Urteil des BVerwG vom 13.09.2002

Wasser, Anwärter, Praktische Ausbildung, Leiter

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 4.02
OVG 11 L 3/01
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen/Bund - vom 30. November
2001 sowie der Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. Mai
2001 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller
bei der Einstellung von Anwärtern des gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord gemäß § 76
Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen hat.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben vom 29. September 2000 machte der Antragsteller
geltend, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von
Nachwuchskräften im Beamtenbereich nicht beim Beteiligten
zu 2, sondern bei ihm liege, weil es sich um eine den gesamten
Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
betreffende Aufgabe handele. Dem trat der Beteiligte zu 1 mit
Schreiben vom 17. Oktober 2000 entgegen. Das daraufhin im per-
sonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgte Be-
gehren des Antragstellers auf Feststellung, dass er bei der
Einstellung von Anwärtern des gehobenen technischen Verwal-
tungsdienstes mitzubestimmen habe, hat das Verwaltungsgericht
abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberver-
waltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Vo-
raussetzungen der nur ausnahmsweisen Zuständigkeit des Be-
zirkspersonalrats nach § 82 Abs. 1 BPersVG lägen nicht vor.
Denn die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord sei befugt,
beamtete Nachwuchskräfte einzustellen, um sie zunächst in die-
ser Dienststelle zu beschäftigen und später anderswohin abzu-
ordnen. Die Personalvertretungskompetenz folge so der Zustän-
- 3 -
digkeit der Dienststellenleitung und der Dienststellenorgani-
sation.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde
vor: Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Hauspersonal-
rat und Stufenvertretung komme es darauf an, ob der Dienst-
stellenleiter der Mittelbehörde mit der von ihm beabsichtigten
und der Beteiligung der Personalvertretung unterworfenen Maß-
nahme eine Personalangelegenheit seiner Dienststelle regele
oder aufgrund der Behördenorganisation und Zuständigkeitsver-
teilung die Angelegenheit einer nachgeordneten Behörde ent-
scheide. Im letzteren Fall sei die Zuständigkeit der Stufen-
vertretung gegeben. Der Beteiligte zu 1 nehme die Einstellung
von Nachwuchskräften für den Beamtenbereich in seiner Eigen-
schaft als Leiter einer übergeordneten Behörde vor und ergrei-
fe damit Maßnahmen, die über den Bereich der eigenen Dienst-
stelle hinausgingen. Dem Bezirkspersonalrat komme es maßgeb-
lich darauf an, bereits bei der Einstellung und der sich hie-
ran anschließenden Beschäftigung und Einordnung in die Dienst-
stellen des Geschäftsbereichs der Wasser- und Schifffahrtsdi-
rektion Nord beteiligt zu werden und nicht erst bei einer mög-
licherweise sich anschließenden Abordnung.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustel-
len, dass er bei der Einstellung von Anwärtern des gehobe-
nen technischen Verwaltungsdienstes bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nord gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
mitzubestimmen habe.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
- 4 -
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend
vor: Bei der Einstellung der Anwärter des gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienstes gehe es im Gegensatz zur Bedarfser-
mittlung ausschließlich um eine Angelegenheit der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nord selbst. Die Einstellung sei ein
Verwaltungsakt, der das Rechtsverhältnis des Adressaten zum
Dienstherrn gestalte und ihn in die Dienststelle eingliedere.
Die nachfolgende Ausbildung in den nachgeordneten Behörden
werde damit nicht geregelt. Die Einstellung der Nachwuchskräf-
te erfolge nicht zentral für den gesamten Geschäftsbereich,
sondern nur bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als
Einstellungsbehörde. Mit der Einstellung würden die Anwärter
bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als personal-
führende Stelle eingegliedert. Nur dort wirke sich die Ein-
stellung unmittelbar aus, sodass es sich um eine Angelegenheit
handele, die allein einen Belang der Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nord regele. Eine Einstellung "für einen Bereich"
gebe es nicht und könne es denklogisch nicht geben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begrün-
det. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch
ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - aufzuheben; da der
entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet
der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m.
