihnen fehle es aber an hinreichender Selbst-
ständigkeit. Die Zentrumsleitungen führten, wenn auch in eigener Verantwor-
tung, nur die Weisungen des Vorstandes aus. Die Zentren seien fest in die Hie-
rarchie des UKE eingebunden. Unabhängig davon genüge die als „General-
vollmacht“ bezeichnete Vollmacht deshalb nicht den Anforderungen des § 88
Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG, weil der Bevollmächtigte über keine eigenständige
Befugnis für wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen verfüge. Denn die
Zentren in der Krankenversorgung würden kollegial von einer Zentrumsleitung
geführt. Aus den satzungsmäßigen Aufgabenbeschreibungen ließen sich für die
Kaufmännische Zentrumsleitung in erster Linie umfängliche Kontroll- und
Überwachungspflichten sowie die Mitwirkung in diversen Entscheidungsprozes-
sen ebenso entnehmen wie die deutliche Anbindung an die Vorgaben des Vor-
standes. Ein eigener Entscheidungsspielraum in signifikanten Bereichen des
Zentrums falle danach für die Kaufmännische Leitung schwerlich an. Auf Grund
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der Aufgaben der Zentrumsleitung bestehe mithin keine Notwendigkeit für die
Erteilung einer Generalvollmacht.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Vor-
schrift des § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG erfordere nicht, dass sich die einem
Angestellten erteilte Generalvollmacht auf eine selbstständige Betriebseinheit
beziehe. Der Wortlaut zwinge zu einer derartigen Annahme nicht. Ein solches
Verständnis stehe überdies dem Bestreben des Gesetzgebers entgegen, Mit-
arbeiter mit einer großen unternehmerischen Verantwortung von der Mitbe-
stimmung des Personalrats auszunehmen, da so eine Verengung der Ausnah-
me auf der Grundlage eines strukturellen Merkmals erfolgen würde, welches mit
der Frage der Kompetenz zu unternehmerisch weitreichenden Entscheidungen
nur sehr bedingt zusammenhänge. Abgesehen davon stelle das Kopf- und
Hautzentrum des UKE eine selbstständige Betriebseinheit im Sinne des § 88
Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG dar. Es sei als klinisches Zentrum eine eigenständige
Untereinheit innerhalb der Gesamtorganisation des UKE. Es verfüge über eine
eigene Leitungsebene. Ihm sei ein Budget zugeteilt, das von der Zentrumslei-
tung in eigener Verantwortung verwaltet werde. Die Ausnahme von der Mitbe-
stimmung nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG greife nicht nur dann ein, wenn
die dem Mitarbeiter erteilte Generalvollmacht oder Prokura sowohl nach außen
als auch nach innen unbeschränkt sei. Im Rahmen von § 88 Abs. 2 Nr. 5
HmbPersVG sei ein starres Abstellen auf die handelsrechtlichen Figuren der
Prokura und der Generalvollmacht abzulehnen. Dies folge schon daraus, dass
nach § 48 Abs. 1 HGB Prokura nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts
erteilt werden könne. Die danach regelmäßig erforderliche Kaufmannseigen-
schaft werde bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur selten gegeben sein.
Angesichts dessen könnten Generalvollmacht und Prokura nur als Beispiele
dafür stehen, ab welchem Grad der Handlungsvollmacht nach dem Willen des
Gesetzgebers die personelle Mitbestimmung nicht eingreifen solle. Eine nach
außen unbeschränkte Generalvollmacht oder Prokura könne vom Gesetz
bereits deshalb nicht gefordert sein, weil ansonsten ein Bezug auf eine selbst-
ständige Betriebseinheit, die nach der Systematik der Vorschrift eine Teileinheit
der Dienststelle sein müsse, nicht umsetzbar wäre. Es genüge folglich auch,
wenn eine nach außen in bestimmtem Umfang eingeschränkte Generalvoll-
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macht erteilt worden sei, soweit diese den Mitarbeiter befähige, unternehme-
risch weitreichende Entscheidungen zu treffen. Auch nach innen müsse die
Generalvollmacht oder Prokura nicht unbeschränkt sein. Andernfalls würde der
Tatbestand nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG neben der Regelung in § 88
Abs. 1 HmbPersVG letztlich leerlaufen.
