Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Übertragung, Auflösende Bedingung, Zahl, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 3.09
OVG 17 LP 32/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Vormeier,
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des
Bundes) vom 11. Februar 2009 sowie der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Stade - Personalvertretungskammer
Bund - vom 2. Juli 2007 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass
1. die Übertragung der Tätigkeit „Fachassistentin bzw.
Fachassistent in der Eingangszone/SIE“ auf die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer H.H., L.M., M.G. und K.B.,
2. die Übertragung der Tätigkeit „Fachassistent Arbeit-
nehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbei-
tungsbüro)“ auf den Arbeitnehmer H.-J.L. und
3. die Übertragung der Tätigkeit „Fachassistentin im Bear-
beitungsservice (Leistungen im Bereich SGB II)“ auf die
Arbeitnehmerin S.H.
der Mitbestimmung des Antragstellers bei Übertragung ei-
ner höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit unter-
liegen.
G r ü n d e :
I
Mit Schreiben vom 14. August 2006 unterrichtete der Beteiligte den Antragstel-
ler von seiner Absicht, auf drei Arbeitnehmerinnen und einen Arbeitnehmer je-
weils die Tätigkeit „Fachassistentin bzw. Fachassistent in der Eingangszo-
ne/SIE“ zu übertragen. Wegen der damit verbundenen Zahlung einer Funkti-
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onsstufe reklamierte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. August 2006 ein
Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Dem trat der Beteiligte
mit Schreiben vom 22. August 2006 entgegen.
Mit Schreiben vom 30. Juni und 4. August 2006 unterrichtete der Beteiligte den
Antragsteller von seiner Absicht, auf eine Arbeitnehmerin die Tätigkeit „Fachas-
sistentin im Bearbeitungsservice (Leistungen) im Bereich SGB II“ und auf einen
Arbeitnehmer die Tätigkeit „Fachassistent Arbeitnehmerleistungen SGB III (An-
tragsservice und Bearbeitungsbüro)“ zu übertragen. Wegen des damit verbun-
denen Verlustes einer Funktionsstufe machte der Antragsteller mit Schreiben
vom 17. Juli und 9. August 2006 ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG geltend. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 22. August 2006
entgegen.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die vorbezeichneten
Vorgänge seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegen,
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat
das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurück-
gewiesen: Die Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit scheide schon deshalb aus, weil die Zuweisung oder der
Wegfall der in Rede stehenden Tätigkeit, die die Zahlung einer Funktionsstufe
auslöse oder entfallen lasse, nicht zu einem Wechsel der für die Eingruppierung
maßgeblichen Tätigkeitsebene führe. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung
komme ebenfalls nicht in Betracht.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Bereits
der Mitbestimmungstatbestand „Übertragung einer höher oder niedriger zu be-
wertenden Tätigkeit“ liege hier vor. Kriterien für die Zahlung von Funktionsstu-
fen seien: zusätzlich übertragene Aufgaben, besondere Schwierigkeitsgrade,
besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben. Dies seien klassische tarifrechtli-
che Begriffe, die zur Bezeichnung herausgehobener Tätigkeitsmerkmale ver-
wandt würden. Die Zahlung der Funktionsstufe unterfalle der Tarifautomatik.
Das kollektive Bezahlungssystem bei der Bundesagentur für Arbeit könne ohne
das Element der Funktionsstufen kaum wirksam werden. Bei lediglich acht Tä-
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tigkeitsebenen bedürfe es der Binnendifferenzierung. Die Reversibilität der den
Funktionsstufen zugeordneten Tätigkeits- bzw. Funktionszuweisungen habe
eine ausschließlich individualarbeitsrechtliche Bedeutung. Auf diese Weise sei
die Arbeitgeberin in der Lage, den einzelnen Arbeitnehmern Aufgaben neu zu-
zuweisen oder zu entziehen, ohne dass es hierfür einer Änderung des Arbeits-
vertrages bzw. einer Änderungskündigung bedürfe. Mit der kollektivrechtlichen
Frage der Mitbestimmung habe das nichts zu tun. Funktionsstufenrelevante
Tätigkeiten würden dauerhaft übertragen; es gebe keine festgelegte zeitliche
Begrenzung.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er
ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss - auf-
zuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache
selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Überträgt der Beteiligte auf Arbeitnehmer seiner Dienststelle Tätigkeiten, die zur
Zahlung oder zum Wegfall einer Funktionsstufe führen, so unterliegt dies der
Mitbestimmung des Antragstellers „bei Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit“ gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
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1. Der konkrete, auf die Anlassfälle bezogene Feststellungsantrag, an welchem
der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren festgehalten hat, ist zu-
lässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Wie das Verwaltungsge-
richt unter Hinweis auf die Reversibilität der hier in Rede stehenden Funktions-
stufen ausgeführt hat, können die fraglichen Übertragungsakte im Anschluss an
ein nachzuholendes Mitbestimmungsverfahren erforderlichenfalls rückgängig
gemacht werden. Dem ist der Beteiligte nicht entgegengetreten. Der Senat hat
keinen durchgreifenden Anlass für eine abweichende Beurteilung (vgl. in die-
sem Zusammenhang Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz
250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 11 ff.).
2. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aus § 75 Abs. 1
Nr. 2 Alt. 1 BPersVG. Danach hat der Personalrat in Personalangelegenheiten
der Arbeitnehmer mitzubestimmen bei Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit. Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes lässt
es ohne Weiteres zu, eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit anzu-
nehmen, wenn dem Arbeitnehmer eine Aufgabe übertragen wird, die zwar der-
selben Tätigkeitsebene angehört, aber zur Zahlung oder zum Wegfall von
Funktionsstufen führt.
a) Um die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
handelt es sich zunächst, wenn einem Arbeitnehmer der Bundesagentur für
Arbeit eine Aufgabe übertragen wird, welche einer höheren oder niedrigeren
Tätigkeitsebene zugeordnet ist als seine bisherige Aufgabe.
Alle in der Bundesagentur auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tä-
tigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende
Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemei-
nen TuK (Kern-TuK) auf Basis allgemeiner Anforderungskriterien für jede Tä-
tigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind
Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebe-
nen. Der Arbeitnehmer ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht
nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der
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jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebe-
nen ist in den Zuordnungstabellen der Anlagen 1.0 bis 1.11 der Anlage zum
TV-BA festgelegt (§ 14 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA - vom 28. März 2006, jetzt
in der Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages).
Während die Anlage 1.0 zum TV-BA die Tätigkeitszuordnungstabelle für Kern-
profile einschließlich der formalen Anforderungsmerkmale enthält (§ 14 Abs. 1
Satz 2 TV-BA), spiegeln die Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA mit der Festle-
gung der speziellen TuK die Organisationsstruktur der Bundesagentur wider,
welche sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirekti-
onen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtli-
chen Verwaltungsebene gliedert und darüber hinaus besondere Dienststellen
errichtet hat (§ 367 Abs. 2 SGB III). Demgemäß betreffen die Anlagen 1.1, 1.4
und 1.9 die Agenturen für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Zentrale, die
Anlage 1.10 ist für den Aufgabenbereich SGB II insbesondere in den Arbeits-
gemeinschaften bestimmt, und die übrigen Anlagen beziehen sich auf die be-
sonderen Dienststellen (Familienkassen, Zentrale Auslands- und Fachvermitt-
lung - ZAV -, Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit - FBA -, Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - IAB -, IT-Systemhaus, BA-Servicehaus,
Hochschule der Bundesagentur). Auf diese Weise werden rund 700 unter-
schiedliche Einzeltätigkeiten in den verschiedenen Dienststellen der Bundes-
agentur bewertet (vgl. Bunk, ZTR 2006, 566 <567>; Bunk/Becker, Personalfüh-
rung 2006, 96 <97>).
Aus den Tätigkeitszuordnungstabellen der Anlagen 1.0 bis 1.11 zum TV-BA
lässt sich unschwer ablesen, dass die den acht Tätigkeitsebenen zugeordneten
Tätigkeitsgruppen die unterschiedliche Wertigkeit der übertragenen Aufgaben
nach Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad sowie Qualifikation widerspie-
geln. So weist die hier anzuwendende Anlage 1.1 zum TV-BA in den Tätig-
keitsebenen I bis III die Leitungs- und Steuerungsaufgaben auf den Führungs-
kraftebenen I bis III sowie die entsprechenden Fachexpertenebenen aus, die
Tätigkeitsebenen IV bis VI bilden die Fachkräfte-, Fachassistenz- und Assis-
tenzebenen ab, und die Tätigkeitsebenen VII und VIII sind die Ausführungs-
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ebenen I und II. Die Zugehörigkeit zur Tätigkeitsebene ist der strukturell wich-
tigste Parameter für die Gehaltsbemessung. Die höhere Tätigkeitsebene ver-
mittelt bei gleicher Entwicklungsstufe stets ein höheres Festgehalt als jede
niedrigere Tätigkeitsebene (§ 17 Abs. 1 und 2 TV-BA i.V.m. Anlage 3 zum
TV-BA).
