Urteil des BVerwG vom 29.09.2004

Initiativrecht, Schutz der Persönlichkeit, Mitbestimmungsrecht, Initiative

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 4.04
VGH 22 TL 1768/03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Land)
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2004
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Stiftung Hospital zum heiligen Geist in Frankfurt am Main betreibt zwei Kranken-
häuser, bei denen jeweils ein Personalrat besteht, sowie zwei Alten- und Pflegehei-
me, für die ein gemeinsamer Personalrat gebildet ist. Ferner besteht beim beteiligten
Direktor der Stiftung ein Gesamtpersonalrat, der Antragsteller.
Dieser bat mit Initiativantrag vom 2. September 2002 den Beteiligten, zum Erreichen
überprüfbarer Nachweise der geleisteten Arbeitszeiten eine elektronische Zeiterfas-
sung für die gesamte Stiftung einzuführen. Dies lehnte der Beteiligte nach Erörterung
durch Schreiben vom 1. November 2002 mit der Begründung ab, der Initiativantrag
des Antragstellers widerspreche dem Zweck des einschlägigen Mitbestimmungs-
rechts, die Beschäftigten vor übermäßiger Kontrolle und Bewachung zu schützen.
Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt,
dass dem Antragsteller für die stiftungsweite Einführung eines automatischen Zeiter-
fassungsgeräts ein Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 74
Abs. 1 Nr. 17 HePersVG zusteht.
Auf die Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof den erstinstanz-
lichen Beschluss abgeändert und den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat er aus-
geführt: Nach dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag gehe es hier aus-
schließlich um ein auf die Einführung von technischen Einrichtungen i.S. des § 74
Abs. 1 Nr. 17 HePersVG bezogenes Initiativrecht. Andere Mitbestimmungstatbe-
stände seien nicht Gegenstand des geltend gemachten Initiativrechts. Das geltend
gemachte Initiativrecht bestehe nicht. Denn bei dem in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG
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geregelten Mitbestimmungsrecht handele es sich nach seinem Sinn und Zweck um
ein Abwehrrecht, das einer entsprechende Maßnahmeabsicht des Dienststellenlei-
ters entgegengesetzt werden müsse. Dies folge bereits daraus, dass das genannte
Mitbestimmungsrecht nur bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder
Erweiterung von zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung geeigneten techni-
schen Einrichtungen bestehe, nicht aber bei einer Abschaffung derartiger Einrichtun-
gen. Dem Interesse von Beschäftigten, Arbeitszeiten - insbesondere Überstunden -
gegenüber der Dienststellenleitung mit Hilfe elektronischer Aufzeichnung nachzuwei-
sen, trage der in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG geregelte Mitbestimmungstatbestand
nicht Rechnung. Es sei Pflicht des Dienststellenleiters, für die Einhaltung der Arbeits-
zeitvorgaben zu sorgen. Die diesbezügliche Überwachungspflicht des Personalrats
falle nicht in den Rahmen des ihm durch § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG gewährten
Mitbestimmungsrechts.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die vom An-
tragsteller begehrte Einführung eines automatisierten Zeiterfassungssystems ziele
auf die Überwachung von gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitvorgaben.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG sehe keine an der Zwecksetzung des jeweiligen Mit-
bestimmungsrechts orientierte Einschränkung des ausdrücklich gewährten Initiativ-
rechts vor. Vielmehr entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, dem Personalrat
immer dann ein entsprechendes Initiativrecht zu gewähren, wenn ein Mitbestim-
mungsrecht in einer sozialen oder personellen Angelegenheit bestehe. Das demo-
kratische Prinzip verlange keine einschränkende Auslegung. Beim geltend gemach-
ten Mitbestimmungstatbestand sei das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienst-
behörde gewahrt. Es sei Aufgabe des Personalrats, über eine hinreichende Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben zu wachen und Maßnahmen zu beantragen, die nicht nur
den Beschäftigten, sondern auch der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dienten.
Vom allgemeinen Antragsrecht des Personalrats würden auch Maßnahmen erfasst,
die dazu beitrügen, die tariflichen oder gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sowie Rege-
lungen zu Arbeitsunterbrechungen einzuhalten und damit die Ziele des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu verwirklichen. Die Kontrolle der Arbeitszeiten mittels einer
automatisierten Zeiterfassung diene unmittelbar dem Gesundheitsschutz der Be-
schäftigten.