Der Beteiligte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den An-
trag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zu-
letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl
S. 614, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Mit der Einstellung von Herrn
Christoph Sch. als Kaufmännischen Leiter des Kopf- und Hautzentrums des
Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) zum 1. Juni 2004 und seiner
Beschäftigung seitdem hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des An-
tragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG (Mitbestimmung bei Einstel-
lung) verletzt.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für diese Feststellung besteht
fort. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung erwirbt der Antragsteller
einen Anspruch auf Nachholung des rechtsfehlerhaft unterbliebenen Mitbe-
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stimmungsverfahrens. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestim-
mungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung
weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Beteiligte objektivrechtlich verpflichtet, die
Beschäftigung des Angestellten - auf der Grundlage der Wirksamkeit des mit
ihm geschlossenen Arbeitsvertrages - zu beenden (vgl. Beschluss vom
7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - PersR 1995, 296 <297>, insoweit bei
Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 2 f. nicht vollständig abgedruckt;
vgl. dazu ferner BAG, Urteile vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - BAGE 34, 1
<9> und vom 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - BAGE 97, 276 <288 f.>). In jedem
Fall dient die im vorliegenden Verfahren erstrebte Feststellung dem Antragstel-
ler zur effektiven Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts.
2. In der Sache ist dem Begehren des Antragstellers unabhängig von der Frage
zu entsprechen, ob und ggf. inwieweit der Streitstoff des vorliegenden Verfah-
rens durch die Entscheidung in dem früheren Verfahren gleichen Rubrums, das
mit dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 6 P 8.05 - beendet wur-
de, rechtskräftig vorgeklärt worden ist. Denn die hier angefochtene Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch dann im Ergebnis als rich-
tig, wenn zugunsten des Beteiligten angenommen wird, dass der Senat die
Rechtslage wegen der dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 nachfolgenden
Erteilung der Generalvollmacht an Herrn Christoph Sch. und der Eingrenzung
des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens auf diese Person ohne
Bindung an den Ausgang des früheren Verfahrens insgesamt neu zu
überprüfen hat. Die Mitbestimmung des Antragstellers war und ist nicht nach
§ 88 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen.
a) Dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Besetzung der von
Herrn Christoph Sch. eingenommenen Stelle nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 1
HmbPersVG ausgeschlossen ist, hat der Senat in seinem bereits erwähnten
Beschluss vom 16. Mai 2006 ausgeführt. Insoweit erhebt auch der Beteiligte
keine Einwände mehr.
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b) Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht wegen der Herrn
Christoph Sch. unter dem 2. November 2006 erteilten Generalvollmacht entfal-
len.
Nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG gilt zwar § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 und
Abs. 3 HmbPersVG - die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten - nicht für
Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für
selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten
wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung des Beteiligten bezieht sich die Variante „Gene-
ralvollmacht“ - ebenso wie die Variante „Prokura“ - ausschließlich auf selbst-
ständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr-
nehmen.
(1) Nach der Lesart des Beteiligten zerfällt der Tatbestand in die Elemente „An-
gehörige des öffentlichen Dienstes“ sowie - alternativ - „Generalvollmacht“ und
„Prokura für selbstständige Betriebseinheiten ...“. Grammatikalisch mag dies
nicht ausgeschlossen sein. Sprachlich näherliegend ist jedoch, Generalvoll-
macht und Prokura als alternative Aufzählungen weitgehender Vollmachtsfor-
men anzusehen, auf welche sich alle übrigen Tatbestandsmerkmale der Rege-
lung gleichermaßen beziehen. Hätte der Gesetzgeber den Ausschluss der Mit-
bestimmung für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Generalvoll-
macht - unabhängig von der Art der Beschäftigungsdienststelle - vorsehen wol-
len, so wäre aus Gründen sprachlicher Klarheit zu erwarten gewesen, dass er
dies in einer eigenständigen Gliederungsnummer des § 88 Abs. 2 HmbPersVG
geregelt hätte.
