Urteil des BVerwG vom 25.01.2012

Betriebsrat, Versetzung, Sozialplan, Niederlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 25.10
OVG 4 A 146/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 25. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich der Versetzungen der Be-
amten B., G. und N. eingestellt. Insoweit sind der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
(Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) vom
27. Oktober 2010 sowie der Beschluss des Verwaltungs-
gerichts des Saarlandes (Fachkammer für Personalvertre-
tungssachen - Bund -) vom 22. März 2007 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Unter dem 2. Oktober 2001 entschied die Beteiligte, die Deutsche Post AG, ihre
Service Niederlassung Immobilien zum 1. Januar 2002 aufzulösen. Unter Hin-
weis darauf teilte sie mit Schreiben vom 7. November 2001 dem Antragsteller,
dem Betriebsrat der Service Niederlassung Immobilien, mit, dass die dortigen
Beschäftigten zum 1. Januar 2002 nach Maßgabe der beigefügten Anlage zu
den Briefniederlassungen versetzt werden sollten, und bat darum, der vorgese-
henen Maßnahme gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG
zuzustimmen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November
2001 mit der Begründung ab, die geplante Organisationsmaßnahme stehe nicht
in Einklang mit den Tarifverträgen 444 und 445, welche die Erstellung eines
Sozialplans vorsähen.
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Mit Schreiben vom 22. März 2005, beim Antragsteller eingegangen am 30. April
2005, bat die Beteiligte erneut um Zustimmung zu den Versetzungen von Be-
schäftigten der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien. Sie nahm Bezug
auf den mit dem Gesamtbetriebsrat am 9. August 2004 vereinbarten Sozialplan
und die durch Feststellungsvermerke gemäß den Regelungen des Tarifvertra-
ges Nr. 444 bzw. der geltenden Rationalisierungsschutzvereinbarung für Beam-
te vereinbarten Weiterbeschäftigungen. Als vorläufige personelle Maßnahme
wurde die Abordnung der betroffenen Beamten mit sofortiger Wirkung angeord-
net. Mit Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Beteiligten eingegangen am glei-
chen Tage, versagte der Antragsteller die Zustimmung zu den Versetzungen
der betroffenen Beamten. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf,
die beabsichtigten personellen Maßnahmen verstießen gegen die Tarifverträge
444 und 445 sowie die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung und gegen
die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Sozialpläne. Mit Schreiben vom
22. Juli 2005 teilte die Beteiligte mit, von der Anrufung der Einigungsstelle ab-
zusehen, weil der Antragsteller die Zustimmungsverweigerung nicht fristgerecht
erklärt habe und seine Zustimmung zu den Versetzungen der betroffenen Be-
amten somit als erteilt gelte.
Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat der Beteiligten auf-
gegeben, aus Anlass der am 21. Mai 2005 verweigerten Zustimmung zu den
Versetzungen von 23 namentlich bezeichneten Beamten von der Service Nie-
derlassung Immobilien zu anderen Niederlassungen unverzüglich die Eini-
gungsstelle anzurufen. Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Versetzung von
10 Beamten eingestellt. Hinsichtlich der verbliebenen Beamten hat es den erst-
instanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Die kollektivrechtliche Schutzfunktion des Mitbestimmungs-
rechts sei durch die Versetzung von Beamten eines aufgelösten Betriebes nicht
negativ betroffen. Denn eine Betriebsgemeinschaft, die durch solche Verset-
zungen etwa aufgrund einer mit ihr einhergehenden Arbeitsverdichtung benach-
teiligt sein könnte, bestehe nach endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit
und Auflösung des Betriebes nicht mehr. Auch fehle es an einer am Maßstab
der Verteilungsgerechtigkeit zu kontrollierenden Auswahlentscheidung zwi-
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schen den von den Versetzungen betroffenen und den „zurückbleibenden“ Be-
amten, da letztlich sämtliche „im Dienst“ verbleibenden Beamten versetzt wür-
den. Die Individualinteressen der von der Versetzung erfassten Beamten wür-
den durch das über § 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG auch für Beamte geltende
Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen gemäß den §§ 111 bis 113
BetrVG hinreichend gewahrt. Auch der Umstand, dass den von Versetzungen
betroffenen Beamten ein verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewähr-
leisteter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zustehe, der ihnen ein
Recht auf Weiterbeschäftigung in einem ihrem Statusamt entsprechenden
Funktionsbereich vermittle, gebe keinen Grund, dem Betriebsrat unter dem Ge-
sichtspunkt des Individualrechtsschutzes der betroffenen Beamten im Rahmen
des Restmandats ein Mitbestimmungsrecht bei einer Versetzung nach Be-
triebsauflösung zuzubilligen. Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung
lasse sich mittels einer Verweigerung der Zustimmung zu der Versetzung in der
vorliegenden Konstellation nicht sichern. Die Versetzung von Beamten nach
Auflösung des bisherigen Betriebes sei alternativlos. Ein Betrieb, in welchem
der Beamte nach Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats eingegliedert
bleibt und der bisherigen amtsangemessenen Betätigung weiter nachgehen
könnte, existiere nicht mehr.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Eine Ver-
setzung sei zum einen die Ausgliederung aus dem bisherigen Betrieb und zu-
gleich die auf Dauer angelegte Übertragung eines neuen Tätigkeitsbereichs bei
gleichzeitiger Eingliederung in einen anderen Betrieb. Im Falle einer Betriebs-
stilllegung sei nur die Ausgliederung alternativlos. Hinsichtlich der Übertragung
eines neuen Aufgabenbereichs bei einem anderen Betrieb habe dagegen die
Arbeitgeberin einen weiten Entscheidungsspielraum. Daran knüpfe die Mitbe-
stimmung im abgebenden Betrieb an. Diese diene auch dem Schutz der indivi-
duellen Interessen der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten. Der Be-
triebsrat des abgebenden Betriebes eines Postnachfolgeunternehmens habe
die Versetzung daraufhin zu überprüfen, ob der neue Aufgabenbereich im neu-
en Betrieb dem Statusamt des betroffenen Beamten entspreche. Dies sei durch
Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Das Interessenausgleichs-
verfahren nach § 111 BetrVG und das Sozialplanverfahren nach §§ 112, 112a
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BetrVG könnten zwar wegen § 24 BetrVG grundsätzlich auch Beamte erfassen.