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Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Beteilig-
ten gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG vom
24. März 1988, GVBl I S. 103, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2003, GVBl I S. 513 i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Sein in erster Instanz geltend gemachtes und in den Rechtsmittelinstanzen weiter
verfolgtes Feststellungsbegehren hat der Antragsteller zulässigerweise auf ein Initia-
tivrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG beschränkt. Wird in
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren um das Bestehen eines Mitbe-
stimmungsrechts gestritten, so hat der Personalrat ein anzuerkennendes Interesse
an gerichtlicher Klärung, ob ihm das Mitbestimmungsrecht nach einem oder mehre-
ren bestimmt bezeichneten Mitbestimmungstatbeständen zusteht. Denn davon hängt
ab, aus welchen Gründen er die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme verweigern oder eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme
beantragen kann (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 -
BVerwGE 72, 94, 96; Beschluss vom 25. August 1986 - BVerwG 6 P 16.84 - Buch-
holz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 S. 50 ff.; Beschluss vom 13. August 1992
- BVerwG 6 P 20.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 S. 87 f.).
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2. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht in seiner Eigenschaft als
Gesamtpersonalrat (§ 7 Abs. 1 und 3, §§ 52, 83 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 6 He-
PersVG) ein Initiativrecht zur stiftungsweiten Einführung eines automatischen Zeiter-
fassungsgeräts nach § 69 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG nicht zu.
a) Der Wortlaut der beiden letztgenannten Vorschriften steht dem Begehren des An-
tragstellers freilich nicht entgegen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG kann der
Personalrat in sozialen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen,
Maßnahmen beantragen, die der Gesamtheit der Beschäftigten dienen. Die Einfüh-
rung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, die Leistungen der Be-
schäftigten zu überwachen, gehört nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG zu den sozia-
len Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Das au-
tomatische Zeiterfassungssystem, dessen Einführung durch den Beteiligten der An-
tragsteller begehrt, ist eine technische Kontrolleinrichtung im Sinne des vorbezeich-
neten Mitbestimmungstatbestandes (vgl. Beschluss vom 13. August 1992, a.a.O.
S. 89 f.; BAG, Beschluss vom 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283,
287; Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V K § 75 Rn. 113; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/
Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 Rn. 195;
Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004,
§ 75 Rn. 79 b; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, Betriebsverfassungsgesetz,
21. Aufl. 2002, § 87 Rn. 244). Der Antragsteller wünscht die Einführung des Zeiter-
fassungssystems im Interesse aller Beschäftigten, die in der vom Beteiligten geleite-
ten Dienststelle tätig sind.
b) Gleichwohl ist ein auf § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG gestütztes Initiativrecht des
Personalrats zur Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems aus
rechtssystematischen und teleologischen Gründen ausgeschlossen.
aa) Das dem Personalrat in § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG eingeräumte Initiativrecht
in sozialen Angelegenheiten erlaubt ihm die Wahrnehmung des Mitbestimmungs-
rechts in aktiver Form. Der Personalrat ist nicht darauf verwiesen, den Erlass einer
mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch den Dienststellenleiter abzuwarten. Er
kann vielmehr durch die Beantragung der Maßnahme zugunsten der von ihm reprä-
sentierten Beschäftigten selbst die Initiative ergreifen (vgl. Beschluss vom 24. Okto-
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ber 2001 - BVerwG 6 P 13.00 - BVerwGE 115, 205, 210 f.). Durch die Wahrnehmung
des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form wird dessen Inhalt nicht erweitert. Dem
Initiativrecht kommt keine eigenständige, vom Inhalt und Zweck des Mitbe-
stimmungsrechts losgelöste Bedeutung zu. Das Initiativrecht des Personalrats wird
durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und
Zweck begrenzt (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1992 - BVerwGE 6 P 25.90 -
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 S. 6 f.; ebenso zum Initiativrecht des Betriebs-
rats: BAG, Beschluss vom 28. November 1989, a.a.O. S. 288 f.). Das Initiativrecht
und die übliche Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben des
Dienststellenleiters reagiert, sind demnach in inhaltlicher Hinsicht symmetrisch. Die
auf ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht gestützte Initiative des Personalrats muss
sich daher auf dieselben Zwecke beziehen, welche vom Personalrat nach dem näm-
lichen Mitbestimmungstatbestand zulässigerweise in Anspruch genommen werden
können, wenn dieser vom Dienststellenleiter um Zustimmung zu einer mitbestim-
mungspflichtigen Maßgabe gebeten wird.
bb) An dieser materiellen Symmetrie fehlt es hier in Bezug auf den allein geltend
gemachten Mitbestimmungstatbestand nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG.