b) Es bereitet aber keine Schwierigkeiten, die Übertragung einer Aufgabe, die
bei gleichbleibender Tätigkeitsebene zur Zahlung oder zum Wegfall von Funkti-
onsstufen führt, ebenfalls als Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-
tenden Tätigkeit zu verstehen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer der Bundesagentur Funk-
tionsstufen erhalten, sind in § 20 Abs. 2 TV-BA geregelt; die Vorschrift lautet:
„Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Auf-
gaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine
- geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben
abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funkti-
onsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstu-
fe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.0 bis
2.11).“ Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen
nebeneinander gezahlt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA).
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA führen drei Tatbestandsalternativen zum Erhalt
einer Funktionsstufe: die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw.
Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade bestimmter Aufgaben und die ge-
schäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben. Im
Gegensatz zur ersten Alternative sind die beiden anderen nicht mit der Über-
tragung zusätzlicher Aufgaben verbunden. Die zweite und dritte Alternative
verlangen noch nicht einmal, dass neben der Übertragung der dem spezifi-
schen TuK entsprechenden Tätigkeit stets ein weiteres Merkmal erfüllt sein
muss. Die übertragene Aufgabe kann bereits als solche, wenn sie als beson-
ders schwierig oder bedeutsam eingestuft wird, die Zuerkennung einer Funkti-
onsstufe zur Folge haben. Die Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA, welche nach
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demselben organisationsrechtlich geprägten Muster gegliedert sind wie die An-
lagen 1.0 bis 1.11, bestätigen dies.
Im vorliegenden Fall, in welchem es um Arbeitnehmer in den Agenturen für Ar-
beit geht, ist die Anlage 2.1 zum TV-BA heranzuziehen (für die Arbeitnehmer in
Arbeitsgemeinschaften nach SGB II gilt jetzt die Anlage 2.10 zum TV-BA). Die-
se enthält zwei Teile.
aa) Teil I betrifft die tätigkeits- bzw. dienstpostenunabhängigen Kriterien für die
Funktionsstufen. Als solche werden genannt: Abwesenheitsvertretung, Verant-
wortung Budget und Ressourcen, IT-Fachbetreuung, Datenqualitätsmanage-
ment, Supervision, wissenschaftliche Grundlagenaufgaben. Während die bei-
den ersten und die beiden letztgenannten Kriterien vornehmlich Führungsauf-
gaben betreffen und insoweit eine Übertragung durch ausdrückliche schriftliche
Anordnung verlangt wird, betreffen die IT-Fachbetreuung und das Datenquali-
tätsmanagement im Regelfall die Tätigkeitsebene IV; hier ist eine sinngemäße
Übertragung ausreichend, aber auch erforderlich. Da die Funktionsstufe nach
Teil I tätigkeitsunabhängig gezahlt wird, also nicht mit einem bestimmten, spezi-
fischen TuK einhergeht, muss es sich um die Übertragung zusätzlicher Aufga-
ben handeln. In Teil I der Anlage 2.1 zum TV-BA wird somit § 20 Abs. 2 Satz 1
Alt. 1 TV-BA ausgefüllt.