Diese Instrumente könnten jedoch dem infolge einer Betriebsstilllegung von
einer Versetzung betroffenen Beamten nicht den gebotenen Schutz im Hinblick
auf seinen Anspruch auf Übertragung von amtsangemessenen funktionellen
Ämtern im Rahmen von Versetzungen gewähren. Dies sei hinsichtlich des Inte-
ressenausgleichs schon deshalb einleuchtend, weil dieser gegen den Willen
des Arbeitgebers nicht erzwungen werden könne. Auch könne ein vereinbarter
Interessenausgleich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des Arbeitneh-
mers begründen. Der erzwingbare Sozialplan sei im vorliegenden Zusammen-
hang ebenfalls ungeeignet. Er bestehe nach der Legaldefinition in der Einigung
über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die
Beschäftigten infolge der Betriebsänderung träfen. Darum gehe es hier nicht.
Abgesehen davon verfügten die Betriebsparteien bei der Einschätzung der
durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile über einen erheblichen
Beurteilungsspielraum. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Be-
amten auf amtsangemessene Beschäftigung stehe jedoch nicht zur Disposition
der Betriebsparteien. Das Mitbestimmungsverfahren wegen Versetzung sei ge-
eignet, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beamten auf
ein seinem Statusamt entsprechendes funktionelles Amt zu schützen. Gebe die
Einigungsstelle eine der Auffassung des Betriebsrats entsprechende Empfeh-
lung und wolle das Bundesministerium der Finanzen dieser Empfehlung folgen,
so müsse es dafür Sorge tragen, dass dem betroffenen Beamten unverzüglich
durch erneute anderweitige Versetzung ein funktionelles Amt übertragen werde,
das seinem Statusamt entspreche. Nach alledem sei im vorliegenden Fall das
Mitbestimmungsverfahren durch Anrufung der Einigungsstelle fortzusetzen,
zumal die Zustimmungsverweigerung form- und fristgerecht erklärt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlan-
des vom 27. Oktober 2010 zu ändern, soweit er die Ver-
setzung der Beamten W. A., W. B., A. B., C. H. C., J. H.,
G. H., M. H., E. N., R. R. und H. S. betrifft, und in diesem
Umfang die Beschwerde der Beteiligten gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
22. März 2007 zurückzuweisen.
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Die Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Hinsichtlich der Versetzung von drei weiteren Beamten haben die Beteiligten im
Anhörungstermin des Senats das Verfahren übereinstimmend für erledigt er-
klärt.
II
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten im Anhörungstermin des
Senats das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben; in diesem
Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (§ 29 Abs. 9
Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG und § 269
Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog). Im Übrigen ist die zulässige Rechtsbe-
schwerde des Antragstellers nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen An-
wendung von Rechtsnormen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller
kann nicht verlangen, dass die Beteiligte wegen der Versetzung der noch ver-
bliebenen zehn Beamten von der Service Niederlassung Immobilien zu anderen
Niederlassungen die Einigungsstelle anruft.
1. Gegen die Zulässigkeit des im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgten
Begehrens der Antragstellerin bestehen keine Bedenken.
a) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller
durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen
Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall,
wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschluss vom 7. April 2010
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- BVerwG 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112
Rn. 15 m.w.N.).
Beim Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat eines stillgelegten Be-
triebes. Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus § 21b BetrVG. Danach bleibt,
wenn ein Betrieb durch Stilllegung untergeht, dessen Betriebsrat solange im
Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mit-
wirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Vorschrift trägt dem
Umstand Rechnung, dass das Amt des Betriebsrats endet, wenn die betriebli-
che Organisation, für die der Betriebsrat gebildet ist, wegfällt. Das Restmandat
ist funktional bezogen auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung sich erge-
benden Beteiligungsrechte (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2009
- 1 ABR 41/09 - BAGE 132, 324 Rn. 16). Hier macht der Antragsteller ein Mit-
bestimmungsrecht bei Versetzungen geltend, die von der beteiligten Arbeitge-
berin aus Anlass der Auflösung der Service Niederlassung Immobilien ausge-
sprochen wurden.
b) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Zwar sind die Versetzungen
hinsichtlich der hier noch betroffenen Beamten spätestens seit März 2005 voll-
zogen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Mitbestimmungsverfahren,
dessen Fortsetzung der Antragsteller begehrt, zu einem Ergebnis führt, welches
für die betroffenen Beamten hinsichtlich des von ihnen wahrzunehmenden Tä-
tigkeitsbereichs eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand darstellt
(vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P
10.10 - Rn. 11).