(1) Der durch das 6. Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsge-
setzes vom 12. Juli 1978, GVBl I S. 451, eingefügte § 61 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG
normierte erstmals ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einführung und
Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und
die Leistungen der Beschäftigten zu überwachen. Zu dieser Ergänzung und drei wei-
teren angefügten Mitbestimmungstatbeständen hieß es im Gesetzentwurf der Lan-
desregierung zur Begründung nur knapp: "Der Mitbestimmungskatalog in sozialen
Angelegenheiten wird im Hinblick auf die Regelung des Bundes (§ 75 Abs. 2 und 3
BPersVG) erweitert" (LTDrucks 8/6077 S. 28 zu Art. 1 Nr. 50). Der entsprechende
Mitbestimmungstatbestand befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in § 75 Abs. 3
Nr. 17 BPersVG vom 15. März 1974, BGBl I S. 693. Spezielle Aussagen zum Inhalt
dieses Mitbestimmungsrechts ergeben sich auch hier aus den maßgeblichen Geset-
zesmaterialien nicht. Immerhin gibt der Bericht des Innenausschusses vom 6. De-
zember 1973 (BTDrucks 7/1373 S. 1 f. und 5 f. zu § 69) deutlich zu erkennen, dass
die Erweiterung des Mitbestimmungskataloges insbesondere in sozialen Angelegen-
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heiten durch das in der vorhergehenden Wahlperiode verabschiedete Betriebsver-
fassungsgesetz vom 15. Januar 1972, BGBl I S. 13, geprägt wurde. Dieses enthielt
bereits damals in § 87 Abs. 1 Nr. 6 den bis heute gleich lautenden Mitbestimmungs-
tatbestand. Dessen Einführung wurde damit begründet, dass technische Kontrollein-
richtungen stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen (BTDrucks
6/1786 S. 48 f.). Es kann daher angenommen werden, dass dies auch das Leitmotiv
für den Hessischen Landesgesetzgeber bei Einführung des jetzt in § 74 Abs. 1 Nr. 17
HePersVG normierten Mitbestimmungstatbestandes war.
(2) In Übereinstimmung mit dieser Intention des Gesetzgebers wird der Sinn und
Zweck des hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes in Rechtsprechung
und Literatur übereinstimmend darin gesehen, dass die Beeinträchtigungen und Ge-
fahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von
der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erfor-
derliche Maß eingeschränkt werden sollen. Denn ein Beschäftigter, der befürchten
muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrich-
tungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden,
kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der
Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in
eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss vom 29. August 2001 - BVerwG 6 P
10.00 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 8 S. 18 m.w.N.; BAG, Beschluss vom
28. November 1989, a.a.O. S. 289; Altvater u.a., a.a.O. Rn. 82; Fischer/Goeres,
a.a.O.; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 75
Rn. 196, 196 a und 199 a; Rehak, a.a.O. Rn. 195 a; Fitting u.a. a.a.O. Rn. 215 f.).
(3) Dieser durch die Entstehungsgeschichte bestätigte Sinn und Zweck des Mitbe-
stimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG wird verfehlt, wenn der Perso-
nalrat seinerseits im Wege des Initiativrechts die Einführung einer technischen Kon-
trolleinrichtung verlangt. Da dieses Begehren im Ergebnis darauf gerichtet ist, die
Beschäftigten einer neuen, bisher in der Dienststelle nicht praktizierten technischen
Überwachung zu unterwerfen, kann es nicht dem durch § 74 Abs. 1 Nr. 17
HePersVG bezweckten Schutz der Beschäftigten vor den Folgen einer solchen
Überwachung dienen. Der Personalrat verfolgt damit andere Ziele, die nicht in § 74
Abs. 1 Nr. 17 HePersVG angelegt sind (ebenso zum Initiativrecht des Betriebsrats
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nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: BAG, Beschluss vom 28. November 1989, a.a.O.