bb) Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA enthält die tätigkeits- bzw. dienstposten-
spezifischen Kriterien für die Funktionsstufen. Bei einer Gesamtzahl von
105 TuK ist nur an drei Stellen die zusätzliche individuelle Übertragung einer
Funktion oder Aufgabe als Voraussetzung für die Zahlung der Funktionsstufe
ausgewiesen (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 56, 60 und 61); zu den beiden letzt-
genannten TuK-Nummern besagt Protokollerklärung Nr. 2, dass bereits die fak-
tische Wahrnehmung dieser Aufgabe über einen mindestens einmonatigen Zeit-
raum den Anspruch auf die Funktionsstufe auslöst. In allen anderen Fällen wird
die Zahlung der Funktionsstufe nicht von der Übertragung einer zusätzlichen
Aufgabe oder Funktion abhängig gemacht. Dies erklärt sich daraus, dass als
allgemeine Übertragungskriterien - von einer einzigen Ausnahme abgesehen
(Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 43) - ausschließlich „Grad der Verantwortung“,
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„Komplexität der Aufgabe“ und „geschäftspolitische Setzung“ genannt und da-
mit die Tatbestandsalternativen 2 und 3 in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA ausgefüllt
werden. In zahlreichen, wenn nicht in den meisten Fällen enthält das für die
Zuerkennung der Funktionsstufe genannte besondere Kriterium kein zusätzlich
zu erfüllendes Merkmal, sondern lediglich eine Erklärung für die Wertschätzung
der dem jeweiligen TuK entsprechenden Tätigkeit. So erhält z.B. der Bera-
ter-U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 45)
Funktionsstufe 2; wenn als allgemeines Kriterium „Komplexität der Aufgabe“
und als spezielles Kriterium „Berufsberatung“ genannt wird, so wird damit zum
Ausdruck gebracht, dass bereits die übertragene Tätigkeit als solche wegen
ihres besonderen Schwierigkeitsgrades die Funktionsstufe verdient. Entspre-
chendes gilt etwa für den Berater Reha/SB (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 47:
„Komplexität der Aufgabe; Rehaberatung“), für die Fachkraft Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 54: „Ge-
schäftspolitische Setzung; Ordnungswidrigkeitenrecht“), für den Fachassisten-
ten in der Jobvermittlung (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 66: „Komplexität der Auf-
gabe; Jobvermittlung“), den Fachassistenten Finanzen SGB III im Internen Ser-
vice (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 73: „Geschäftspolitische Setzung; Finanzwe-
sen“) und den Fachassistenten Personalservice im Internen Service (Tätig-
keitsebene V TuK-Nr. 76: „Geschäftspolitische Setzung; Personalrecht“). In
zahlreichen anderen Fällen führt die Übertragung der dem speziellen TuK ent-
sprechenden Tätigkeit in Kombination mit der Erfüllung eines weiteren tätig-
keits- oder qualifikationsbezogenen Merkmals zur Zahlung der Funktionsstufe.
So erhalten der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservi-
ce und Bearbeitungsbüro) und der Sachbearbeiter Bearbeitungsbüro (Arbeitge-
ber + Träger) bei bestimmten Aufgabenkombinationen eine Funktionsstufe (Tä-
tigkeitsebene IV TuK-Nr. 50 und 51); dasselbe gilt für den IT-Techniker im Re-
gionalen IT-Service des Internen Service bei zertifizierten Kenntnissen in min-
destens einer Programmiersprache (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 62).
cc) Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA sowie in den Funktionsstufentabellen ge-
nannten Kriterien geben zu erkennen, dass diejenigen Tätigkeiten, die mit einer
Zahlung von Funktionsstufen verbunden sind, schwieriger, verantwortungsvoller
oder bedeutender sind als diejenigen ohne Funktionsstufe. Entsprechendes gilt
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- im Vergleich zum bisherigen Aufgabenbereich - für Tätigkeiten, für welche
Arbeitnehmer eine weitere oder eine höher dotierte Funktionsstufe erhalten
(§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-BA i.V.m. Anlage 3 zum TV-BA).
Die Funktionsstufen bringen daher die Wertigkeit verschiedener Aufgabenfelder
innerhalb einer Tätigkeitsebene zum Ausdruck. Eine Tätigkeit mit Funktionsstu-
fe wird höher bewertet als eine solche ohne Funktionsstufe, eine Tätigkeit mit
Funktionsstufe 2 höher als eine solche mit Funktionsstufe 1 und eine Tätigkeit
mit mehreren Funktionsstufen höher als eine solche mit nur einer einzigen der-
selben Betragskategorie. Die Höherwertigkeit tritt sowohl bei Übertragung zu-
sätzlicher Aufgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TV-BA i.V.m. Teil I der Anlage 2.1
zum TV-BA) als auch dann ein, wenn die übertragene Aufgabe bereits als sol-
che oder bei Erfüllung bestimmter Merkmale (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3
TV-BA i.V.m. Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA) die Zahlung einer - erstmaligen,
zusätzlichen oder höher dotierten - Funktionsstufe auslöst.
Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Die niedrigere Wertigkeit ist gegeben,
wenn eine zusätzliche Aufgabe, welche die Zahlung der Funktionsstufe auslöst,
entzogen wird oder wenn eine andere Tätigkeit übertragen wird, die zum
Wegfall einer weiteren oder einer höher dotierten Funktionsstufe führt.
3. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder nied-
riger zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfordern die
Einbeziehung der Funktionsstufe.
a) Der Gegenstand der Mitbestimmung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG steht im
Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats
ist geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht
und Billigkeit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer
zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Der Perso-
nalrat hat gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG auf die Einhaltung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten (vgl. Beschluss
vom 28. August 2008 - BVerwG 6 P 12.07 - juris Rn. 14 und 27).
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b) Dieser Grundsatz kommt zum Tragen, wenn es um die Übertragung von Tä-
tigkeiten geht, die mit der Zahlung von Funktionsstufen verbunden sind. Dieser
Vorgang ist leistungsorientiert. Mit einer derartigen Übertragung können insbe-
sondere leistungsstarke Arbeitnehmer rechnen. Umgekehrt droht Arbeitneh-
mern, die sich ihrer Aufgabe nicht gewachsen gezeigt haben, die Übertragung
von Tätigkeiten ohne Funktionsstufe oder der Entzug der Zusatzaufgabe, wel-
che die Zahlung der Funktionsstufe auslöst (vgl. Bunk, a.a.O. S. 569;
Bunk/Becker, a.a.O. S. 99). Die Funktionsstufe ist somit ein Instrument der
Personalauslese. Wer den zusätzlichen Anforderungen einer Aufgabe gewach-
sen ist, die mit der Zahlung einer Funktionsstufe ausgestattet ist, wird typi-
scherweise in den Kreis derjenigen einbezogen werden, die auch für den Auf-
stieg in eine höhere Tätigkeitsebene in Betracht kommen (vgl. zur vorüberge-
henden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit: Beschluss vom
8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247 <253> = Buchholz
250 § 75 BPersVG Nr. 95 S. 41). Es besteht daher ein erhebliches Bedürfnis für
eine Überwachung der Übertragungsakte durch den Personalrat. Diese ist
geeignet, sachwidrigen Begünstigungen und Benachteiligungen entgegenzu-
wirken.
4. Freilich hat die Rechtsprechung bislang eine höher oder niedriger zu bewer-
tende Tätigkeit im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG nur angenom-
men, wenn die neue Tätigkeit nach dem anzuwendenden kollektiven Entgelt-
schema einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet war als die
bisherige (vgl. Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 6 P 12.07 - juris
Rn. 13 m.w.N.). Setzt man mit der Entgeltgruppe die Tätigkeitsebene gleich, auf
welche sich nach der Terminologie des TV-BA allein die Eingruppierung bezieht
(§ 14 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 1 TV-BA), so kann der
Mitbestimmungstatbestand nur bei Wechsel der Tätigkeitsebene erfüllt sein.
Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die genannte Rechtsprechung war durch die
Vergütungsordnungen des BAT und ihm nachgebildeter Tarifwerke des öffentli-
chen Dienstes bestimmt. Zu Letzteren zählte der bis 31. Dezember 2005
geltende Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit
(MTA) vom 21. April 1961. Die Effektivität der Mitbestimmung auf einem Niveau
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ähnlich demjenigen, wie es im Geltungszeitraum des alten Tarifrechts bereits
anerkannt war, verlangt die Einbeziehung der Funktionsstufe.