2. Das streitige Begehren ist nicht begründet.
a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Beteiligungsrechten
des Betriebsrats hinsichtlich der Beamten in einem Postnachfolgeunternehmen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftig-
ten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz
- PostPersRG) vom 14. September 1994, BGBl I S. 2325. Gegenstand des Be-
teiligungsrechts ist die durch die Betriebsschließung veranlasste Versetzung
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der Beamten zu anderen Betrieben der Beteiligten mit Wirkung vom 1. Januar
2002. Anzuwenden ist daher das Postpersonalrechtsgesetz in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung.
Soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist, findet in den
Postnachfolgeunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung (§ 24
Abs. 1 PostPersRG). In dieser Hinsicht gelten die bei den Postnachfolgeunter-
nehmen beschäftigten Beamten als Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Post-
PersRG).
b) Abweichendes bestimmt ist in den Vorschriften der §§ 28 ff. PostPersRG
über die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten. So be-
stimmt § 28 Satz 1 PostPersRG insbesondere, dass der Betriebsrat in den Per-
sonalangelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen
ist. In diesen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Verweigert der Betriebsrat in einer derartigen
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit form- und fristgerecht seine Zustim-
mung und ergibt sich zwischen ihm und dem Arbeitgeber keine Einigung, so ist
die Einigungsstelle anzurufen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Post-
PersRG). Diese Verpflichtung trifft die Beteiligte hier nicht, weil dem Antragstel-
ler das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.
c) Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG ist die Versetzung eines Beamten zu
einer anderen Dienststelle mitbestimmungspflichtig. Unter Versetzung im Sinne
von § 26 BBG in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist die auf Dauer
angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer
anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen
(organisationsrechtliche Versetzung). Eine Versetzung in diesem Sinne unter-
fällt der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (vgl. Beschluss vom
15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250
§ 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 17). Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt
an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an
die Stelle des Dienststellen- bzw. Behördenwechsels der Betriebswechsel.
Demgemäß ist die nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Aufga-
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benbereichs an einen Beamten bei einem anderen Betrieb der Beteiligten als
Versetzung mitbestimmungspflichtig gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG
i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (vgl. Beschluss vom 15. November 2006
a.a.O. Rn. 18).
§ 26 Abs. 2 Satz 2 BBG trifft eine Sonderregelung für eine Versetzung bei Auf-
lösung einer Behörde. Daraus ist zu schließen, dass der dienstrechtliche Ver-
setzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, welcher durch
eine Dienststellenauflösung veranlasst ist. Ob in einem solchen Fall auch eine
Versetzung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes vorliegt, kann auf sich
beruhen (vgl. zum Verständnis gleichlautender Begriffe im Dienst- und Beteili-
gungsrecht: Beschlüsse vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz
251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 6 und vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 -
Rn. 19). Jedenfalls hat der restmandatierte Betriebsrat nach Sinn und Zweck
der Regelung in § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG nicht nach dieser Vorschrift
mitzubestimmen, wenn Beamte eines Postnachfolgeunternehmens von einem
stillgelegten Betrieb zu anderen Betrieben des Unternehmens wechseln.
aa) Wird ein Beamter innerhalb der Bundesverwaltung versetzt, so stehen dem
Personalrat die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG
zu Gebote. Macht der Personalrat von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht
form- und fristgerecht Gebrauch (§ 69 Abs. 2 Satz 3 und 5 BPersVG), so hat es
dabei sein Bewenden, wenn der Dienststellenleiter die Argumentation des Per-
sonalrats ausdrücklich akzeptiert oder von einer fristgerechten Einleitung des
Stufenverfahrens absieht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Folge ist, dass der
betroffene Beamte auf seinem bisherigen Dienstposten verbleibt. Die schüt-
zenswerten Belange der übrigen Beschäftigten der abgebenden Dienststelle
sind ebenfalls gewahrt. Eine etwaige Mehrbelastung ist ebenso abgewendet
wie eine etwa sachwidrige Auswahlentscheidung (vgl. Beschluss vom
15. November 2006 a.a.O. Rn. 29).
bb) Nicht anders verhält es sich bei der Versetzung eines Beamten innerhalb
eines Postnachfolgeunternehmens. Die Zustimmungsverweigerung des Be-
triebsrats richtet sich ebenfalls nach § 77 Abs. 2 BPersVG (§ 29 Abs. 1 Satz 2
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PostPersRG). Verweigert der Betriebsrat nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 Satz 1
PostPersRG die Zustimmung, so muss der Arbeitgeber nicht die Einigungsstelle
anrufen, wenn er die Haltung des Betriebsrats akzeptiert. Dies ist dann die „Ei-
nigung“ im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG, die ihn von der Anrufung
der Einigungsstelle entbindet (vgl. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/
Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 138).
Auch hier wahrt die Zustimmungsverweigerung die Interessen des betroffenen
Beamten am Erhalt seines Dienstpostens und schützt zugleich die übrigen Be-
schäftigten des abgebenden Betriebes vor Mehrbelastung und benachteiligen-
der Auswahl. Dasselbe gilt, wenn die Zustimmungsverweigerung des Betriebs-
rats im Einigungsstellenverfahren bestätigt wird.
cc) Anders ist die Lage, wenn die Versetzungen durch eine Betriebsstilllegung
veranlasst sind. Die kollektiven Interessen der Beschäftigten des abgebenden
Betriebes, die typischerweise durch die Mitbestimmung bei Versetzungen ge-
wahrt werden, sind nicht berührt, wenn die Existenz des Betriebes fortfällt. Dies
gilt für den Schutz vor Mehrbelastung ebenso wie für den Schutz vor nicht
sachgerechter Auswahlentscheidung. Denn infolge der Stilllegung müssen alle
Beschäftigten den Betrieb wechseln. Der betroffene Beamte wird im Falle einer
Betriebsstilllegung durch die Mitbestimmung bei Versetzungen allenfalls unvoll-
kommen geschützt. Sein primäres Interesse am Verbleib auf dem bisherigen
Dienstposten wird durch die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht
gewahrt. Die Zustimmungsverweigerung erweist sich in diesen Fällen, solange
sie Bestand hat, als ausschließlich destruktiv. Sie verhindert die Eingliederung
in den neuen Betrieb (vgl. § 69 Abs. 1 BPersVG), ohne zugleich das Recht auf
amtsangemessene Beschäftigung zu sichern. Zwar hat der Arbeitgeber die Be-
fugnis zu vorläufigen Regelungen (§ 29 Abs. 4 PostPersRG i.V.m. § 69 Abs. 5
BPersVG). Bei der letztgenannten Regelung handelt es sich jedoch um eine mit
strengen Anforderungen verbundene Ausnahmevorschrift. Im Falle einer Be-
triebsschließung müsste der Arbeitgeber die Ausnahme zur Regel machen,
wenn er erreichen wollte, dass der Beamte überhaupt einer Beschäftigung
nachgeht. Eine konstruktive Lösung ist auch im Verfahren vor der Einigungs-
stelle nicht sichergestellt. Diese gibt dem Arbeitgeber eine Empfehlung, wenn
sie sich seiner Auffassung nicht anschließt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG).
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Voraussetzung dafür ist die Anerkennung eines Zustimmungsverweigerungs-
rechts nach § 77 Abs. 2 BPersVG (§ 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). Damit al-
lein ist dem Interesse des Beamten an einer amtsangemessenen Weiterbe-
schäftigung ebenso wenig gedient wie mit der Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrats. Daran ändert sich nichts, wenn die Empfehlung der Einigungsstel-
le Verbindlichkeit erlangt (§ 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG).
dd) Höchstrichterlich geklärt ist, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs
nicht im Rahmen seines Restmandates nach § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach
der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Be-
trieb des Unternehmens zuweist (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2009
a.a.O. Rn. 17 ff.). Die Mitbestimmung nach den vorgenannten Vorschriften setzt
den Fortbestand der Einheit voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist (a.a.O.
Rn. 20). Die Zuweisung von anderen Tätigkeiten im Unternehmen berührt keine
kollektiven Interessen der vom restmandatierten Betriebsrat repräsentierten frü-
heren Belegschaft. Eine Betriebsgemeinschaft, die durch solche Maßnahmen
des Arbeitgebers nachteilig betroffen sein könnte, besteht nach der endgültigen
Einstellung der Betriebstätigkeit und Auflösung der betrieblichen Organisation
nicht mehr. Ebenso fehlt es an einer Auswahlentscheidung des Arbeitsgebers,
die unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Verteilungsgerechtigkeit einer
Kontrolle zu unterwerfen wäre. Von der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs
sind sämtliche Arbeitnehmer der aufgelösten Einheit betroffen, deren Arbeits-
verhältnis anlässlich der Stilllegung nicht beendet wird (a.a.O. Rn. 25).
Die Individualinteressen der von einer Betriebsstilllegung betroffenen Arbeit-
nehmer verlangen ebenfalls keine Beteiligung des restmandatierten Betriebs-
rats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese werden durch das Mitbestimmungs-
recht bei Betriebsänderungen gemäß §§ 111 bis 113 BetrVG hinreichend ge-
wahrt. Eine Betriebsstilllegung stellt unter den Voraussetzungen des § 111
Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung dar. Über sie sind zwischen
Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan ge-
mäß § 112 Abs. 1 BetrVG abzuschließen. Es ist Aufgabe der Betriebsparteien,
im Rahmen solcher Vereinbarungen die Anforderungen, unter denen die Über-
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tragung einer anderweitigen Tätigkeit zulässig ist, abstrakt oder einzelfallbezo-
gen festzulegen. So können etwa persönliche und fachliche Zumutbarkeitskrite-
rien für die Zuweisung einer geänderten Tätigkeit geregelt werden, durch die
die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft zu einem
angemessenen Ausgleich gebracht werden. Auf diese Weise wird das Direk-
tionsrecht des Arbeitsgebers begrenzt und dem Bedürfnis der betroffenen Ar-
beitnehmer Rechnung getragen, das Arbeitsverhältnis nur unter angemessenen
Beschäftigungsbedingungen fortzusetzen. Demgegenüber ginge der durch das
Beteiligungsrecht bei betriebsübergreifenden Versetzungen bezweckte Schutz
des einzelnen Arbeitnehmers ins Leere. Das auf die Fortsetzung der Beschäfti-
gung im bisherigen Arbeitsbereich gerichtete Regelungsziel der §§ 99, 101
BetrVG kann durch eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht mehr
erreicht werden. Durch die endgültige Stilllegung des Betriebs entfällt die Ein-
satzmöglichkeit für die dort zuvor beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Zustim-
mungsverweigerung könnte dem Arbeitnehmer ausschließlich ein Zurückbehal-
tungsrecht an seiner Arbeitsleistung verschaffen. Dies widerspräche aber der
Schutzfunktion des Beteiligungsrechts (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember
2009 a.a.O. Rn. 26).
Das Bundesarbeitsgericht spricht in der vorbezeichneten Entscheidung vom
„Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG)“. Aller-
dings sind die beiden dort normierten Instrumente, nämlich der Interessenaus-
gleich und der Sozialplan, nach Inhalt und Rechtswirkung verschieden.
(1) Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine
Betriebsänderung durchgeführt wird. Durch den Interessenausgleich werden die
Modalitäten der Betriebsänderung geregelt, nicht deren Folgen (vgl. Fitting/
Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl.
2010, §§ 112, 112a Rn. 2 und 13). Der Arbeitgeber hat einen Interessenaus-
gleich zwar ernsthaft zu versuchen. Er ist zu diesem Zweck gehalten, gemäß
§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen. Andernfalls werden
Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG
begründet. Der Betriebsrat kann den Interessenausgleich aber gegen den Wil-
len des Arbeitgebers nicht erzwingen. Auch die Einigungsstelle kann gemäß
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§ 112 Abs. 3 Satz 2 BetrVG lediglich auf eine gütliche Einigung hinwirken (vgl.
Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a Rn. 3 und 33). Wie der Umkehrschluss aus
§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ergibt, kommt dem Interessenausgleich nicht die
Wirkung einer Betriebsvereinbarung zu. Er entfaltet daher grundsätzlich keine
normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer. Dem Arbeitge-
ber drohen allerdings gemäß § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG für den Fall einer ohne
zwingenden Grund vorgenommenen Abweichung vom Interessenausgleich in-
dividualrechtliche Sanktionen (vgl. Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a Rn. 43 und
46).
(2) Der Sozialplan ist nach der Legaldefinition in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die
Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,
die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Er
hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Sei-
ne Bestimmungen gelten für die von seinem Geltungsbereich erfassten Arbeits-
verhältnisse nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie
begründen normativ unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Ar-
beitgeber. Diesen trifft gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die kollektivrechtliche
Pflicht zur Durchführung des Sozialplans (vgl. Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a
Rn. 177 f.). Wie sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG ergibt, kann der Betriebsrat die
Aufstellung des Sozialplans über die Einigungsstelle erzwingen. Diese ist bei
ihrer Entscheidung an die Vorgaben in § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden. Sozial-
pläne haben eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion.
Sie sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die
Betriebsänderung entstehen können. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion
von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungs-
spielräume. Bei der Ausgestaltung des Sozialplans haben die Betriebsparteien
allerdings zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere den betriebsverfassungs-
rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, zu
beachten (vgl. BAG, Urteile vom 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - AP Nr. 208 zu
§ 112 BetrVG 1972 Rn. 21 sowie vom 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17;
Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a Rn. 139, 144 f. und 254).
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(3) Das Bundesarbeitsgericht hat im zitierten Beschluss vom 8. Dezember 2009
(a.a.O. Rn. 26) als in Betracht zu ziehende betriebsverfassungsrechtliche Ins-
trumente einheitlich Interessenausgleich und Sozialplan genannt. Als Rege-
lungsgegenstand hat es bezeichnet: die Anforderungen, unter denen die Über-
tragung einer anderweitigen Tätigkeit zulässig ist, die persönlichen und fachli-
chen Zumutbarkeitskriterien für die Zuweisung einer geänderten Tätigkeit sowie
das Bedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsver-
hältnisses unter angemessenen Beschäftigungsbedingungen. Das Bundes-
arbeitsgericht ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein zumutbares
Arbeitsplatzangebot in einem anderen Betrieb zulässiger Regelungsgegenstand
eines Sozialplans sein kann. Ein solches Verständnis liegt nahe, weil das Be-
mühen um die Vereinbarung eines Interessenausgleichs trotz Einschaltung der
Einigungsstelle fehlschlagen kann. Dies bedeutet zugleich, dass die Legaldefi-
nition in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Regelungen zur zumutbaren Weiterbe-
schäftigung in einem anderen Betrieb nicht entgegensteht. Dies ist in § 112
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BetrVG angelegt. Danach soll in einem von der Eini-
gungsstelle zu verantwortenden Sozialplan vorgesehen werden, Arbeitnehmer
von Leistungen auszuschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis in
einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können
und die Weiterbeschäftigung ablehnen. In dieser Regelung kommt der Zusam-
menhang zwischen Abfindungsleistungen als typischem Bestandteil eines So-
zialplans und zumutbaren Weiterbeschäftigungsangeboten in anderen Betrie-
ben des Unternehmens zum Ausdruck. Da es im Falle einer Betriebsstilllegung
primär darum geht, die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer zu
zumutbaren Bedingungen zu sichern, haben entsprechende Regelungen in
einem Sozialplan eine besondere und im Verhältnis zu Abfindungsleistungen
eigenständige Bedeutung (vgl. BAG, Beschluss vom 28. September 1988 - 1
ABR 23/87 - BAGE 59, 359 <367 ff.> sowie Urteil vom 6. November 2007 - 1
AZR 960/06 - BAGE 124, 335 Rn. 16 und 21; Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a
Rn. 159 f. und 265 ff.).
ee) Nach §§ 28, 29 PostPersRG ist die „personalvertretungsrechtliche“ Beteili-
gung des Betriebsrats auf die Personalangelegenheiten der Beamten nach § 76
Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG beschränkt. Die Betei-
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ligungsrechte in anderen innerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere den-
jenigen nach § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BPersVG,
gelten dagegen nicht. Hier kommen vielmehr nach der Grundregel des § 24
PostPersRG - auch im Bezug auf die Beamten - die vergleichbaren Instrumente
nach dem Betriebsverfassungsgesetz zum Zuge (vgl. BAG, Beschlüsse vom
12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - BAGE 86, 198 <208> und vom 10. Dezember
2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187 <192, 194,196 ff.>). Da weder die Mitwir-
kung bei Auflösung von Dienststellen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) noch die
Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen (§ 75 Abs. 3 Nr. 13
BPersVG) in § 28 Satz 1 PostPersRG in Bezug genommen ist, greift auch für
die Beamten die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Interessenausgleich und
Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG ein. Besondere Rechtspositionen der Be-
amten, insbesondere solche verfassungsrechtlicher Art, verbieten dies nicht.
(1) Nach Art. 33 Abs. 5 GG können Beamte, die Inhaber eines Amtes im status-
rechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter,
nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen
werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Der
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung steht uneingeschränkt auch
denjenigen Beamten zu, die in einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost tätig sind (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -
BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 und vom 18. September
2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5
GG Nr. 99). Dass dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch nicht zur
Disposition der Betriebsparteien steht, hindert nicht daran, Beamte in einen So-
zialplan einzubeziehen, der im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung
aufgestellt wird. Wie bereits oben erwähnt, hat eine Betriebsvereinbarung, als
deren Sonderform sich der Sozialplan darstellt (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG),
zwingendes Gesetzesrecht zu beachten. Der Sozialplan ist geeignet, den An-
spruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in einem neuen Be-
trieb zu sichern und näher auszugestalten. Letzteres kann sich z.B. auf die Fra-
ge beziehen, in welchem Betrieb und in welchem Aufgabenbereich der Beamte
fortan eine Tätigkeit ausübt, die seinem Status entspricht. In diesem Zusam-
menhang können andere Aspekte eine Rolle spielen, welche der Gestaltung der
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Betriebsparteien unterliegen. Darunter fällt z.B. die Berücksichtigung der Wege-
zeiten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie der Betreuung von Fami-
lienangehörigen. Schließlich können die Betriebsparteien darüber entscheiden,
ob und in welchem Umfang - im Einklang mit dem Recht auf amtsangemessene
Beschäftigung - dem Beamten zugemutet werden kann, vorübergehend auf ei-
nem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner
Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwandt zu werden, bis ihm ein
amtsangemessener Dienstposten übertragen wird (vgl. § 6 PostPersRG). Der in
§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BetrVG angelegte Gesichtspunkt der zumutba-
ren Weiterbeschäftigung lässt sich unschwer auf die beschriebene beamten-
spezifische Rechtslage übertragen: Die Weiterbeschäftigung des Beamten in
einem neuen Betrieb ist nur dann zumutbar, wenn sie seinem Anspruch auf
amtsangemessene Verwendung Rechnung trägt. Diesen Anforderungen muss
der Sozialplan entsprechen. Dass die Betriebsparteien oder die Einigungsstelle
(§ 112 Abs. 4 BetrVG) damit überfordert sind, ist nicht ersichtlich.
