Urteil des BVerwG vom 25.04.2014

Lehrer, Mitbestimmungsrecht, Körperschaft, Mitgliederversammlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 20.13
OVG 5 A 10541/13.OVG
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 2. Oktober 2013 sowie der Beschluss des Ver-
waltungsgerichts Mainz vom 9. April 2013 werden aufge-
hoben. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei der
Entscheidung über die Anwendung der seit dem 1. Januar
2012 geltenden „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deut-
scher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeit-
nehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte“ gegenüber
den staatlichen Lehrkräften an Realschulen plus ein Mit-
bestimmungsrecht zusteht.
G r ü n d e :
I
Im Streit ist, ob die Entscheidung über die Anwendung der „Richtlinien der Ta-
rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeit-
nehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien)“ mitbestim-
mungspflichtig ist.
Die Lehrer-Richtlinien enthalten abstrakte, an Kriterien wie insbesondere der
Vorbildung, dem Studienabschluss, der Lehrbefähigung oder dem dienstlichen
Einsatz ausgerichtete Regelungen über die Zuordnung von im Arbeitnehmer-
verhältnis beschäftigten Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbilden-
den Schulen sowie an Musikschulen zu einzelnen Entgeltgruppen des Tarifver-
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trags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Höhe von Entgelten ist
in den Richtlinien nicht geregelt. Die Lehrer-Richtlinien sind am 19./20. Dezem-
ber 2011 von der Mitgliederversammlung der TdL in neuer Fassung beschlos-
sen worden, in der sie seit dem 1. Januar 2012 in Kraft sind. Das Land Rhein-
land-Pfalz ist Mitglied der TdL. Die Arbeitsverträge der einzelnen im Arbeitneh-
merstatus beschäftigten Lehrkräfte im Land Rheinland-Pfalz enthalten dynami-
sche Verweisungen auf die Lehrer-Richtlinien.
Mit E-Mails vom 23. Dezember 2011, vom 6. März 2012 und vom 3. April 2012
übersandte der Beteiligte zu 2 die Lehrer-Richtlinien sowie zwei weitere, korri-
gierte Fassungen von ihnen unter anderem an die Beteiligte zu 1 sowie an die
Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle in der Oberfinanzdirektion Koblenz
mit der „Bitte um Beachtung“ und mit dem Hinweis, dass die Mitgliederver-
sammlung der TdL der ab 1. Januar 2012 geltenden Neufassung der Richtlinien
zugestimmt habe.
Die Beteiligte zu 1 leitete diese E-Mails des Beteiligten zu 2 mit eigenen E-Mails
vom 23. Dezember 2011, vom 8. März 2012 und vom 3. April 2012 an die für
das Tarifrecht zuständigen Referenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirek-
tion (ADD) sowie des Pädagogischen Leistungszentrums (PL) mit dem Hinweis
weiter, die Richtlinien würden „mit nachstehendem Anschreiben zu ihrer Ver-
wendung“ zugeleitet.
Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 1 auf, das Mitbestimmungsverfahren
hinsichtlich der Richtlinien durchzuführen. Dies wurde abgelehnt.
Der Antragsteller hat daraufhin das Beschlussverfahren mit dem Antrag einge-
leitet, festzustellen, dass ihm bei der Anwendung der seit dem 1. Januar 2012
geltenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder über die Eingruppierung
der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte ein Mitbestimmungs-
recht zusteht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberver-
waltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem angefochte-
nen Beschluss zurückgewiesen. Die Einführung der Lehrer-Richtlinien ab dem
1. Januar 2012 sei keine Maßnahme der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 74
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RhPPersVG. Diese habe die Anwendung der Lehrer-Richtlinien weder ange-
ordnet, noch ihrer Anwendung zugestimmt oder sie den Dienststellen ihres Ge-
schäftsbereichs verbindlich vorgegeben. Ihre E-Mails an die ADD sowie an das
PL enthielten deklaratorische Hinweise ohne Regelungscharakter auf die Neu-
fassung der Lehrer-Richtlinien. Erlass, Inhalt und Anwendung der Lehrer-
Richtlinien gehörten ausschließlich zum Geschäftsbereich des Beteiligten zu 2.