a) Bis 31. Dezember 2005 war die Anlage 1 zum MTA die für die Angestellten
der Bundesagentur maßgebliche Vergütungsordnung. Diese kannte 16 Vergü-
tungsgruppen. Der berufliche Aufstieg konnte sich dadurch vollziehen, dass
dem Angestellten eine Tätigkeit übertragen wurde, welche die Merkmale einer
höheren Vergütungsgruppe erfüllte. Dieser Fall der „direkten“ Höhergruppierung
wurde in erheblichem Maße ergänzt durch das Modell des Fallgruppenaufstiegs
in der Gestalt des Bewährungsaufstiegs (§ 23b MTA i.V.m. Nr. 7 der Vorbe-
merkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum MTA). Der Ange-
stellte war höhergruppiert, wenn er sich über einen festgelegten Zeitraum in
einer bestimmten Fallgruppe seiner bisherigen Vergütungsgruppe bewährt hat-
te. Das Erfordernis der Bewährung war erfüllt, wenn der Angestellte während
der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätig-
keit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hatte (Nr. 7 Abs. 7 der
Vorbemerkungen). Diejenigen Fallgruppen, die den Bewährungsaufstieg eröff-
neten, hoben sich gegenüber denjenigen Fallgruppen, in denen dies nicht mög-
lich war, durch den höheren Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad der Tätig-
keit hervor. So befand sich z.B. der Vermittler in Vergütungsgruppe Vc Fall-
gruppe 3; aus dieser Fallgruppe heraus war ein Bewährungsaufstieg nicht mög-
lich. War der Vermittler jedoch für Rehabilitanden oder Schwerbehinderte oder
für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte verantwortlich oder war er
Abwesenheitsvertreter des Nebenstellenleiters oder außer dem Nebenstellen-
leiter die einzige Fachkraft für Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (Vergü-
tungsgruppe Vc Fallgruppen 4 bis 7), so war er nach dreijähriger Bewährung
höhergruppiert (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 3 bis 6).
Der Bewährungsaufstieg hatte nach der normativen Ausgestaltung der Vergü-
tungsordnung ein erhebliches Gewicht. Vergütungsgruppe Vc enthielt nicht we-
niger als 26 Fallgruppen, welche den Bewährungsaufstieg nach Vergütungs-
gruppe Vb eröffneten. Vergütungsgruppe Vb enthielt ihrerseits nicht weniger als
30 Fallgruppen mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVb. Vergü-
tungsgruppe IVb Fallgruppe 2 eröffnete zudem für alle Fallgruppen mit einem
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sternförmigen Hinweiszeichen den Aufstieg nach sechsjähriger Bewährung;
davon waren weitere 23 Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb betroffen.
Der zum Bewährungsaufstieg führende Fallgruppenwechsel unterlag der Mitbe-
stimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 8. Oktober
1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241 <246 f.> = Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 94 S. 36; BAG, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -
BAGE 74, 10). Entsprechendes galt beim Fallgruppenwechsel, welcher zum
Verlust eines bisher möglichen Bewährungsaufstiegs führte (vgl. Rehak, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, § 75 Rn. 41b und 42c; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 46; Fischer/Goeres/
Gronimus, in: GKÖD Band V, § 75 Rn. 28a). Die Beteiligung des Personalrats,
welche den beruflichen Aufstieg von Angestellten im Bereich der Bundesagen-
tur betrafen, war damit effektiv. Sie erfasste grundsätzlich alle Fälle direkter
oder indirekter „Beförderung“ sowie ihr Gegenteil.
b) Typische Kriterien für eine Höhergruppierung - mit oder ohne Fallgruppen-
aufstieg - waren nach der Vergütungsordnung des MTA Plan- und Fachkräfte-
zahlen sowie Belastungs- und Einwohnerzahlen (vgl. § 25 MTA). Demgemäß
hing die Eingruppierung von Abteilungsleitern von der Einwohnerzahl der Ar-
beitsamtsbezirke (Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 4, Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppen 5, 6a, 6a1, 7a, 7c, 8a, 8b), diejenige des Berufsberaters für Abitu-
rienten und Hochschüler von der Zahl der Studierenden im Bereich des zustän-
digen Arbeitsamts ab (Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 14a). Dagegen war z.B.
für die Eingruppierung Erster oder einziger Sachbearbeiter die Zahl der Plan-
kräfte im jeweiligen Arbeitsamt entscheidend (Vergütungsgruppe III Fallgruppen
22b und 22c).
c) Der TV-BA hat den Fallgruppenaufstieg - insbesondere in der Form des Be-
währungsaufstiegs - abgeschafft. Doch knüpft die Zuerkennung von Funktions-
stufen in § 20 Abs. 2 TV-BA sowie in den Funktionsstufentabellen an materielle
Kriterien an, die nach altem Tarifrecht für die Höhergruppierung - insbesondere
auch über den Fallgruppenaufstieg - maßgeblich waren. Zusätzliche Aufgaben-
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übertragung, besonderer Schwierigkeitsgrad, Bedeutung von Aufgaben bzw.