§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur antragsgemäßen
Feststellung. Denn der Antragsteller hat anstelle des Betei-
ligten zu 2 bei der Einstellung von Anwärtern des gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes bei der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord mitzubestimmen.
- 5 -
Dies folgt aus § 82 Abs. 1 BPersVG. Danach ist in Angelegen-
heiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung be-
fugt ist, anstelle des Personalrates die bei der zuständigen
Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
1. Erste Voraussetzung für das Beteiligungsrecht der Stufen-
vertretung ist, dass die Dienststelle, bei der sie gebildet
ist (vgl. § 53 Abs. 1 BPersVG), zur Regelung der beteiligungs-
pflichtigen Angelegenheit zuständig ist. Dies ist hier der
Fall. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, bei der der
antragstellende Bezirkspersonalrat gebildet ist, ist zuständig
für die nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichti-
ge Einstellung der Anwärter des gehobenen technischen Verwal-
tungsdienstes.
Unter Einstellung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist
die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zu
verstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BBG i.V.m. § 3 BLV). Gemäß Art. 60
Abs. 1 GG ernennt der Bundespräsident die Bundesbeamten. Gemäß
Art. 60 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Anordnung vom
14. Juli 1975, BGBl I S. 1915, zuletzt geändert durch Anord-
nung vom 11. November 1996, BGBl I S. 1772, hat er diese Be-
fugnis hinsichtlich aller Bundesbeamten der Bundesbesoldungs-
ordnung A auf die obersten Bundesbehörden übertragen und diese
zugleich ermächtigt, diese Befugnis bis zur Besoldungsgruppe
A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu
übertragen. Von dieser Befugnis hat das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Gebrauch gemacht, indem es in
Abschnitt A I a seiner Delegationsanordnung vom 6. Februar
2002, BGBl I S. 746, die Ausübung des Ernennungsrechts inso-
weit unter anderem auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
für ihren Geschäftsbereich übertragen hat.
2. Mit der Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nord steht fest, dass eine dort gebildete Personalvertretung
- 6 -
zur Mitbestimmung bei der Einstellung von Anwärtern für den
gehobenen Dienst berufen ist. Als Behörde der Mittelstufe im
Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verfügt die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion neben dem Bezirkspersonalrat noch über
einen eigenen örtlichen Personalrat ("Hauspersonalrat"). Die
Abgrenzung der Beteiligungsbefugnisse beider Personalvertre-
tungen ergibt sich aus § 82 Abs. 1 BPersVG.
a) Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig
ergibt, ist die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats dann ge-
geben, wenn der Leiter der Mittelbehörde über die Angelegen-
heit einer nachgeordneten Dienststelle entscheidet (vgl. Be-
schluss vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 - BVerwGE 50,
80, 83; Beschluss vom 18. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 7.78 -
BVerwGE 56, 330, 336; Beschluss vom 7. Februar 1980 - BVerwG
6 P 87.78 - Buchholz 238.37 § 78 PersVG NW Nr. 1 S. 6). Trifft
der Beteiligte zu 1 daher eine Maßnahme, welche die Beschäf-
tigten der der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nachge-
ordneten Dienststellen (sieben Wasser- und Schifffahrtsämter
sowie das Neubauamt Nord-Ostsee-Kanal) betrifft, so ist der
Antragsteller als Bezirkspersonalrat zu beteiligen.
b) Nicht aus dem Wortlaut der Regelung in § 82 Abs. 1 BPersVG,
aber aus der Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck
der Bestimmung folgt, dass die Zuständigkeit des Bezirksperso-
nalrats auch dann gegeben ist, wenn der Leiter der Mittelbe-
hörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich
trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftig-
ten der Mittelbehörde und die der nachgeordneten Unterbehörden
gleichermaßen betrifft (vgl. Beschluss vom 14. September 1977
- BVerwG 7 P 45.77 - Buchholz 238.3 A § 53 BPersVG Nr. 1 S. 3;
Beschluss vom 18. Oktober 1978 a.a.O. S. 335; Beschluss vom
8. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 16.79 - BVerwGE 61, 51, 58). Die-
se Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats ist
mit Blick auf den in § 53 Abs. 2 BPersVG normierten Legitima-
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tionszusammenhang geboten. Nach dieser Vorschrift werden die
Mitglieder des Bezirkspersonalrats von den zum Geschäftsbe-
reich der Behörde der Mittelstufe gehörenden Beschäftigten ge-
wählt. Zu diesem Personenkreis zählen neben den Beschäftigten
der nachgeordneten Dienststellen auch die Beschäftigten der
Mittelbehörde selbst (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 1978
a.a.O. S. 334). Daraus folgt, dass die Beteiligungsbefugnis
des Bezirkspersonalrats sich auch auf Maßnahmen erstrecken
muss, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde betreffen.
Denn anderenfalls ergäbe das Wahlrecht ihrer Beschäftigten zum
Bezirkspersonalrat keinen Sinn. Es muss sich dabei um diejeni-
gen Angelegenheiten handeln, welche die Beschäftigten der Mit-
telbehörden und der ihr nachgeordneten Unterbehörden gleicher-
maßen betreffen. Denn in solchen Angelegenheiten, die aus-
schließlich die Beschäftigten der Mittelbehörden betreffen,
ist der dort gebildete Hauspersonalrat zu beteiligen.
c) Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen Dienst
handelt es sich um eine Angelegenheit, die den gesamten Ge-
schäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord be-
trifft. Denn sie wirkt sich gleichermaßen auch auf die nachge-
ordneten Dienststellen (Wasser- und Schifffahrtsämter, Neubau-
amt) aus.
Als Maßnahmen, die den gesamten Geschäftsbereich der Mittelbe-
hörde betreffen und deswegen der Mitbestimmung des Bezirksper-
sonalrats unterliegen, kommen vor allem kollektive Regelungen
im sozialen und organisatorischen Bereich in Betracht. Trifft
der Leiter der Mittelbehörde zum Beispiel eine Arbeitszeitre-
gelung, welche sowohl für die Beschäftigten seiner eigenen
Dienststelle als auch für die Beschäftigten der nachgeordneten
Dienststellen gelten soll, so wird das Mitbestimmungsrecht ge-
mäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG durch den Bezirkspersonalrat
ausgeübt.
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Bei personellen Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1
BPersVG werden häufig nur einzelne Dienststellen betroffen
sein. Sind solche Maßnahmen mit einem Dienststellenwechsel
oder mit einer Auswahl unter mehreren Bewerbern verbunden,
können die Interessen der Beschäftigten mehrerer oder gar al-
ler Dienststellen des Geschäftsbereichs berührt sein. Einer
generellen Vertiefung dieser Problematik bedarf es hier nicht.
Denn die Einstellung von Anwärtern für den gehobenen Dienst in
den hier in Rede stehenden Fällen stellt eine Sondersituation
dar, für welche die Betroffenheit des gesamten Geschäftsbe-
reichs der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nicht in Ab-
rede gestellt werden kann.
aa) Bei dem hier einzustellenden Personenkreis handelt es sich
um Bewerber mit Fachhochschulabschluss, die im Beamtenverhält-
nis auf Widerruf einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst leis-
ten, welcher eine praxisbezogene Ausbildung bei verschiedenen
Dienststellen und in Lehrgängen bietet. Da die Bewerber über
die fachtheoretische Qualifikation für die Laufbahn des geho-
benen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 2 BBG i.V.m. § 25 Abs. 2 BLV)
bereits verfügen, beschränkt sich in ihrem Fall der - verkürz-
te - Vorbereitungsdienst auf eine praktische Ausbildung in
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben (§ 18 Abs. 3 BBG
i.V.m. § 25 Abs. 5 BLV). Nach ihrer Ernennung durch den Betei-
ligten zu 1 und einem einwöchigen Einführungsseminar bei sei-
ner Dienststelle werden die Anwärter an nachgeordnete Ämter
zur weiteren Ausbildung abgeordnet. Die nachgeordneten Dienst-
stellen sind daher schon insofern betroffen, als sich der ganz
überwiegende Teil der Ausbildung bei ihnen vollzieht.