(2) Erweist sich daher der Sozialplan als geeignetes Instrument, den Interessen
der von einer Betriebsstilllegung betroffenen Beamten an angemessener Wei-
terbeschäftigung in einem anderen Betrieb Rechnung zu tragen, so ist daneben
für die Mitbestimmung des restmandatierten Betriebsrates bei Versetzungen
kein Raum. Es besteht - über den bereits behandelten grundlegenden Einwand
gegen diese Mitbestimmung hinaus - die Gefahr widersprechender Entschei-
dungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über den Sozialplan ein anderer
Betriebsrat zu entscheiden hat als derjenige Betriebsrat, der zur Mitbestimmung
bei Versetzungen berufen ist. So liegt es hier. Es steht rechtskräftig fest, dass
der Gesamtpersonalrat zuständig ist, über den Sozialplan für die Beschäftigten
der stillgelegten Service Niederlassung Immobilien zu entscheiden (vgl. LAG
Saarbrücken, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 2 TaBV 8/03 -, Nichtzulas-
sungsbeschwerde zurückgewiesen durch BAG, Beschluss vom 29. September
2004 - 1 ABN 21/04 -).
ff) Gegen die vorbezeichnete Lösung spricht nicht, dass nach § 28 Satz 2 Post-
PersRG in den Personalangelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1
BPersVG nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat, nur die Vertreter der Be-
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amten zur Beschlussfassung berufen sind. In der Begründung zum entspre-
chenden Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, die genannte Regelung diene
der Wahrung des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Prinzips, dass Beamte
in beamtenspezifischen Angelegenheiten ausschließlich durch von ihnen ge-
wählte Personen vertreten werden müssten (vgl. BTDrucks 12/6718 S. 102 zu
§ 27). Aus dieser verfassungsrechtlichen Einschätzung des Gesetzgebers er-
geben sich einfachrechtlich keine Folgerungen. Wenn der Gesetzgeber in § 28
Satz 2 PostPersRG die Geltung des Gruppenprinzips „in diesen Angelegenhei-
ten“ festgelegt hat, so bedeutet dies zugleich, dass das Entscheidungsrecht der
Beamtenvertreter im Betriebsrat auf die in § 28 Satz 1 PostPersRG genannten
Personalangelegenheiten beschränkt ist. Ergibt die einfachrechtliche Abgren-
zung, dass die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung nach § 24 Post-
PersRG die personalvertretungsrechtliche nach §§ 28, 29 PostPersRG ver-
drängt, so verbleibt es dabei, dass die Beschlüsse des Betriebsrats nach Maß-
gabe von § 33 BetrVG ohne Berücksichtigung von Gruppenzugehörigkeit ge-
fasst werden. So liegt es hier, wie aus den obigen Ausführungen folgt.
Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat offengelassen, ob dem Gruppenprinzip für die Beamten als
Folge ihres besonderen Status Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss vom
19. Dezember 1994 - 2 BvL 8/88 - BVerfGE 91, 367 <382>). Bejaht man diese
Frage, so lässt sich jedenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht exakt ablesen, in
welcher Fallkonstellation jeweils die Gruppenvertreter der Beamten im Betriebs-
rat eines Postnachfolgeunternehmens allein zur Entscheidung berufen sind.
Vielmehr kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die es
ihm erlaubt, bei Fallgestaltungen im Grenzbereich zwischen gemeinsamen und
Gruppenangelegenheiten dem Gruppenprinzip nur eingeschränkt Geltung zu
verschaffen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich die Mit-
bestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf Versetzun-
gen von Beamten im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, soweit diese nicht von § 76
Abs. 1 BPersVG erfasst sind (vgl. Beschluss vom 12. August 1997 a.a.O.
S. 202 ff.). Erfasst sind demnach Umsetzungen, die nicht mit einem Dienstort-
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wechsel verbunden sind, sowie Abordnungen, die nicht länger als drei Monate
dauern (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 und Nr. 5 BPersVG). Auf diese Maßnahme
bezieht sich die ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Beamtenvertreter
im Betriebsrat nach der eindeutigen Regelung in § 28 Satz 2 PostPersRG nicht.
Daraus ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Aus der Sicht der betroffenen Beamten wiegen die nicht von § 76 Abs. 1
BPersVG erfassten Versetzungsfälle typischerweise weniger schwer, wohinge-
gen die Interessenlage der Gesamtbelegschaft durch innerbetriebliche Verset-
zungen verhältnismäßig stärker beeinträchtigt werden könnte (vgl. BAG, Be-
schluss vom 12. August 1997 a.a.O. S. 210). Bei Umsetzungen ohne Dienst-
ortwechsel und bei nur kurzfristigen Abordnungen ist demnach das beamten-
spezifische Gewicht deutlich schwächer ausgeprägt, so dass der Gesetzgeber
im Rahmen seines Gestaltungsspielraums diese Maßnahmen demjenigen Be-
reich von Angelegenheiten zuordnen durfte, in welchem es bei der Entschei-
dungskompetenz des Betriebsrats in seiner Gesamtheit verbleibt (§ 33 Abs. 1
BetrVG).