S. 289 f.).
c) Gegen die Verneinung des Initiativrechts im vorliegenden Fall kann nicht einge-
wandt werden, dass die Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG auf die Mitbe-
stimmung in sozialen Angelegenheiten in Bezug auf § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG
leer laufe. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Vorschrift gibt dem Personalrat ein Mit-
bestimmungsrecht auch bei wesentlichen Änderungen von technischen Überwa-
chungseinrichtungen. Eine Initiative des Personalrats, die darauf gerichtet ist, durch
wesentliche Änderungen an der Anlage den Überwachungsdruck für die Beschäftig-
ten zu reduzieren, ist sowohl vom Wortlaut als auch von Sinn und Zweck des Mitbe-
stimmungstatbestandes gedeckt (vgl. Altvater u.a., a.a.O. Rn. 84; Rehak, a.a.O.
Rn. 196 a; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. Rn. 222; Klimaschewski, in: Hessisches Bediens-
tetenrecht I, § 74 Rn. 545; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: Klebe, in: Däub-
ler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2002, § 87 Rn. 135; Richardi,
Betriebsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2002, § 87 Rn. 518; Worzalla, in: Hess/
Schlochauer/Wozalla/Glock, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2003, § 87 Rn. 319;
Fitting u.a. Rn. 251). Nicht vom Wortlaut, wohl aber von Sinn und Zweck des Mitbe-
stimmungsrechts erfasst ist die Initiative des Personalrats zur Abschaffung einer be-
stehenden technischen Kontrolleinrichtung. Ist aber ein Initiativrecht des Personalrats
zur Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung im Wege teleologischer
Reduktion zu verneinen, so liegt es nicht fern, ihm ein Initiativrecht zur Abschaffung
einer derartigen Kontrolleinrichtung im Wege teleologischer Extension einzuräumen
(so im Ergebnis Altvater u.a., a.a.O.; Rehak, a.a.O.; Klimaschewski, a.a.O., ebenso
zum Betriebsverfassungsrecht: Klebe a.a.O.; Richardi a.a.O. Rn. 519).
d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Antragsteller das
begehrte Initiativrecht nicht mit Blick auf andere Mitbestimmungsrechte oder sonstige
Befugnisse des Personalrats zugesprochen werden.
aa) Durch die Präzisierung des Feststellungsbegehrens in den Vorinstanzen ist der
Senat auf die Prüfung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 74 Abs. 1 Nr. 17
HePersVG beschränkt. Eine Erstreckung des Begehrens auf andere oder alle in Be-
tracht kommenden Mitbestimmungstatbestände wäre als Antragsänderung im
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Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig (vgl. § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halb-
satz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG). Sollte das Begehren des Antragstel-
lers aus anderen Mitbestimmungstatbeständen herzuleiten sein, so hätten diese
entweder ausdrücklich gerichtlich geltend oder jedenfalls durch eine weit gefasste
Antragstellung der gerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht werden müssen. Bei-
des ist hier nicht geschehen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob sich das Begehren des
Antragstellers auf die Mitbestimmungstatbestände nach § 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 13
stützen lässt (verneinend für § 87 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 BetrVG: BAG, Beschluss vom
28. November 1989, a.a.O. S. 290 f.) oder ob seine Initiative als Maßnahme des
Gesundheitsschutzes nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HePersVG gewertet werden könnte
(vgl. zur Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf den Nachtarbeitszuschlag
nach § 6 Abs. 5 ArbZG: BAG, Beschluss vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 -
BAGE 86, 249, 258 ff.).
bb) Eine abweichende Bewertung ist nicht deswegen geboten, weil § 74 Abs. 1
HePersVG dem Personalrat allgemein ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angele-
genheiten einräumt, welches durch die im Beispielskatalog aufgeführten Mitbestim-
mungstatbestände konkretisiert wird. Damit erweist sich die Vorschrift ihrer Konzep-
tion nach zwar als offen für nicht ausdrücklich im Beispielskatalog genannte Angele-
genheiten, wenn sie in ihren Auswirkungen auf Dienststelle und Beschäftigte den
geregelten Angelegenheiten in etwa gleichkommen. Wird jedoch die strittige Maß-
nahme thematisch von einem Tatbestand des Beispielskataloges erfasst, kommt ein
Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand "soziale Angelegenheiten" nicht in Be-
tracht (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2003 - BVerwG 6 P 12.02 - Buchholz 251.5
§ 74 HePersVG Nr. 3 S. 2 f.). Ist daher wie im vorliegenden Fall der von der Antrag-
stellung allein erfasste Mitbestimmungstatbestand thematisch einschlägig, so hat die
Auslegung Wortlaut, rechtssystematischen Zusammenhang, Entstehungsgeschichte
sowie Sinn und Zweck dieses speziellen Mitbestimmungstatbestandes zu folgen.
Wenn nach dem Ergebnis dieser Auslegung kein Mitbestimmungsrecht besteht, hat
es damit sein Bewenden.
cc) Schließlich verbietet es sich, dem Antragsteller das auf § 74 Abs. 1 Nr. 17
HePersVG gestützte Initiativrecht mit Blick auf seine allgemeinen Befugnisse zuzu-
sprechen.
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(1) Mit der angestrebten Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems
geht es dem Antragsteller letztlich um die Wahrnehmung seiner auf die Einhaltung
des Arbeitszeitrechts gerichteten Überwachungsaufgabe nach § 62 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 HePersVG sowie um die Ausübung seines arbeitszeitbezogenen Mitbestim-
mungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG. Das auf diese Aufgaben bezogene
Informationsrecht des Personalrats nach § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HePersVG ver-
pflichtet den Dienststellenleiter aber nur dazu, diejenigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die er selbst besitzt. Der Personalrat kann nicht verlangen, dass der
Dienststellenleiter nur für ihn Unterlagen erstellt und zu deren Erstellung erforderliche
Einrichtungen anschafft (vgl. BAG, Beschluss vom 28. November 1989, a.a.O.
S. 291; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 68 Rn. 44 a). Das Mitbestimmungsrecht
nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG dient nach seinem Sinn und Zweck nicht dazu,
den Informationsanspruch des Personalrats über § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2
HePersVG hinaus zu erweitern. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammen-
hang angesprochenen Normen des Gemeinschaftsrechts - die Richtlinien
89/391/EWG und 93/104/EG - treffen dazu keine speziellen Aussagen. Das Recht
des Antragstellers, vom Beteiligten über die Einhaltung der einschlägigen Normen
des Arbeitszeitrechts effizient unterrichtet zu werden, wird durch diese Entscheidung
nicht berührt.
(2) Die allgemeine Aufgabe des Personalrats, Maßnahmen zu beantragen, die der
Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HePersVG), hat
ebenfalls keine Bedeutung für das hier verfolgte Initiativrecht. Dem Antragsteller ist
es unbenommen, seinen Wunsch nach Einführung eines automatischen Zeiterfas-
sungssystems nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HePersVG beim Beteiligten anzubrin-
gen. Einen derartigen Antrag hat der Beteiligte mit dem Antragsteller eingehend zu
erörtern und in angemessener Frist zu beantworten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 HePersVG).
Über dieses allgemeine Recht des Personalrats geht jedoch ein im Wege des Initia-
tivrechts verfolgtes Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers weit hinaus. Ein
formgerecht unterbreiteter Initiativantrag löst das Verfahren nach § 69 Abs. 3 Sätze 2
bis 5 HePersVG und - sofern es dort nicht zu einer Einigung kommt - nach Maßgabe
von § 70 Abs. 5 HePersVG das Verfahren vor der Einigungsstelle aus, die im Fall
des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HePersVG eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde
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ausspricht (§ 71 Abs. 4 Satz 2 HePersVG). Das Initiativrecht als aktive Form des
Mitbestimmungsrechts ist also einerseits verfahrensmäßig wesentlich stärker aus-
gestaltet als die allgemeine Befugnis des Personalrats. Es ist aber andererseits in-
haltlich enger, weil es materiell durch die Schutzzwecke des jeweils in Anspruch ge-
nommenen Mitbestimmungsrechts begrenzt ist. Ein auf § 74 Abs. 1 Nr. 17
HePersVG gestützter Initiativantrag kann daher nicht allein deswegen anerkannt
werden, weil das Begehren i.S. von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HePersVG der Dienst-
stelle und ihren Angehörigen dient.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 8
Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Bardenhewer
Hahn
Büge
Graulich
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HePersVG § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 17
Stichworte:
Initiativrecht des Personalrats; Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems;
Mitbestimmung bei Einführung technischer Überwachungseinrichtungen.
Leitsatz:
Der Personalrat kann nicht auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts bei der Ein-
führung technischer Überwachungseinrichtungen durch einen Initiativantrag die Einfüh-
rung einer solchen Einrichtung verlangen.
Beschluss des 6. Senats vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04
I. VG Frankfurt am Main vom 16.06.2003 - Az.: VG 23 L 621/03 (V) -
II. VGH Kassel vom 19.02.2004 - Az.: VGH 22 TL 1768/03 -