bb) Betroffen sind sie aber auch, soweit es um den Zweck der
Ausbildung geht. Dieser erschöpft sich nicht darin, den Anwär-
tern die Gelegenheit zum Erwerb einer beruflichen Qualifikati-
on zu geben. Er ist vielmehr auch darauf gerichtet, die Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Allgemeinen und
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die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord im Besonderen mit
qualifiziertem Nachwuchs für das Personal im gehobenen techni-
schen Dienst zu versorgen. Diesen bereits in den genannten
laufbahnrechtlichen Vorschriften angelegten Zweck der prakti-
schen Ausbildung (§ 18 Abs. 3 BBG i.V.m. § 25 Abs. 5 BLV) hat
der Beteiligte zu 1 im Schreiben vom 26. Oktober 2000 verdeut-
licht, welches der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als
Anlage XV eingereicht hat. Danach ist - wenn auch unter dem
Vorbehalt freier und besetzbarer Dienstposten - vorgesehen,
dass der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung unter Ver-
leihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Bauoberin-
spektor z.A. ernannt wird. In diesem Fall kommt eine Beschäf-
tigung sowohl bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
als auch bei einem dieser nachgeordneten Amt in Betracht. So-
weit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Versetzung
in den Bereich einer anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektion
stattfindet, zeigt dies nur, dass die Ausbildung generell dazu
beiträgt, die gesamte Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes mit qualifiziertem Nachwuchs zu versorgen. Ein Argument
für die ausschließliche Betroffenheit der Direktionsebene ist
dies offensichtlich nicht.
cc) Die Betroffenheit der nachgeordneten Dienststellen in Be-
zug auf Ausbildungspraxis und Ausbildungsziel wird durch den
Zweck der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bestä-
tigt. Dieser bestimmt sich nach Maßgabe der Gründe, aus denen
der Personalrat gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG seine Zustimmung zur
beabsichtigten Einstellung verweigern kann.
(1) Nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG kann der Personalrat die
Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Be-
sorgnis besteht, dass der Bewerber den Frieden in der Dienst-
stelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören
werde. Da die Bewerber den Vorbereitungsdienst überwiegend bei
einem der nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter bzw.
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beim Neubauamt ableisten, kann diese Frage nicht ausschließ-
lich mit Blick auf die Dienststelle "Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nord" beantwortet werden.
(2) Gleiches gilt in Bezug auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Da-
nach kann der Personalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten
Einstellung wegen Gesetzeswidrigkeit verweigern. Gesetzeswid-
rig ist eine Einstellung insbesondere dann, wenn sie dem Prin-
zip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) widerspricht. Dieses
Prinzip dient nicht nur den Belangen der Dienststelle, sondern
auch den Belangen ihrer Beschäftigten. Denn diese haben ein
eigenes Interesse daran, dass ihre künftigen Kollegen den Auf-
gaben gewachsen sind. Da die Bewerber sowohl während ihres
Vorbereitungsdienstes als auch nach dessen Abschluss auch bei
den nachgeordneten Dienststellen tätig werden sollen, müssen
die Interessen der dort Beschäftigten schon bei der Anwärter-
auswahl Berücksichtigung finden. Dies kann nur durch den Be-
zirkspersonalrat geschehen, der auch diese Beschäftigten rep-
räsentiert.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass das Mitbestimmungs-
recht des Bezirkspersonalrats unter Umständen bei der der Ein-
stellung nachfolgenden Abordnung an ein nachgeordnetes Amt zum
Zuge kommen könne (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Denn bei der
Abordnung kann von der Personalvertretung nicht mehr geprüft
werden, ob die bei der Einstellung vorgenommene Auswahlent-
scheidung dem Prinzip der Bestenauslese entsprochen hat. Soll
die Einstellung eines Bewerbers zu Gunsten von Mitbewerbern
abgelehnt werden, so kann eine etwaige Rechtswidrigkeit der
Auswahlentscheidung von Seiten der Personalvertretung nur im
Mitbestimmungsverfahren um die Einstellung, nicht aber zu ei-
nem späteren Zeitpunkt korrigiert werden.
dd) Der vom Beteiligten zu 1 betonte Eingliederungsgedanke
kommt hier nicht zum Zuge. Für Ausbildungen der hier in Rede
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stehenden Art ist typisch, dass der Anwärter während ihrer
Dauer verschiedenen Dienststellen ("Stationen") zur Ausbildung
zugewiesen wird. Wegen der jeweils nur kurz bemessenen Dauer
der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist fraglich, ob eine In-
tegration in die jeweilige Ausbildungsdienststelle stattfin-
det. Gerade deswegen bestimmt § 13 Abs. 3 BPersVG, dass Beamte
im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Be-
rufsausbildung nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind
(vgl. dazu Schlatmann, in: Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/
Schlatmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 13
Rn. 50).
Diese Regelung ist andererseits kein Hinweis darauf, dass die
Einstellung der Anwärter nur die Stammbehörde betrifft. Sie
enthält lediglich eine - von materiellen Gesichtspunkten wie
Integration oder Betroffenheit losgelöste - Festlegung, die
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Wahl zu den
Personalvertretungen dient. Unter Legitimationsgesichtspunkten
ist sie im vorliegenden Zusammenhang neutral: § 13 Abs. 3
BPersVG verschafft dem Anwärter mit dem Wahlrecht zum Perso-
nalrat der Mittelbehörde zugleich das Wahlrecht zum Bezirks-
personalrat (§ 53 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BPersVG).
ee) Dass der Beteiligte zu 1 in allen Personalangelegenheiten
der Anwärter entscheidet, spricht nicht gegen die Zuständig-
keit des Antragstellers. Die Verschiedenheit von zuständiger
und betroffener Dienststelle ist nach § 82 Abs. 1 BPersVG ge-
rade die Voraussetzung für die Beteiligungsbefugnis der Stu-
fenvertretung.
ff) Der vom Beteiligten zu 1 angesprochene Senatsbeschluss vom
16. September 1994 - BVerwG 6 P 33.93 - (PersR 1995, 20) be-
handelt nicht die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretun-
gen bei Maßnahmen einer höheren Dienstbehörde, die ihren ge-
samten Geschäftsbereich betreffen. Vielmehr geht es dort um
- 12 -
den Sonderfall der "vertikalen Versetzung" (von der nachgeord-
neten zur übergeordneten Dienststelle und umgekehrt). Für die
Entscheidung des Senats, dass in derartigen Fällen sowohl der
Hauspersonalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle als
auch die dort gebildete Stufenvertretung mitzubestimmen haben,
war maßgeblich, dass die von der Versetzung betroffenen Inte-
ressen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle ver-
schiedenartig sind (vgl. Beschluss vom 16. September 1994
a.a.O. S. 22). Ein Widerspruch zum vorliegenden Beschluss er-
gibt sich daraus nicht. Der Beschluss vom 16. September 1994
lässt den Grundsatz des § 82 Abs. 1 BPersVG unberührt, wonach
die Interessen der Beschäftigten der nachgeordneten Dienst-
stelle gegenüber der entscheidungsbefugten vorgesetzten
Dienststelle durch die dort gebildete Stufenvertretung wahrzu-
nehmen sind.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 2
Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BPersVG § 82 Abs. 1
Stichworte:
Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde;
Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich; Einstellung von
Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst;
Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
Leitsätze:
1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter
der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäfts-
bereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Be-
schäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbe-
hörden gleichermaßen betrifft.
2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen techni-
schen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten
Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betref-
fende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat
mitzubestimmen hat.
Beschluss des 6. Senats vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02
I. VG Schleswig vom 23.05.2001 - Az.: VG 18 A 2/01 -
II. OVG Schleswig vom 30.11.2001 - Az.: OVG 11 L 3/01 -