(2) Im Ergebnis nichts anderes gilt für Interessenausgleich und Sozialplan nach
§§ 111, 112 BetrVG. Von einer Betriebsstilllegung sind alle dort Beschäftigten,
Arbeitnehmer wie Beamte, im Ansatz gleichermaßen betroffen. Die Angehöri-
gen beider Gruppen sind an einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen zu an-
gemessenen Bedingungen interessiert. Die Versetzung eines einzelnen Be-
schäftigten kann typischerweise nicht unabhängig von der unvermeidlichen
Versetzung anderer Beschäftigter beurteilt werden. Der Sozialplan dient dem
gruppenübergreifenden Interessenausgleich. Über die Angehörigen der einen
Gruppe kann nicht ohne jede Rücksicht auf die Interessen der anderen Gruppe
befunden werden. Dies ist nicht deswegen ausgeschlossen oder entbehrlich,
weil das Recht auf angemessene bzw. zumutbare Weiterbeschäftigung im ei-
nen Fall verfassungs- und beamtenrechtlich, im anderen Fall arbeitsrechtlich
fundiert ist. Dem entspricht es, dass die Abgrenzung von gemeinsamen Ange-
legenheiten und Gruppenangelegenheiten nicht norm-, sondern maßnahmebe-
zogen erfolgt (vgl. Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 P 8.07 - Buchholz
250 § 86 BPersVG Nr. 5, Rn. 23). Angesichts des komplexen, beide Beschäftig-
tengruppen gleichermaßen betreffenden Kernanliegens des Sozialplans tritt
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dessen gruppenspezifischer Charakter zurück, auch wenn in dessen Vollzug
Versetzungen als personelle Einzelmaßnahmen auszusprechen sind. Der Ge-
setzgeber hält sich daher im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er
für einen auch Beamte erfassenden Sozialplan in einem Postnachfolgeunter-
nehmen nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis der Beamtenvertreter im Be-
triebsrat vorsieht.
(3) Immerhin hat der Gesetzgeber dem Gruppenprinzip in gemeinsamen, nicht
beamtenspezifischen Angelegenheiten in eingeschränktem, aber doch nicht zu
vernachlässigendem Umfang Rechnung getragen. So hat er geregelt, dass die
in den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bei der Betriebsratswahl
eine eigene Gruppe bilden, dass Arbeitnehmer und Beamte entsprechend ih-
rem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein müssen, dass Ar-
beitnehmer und Beamte ihre Vertreter im Betrieb in getrennten Wahlgängen
wählen und dass in Betrieben mit Beamten dem Wahlvorstand ein Beamter an-
gehören muss (§ 26 Nr. 1 bis 3 und 6 PostPersRG). Besonders stark ist der
Gruppenschutz für Beamte bei der Bildung des Gesamtbetriebsrats ausgeprägt,
der in betriebsübergreifenden Angelegenheiten zur Beteiligung berufen ist (§ 50
Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das Zusammenspiel der Regelungen in § 32 Abs. 1
Nr. 1 PostPersRG und § 47 Abs. 2 BetrVG ergibt, dass jeder Betriebsrat in Be-
trieben mit Beamten von den üblicherweise zwei zu entsendenden Betriebs-
ratsmitgliedern einen Beamtenvertreter benennen muss, der nicht gegen die
Mehrheit der Beamtenvertreter im Betriebsrat bestimmt werden kann (vgl. dazu
im Einzelnen Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundesperso-
nalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 32 PostPersRG Rn. 3 ff.). Demnach kann
sich beamtenspezifischer Sachverstand im Betriebsrat auch dort Geltung ver-
schaffen, wo die alleinige Entscheidungsbefugnis der Beamtenvertreter nach
§ 28 Satz 2 PostPersRG nicht eingreift.
gg) Nicht entscheidungserheblich ist, ob hinsichtlich der Weiterbeschäftigung
der Beamten aus der Service Niederlassung Immobilien ein ordnungsgemäßes
Sozialplanverfahren i.S.v. § 112 BetrVG tatsächlich stattgefunden hat und ob
die zuständigen Betriebsparteien - die beteiligte Arbeitgeberin und der Gesamt-
betriebsrat - dabei die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt haben. Das Begeh-
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ren des Antragstellers scheitert schon daran, dass die Mitbestimmung des Be-
triebsrats im abgebenden Betrieb nach ihrem Sinn und Zweck im Falle der Be-
triebsstilllegung ausscheidet und für die Belange der betroffenen Beamten mit
dem Sozialplan ein geeignetes beteiligungsrechtliches Instrument zur Verfü-
gung steht. Ob der zur Beteiligung berufene Gesamtbetriebsrat davon zutref-
fend Gebrauch gemacht hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann
vom örtlichen Betriebsrat im Übrigen nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt
werden.
3. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Besetzungsrüge greift nicht durch. Auf den
Senatsbeschluss vom 11. März 2011 - BVerwG 6 PB 19.10 - wird Bezug ge-
nommen.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 76 Abs. 1 Nr. 4
PostPersRG
§§ 24, 28, 29
BetrVG
§§ 111, 112
Stichworte:
Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolge-
unternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung
beim Sozialplan; amtsangemessene Weiterbeschäftigung.
Leitsätze:
1. Der restmandatierte Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Verset-
zungen, wenn Beamte eines Postnachfolgeunternehmens von einem stillgeleg-
ten Betrieb zu anderen Betrieben des Unternehmens wechseln.
2. Die Individualinteressen dieser Beamten, insbesondere ihr Recht auf amts-
angemessene Weiterbeschäftigung, werden durch die Mitbestimmung des Be-
triebsrats beim Sozialplan hinreichend gewahrt.
Beschluss des 6. Senats vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10
I. VG Saarlouis vom 22.03.2007 - Az.: VG 8 K 3/05.PVB -
II. OVG Saarlouis vom 27.10.2010 - Az.: OVG 4 A 146/10 -