Dem Antragsteller stehe auch kein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Betei-
ligten zu 2 zu, der die Einführung der Lehrer-Richtlinien ab dem 1. Januar 2012
auch für den Geschäftsbereich der Beteiligten zu 1 angeordnet habe. Das Mit-
bestimmungsrecht des Antragstellers ende, wie aus § 53 Abs. 1 RhPPersVG
ersichtlich werde, an der Grenze des Geschäftsbereichs der Beteiligten zu 1.
Eine Personalvertretung sei nicht im Hinblick auf Maßnahmen zu beteiligen, die
von einer Behörde eines anderen Geschäftsbereichs getroffen würden. Nichts
anderes folge aus § 53 Abs. 3 RhPPersVG. Die Anwendung dieser Vorschrift
würde voraussetzen, dass der Beteiligte zu 2 im Verhältnis zur Beteiligten zu 1
einer anderen Körperschaft oder einem anderen Verwaltungszweig desselben
Fachressorts angehöre. Nichts von beidem sei der Fall. Verfassungsrechtliche
Bestimmungen würden kein abweichendes Ergebnis gebieten.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Der Senat hat im
Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beteiligten zu 2 mitgeteilt, er sei im Hinblick
auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3 RhPPersVG gemäß § 121 Abs. 2
RhPPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.
Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, die Beteiligte zu 1 habe ausweis-
lich der Formulierungen „zu Ihrer Verwendung“ und „mit der Bitte um Beach-
tung“ eine eigenständige Entscheidung getroffen. Jedenfalls ergäbe sich sein
Mitbestimmungsrecht aus § 53 Abs. 3 RhPPersVG.
Die Beteiligte zu 1 steht wie der Vertreter des Bundesinteresses auf dem Stand-
punkt, die Anwendung der Lehrer-Richtlinien sei durch den Beteiligten zu 2 ent-
schieden worden. Ihr selbst stehe insoweit kein eigener Entscheidungsspiel-
raum zu. Die Beteiligten zu 1 und 2 sehen § 53 Abs. 3 RhPPersVG als nicht
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einschlägig an. Eine verwaltungszweigübersteigende Beteiligung im Sinne die-
ser Vorschrift komme bei geschäftsbereichsübersteigenden Maßnahmen obers-
ter Dienstbehörden nicht in Betracht.
II
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf
der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 121 Abs. 2 RhPPersVG, § 93
Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG. Der angefochtene
Beschluss sowie der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts sind
daher aufzuheben (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO). Da der
Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 96
Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 2 ZPO). Dies führt zum Ausspruch der aus
dem Tenor ersichtlichen Feststellung.
1. Das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf
die Entscheidung über die Anwendung der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012
neugefassten Lehrer-Richtlinien gegenüber den im Arbeitnehmerstatus be-
schäftigten staatlichen Lehrkräften an Realschulen plus. Dies war im Tenor klar-
zustellen.
2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des An-
tragstellers gegenüber der Beteiligten zu 1 verneint.
a. Zwar erfüllt die Entscheidung über die Anwendung der Lehrer-Richtlinien den
Tatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG, wonach der Personalrat bei Fra-
gen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der
Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwen-
dung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen hat.
Zweck des Mitbestimmungsrechts nach dieser Vorschrift ist die angemessene
und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und
Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Gegenstand des Mitbe-
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stimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts. Ge-
genstand sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren
Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung
(stRspr; vgl. etwa zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG: Beschluss vom
20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG
Nr. 15 Rn. 11 m.w.N.). Zu den danach mitbestimmungspflichtigen Entgeltfin-
dungsregelungen gehört die Bestimmung von Vergütungsgruppen ebenso wie
die Festlegung von Vergütungsgruppenmerkmalen. Solche Bestimmungen bzw.
Festlegungen enthalten Entscheidungen über die Wertigkeit der jeweiligen Ar-
beitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander. Insofern sind sie für die Wah-
rung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit unter den Beschäftigten von hoher
Relevanz. Die inhaltliche Ausgestaltung von Vergütungsgruppen und Vergü-
tungsgruppenmerkmalen nach abstrakten Kriterien wird daher vom Mitbestim-
mungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG umfasst (vgl. zu § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG: BAG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 61/11 -
AP Nr. 143 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Um
eben solche Ausgestaltungen handelt es sich bei den Regelungen der Lehrer-
Richtlinien.
Dass die Lehrer-Richtlinien dienststellenübergreifend Anwendung finden sollen,
hindert die Anwendung von § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG nicht (vgl. Beschluss
vom 20. November 2008 a.a.O. Rn. 12).
Der in § 73 Abs. 1 RhPPersVG angeordnete Tarifvorrang kommt nicht zum Tra-
gen, da nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
zum TV-L diese Entgeltordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als Lehrkräfte
beschäftigt sind. Der in § 73 Abs. 1 RhPPersVG weiter angeordnete Gesetzes-
vorrang kommt gleichfalls nicht zum Tragen. Beschlüssen der TdL - einer Ar-
beitgebervereinigung - kommt keine Gesetzeswirkung zu. Aus sich heraus ha-
ben die Beschlüsse der TdL keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Es bedarf der
Entscheidung des jeweiligen Landes, ob es sie gegenüber seinen Beschäftigten
zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1995 - 4 AZR 489/94 - AP
Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = juris Rn. 28). Sie sind innerhalb des Landes
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einer Abänderung im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugänglich (Be-
schluss vom 20. November 2008 a.a.O. Rn. 26).
b. Jedoch erfolgt die Anwendung der Lehrer-Richtlinien gegenüber den betrof-
fenen Lehrkräften nicht aufgrund einer Maßnahme der Beteiligten zu 1.
Die Mitbestimmung der Personalvertretung knüpft an Maßnahmen einer Dienst-
stelle an (vgl. § 74 Abs. 1 RhPPersVG). Maßnahme in diesem Sinne ist jede
Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt.
Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzie-
len. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis
oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (stRspr; vgl. etwa
Beschluss vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86
BPersVG Nr. 8 Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat nicht die Beteiligte zu 1
die Entscheidung getroffen, die Lehrer-Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich
anzuwenden, d.h. anzuordnen, dass sie der Vergütungsbestimmung von Lehr-
kräften zugrunde zu legen sind. Sondern eine dahingehende Entscheidung hat
- wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Beteiligte zu 2
getroffen, indem er nach Neufassung der Richtlinien durch die Mitgliederver-
sammlung der TdL die neugefassten Richtlinien den betroffenen Stellen inner-
halb der Landesverwaltung mit der Bitte um Beachtung übermittelt hat. Der Be-
teiligte zu 2 hat hierbei die Beteiligte zu 1 ebenso wie die übrigen angeschrie-
benen Stellen als Bote bzw. Verteilerinstanz eingeschaltet, um seine Entschei-
dung an die einzelnen für die Sachbearbeitung zuständigen Verwaltungseinhei-
ten weiterzuleiten. Eine solche Weiterleitung hat die Beteiligte zu 1 sodann
auch vorgenommen. Dass im Zeitraum vor der Weiterleitung eine Beschluss-
fassung der Beteiligten zu 1 über die Anwendung der Richtlinien erfolgt wäre,
die sich als eigenverantwortliche Durchführung oder Umsetzung qualifizieren
ließe (vgl. hierzu Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 24), wird durch
keine greifbaren Anhaltspunkte belegt. Dagegen spricht zunächst, dass die
E-Mail des Beteiligten zu 2 vom 23. Dezember 2011 am selben Tag weitergelei-
tet wurde und somit schon überhaupt keine nennenswerte Zeit für eine eigene
Sachbefassung der Beteiligten zu 1 verblieb. Dagegen spricht weiter, dass nach
der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-
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Pfalz vom 18. Mai 2011 (GVBl S. 172) Fragen des Tarifrechts als Bestandteil
des „finanziellen öffentlichen Dienstrechts“ zur Ressortzuständigkeit des Betei-
ligten zu 2 zählen und folglich keine Kompetenzgrundlage der Beteiligten zu 1
für eine eigenständige Sachbefassung gegeben war. Der Zuordnung der Leh-
rer-Richtlinien zum Tarifrecht als Bestandteil des „finanziellen öffentlichen
Dienstrechts“ steht, anders als der Antragsteller meint, nicht entgegen, dass es
sich bei ihnen um ein Regelwerk handelt, welches einseitig von der Arbeitge-
berseite festgelegt worden ist. Der in der Anordnung über die Geschäftsvertei-
lung verwendete Oberbegriff des „finanziellen öffentlichen Dienstrechts“ lässt
auf den Willen des Anordnungsgebers schließen, den Umgang mit sämtlichen
vergütungsbezogenen Regelwerken ohne Rücksicht auf deren Urheberschaft
der Ressortzuständigkeit des Beteiligten zu 2 zuzuweisen. Dem Antragsteller
kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine entsprechende Zuweisung auf
verfassungsrechtliche Bedenken stoßen müsste, falls sie mitbestimmungsfreie
Entscheidungen von Dienststellen im Bereich des Vergütungswesens ermög-
lichte. Ungeachtet der vom Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassenen
Frage, ob die Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber über-
haupt verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes in gewissem Um-
fang Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentativorgans der Beschäftig-
ten zu schaffen, ist dem Gesetzgeber jedenfalls verfassungsrechtlich nicht vor-
gezeichnet, wie er die Beteiligung von ihm eingerichteter Personalvertretungen
im Einzelnen ausgestaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -
BVerfGE 93, 37 <69>). Eine Verfassungspflicht, keine mitbestimmungsfreien
Maßnahmen der Art zuzulassen, wie sie von § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG er-
fasst sind, besteht nicht.
3. Dem Antragsteller steht in der vorliegenden Sache ein Mitbestimmungsrecht
gegenüber dem Beteiligten zu 2 zu.
Zwar endet im Grundsatz die Reichweite der personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz an den
Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
Letzterer steht im Grundsatz nur der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat partner-
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schaftlich gegenüber. In Abweichung hiervon bestimmt jedoch § 53 Abs. 3
RhPPersVG:
„In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung von einer
Stelle getroffen wird, die einem anderen Verwaltungszweig
oder einer anderen Körperschaft angehört als die Dienststelle,
auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt,
hat die entscheidungsbefugte Stelle den Personalrat der
Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maß-
nahme erstreckt, zu beteiligen und die Dienststelle zu unter-
richten.“
Ausgehend von dieser Vorschrift hätte der Beteiligte zu 2 den Antragsteller im
Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens beteiligen müssen, bevor er die -
nach dem oben Gesagten § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG unterfallende - Ent-
scheidung traf, die Lehrer-Richtlinien gegenüber den Angehörigen der Perso-
nengruppe zur Anwendung zu bringen, die vom Antragsteller repräsentiert wird.
Hierfür und gegen die von den Beteiligten zu 1 und 2 geteilte gegenteilige Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts sprechen folgende Erwägungen:
a. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Verwaltungszweigs wird gemeinhin
dahingehend verstanden, dass er diejenigen Verwaltungsbereiche bezeichnet,
die typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen, d.h.
die großen, übergeordneten Struktureinheiten wie z.B. die Finanz- oder die In-
nenverwaltung (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 2 B 89.11 -
juris Rn. 7). Ausgehend von diesem Verständnis, das auch den §§ 87 ff.
RhPPersVG („Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen
Dienstes“) zugrunde liegt, bilden die jeweiligen Geschäftsbereiche der Beteilig-
ten zu 1 und 2 - nämlich die Bildungs- und die Finanzverwaltung - unterschiedli-
che Verwaltungszweige. Der Beteiligte zu 2 hat demnach mit der Entscheidung
über die Anwendung der Lehrer-Richtlinien eine Maßnahme getroffen, die sich
im Sinne von § 53 Abs. 3 RhPPersVG auf Beschäftigte innerhalb eines anderen
Verwaltungszweigs erstreckt. Dagegen spricht nicht, dass § 53 Abs. 3
RhPPersVG seinem Wortlaut nach die Konstellation abdeckt, dass die Ent-
scheidung sich innerhalb des betroffenen anderen Verwaltungszweigs auf Be-
schäftigte einer einzigen Dienststelle auswirkt. § 53 Abs. 4 RhPPersVG erwei-
tert die Anwendung von Absatz 3 auf die - hier einschlägige - Konstellation,
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dass innerhalb des anderen Verwaltungszweigs mehrere Dienststellen betroffen
sind, und ordnet für diesen Fall die Mitbestimmungszuständigkeit je nach
Streubreite der Maßnahme dem Bezirkspersonalrat oder dem Hauptpersonalrat
zu. Auch wenn die vom Antragsteller repräsentierten Beschäftigten bereits
sämtlich durch den bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildeten
Bezirkspersonalrat repräsentiert sein dürften (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 1
RhPPersVG), ist die Mitbestimmungszuständigkeit im hier vorliegenden Fall
einer Maßnahme, die von einer obersten Dienstbehörde getroffen wird, beim
Antragsteller als der hierarchisch am höchsten angesiedelten Stufenvertretung
im betroffenen anderen Verwaltungszweig anzusiedeln; dies muss aus dem
Rechtsgedanken des § 53 Abs. 1 RhPPersVG gefolgert werden.
b. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Beteiligten
zu 1 und 2 sprechen keine durchgreifenden Gründe dafür, Maßnahmen obers-
ter Dienstbehörden, die sich auf den gesamten Geschäftsbereich einer anderen
obersten Dienstbehörde erstrecken, vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3
RhPPersVG auszunehmen.
aa. Der Umstand, dass § 53 Abs. 3 RhPPersVG das Partnerschaftsprinzip
durchbricht (vgl. hierzu LTDrucks 15/4466 S. 16), spricht nicht zwingend für ei-
ne enge Auslegung der Vorschrift. Hingegen spricht für eine weite Auslegung
der Vorschrift, dass sie sogar Fälle erfasst, in denen Maßnahmen einer Körper-
schaft sich auf Beschäftigte einer anderen Körperschaft erstrecken. Verglichen
hiermit wäre es unverständlich, wenn nicht sogar wertungswidersprüchlich, von
§ 53 Abs. 3 RhPPersVG Fälle auszunehmen, in denen sich - innerhalb ein- und
derselben Körperschaft - Maßnahmen eines ministeriellen Geschäftsbereichs
auf Beschäftigte in anderen ministeriellen Geschäftsbereichen erstrecken. Der
Gesetzgeber hatte bei § 53 Abs. 3 RhPPersVG ersichtlich im Auge, keine per-
sonalratsfreien Räume entstehen zu lassen (vgl. Jacobi/Küssner/Meerkamp,
Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Stand April 2013, § 53 Rn. 16).
bb. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vom Beteiligten zu 2 erwähnten § 83
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 RhPPersVG. Dass danach ein Einwendungsrecht des Per-
sonalrats bei Kündigungen besteht, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer „an
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einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen
Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort“ weiterbe-
schäftigt werden kann, besagt ersichtlich nichts für das Verständnis von § 53
Abs. 3 RhPPersVG.
cc. Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass im Personalvertretungsgesetz
Rheinland-Pfalz anders als in § 85 Abs. 6 Satz 3 BaWüPersVG keine Regelung
zur Einrichtung einer gemeinsamen Einigungsstelle bei Maßnahmen, die sich
auf Dienststellen mehrerer oberster Dienstbehörden erstrecken, enthalten ist.
Der baden-württembergische Gesetzgeber hat bei der genannten Vorschrift
offenkundig im Auge gehabt, ein mögliches Auseinanderlaufen verschiedener
Beteiligungsverfahren zu verhindern. Für den rheinland-pfälzischen Gesetzge-
ber war dieser Aspekt nicht vorrangig. Andernfalls wäre die Aufnahme der kör-
perschaftsübersteigenden Beteiligung in § 53 Abs. 3 RhPPersVG, bei der - im
Falle einer Vielzahl Betroffener - die Gefahr divergierender Beteiligungsergeb-
nisse evident ist, unerklärlich. Schon von daher überzeugt es nicht, dass der
Beteiligte zu 2 bei Auslegung von § 53 Abs. 3 RhPPersVG denjenigen Rege-
lungswillen zugrunde gelegt sehen möchte, der den baden-württembergischen
Gesetzgeber bei § 85 Abs. 6 Satz 3 BaWüPersVG geleitet hat.
dd. Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 53 Abs. 3 RhPPersVG, der auf
das Personalvertretungsgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVBl S. 333) zurück-
geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit der Beteiligte zu 2 aus der frühe-
ren Vorschrift des § 86 Abs. 1 RhPPersVG a.F. auf einen mit Bedacht normier-
ten Gegensatz zwischen den Begriffen des Verwaltungszweigs und des minis-
teriellen Geschäftsbereichs schließen möchte, dem auch bei Auslegung von
§ 53 Abs. 3 RhPPersVG Rechnung zu tragen sei, kann ihm nicht gefolgt wer-
den. Die Verwendung des Begriffs „Geschäftsbereich“ in § 86 Abs. 1
RhPPersVG a.F. erklärte sich aus dessen Regelungsgegenstand. Vereinbarun-
gen mit gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen sollten nach dieser Vorschrift
in Bezug auf Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde geschlossen werden
können, die sich nicht ausschließlich auf die bei ihr Beschäftigten auswirken. Es
lag für den Gesetzgeber nahe, diesen Sachverhalt mit der Wendung „über den
Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehend“ zu umschrei-
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ben. Auf einen Willen, die Konstellation einer geschäftsbereichsübersteigenden
Personalratsbeteiligung, mit der ein Auseinanderfallen von Maßnahmenbefug-
nis und personeller Betroffenheit überbrückt werden soll, von dem Anwen-
dungsbereich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG - der eben diesen Zweck verfolgt -
auszunehmen, kann hieraus indes nicht geschlossen werden.
ee. Entgegen der Beteiligten zu 1 ergibt sich schließlich aus der Möglichkeit
divergierender Positionierungen der verschiedenen bei der Beteiligten zu 1 an-
gesiedelten Stufenvertretungen für Lehrkräfte kein tragfähiges Argument gegen
das hier gefundene Ergebnis. Eine solche Möglichkeit besteht auch in Bezug
auf Maßnahmen, die die Beteiligte zu 1 selbst einheitlich gegenüber sämtlichen
Gruppen von Lehrkräften treffen möchte. Im hier vorliegenden Fall dürften di-
vergierende Positionierungen im Übrigen deshalb nicht überhandnehmen, weil
ein erheblicher Teil der Regelungen der Lehrer-Richtlinien nur jeweils eine
Gruppe von Lehrkräften betrifft. Überdies kann der Gefahr einander widerspre-
chender Entscheidungen, soweit auch auf Ebene der Einigungsstellen ein ein-
heitliches Ergebnis nicht zustande kommt, gerade in den besonders wichtigen,
die Regierungsgewalt berührenden Angelegenheiten durch die Wahrnehmung
des Evokationsrechts seitens der obersten Dienstbehörde nach § 75 Abs. 6
RhPPersVG begegnet werden. Dieser Gesichtspunkt kommt auch zum Tragen,
wenn der zu 2 beteiligte Finanzminister zur Entscheidung berufen ist und ihm
Personalvertretungen verschiedener Ressorts gegenüberstehen.
Neumann
Richter am
Dr. Möller
Bundesverwaltungsgericht
Büge ist infolge Erkrankung
gehindert zu unterschreiben.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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