Urteil des BVerwG vom 17.10.2002

Veranstaltung, Berufliches Fortkommen, Berufsbildung, Unterrichtung

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 3.02
OVG 8 Bf 373/00 PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Personalvertretungssa-
chen nach dem Hamburgischen Personalvertretungs-
gesetz - vom 26. November 2001 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
14. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwer-
deverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das Universitätskrankenhaus Eppendorf ließ am 16. September
1999 Abteilungsleiter in arbeitsrechtlichen Fragen unterwei-
sen. Der antragstellende Personalrat hielt die Veranstaltung
für eine nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 und § 87 Abs. 1 Nr. 17
HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dem trat der
Rechtsvorgänger des Beteiligten entgegen.
Der Antragsteller hat im Beschlussverfahren die Feststellung
begehrt, dass die Fortbildungsveranstaltung am 16. September
1999 und die Auswahl der Teilnehmer der Mitbestimmung des An-
tragstellers unterlagen und rechtswidrig waren, solange der
Antragsteller keine Zustimmung erteilt hatte, keine Einigung
im Schlichtungsverfahren erzielt worden oder kein ersetzender
Beschluss der Einigungsstelle ergangen war. Das Verwaltungsge-
richt hat den Antrag abgelehnt, weil die Veranstaltung am
16. September 1999 nicht die berufliche Fort- und Weiterbil-
dung, sondern konkrete Anweisungen und Ratschläge zur Amtsfüh-
rung der Unterwiesenen zum Gegenstand gehabt habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Antragstel-
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lers entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Der vom Betei-
ligten herangezogene Aspekt der Gegnerfreiheit trage nicht zur
Entscheidung der Frage bei, ob die umstrittene Veranstaltung
der Fortbildung der Mitarbeiter oder deren fachlicher Unter-
richtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gedient habe. Die ar-
beitsrechtliche Unterweisung habe den Teilnehmern nicht ledig-
lich zwingend notwendige juristische Zusatzkenntnisse, sondern
weitergehend solche verschafft, die geeignet seien, ihr beruf-
liches Fortkommen zu erleichtern. Dafür spreche auch, dass an
der Veranstaltung nicht ein nach bestimmten Kriterien festge-
legter Personenkreis teilgenommen habe, sondern eine Auswahl
unter den Bediensteten stattgefunden habe.
Der Beteiligte erstrebt mit der Rechtsbeschwerde die Zurück-
weisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den erstin-
stanzlichen Beschluss und trägt zur Begründung im Wesentlichen
vor, Gegenstand der Veranstaltung sei allein die Beseitigung
etwaiger Defizite der Unterwiesenen in der Kenntnis des Ar-
beitsrechts gewesen, die diese als Vorgesetzte bei der Wahr-
nehmung von Arbeitgeberfunktionen haben müssten; eine solche
Unterweisung stelle keine berufliche Fort- und Weiterbildung
dar.
Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss
beruht auf der unrichtigen Anwendung von Normen des Personal-
vertretungsrechts (§ 100 Abs. 2 des Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetzes - HmbPersVG - vom 16. Januar 1979, HmbGVBl
S. 17, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 2002, HmbGVBl
S. 75, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Veranstaltungen, die der am
16. September 1999 abgehaltenen entsprechen, unterliegen nicht
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der Mitbestimmung des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht
hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde des
Antragstellers ist zurückzuweisen.
1. Der Antragsteller begehrt erkennbar eine über den Anlass-
fall hinausreichende Klärung seiner Mitbestimmungsbefugnisse,
an der er auch im Hinblick auf künftige vergleichbare Veran-
staltungen ein berechtigtes Interesse hat (zur Antragstellung
bei Erledigung der umstrittenen Maßnahme vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295).
Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Antragsschriftsatz vom
14. Februar 2000 demgemäß die Frage, ob die Unterrichtung von
Führungskräften über "das richtige Vorgehen bei Fehlverhalten
von Mitarbeitern, insbesondere die ordnungsgemäße Erteilung
von Abmahnungen sowie darüber hinausgehende Fragen des allge-
meinen Arbeitsrechts" durch den Dienstherrn zur Berufsbildung
i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 6 und § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG
gehört.
2. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG hat der Personalrat mitzu-
bestimmen bei der Durchführung der Berufsbildung (Berufsaus-
bildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche
Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltun-
gen und der Auswahl von Lehrpersonen. Die Auswahl von Angehö-
rigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbil-
dung i.S. des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG unterliegt gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personal-
rats.
a) Die - hier allein in Betracht zu ziehende - berufliche
Fort- und Weiterbildung bedarf der Abgrenzung gegenüber
- nicht mitbestimmungspflichtigen - Unterweisungen der Be-
diensteten durch den Dienstherrn, die sie in die Lage verset-
zen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
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Der beschließende Senat hat zum Begriff der Fortbildung i.S.
von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BPersVG im Beschluss vom
27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - (Buchholz 250 § 76
BPersVG Nr. 23 = PersV 1992, 385) ausgeführt, die Fortbildung
betreffe alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrund-
stock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen
und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln,
als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung
zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erfor-
derlich ist. Wesentlich ist, dass über die bloße Erhaltung und
Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kennt-
nisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen
Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinausgehen.
Die Fortbildung soll also dem Teilnehmer ermöglichen, sich
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße
fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen
Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation
vermitteln. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Personal-
vertretung insbesondere auch an der Festlegung des teilnahme-
berechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei
Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse günstig auf
das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können,
mit anderen Worten das Interesse der Beschäftigten an einer
möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt
wird.
Das Oberverwaltungsgericht hält es im Anschluss an diese Ent-
scheidung für maßgeblich, ob die Maßnahme lediglich der fach-
lichen Unterrichtung zur Aufrechterhaltung des dienstlich er-
forderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung der Fertigkei-
ten der Bediensteten an Neuerungen an ihrem Arbeitsplatz dient
oder ob darüber hinaus Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt
werden, die sich auf das berufliche Fortkommen der Beschäftig-
ten auswirken können. Dieses Kriterium erweist sich bei Veran-
staltungen wie derjenigen, die dem vorliegenden Verfahren
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zugrunde liegt, als nicht hinreichend.
Die im Beschluss vom 27. November 1991 angesprochenen Grund-
sätze werden zwar in der Regel genügen, um - wie in dem der
genannten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall - Schu-
lungen in der Beherrschung klar umrissener aufgabenbezogener
Fertigkeiten von darüber hinausgehenden Fortbildungen abzu-
grenzen. Entscheidend ist danach, ob das in der Veranstaltung
vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen am Ar-
beitsplatz hinausweist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom
19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79
PersVG BW Nr. 4 und vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P
28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3). Indes wird bei
höherwertigen Tätigkeiten, namentlich bei der Wahrnehmung von
Führungsaufgaben, die ein vergleichsweise breites Spektrum von
Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzen, die erforderliche
Abgrenzung häufig nicht allein anhand dieses Kriteriums mög-
lich sein. Die Unterweisung beispielsweise in Verhandlungs-
strategien kann und wird sowohl der Leistungssteigerung der
Bediensteten dienen als auch ihnen eine zusätzliche Qualifika-
tion vermitteln. Daher muss auf den Schwerpunkt der jeweiligen
Veranstaltung abgestellt werden. Dieser ist anhand der Gesamt-
umstände des einzelnen Falls zu ermitteln.
b) Bei der Veranstaltung am 16. September 1999 und entspre-
chenden künftigen Unterweisungen handelt es sich nicht um
Fortbildungsmaßnahmen i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 6 und § 87
Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG. Dies ergibt sich aus den Feststellun-
gen des Oberverwaltungsgerichts, namentlich dem Vorbringen der
Beteiligten und der Aktenlage. Weiterer Sachaufklärung bedarf
es nicht.
Die Veranstaltung hatte die Verhaltensweisen und Reaktionen
von Vorgesetzten bei Fehlverhalten von Arbeitnehmern zum Ge-
genstand. Dabei wurden die Zuständigkeitsverteilung zwischen
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den Dienstvorgesetzten und der Personalabteilung und die ar-
beitsrechtlichen Voraussetzungen möglicher Sanktionen erör-
tert. Diesbezügliche Kenntnisse gehören zum "Handwerkszeug"
derjenigen Beschäftigten, die - namentlich in einer Dienst-
stelle von der Größe und Verzweigtheit wie dem Universitäts-
krankenhaus Eppendorf - als Vorgesetzte Arbeitgeberfunktionen
wahrnehmen. Da diese Kenntnisse nicht nur an dem konkreten
Einsatzort der Teilnehmer von Nutzen sind, kann andererseits
nicht in Abrede gestellt werden, dass die Veranstaltung auch
zu deren Fortbildung beitrug.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weisen
die Gesamtumstände, unter denen die Veranstaltung stattfand,
jedoch darauf hin, dass es sich bei ihr und entsprechenden
künftigen vornehmlich um die Unterweisung Beschäftigter in Be-
zug auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer dienstlichen Auf-
gaben handelt. Der Beteiligte hat bei der Anhörung durch das
Oberverwaltungsgericht unwidersprochen dargelegt, dass die Ab-
teilungsleiter angesichts der Umstrukturierungsmaßnahmen am
Universitätskrankenhaus Eppendorf stärker als zuvor mit ar-
beitsrechtlichen Fragen beschäftigt würden und sich daraus die
Notwendigkeit ergeben habe, die arbeitsrechtlichen Kenntnisse
der Abteilungsleiter zu aktualisieren; bei anderer Gelegenheit
seien die Stellvertreter der Abteilungsleiter entsprechend un-
terwiesen worden, und es sei geplant, die Unterweisung nach
und nach für alle Führungskräfte durchzuführen. Der Anlass und
die Zielsetzung sowie der umfassend geplante Teilnehmerkreis
weisen die Veranstaltungen nach Art der am 16. September 1999
durchgeführten als dienstliche Unterweisung aus. Sie sind aus
der nachvollziehbaren Sicht des Dienstherrn erforderlich, um
die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgesetztenaufgaben sicher-
zustellen. In diesem Sinne versteht der Senat auch das - unter
dem Aspekt der "Gegnerfreiheit" eingeführte und insoweit miss-
verständliche - Vorbringen des Beteiligten, es sei um die Un-
terrichtung von Beschäftigten mit Führungsaufgaben in der Aus-
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übung der "Gläubigerstellung des Arbeitgebers" gegangen und
deshalb komme eine Mitbestimmung des Antragstellers nicht in
Betracht.
Demgegenüber fehlen die Merkmale, die für Fortbildungsmaßnah-
men des Dienstherrn typisch sind und an die die Mitbestim-
mungstatbestände ihrem Zweck nach anknüpfen. Die Beschäftigten
können üblicherweise selbst entscheiden, ob sie an vom Dienst-
herrn angebotenen Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung
teilnehmen, gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Dem ent-
spricht, dass die Teilnahme in der Regel von einer - nicht
notwendig unmittelbar durch dienstliche Belange bestimmten -
Auswahlentscheidung abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
7. März 1995 - BVerwG 6 P 7.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG
Nr. 7).
Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, dass die Ver-
mittlung arbeitsrechtlicher Kenntnisse an die Teilnehmer der
umstrittenen Veranstaltung objektiv nicht erforderlich gewesen
sein könne und der Beteiligte den Kreis der Teilnehmer nicht
nach hinreichend bestimmten Kriterien festgelegt habe, sind
auf seinen Rechtsstandpunkt zurückzuführen und stellen eine
Interpretation der von ihm festgestellten Tatsachen dar. Ihnen
kommt jedoch für die Frage, wo der Schwerpunkt der Unter-
richtsmaßnahme des Dienstherrn liegt, keine entscheidende Be-
deutung zu. Dieser liegt vielmehr nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts bei der Vermittlung aufgabenbezogener
Kenntnisse.
3. Der Gegenstandswert beläuft sich auf den Auffangwert gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Der Antrag der Prozessbevollmächtig-
ten des Antragstellers, den Gegenstandswert auf 8 000 € fest-
zusetzen, bleibt ohne Erfolg, weil die Sache in keiner Hin-
sicht von anderen Beschlussverfahren abweicht, für die der Se-
nat den Auffangwert grundsätzlich für angemessen erachtet. Der
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Umstand, dass das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht auf
zwei Rechtsgrundlagen gestützt ist, rechtfertigt eine Verdop-
pelung des Gegenstandswerts nicht.
Bardenhewer
Hahn
Gerhardt
Graulich
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 17
Stichworte:
Dienstliche Unterweisung; Fortbildung.
Leitsatz:
Vermittelt eine Schulungsveranstaltung des Dienstherrn nach
ihrem Schwerpunkt Kenntnisse, die für die ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der Aufgaben der Beschäftigten erforderlich sind,
zugleich aber darüber hinaus zu deren beruflicher Fortbildung
beitragen, stellt sie keine Maßnahme der Berufsbildung im Sin-
ne von § 86 Abs. 1 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG dar.
Beschluss des 6. Senats vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 3.02
I. VG Hamburg vom 14.08.2000 - Az.: VG 2 VG FL 4/2000 -
II. OVG Hamburg vom 26.11.2001 - Az.: OVG 8 Bf 373/00.PVL -