(2) Die systematische Auslegung weist in dieselbe Richtung. § 88 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG enthält Ausnahmen von der personellen Mitbestim-
mung für Beschäftigte in allen Dienststellen im Anwendungsbereich des Ham-
burgischen Personalvertretungsgesetzes. Demgegenüber handelt es sich bei
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§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HmbPersVG um spezielle Regelungen für verschiedene
Bereiche allgemeiner Hochschulen und von Hochschulen für den öffentlichen
Dienst. Es liegt daher nahe, in § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ebenfalls eine
spezielle Regelung zu sehen, und zwar für den Bereich juristischer Personen
des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auf-
tragsangelegenheiten wahrnehmen. Wenn dies zutrifft, so muss sich auch das
weitere Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten“ auf die beiden Tatbe-
standsvarianten Generalvollmacht und Prokura gleichermaßen beziehen.
(3) Ein dahingehendes Auslegungsergebnis drängt sich nach der Entstehungs-
geschichte der Vorschrift geradezu auf.
In der Begründung des Hamburgischen Senats zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher und richterrechtlicher Vorschriften
vom 10. Mai 2005 heißt es: „Mit dem neuen Ausnahmetatbestand der neuen
Nummer 5 in Absatz 2 wird den Belangen unternehmerisch orientierter Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. Dort werden diejenigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Mitbestimmung in eigenen per-
sonellen Angelegenheiten ausgenommen, die Generalbevollmächtigte oder
Prokuristen in selbstständigen Betriebseinheiten dieser Einrichtung sind. Diese
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfüllen nicht immer die Voraussetzun-
gen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, treffen aber unternehmerisch
weitreichende Entscheidungen, die eine dem Personalrat gegenüber unabhän-
gige Position erfordern.“ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 18/2240 S. 17).
Daraus ergibt sich, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
„unternehmerisch orientierten Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ be-
schränken soll. Dies kommt in der Vorschrift in der Weise zum Ausdruck, dass
sie von „selbstständigen Betriebseinheiten“ juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts spricht. Die Vorschrift setzt also nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in
der Art eines Unternehmens geführten Betrieb voraus, der in mehrere selbst-
ständige Betriebseinheiten untergliedert ist, und sie betrifft die Erteilung he-
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rausgehobener Vollmachten - nämlich Generalvollmachten und Prokuren - für
diese selbstständigen Betriebseinheiten.
(4) Sinn und Zweck der Vorschrift sind ebenso eindeutig. Bei Generalvollmacht
und Prokura handelt es sich um Instrumente des bürgerlichen Rechts für den
Bereich privater Unternehmen. Wenn der Gesetzgeber die Erteilung derartiger
Vollmachten als maßgeblich für den Ausschluss der personellen Mitbestimmung
ansieht, so erscheint dies gerade und ausschließlich für solche Verwaltungen
sinnvoll, die nach innerer Organisation und Aufgaben eine Nähe zur
Privatwirtschaft aufweisen. Hierfür kommen aber nur die in der Vorschrift ge-
nannten juristischen Personen in Betracht, deren Tätigkeit sich ungeachtet ihrer
öffentlich-rechtlichen Verfasstheit in betrieblichen Formen vollzieht. Demnach
muss sich das Merkmal „selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen“
auf Personen mit Generalvollmacht und solche mit Prokura gleichermaßen be-
ziehen.
bb) Das UKE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Personal-
angelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt.
Die rechtlichen Verhältnisse des UKE richten sich nach dem Gesetz zur Errich-
tung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKE) vom
12. September 2001, HmbGVBl S. 375, zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. September 2007, HmbGVBl S. 281, sowie nach der Satzung des Universi-
tätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE-Satzung) vom 25. Juni 2002,
HmbGVBl S. 115, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Februar 2007, Amtl.
Anzeiger S. 577.
Das UKE ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKEG). Es
verfügt über die Dienstherrnfähigkeit, mithin das Recht, Beamte zu haben (§ 23
Abs. 1 Satz 1 UKEG). Seine Beamten und Arbeitnehmer sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes des UKE (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Damit steht es im
Gegensatz zu den Hochschulen, die Personalangelegenheiten lediglich als
staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen und deren Mitarbeiter folge-
richtig Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
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Hamburg sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulge-
setzes vom 18. Juli 2001, HmbGVBl S. 171).
cc) Das Kopf- und Hautzentrum ist eine Betriebseinheit des UKE.
(1) Der Begriff „Betriebseinheit“ setzt sich aus den zwei Elementen „Betrieb“
und „Einheit“ zusammen. Der im Mittelpunkt des Betriebsverfassungsrechts
stehende Betriebsbegriff ist auch dem Personalvertretungsrecht nicht fremd.
So bezieht § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG die Betriebsverwaltungen in den An-
wendungsbereich des Gesetzes ein. Hierunter sind solche Verwaltungen zu
verstehen, denen im Rahmen der öffentlichen Versorgung die Befriedigung von
Bedürfnissen der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln übertragen ist
(vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9
BaWüPersVG Nr. 3 S. 3). Der Betriebsverwaltung obliegen nicht eigentlich ho-
heitliche, sondern vor allem arbeitstechnische Aufgaben, die denen eines pri-
vatwirtschaftlichen Betriebes entsprechen (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6
Rn. 15; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz,
5. Auflage 2004, § 6 Rn. 4). Dementsprechend wird im Betriebsverfassungs-
recht unter Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer
ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und
immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl. BAG,
Beschluss vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 <334>).
Organisationsprinzip von Betriebsverwaltungen ist die besondere Haushaltsfüh-
rung mittels kaufmännischer Buchführung (vgl. Faber, a.a.O. § 1 Rn. 60). Das
Klinikum des UKE ist eine Betriebsverwaltung. Es erfüllt mit Hilfe seiner Mitar-
beiter und medizinisch-technischer Einrichtungen die ihm übertragenen Aufga-
ben der Krankenversorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UKEG). Sein Leistungsangebot
folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 2 Satz 1
UKEG); es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1
UKEG).
(2) Wenn § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG von „Betriebseinheiten juristischer Per-
sonen“ spricht, so kommt damit - wie bereits erwähnt - zum Ausdruck, dass der
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Betrieb der betreffenden juristischen Person aus Betriebseinheiten zusammen-
gesetzt ist. Die von der Vorschrift gemeinten Betriebe bestehen daher aus der
Zentrale und dezentralen Untergliederungen. Für die Zentrale selbst kommt
§ 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG nicht zur Anwendung, und zwar auch dann nicht,
wenn sie - wie vielfach üblich - ihrerseits organisatorisch und fachlich unterglie-
dert ist. Bei ihren Untergliederungen unterstellt der Gesetzgeber nicht jenes
Maß an Eigenständigkeit, welches es rechtfertigt, ihre Mitarbeiter auch außer-
halb des Anwendungsbereichs von § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG der perso-
nellen Mitbestimmung zu entziehen. Der Verantwortung, Qualifikation und
Eigenständigkeit der der Zentrale direkt unterstellten leitenden Mitarbeiter ist
durch die Geltung der Regelung in § 88 Abs. 2 Nr. 1 HmbPersVG hinreichend
Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hält es nicht für geboten, hier den Kreis
der aus der personellen Mitbestimmung herausgenommenen Personen weiter
zu ziehen als in der staatlichen Verwaltung.
Dagegen sind die Zentren des UKE Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UKEG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1
UKE-Satzung und dem der Satzung als Anlage beigefügten Organisationsplan
gliedert sich das Klinikum des UKE in Zentren, in denen jeweils mehrere Klini-
ken und Institute unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst sind. Die
Leitung eines Zentrums mit Krankenversorgungsaufgaben besteht aus dem
Ärztlichen Leiter, seinem Stellvertreter, dem Kaufmännischen Leiter und der
Pflegeleiterin (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UKEG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 UKE-
Satzung). Für jedes Zentrum ist eine Teilsatzung erlassen, welche insbesonde-
re die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung regelt
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 UKE-Satzung). Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirek-
torium zur Seite, welches aus den Direktoren der zugehörigen Kliniken, Institute
und Abteilungen besteht (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 UKE-Satzung).
Daraus ergibt sich, dass die Zentren organisationsrechtlich definierte dezentrale
Untergliederungen des Klinikums und damit Betriebseinheiten des Klinikums
sind. Demnach ist auch das Kopf- und Hautzentrum, welches nach dem Orga-
nisationsplan (Anlage der UKE-Satzung) aus Klinik und Poliklinik für Hals-, Na-
sen- und Ohrenheilkunde, Poliklinik für Hör-, Stimm- und Sprachheilkunde, Kli-
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nik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Klinik und
Poliklinik für Augenheilkunde sowie Klinik und Poliklinik für Dermatologie und
Venerologie besteht, eine Betriebseinheit des UKE.
dd) Das Kopf- und Hautzentrum ist eine selbstständige Betriebseinheit des
UKE.
(1) Betriebseinheiten sind selbstständig, wenn auf ihrer Ebene wichtige Ent-
scheidungen mit Entscheidungsspielraum getroffen werden. Dass dabei Richt-
linien und Weisungen der zentralen Leitung zu beachten sind, ist unschädlich.
Andernfalls würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Denn der Gesetz- oder
Satzungsgeber pflegt die zentralen Leitungen juristischer Personen des öffent-
lichen Rechts mit der Befugnis auszustatten, die Tätigkeit nachgeordneter de-
zentraler Einheiten durch Richtlinien und Weisungen zu steuern. Selbstständig-
keit und Gebundenheit an Richtlinien und Weisungen im Einzelfall schließen
sich nicht aus, solange Entscheidungen typischerweise in eigener Verantwor-
tung getroffen werden (vgl. zum Ausschluss der Mitbestimmung bei Personen
mit Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten:
Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 2.05 - Buchholz 251.2 § 13
BlnPersVG Nr. 2 S. 5; ferner Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P
10.05 - Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 30). So liegt es hier.
(2) Die Zentrumsleitung führt die Geschäfte des Zentrums im Rahmen der Wei-
sungen des Vorstandes in eigener Verantwortung. Sie sorgt für die Koordination
und die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen und wirkt auf die Qualitätssicherung
hin. Die ärztliche Behandlung und Patientenversorgung liegt allein in der Ver-
antwortung der behandelnden und der leitenden Ärzte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3
UKEG i.V.m. § 7 Abs. 7 UKE-Satzung). Das Zentrum verfügt über ein eigenes
Budget, das im Rahmen von zentrumsinternen Ziel- und Leistungsver-
einbarungen mit den einzelnen Kliniken auf diese verteilt wird (§ 12 der Satzung
für das Kopf- und Hautzentrum).
Daraus ergibt sich die Befugnis der Zentrumsleitung, die Rahmenentscheidun-
gen des Vorstandes eigenverantwortlich auszufüllen. Die Verantwortung des
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Zentrums mit den ihm angeschlossenen Kliniken und Instituten für die Qualität
der Krankenversorgung und für die Betriebsführung des Klinikums ist im Ver-
hältnis zum Vorstand des UKE erheblich. In fachlicher Hinsicht besteht sie un-
eingeschränkt. Schließlich kommt der wesentliche eigene Entscheidungsspiel-
raum der Zentrumsleitung im Aufgabenkatalog des § 7 Abs. 8 UKE-Satzung
zum Ausdruck.
ee) Die Herrn Christoph Sch. unter dem 2. November 2006 erteilte Vollmacht ist
keine Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
(1) Zum näheren Verständnis des Begriffs „Generalvollmacht“ muss auf die in
der Vorschrift ebenfalls erfasste Prokura eingegangen werden. Denn diese ist
- im Gegensatz zur Generalvollmacht - gesetzlich definiert.
(1.1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsge-
werbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken wird von der Prokura nicht erfasst; der Prokurist benötigt hierzu
eine besondere Ermächtigung (§ 49 Abs. 2 HGB). Im Interesse der Sicherheit
des Handelsverkehrs und des Vertrauensschutzes kann die Prokura im Außen-
verhältnis nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen beschränkt werden. Eine
gesetzlich zulässige Form der Beschränkung ist die Erteilung der Gesamtproku-
ra (§ 48 Abs. 2 HGB). Gesetzlich zulässig ist auch die Beschränkung der Pro-
kura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen, wenn die Niederlas-
sungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 50 Abs. 3 Satz 1
HGB). Eine Firmenverschiedenheit ist auch dann anzunehmen, wenn für eine
der unter gleicher Firma geführten Zweigniederlassungen ein Zusatz beigefügt
wird, der sie als Zweigniederlassung bezeichnet (§ 50 Abs. 3 Satz 2 HGB). Un-
ter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Prokura mit der in
§ 49 HGB festgelegten Vertretungsmacht auf eine Niederlassung mit Wirkung
gegenüber Dritten beschränkt werden. Außerhalb der gesetzlichen Grenzen
(§ 48 Abs. 2, § 50 Abs. 3 HGB) ist eine Beschränkung des Umfangs der Proku-
ra Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB; vgl. BAG, Beschluss vom
27. April 1988 - 7 ABR 5/87 - BAGE 58, 203 <211>).
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(1.2) Die Prokura kann nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt werden
(§§ 1, 48 Abs. 1 HGB). Letzteres erfordert einen berufsmäßigen Geschäftsbe-
trieb, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird. Darunter
fällt jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftli-
che Tätigkeit, die auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist. Mit einer
solchen Erwerbsabsicht kann auch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie zugleich in Erfüllung einer
gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig wird; Voraussetzung ist nur
das Betreiben eines wirtschaftlichen Unternehmens, also einer Tätigkeit, die
nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe
betrieben wird. Wirtschaftliche Unternehmen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sind danach solche Einrichtungen und Anlagen, die auch
von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Ein-
nahmen betrieben werden können und gelegentlich auch betrieben werden (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Juli 1985 - X ZR 77/84 - BGHZ 95, 155 <157> m.w.N.; Hopt,
in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 1 Rn. 27, § 48
Rn. 1; Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 2005, § 33
Rn. 2, § 48 Rn. 2).
Eben solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG im Auge. Der Gesetzeswortlaut spricht von „Angehörigen
des öffentlichen Dienstes mit Prokura“. Dabei soll es sich nach der Begründung
des Gesetzentwurfs um Personen handeln, die „unternehmerisch weitreichende
Entscheidungen“ für „unternehmerisch orientierte Einrichtungen des öffentlichen
Rechts“ treffen (Bürgerschaft, Drucks. 18/2240 S. 17). Damit kommt zum
Ausdruck, dass die Prokura im Sinne von § 48 ff. HGB gemeint ist, die von ju-
ristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Kaufmannseigenschaft erteilt
wird.
(1.3) § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG spricht von Prokura „für selbstständige Be-
triebseinheiten“. Da die Prokura ein auf das Außenverhältnis bezogenes
Rechtsinstitut ist, das nur Dritten gegenüber von Bedeutung ist (vgl. BAG, Be-
schlüsse vom 27. April 1988 a.a.O. S. 210 f. und vom 11. Januar 1995 - 7 ABR
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33/94 - BAGE 79, 80 <84>), scheint der Gesetzgeber davon ausgegangen zu
sein, dass die Beschränkung der Prokura auf die Betriebseinheit im Außenver-
hältnis wirksam ist. Dies trifft zu, soweit die Erteilung einer auf die Betriebsein-
heit bezogenen Prokura im Einklang mit der Regelung über die Niederlas-
sungsprokura steht (§ 50 Abs. 3 HGB). Ist dies der Fall, so ermächtigt die
einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Betriebseinheit einer juris-
tischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5
HmbPersVG erteilte Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche die Führung der Betriebs-
einheit mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Davon ausgenommen ist mangels
einer entsprechenden Befugnis die Veräußerung und Belastung von Grundstü-
cken (§ 49 Abs. 2 HGB). Die Beschränkung des Umfangs der Prokura auf
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen bis zu einer Wertgrenze von
500 000 € ist Dritten gegenüber in jedem Falle unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
(2) Mit Blick auf die Prokura gilt für die Generalvollmacht Folgendes:
(2.1) Hierunter wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 5 Abs. 3
BetrVG eine über die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB hinausgehende
Rechtsstellung verstanden, die zwischen der eines Vorstandsmitgliedes und der
eines Prokuristen liegt. Sie ist nur dann gegeben, wenn ihr Umfang wenigstens
gleich weit geht wie die Prokura und dem Bevollmächtigten unbeschränkte Ver-
tretungsmacht in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten
verschafft (vgl. BAG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 ABR 19/73 - BAGE 26,
36 <56>; Urteil vom 10. April 1991 - 4 AZR 479/90 - AP Nr. 141 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Bau Bl. 844; Trümner, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfas-
sungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 5 Rn. 205; Richardi, Betriebsverfassungsge-
setz, 10. Auflage 2006, § 5 Rn. 203; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/
Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage 2006, § 5 Rn. 342; vgl.
ferner BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61 - BGHZ 36, 292 <294 f.>).
Von diesem Verständnis im Rahmen von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG abzu-
weichen, besteht nach Wortlaut und bereits dargestellter Entstehungsgeschich-
te der Vorschrift kein Anlass.
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(2.2) Soweit die Beschränkung der Prokura auf die Betriebseinheit im Außen-
verhältnis wirksam ist, ist Entsprechendes für die Generalvollmacht anzuneh-
men. Unter dieser Prämisse ist Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2
Nr. 5 HmbPersVG eine Rechtsstellung, die zur Vertretung der juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts in allen die Betriebseinheit betreffenden Angele-
genheiten ermächtigt. Eine Vollmacht dagegen, welche im Außenverhältnis nur
zur Vornahme von Geschäften in einer Größenordnung bis zu 500 000 € er-
mächtigt, ist keine Generalvollmacht. Denn sie verleiht eine schwächere Vertre-
tungsmacht als eine Prokura, für welche eine entsprechende Begrenzung Drit-
ten gegenüber unwirksam wäre (§ 50 Abs. 1 HGB).
(3) Das UKE verfügt über die Kaufmannseigenschaft im Sinne von §§ 1, 48
Abs. 1 HGB und damit über die Befugnis, Prokura und auch Generalvollmacht
zu erteilen. Es hat sich bei der Erbringung seiner Krankenversorgungsleistun-
gen von den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung leiten zu lassen (§ 2
Abs. 2 Satz 1 UKEG). Es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen; das
Landeshaushaltsrecht gilt grundsätzlich nicht (§ 18 UKEG). Die Verpflichtung
des UKE auf die Grundsätze der kaufmännischen Betriebsführung bestimmt die
Erwirtschaftung von Gewinnen in einem Umfang, wie er für den Erhalt und die
Entwicklung der Leistungsfähigkeit notwendig ist, als eines der Betriebsziele
des Klinikums des UKE (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucks. 16/5760 S. 46 zu §§ 18 bis 21). Folgerichtig setzt die UKE-Satzung als
selbstverständlich voraus, dass das UKE Prokuristen und Handlungsbevoll-
mächtigte hat (§ 18 Abs. 5 UKE-Satzung).
(4) Die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gene-
ralvollmacht an den kaufmännischen Leiter des Kopf- und Hautzentrums liegen
vor. Ihm kann der Vorstand die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtli-
chen Vertretung für den Gesamtbereich des Zentrums übertragen (§ 11 Abs. 5
Satz 2 und 3 UKEG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UKE-Satzung). Eine derartige
Vollmacht, die im Außenverhältnis allenfalls auf den Bereich des Zentrums be-
grenzt, aber im Übrigen unbeschränkt ist, ist eine Generalvollmacht im Sinne
von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
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(5) Die Herrn Christoph Sch. unter dem 2. November 2006 erteilte Vollmacht
erfüllt nicht die vorbezeichneten Anforderungen. Denn durch diese Vollmachts-
urkunde wird die Vertretungsmacht im Außenverhältnis wirksam auf Rechtsge-
schäfte und Rechtshandlungen bis zu einer Wertgrenze von 500 000 € begrenzt
(§ 172 Abs. 1 BGB). Eine derartige Vollmacht ist weniger weitreichend als eine
Prokura, für welche eine entsprechende Beschränkung im Verhältnis zu Dritten
unwirksam wäre (§ 50 Abs. 1 HGB).
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Vormeier Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5
Stichworte:
Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige
Betriebseinheit; Kaufmännischer Leiter eines Zentrums; Generalvollmacht.
Leitsätze:
1. Die Zentren des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf sind selbststän-
dige Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
2. Eine Vollmacht, welche den Kaufmännischen Leiter eines Zentrums des Kli-
nikums zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in Ange-
legenheiten des Zentrums bis zu einem Betrag von 500 000 € berechtigt, ist
keine Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
Beschluss des 6. Senats vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 4.07
I. VG Hamburg vom 26.01.2005 - Az.: VG 25 FL 21/04 -
II. OVG Hamburg vom 10.01.2007 - Az.: OVG 8 Bf 119/05.PVL -