Komplexität der Aufgaben und Grad der Verantwortung sind Differenzierungs-
merkmale, die eine Feinsteuerung innerhalb der Tätigkeitsebenen erlauben. Die
dadurch erzeugte Gruppenbildung ist derjenigen nicht unähnlich, welche oben
für den Bewährungsaufstieg nach altem Tarifrecht dargestellt wurde. So erhält
z.B. der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und
Bearbeitungsbüro) sowie der Sachbearbeiter Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber +
Träger) grundsätzlich keine Funktionsstufe. Wegen Komplexität der Aufgabe
erhalten sie bei bestimmten Aufgabenkombinationen Funktionsstufe 1. Der
Sachbearbeiter Reha/SB erhält wegen des Schwierigkeitsgrades der be-
troffenen Rechtsgebiete ebenfalls Funktionsstufe 1, der Sachbearbeiter in der
Bearbeitungsstelle SGG sogar Funktionsstufe 2 (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 50
bis 53).
In ähnlicher Weise, wie die Vergütungsordnung zum MTA für die Eingruppie-
rung auf die Plankräftezahlen abstellte, ist für die Zahlung von Funktionsstufen
nach Anlage 2.1 zum TV-BA in einer Reihe von Fällen die Zahl der zugeordne-
ten Stellen für Plankräfte maßgeblich: bei Ersten Psychologen, Bereichsleitern
Geschäftseinheit, Geschäftsstellenleitern, Ersten Sachbearbeitern in der Bear-
beitungsstelle SGG (Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 8, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11,
12, Tätigkeitsebene III TuK-Nr. 30 und 33). Eine Weiterentwicklung der in § 25
MTA genannten Kriterien stellt der Gesichtspunkt „AA Größenkategorie und
Strategietyp“ dar, der über die Zahlung von Funktionsstufen an Geschäftsführer
operativ, Bereichsleiter Geschäftseinheit, Teamleiter Arbeitgeberservice und
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt entscheidet
(Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 3, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11, Tätigkeitsebene III
TuK-Nr. 27 und 35). In ihr verbindet sich die Größe des Arbeitsamtsbezirks mit
der Bewertung ihrer sozioökonomischen Struktur (vgl. Teil II Vorbemerkung der
Anlage 2.1 zum TV-BA nebst Anhang). Auch hier zeigt sich, dass für die Zah-
lung der Funktionsstufe innerhalb der Tätigkeitsebene Kriterien maßgeblich
sind, welche nach altem Tarifrecht vergütungsgruppenübergreifend angelegt
waren.
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Die Funktionsstufe ist wesentlicher Bestandteil des Entgeltsystems nach
TV-BA. Die Reduzierung der Zahl der als Entgeltgruppen fungierenden Tätig-
keitsebenen - im Vergleich zur Zahl der Vergütungsgruppen nach MTA - um die
Hälfte bei gleichzeitiger hochdifferenzierter Wiedergabe aller Berufsbilder bei
der Bundesagentur in Gestalt der TuK macht eine Feinabstimmung unvermeid-
lich. Die Funktionsstufen haben daher im Verhältnis zum Festgehalt im Allge-
meinen und den Tätigkeitsebenen im Besonderen nicht nur eine ergänzende
oder gar randständige Bedeutung. Mit ihnen steht und fällt die gesamte neue
Entgeltstruktur. Insofern gehen sie über die Funktionszulagen nach altem Tarif-
recht in ihrer Bedeutung weit hinaus, für welche die Rechtsprechung in der
Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ver-
neint hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 2.76 - Buchholz
238.3 A § 75 BPersVG Nr. 2 und - BVerwG 7 P 3.76 - Buchholz 238.3 A § 75
BPersVG Nr. 3; BAG, Urteile vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - BAGE
69, 96 und vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - AP Nr. 6 zu § 72
LPVG NW Bl. 1243; zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zulagen: Be-
schlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 und vom 2. April
1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
Im Bereich der Bundesagentur galt bis 31. Dezember 2005 der Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der Fassung des Änderungs-
tarifvertrages vom 29. Oktober 2001. Er sah eine allgemeine Zulage zwischen
41 und 110 €, eine Technikerzulage und eine Programmierzulage in Höhe von
jeweils 23 € sowie eine Zulage für Angestellte in Justizvollzugsanstalten in Hö-
he von 96 € monatlich vor. Hierbei handelte es sich um eine eher marginale
Ergänzung zur tariflichen Grundvergütung. Die Rechtsprechung, welche die
Einbeziehung solcher Zulagen in die Mitbestimmung bei Eingruppierung abge-
lehnt hat (vgl. zur Techniker- und Programmierzulage im Geltungsbereich des
BAT: BAG, Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.), kann auf die Funktionsstufen
im Entgeltsystem des TV-BA nicht übertragen werden.
Eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, welche die Funktionsstu-
fen ausspart, ist nicht mehr im gleichen Maße effektiv wie diejenige im Gel-
tungszeitraum des alten Tarifrechts. Da die Funktionsstufen im Rahmen des
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neuen Entgeltsystems ein wichtiges Element darstellen, welches den berufli-
chen Aufstieg abbildet, muss die Mitbestimmung sie einbeziehen, wenn sie auf
bisherigem Niveau den beruflichen Aufstieg und die damit zusammenhängen-
den entgeltrelevanten Maßnahmen erfassen will.
5. Dass § 20 Abs. 1 TV-BA die Funktionsstufen als reversibel bezeichnet,
spricht nicht gegen die Einbeziehung in die Mitbestimmung bei Eingruppierung.
a) Was unter „reversibel“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 5 TV-BA.
Danach entfällt bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 TV-BA die
Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages er-
forderlich ist. Als typische Beispiele werden die Übertragung einer anderen Tä-
tigkeit und eine Vereinbarung nach § 20 Abs. 6 TV-BA genannt. Die erste Al-
ternative korrespondiert mit der Regelung in § 14 Abs. 4 TV-BA, wonach die
Bundesagentur dem Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrages im
Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen kann, die der im
Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist. Die zweite Alterna-
tive nimmt Bezug auf die Änderung der Funktionsstufentabellen durch die von
den Tarifvertragsparteien bevollmächtigten Tarifkommissionen.
b) Die Unterschiede zwischen Tätigkeitsebene, die in den Arbeitsvertrag aufzu-
nehmen ist (§ 14 Abs. 3 TV-BA), und Funktionsstufe sind individualrechtlich
erheblich. Sie wirken sich jedoch auf die hier vorzunehmende kollektivrechtliche
Bewertung nicht entscheidend aus. Die Mitbestimmung in Personalangelegen-
heiten der Arbeitnehmer ist nicht auf als dauerhaft konzipierte Maßnahmen be-
grenzt. Dies zeigen bereits die Tatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 4a
BPersVG, die schon Abordnungen und Zuweisungen für eine Dauer von mehr
als 3 Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären. Abweichendes gilt nicht für
entgeltrelevante personelle Maßnahmen, um welche es im vorliegenden Fall
geht. So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass bereits die vorüber-
gehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die nicht mit einer
Höhergruppierung verbunden ist, sondern lediglich eine Zulage auslöst, nach
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist (Beschluss vom
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8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75
BPersVG Nr. 95).
Was für befristete Maßnahmen gilt, kann für Maßnahmen, die unter einer auf-
lösenden Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt stehen, nicht verneint
werden. Es ist möglich, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt oder vom
Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wird. Demgemäß ist denkbar, dass
es bei der Übertragung derjenigen Tätigkeit, welche nach Anlage 2.1 TV-BA die
Funktionsstufe auslöst, über längere Zeit oder gar auf Dauer verbleibt. Ebenso
kann angenommen werden, dass Teile der Funktionsstufentabellen über einen
längeren Zeitraum unverändert bleiben, weil die Tarifvertragsparteien an ihrer
Einschätzung über die Wertigkeit der jeweils wahrgenommenen Aufgabe fest-
halten.
c) Der Hinweis auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters führt in diesem
Zusammenhang nicht weiter. Soweit der Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Di-
rektionsrecht einräumt oder belässt, besagt dies lediglich, dass der Arbeitgeber
für seine Anordnung nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers, insbesondere
nicht der Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages, bedarf. Die Mitbe-
stimmungspflichtigkeit der Maßnahme, soweit diese durch einen Mitbestim-
mungstatbestand erfasst wird, bleibt davon unberührt (vgl. Beschluss vom
12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29
S. 36). Dass der Dienststellenleiter tarifvertraglich ermächtigt ist, eine personel-
le Maßnahme auch ohne und gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers
durchzusetzen, ist für das Eingreifen der Mitbestimmung geradezu typisch. So
ist die Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Bundesagentur unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV-BA nicht von der Zustimmung des Arbeit-
nehmers abhängig. Dass sie als belastende Maßnahme der Mitbestimmung
nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, begegnet keinen Zweifeln.
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge