Urteil des BVerwG vom 05.10.2011

Bier, Körperschaft, Satzung, Sozialversicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 20.10
OVG 12 LB 7/09
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land -
vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Durch Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 zwischen der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Nord wurde festge-
legt, dass eine Reihe von Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund, darunter diejenige in Hamburg, zum 1. Januar 2008 auf
die Deutsche Rentenversicherung Nord übergehen. Die Vereinbarung traf unter
anderem Regelungen zum übergehenden Personal. Mit Vorlage vom
20. November 2007 bat die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord den dortigen Gesamtpersonalrat, den Beteiligten zu 2, dem Über-
gang der Auskunfts- und Beratungsstellen einschließlich der Mitarbeiter der
Deutschen Rentenversicherung Bund in den Zuständigkeitsbereich der Deut-
schen Rentenversicherung Nord zum 1. Januar 2008 zuzustimmen. Unter dem
26. November 2007 erteilte der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung.
Unter dem 4. Dezember 2007 bat die Beteiligte zu 1 den Antragsteller, den Per-
sonalrat für die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord,
der Umsetzung von Mitarbeitern innerhalb der Auskunfts- und Beratungsstellen
Hamburg zuzustimmen. Der Antragsteller versagte unter dem 13. Dezember
2007 seine Zustimmung mit der Begründung, die beabsichtigten Maßnahmen
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setzten voraus, dass die benannten Mitarbeiter der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund in die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung
Nord aufgenommen seien; dieser Übergang sei mitbestimmungspflichtig und
gehöre in seine Zuständigkeit.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Aufnahme der
Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße, ehemals Deut-
sche Rentenversicherung Bund, einschließlich der dort Beschäftigten in die
Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord seiner Mitbe-
stimmung unterliege, hat das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Feststel-
lungsinteresses abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Ober-
verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine etwaige Mitbe-
stimmungskompetenz falle in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Dass die
ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund einschließlich der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 rechtswirk-
sam auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen seien, werde
nicht bezweifelt. Begehrt werde vielmehr die Feststellung der Mitbestimmungs-
zuständigkeit bei der internen Weiterorganisation der aufgenommenen
Auskunfts- und Beratungsstellen Bürgerweide und Poststraße. Allein der Um-
stand, dass die Aufnahme der Auskunfts- und Beratungsstellen am Dienstort
erfolgt sei, ziehe nicht gleichzeitig die organisatorische Zuordnung zum Verwal-
tungsbereich Hamburg sowie die dortige Aufnahme der betroffenen Beschäftig-
ten nach sich. In dieser Hinsicht habe ein Mitbestimmungsverfahren bislang
nicht stattgefunden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
seinen dort gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen im Ergebnis die Beschlüsse der Vorinstanzen.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom
11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. S. 34, i.V.m. § 93 Abs. 1
Satz 1 ArbGG). Die Aufnahme der ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstellen
der Deutschen Rentenversicherung Bund in Hamburg, Bürgerweide und Post-
straße, sowie der dort Beschäftigten in die Dienststelle Hamburg der Deutschen
Rentenversicherung Nord ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
A. Gegen die Zulässigkeit des Mitbestimmungsbegehrens bestehen allerdings
keine Bedenken. Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse können
nicht verneint werden. Der Antragsteller bezweifelt nicht, dass die beiden
Auskunfts- und Beratungsstellen ebenso wie die Dienst- und Arbeitsverhältnis-
se der dort Beschäftigten zum 1. Januar 2008 auf die Deutsche Rentenversi-
cherung Nord übergegangen sind. Dies hat er bereits im Anhörungstermin des
Verwaltungsgerichts und zuletzt in der Rechtsbeschwerdebegründung klarge-
stellt. Er meint jedoch, die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen und
ihrer Beschäftigten zur Dienststelle Hamburg bedürften einer Entscheidung der
Beteiligten zu 1, die seiner Mitbestimmung unterliege. Sofern diese Rechtsbe-
hauptung zutrifft, kann das etwa erforderliche Mitbestimmungsverfahren noch
durchgeführt werden.
B. Das Mitbestimmungsbegehren ist jedoch nicht begründet.
1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG
6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 -
juris Rn. 4).
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2. Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren sind die gesetz-
lichen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnah-
men der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich
in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen
personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maß-
nahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen
oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personal-
vertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen,
die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt (vgl. Beschluss vom
5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 11 m.w.N.). Von diesem Ver-
ständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch
der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus
(LTDrucks 12/996 S. 107). Demnach liegt eine Maßnahme nur dann vor, wenn
die Dienststelle - ausdrücklich oder konkludent - eine Handlung vornimmt. Dar-
an fehlt es, wenn die fragliche Rechtsfolge, auf welche sich das erstrebte Mit-
bestimmungsrecht beziehen soll, von Rechts wegen eintritt, ohne dass es eines
Ausführungsaktes der Dienststelle bedarf (vgl. zum Gesetzesvorrang im Perso-
nalvertretungsrecht: Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 P 8.07 - Buch-
holz 250 § 86 BPersVG Nr. 5 Rn. 19 m.w.N.; vgl. ferner Gerhold, in: Lorenzen/
Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz,
§ 69 Rn. 21; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundesperso-
nalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundesper-
sonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 7a). So liegt es hier.
a) Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist am 30. September 2005 durch
Vereinigung der Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein entstanden. Grundlage da-
für waren die Vereinigungsbeschlüsse der Vertreterversammlungen der drei
Landesversicherungsanstalten sowie deren Genehmigung durch die für Sozial-
versicherung zuständigen obersten Landesbehörden der drei Bundesländer
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(§ 141 Abs. 1 und 2 SGB VI; vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministeriums
für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-
Holstein vom 18. Mai 2005). Nach Art. 1 § 2 des Fusionsvertrages hat die Deut-
sche Rentenversicherung Nord ihren Sitz in Lübeck. Art. 1 § 4 Abs. 1 bestimmt
jedoch, dass die Standorte der bisherigen Hauptverwaltungen der drei Landes-
versicherungsanstalten in der Deutschen Rentenversicherung Nord als Sitz we-
sentlicher Organisationseinheiten erhalten bleiben. Es handelt sich dabei neben
Lübeck um die Standorte Hamburg und Neubrandenburg; an diesen drei
Standorten befinden sich die Leitungen der fünf Abteilungen der Deutschen
Rentenversicherung Nord (Art. 1 § 4 Abs. 3 und 4 des Fusionsvertrages). Die
Arbeitsmengen werden so verteilt, dass die prozentuale Verteilung der Arbeits-
plätze auf die Standorte der drei beteiligten Länder wesentlich der Relation der
Stellen der drei Landesversicherungsanstalten vor der Vereinigung entspricht;
die durch die Organisationsreform entstehenden Arbeitsmengenveränderungen
werden gleichmäßig auf die Standorte verteilt (Art. 1 § 4 Abs. 2 des Fusionsver-
trages). Die Arbeitsmengenregelung ist Gegenstand des zitierten Genehmi-
gungsbescheides, und zwar in Gestalt einer konkretisierenden und präzisieren-
den Auflage.
Den vorbezeichneten Regelungen ist zu entnehmen, dass die Selbstverwaltung
der Sozialversicherung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden für die Deutsche
Rentenversicherung Nord eine Organisationsstruktur geschaffen hat, die aus
den drei Standorten Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg besteht. Diese
sind als Sitz der Geschäftsführung sowie einer Abteilungsleitung (Lübeck) bzw.
von zwei Abteilungsleitungen (Hamburg und Neubrandenburg) Zentren der
Deutschen Rentenversicherung Nord im jeweiligen Bundesland. Ihnen sind alle
Organisationseinheiten auf dem Territorium des jeweiligen Bundeslandes zuge-
ordnet. Gleiches gilt für die Arbeitsplätze und die Beschäftigten auf diesen Ar-
beitsplätzen. Demnach sind alle Organisationseinheiten mit ihren Beschäftigten
in Schleswig-Holstein dem Standort Lübeck, diejenigen in Mecklenburg-
Vorpommern dem Standort Neubrandenburg und diejenigen in Hamburg dem
Standort Hamburg zugeordnet.
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Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Nord, die von den Vertreter-
versammlungen beschlossen und aufsichtsbehördlich genehmigt wurde (§ 141
Abs. 3 SGB VI), bestätigt dieses Verständnis. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 2
der Satzung, dass die Deutsche Rentenversicherung Nord ihren Sitz in Lübeck
und Standorte in Hamburg und Neubrandenburg hat.
Dieses organisationsrechtliche Verständnis setzt die personalvertretungsrechtli-
che Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung organisations-
rechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches
(RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H. S. 342, voraus und
knüpft daran an, indem sie die Einrichtungen der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg zu Dienststellen im Sinne
von § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH erklärt. Denn damit ist zugleich ausgesagt, dass
es innerhalb der Körperschaft Deutsche Rentenversicherung Nord - von den
Rehabilitationskliniken abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 MBGSH) - nur diese drei
Dienststellen gibt. Daraus folgt wiederum, dass das im jeweiligen Bundesland
tätige Personal der jeweils korrespondierenden Dienststelle zugeordnet ist. In
dieser Hinsicht zeigt sich eine Kontinuität zum Rechtszustand vor der Fusion
(vgl. LTDrucks 16/202 S. 7 zu § 2); darauf hat die Beteiligte zu 1 im Schriftsatz
vom 28. Februar 2011 zutreffend hingewiesen.
b) Das vorbezeichnete Organisationsprinzip beansprucht nicht nur Geltung für
den Vereinigungszeitpunkt am 30. September 2005. Es gilt wegen der offenen,
zukunftsgerichteten Formulierung der genannten Regelungen auch für die Zeit
danach. Wird z.B. eine neue Organisationseinheit der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord an irgendeinem Ort in Schleswig-Holstein geschaffen, so ist diese
mitsamt ihrer Beschäftigten dem Standort Lübeck zuzuordnen. Diese Beschäf-
tigten sind wahlberechtigt zum örtlichen Personalrat der Dienststelle Lübeck.
c) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in welchem Auskunfts- und Bera-
tungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund mitsamt ihrem Personal
auf die Deutsche Rentenversicherung Nord übergegangen sind. Hierbei handelt
es sich aus der Sicht der aufnehmenden Körperschaft, der Deutschen Renten-
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versicherung Nord, nur um den Sonderfall der Schaffung einer neuen Organisa-
tionseinheit.
Nach Nummer 1 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 sind die dort näher
bezeichneten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund, darunter diejenige in Hamburg, zum 1. Januar 2008 auf die Deut-
sche Rentenversicherung Nord übergegangen. Zum gleichen Zeitpunkt sind die
dort beschäftigten Beamten in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung
Nord eingetreten (Nr. 2.1.1 sowie Anlage 2 der Vereinbarung vom 15. Oktober
2007 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Orga-
nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgRefÜG - vom
9. Dezember 2004, BGBl I S. 3242, 3292, und §§ 128, 129 BRRG). Ebenfalls
am 1. Januar 2008 sind die dort beschäftigten Arbeitnehmer in ein Arbeitsver-
hältnis bei der Deutschen Rentenversicherung Nord übergetreten (Nr. 2.2.1 so-
wie Anlage 4 der Vereinbarung vom 15. Oktober 2007 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4
RVOrgRefÜG). Der Antragsteller bezweifelt die Rechtswirksamkeit dieser Vor-
gänge nicht. Daraus folgt aber in Anwendung des oben genannten Organisati-
onsprinzips zugleich, dass die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund in Hamburg sowie die dort Beschäftigten seit
1. Januar 2008 der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung
Nord zugeordnet sind. Entsprechendes gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die
am 1. Januar 2008 beurlaubt waren, hinsichtlich des Zeitpunktes des Wieder-
eintritts am Standort Hamburg (Nr. 2.1.2 und 2.2.2 sowie Anlagen 3 und 5 der
Vereinbarung vom 15. Oktober 2007). Einer unter Umständen mitbestim-
mungspflichtigen Entscheidung der Beteiligten zu 1 bedarf es insoweit nicht.
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B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und
8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge