Urteil des BVerwG vom 29.02.2012

Ablauf der Frist, Befristung, Mitbestimmungsrecht, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 2.11
OVG 8 Bf 13/11.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetz, vom 1. März 2011 sowie der Beschluss
des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer nach
dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom
9. Dezember 2010 werden geändert.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Regelung der Be-
teiligten vom 18. Mai 2010 zur Änderung der Geschäfts-
verteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg
der Deutschen Rentenversicherung Nord gemäß Mitbe-
stimmungsvorlage vom 17. März 2010 das Mitbestim-
mungsrecht des Antragstellers verletzt.
Die Beteiligte wird verpflichtet, die vorbezeichnete Ände-
rung der Geschäftsverteilung für die Zeit ab Zustellung
dieses Beschlusses rückgängig zu machen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers
unter Abweisung seiner weitergehenden Anträge zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
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Mitte Juni 2008 entschied die Beteiligte, die Vorsitzende der Geschäftsführung
der Deutschen Rentenversicherung Nord, über die Organisationsstruktur des
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Dezernats Rechtsmittel der Abteilung Leistungen. Danach sollte das Dezernat
eine standortübergreifende Leitung erhalten. An den drei Standorten Lübeck,
Hamburg und Neubrandenburg sollten jeweils drei Teams und ein Assistenz-
team eingerichtet werden. Die Teams sollten aus den Teamleitern, Hauptsach-
bearbeitern und Sachbearbeitern bestehen. Diesem Konzept stimmte der Ge-
samtpersonalrat der Deutschen Rentenversicherung Nord in seiner Sitzung
vom 24. Juni 2008 zu.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 hat die Beteiligte den Antragsteller, den Ört-
lichen Personalrat Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord, der Zu-
ordnung der Beschäftigen zu den Teams des Dezernats Rechtsmittel am
Standort Hamburg gemäß dem beigefügten Organigramm zuzustimmen. Dies
lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 2008 ab. Gemäß Nach-
richt vom 9. September 2008 wertete die Beteiligte die Zustimmungsverweige-
rung als unbeachtlich. Mit Anerkenntnisbeschluss vom 29. April 2010
- 25 FL 19/08 - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Teambildung und
die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort
Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord gemäß Mitbestimmungsvor-
lage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers
unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeacht-
lich ist. Auf die Beschwerde der Beteiligten änderte das Oberverwaltungsgericht
mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 8 Bf 130/10.PVL - den
erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den Antrag insoweit ab, als der Antrag-
steller die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel
am Standort Hamburg seiner Mitbestimmung unterliegt.
Im Anschluss an die Verkündung des Anerkenntnisbeschlusses vom 29. April
2010 legte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Mai 2010 die Angelegenheit
dem Erledigungsausschuss des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord unter Beifügung eines wegen personeller Veränderungen aktualisier-
ten Organigramms aus einer Mitbestimmungsvorlage vom 6. Oktober 2009 vor.
Auf dieser Grundlage beantragte der Erledigungsausschuss mit Schreiben vom
25. Mai 2010 beim Antragsteller die Zustimmung zur personellen Besetzung der
Teams. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederum
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ab. Daraufhin rief der Erledigungsausschuss am 24. Juni 2010 die Einigungs-
stelle an, bestellte die bereits benannten Beisitzer und forderte den Antragstel-
ler auf, seinerseits unverzüglich zwei Mitglieder zu bestellen. Mit Nachricht vom
19. Juli 2010 zum Thema „Teambildung Rechtsmittel am Standort Hamburg“
teilte der Antragsteller mit, er werde keine Mitglieder für die Einigungsstelle be-
nennen; vor dem Hintergrund des bisherigen umfangreichen Schriftverkehrs zur
Teambildung Rechtsmittel sowie der laufenden Verfahren vor den Verwaltungs-
gerichten sei die Bildung der Einigungsstelle bzw. das Durchführen des Eini-
gungsstellenverfahrens nicht zulässig. Am 6. Dezember 2010 entschied der
Erledigungsausschuss, dass die Mitarbeiter des Dezernats Rechtsmittel der
Abteilung Leistungen am Standort Hamburg entsprechend dem Organigramm
zur Mitbestimmungsvorlage vom 6. Oktober 2009 den Teams 4,5 und 6 sowie
dem Assistenzteam zugeordnet werden.
Mit Schreiben vom 17. März 2010 bat die Beteiligte den Antragsteller, der Ände-
rung der Aufgabenverteilung für namentlich benannte Beschäftigte des Dezer-
nats Rechtsmittel am Standort Hamburg zuzustimmen. Dies lehnte der Antrag-
steller mit Schreiben vom 3. Mai 2010 ab. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 leg-
te die Beteiligte die Angelegenheit dem Erledigungsausschuss vor. Dieser bat
mit Schreiben vom 25. Mai 2010 den Antragsteller um Zustimmung, die dieser
mit vom Schreiben vom 7. Juni 2010 wiederum versagte. Am 24. Juni 2010 rief
der Erledigungsausschuss auch in dieser Angelegenheit die Einigungsstelle an,
bestellte die Beisitzer und forderte den Antragsteller zur Bestellung von zwei
Beisitzern auf.
Mit Schreiben 18. Mai 2010 entschied die Beteiligte unter Bezugnahme auf die
Mitbestimmungsanträge vom 8. August 2008 und 17. März 2010, die geplanten
Maßnahmen zur personellen Besetzung der Teams zur Geschäftsverteilung im
Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg mit sofortiger Wirkung vorläufig
umzusetzen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat das Begehren
des Antragstellers abgelehnt, die vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010 für
rechtswidrig zu erklären und der Beteiligten die Rückgängigmachung der auf
dieser Grundlage umgesetzten Maßnahmen aufzugeben.
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Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und
1. festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Maß-
nahmen vom 18. Mai 2010 zur Teambildung und Beset-
zung von Stellen im Rechtsmittelbereich rechtswidrig ist,
2. der Beteiligten aufzugeben, sämtliche Maßnahmen, die
auf Grund der Verfügung vom 18. Mai 2010 umgesetzt
wurden, rückgängig zu machen, insbesondere
- die formelle Einrichtung der Teams 4, 5 und 6,
- die formelle Auflösung der Arbeitsgruppen 5701, 5702,
5703 und 5704 unter Wiederherstellung dieser Arbeits-
gruppen,
- die schriftliche Anweisung, welche am 18. Mai 2010 oder
in den Folgetagen an die Beschäftigten des Bereichs
Rechtsmittel ergangen ist, zur Übertragung personeller
und fachlicher Vorgesetztenfunktionen von den Gruppen-
leitern auf die Teamleiterinnen und zur Aufteilung der Vor-
gesetztenfunktionen,
- die Besetzung der Teamleiterstellen,
- die Teamzuordnung der Arbeitsgruppenmitglieder unter
erneuter Zuordnung der Mitglieder zu den Gruppen und
unter Wiedereinsetzung der Gruppenleiter,
hilfsweise festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Maßnahmen vom 18. Mai 2010 zur Teambildung und
Besetzung von Stellen im Rechtsmittelbereich rechtswidrig
gewesen ist,
hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Das
Feststellungsbegehren zur Rechtmäßigkeit der vorläufigen Regelung zur per-
sonellen Umsetzung der Teambildung im Dezernat Rechtsmittel sei unzulässig
geworden. Denn mit der endgültigen Entscheidung vom 6. Dezember 2010 sei
das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der in den Anträgen vom 8. August
2008 und 17. März 2010 vorgesehenen Maßnahmen der Teambildung und Be-
setzung von Stellen im Rechtsmittelbereich beendet worden. Das Leistungsbe-
gehren, sämtliche auf Grund der vorläufigen Regelung getroffenen Maßnahmen
der Teambildung und personellen Besetzung im Rechtsmittelbereich rückgän-
gig zu machen, scheitere daran, dass die vorläufige Regelung infolge des Ab-
schlusses des Mitbestimmungsverfahrens zu einer endgültigen Maßnahme ge-
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worden sei. Soweit auf Grund der vorläufigen Regelung die mit dem Mitbestim-
mungsantrag vom 17. März 2010 bezeichneten Maßnahmen zur Geschäftsver-
teilung im Dezernat Rechtsmittel umgesetzt worden seien, seien die Anträge
dagegen zulässig. Da die Geschäftsverteilung erheblichen Einfluss auf die Ar-
beitsbedingungen der Beschäftigten der Dienststelle habe, unterliege sie der
Mitbestimmung des Personalrats im Wege seiner Allzuständigkeit. Die vorläufi-
ge Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 zur Geschäftsverteilung sei je-
doch rechtmäßig. Die Verunsicherung bei den Beschäftigten des Dezernats
Rechtsmittel am Standort Hamburg habe ausweislich ihrer Eingabe an die De-
zernatsleiterin vom 11. Mai 2010 ein solches Maß erreicht, dass es zur ord-
nungsgemäßen Aufgabenerfüllung vorläufig erforderlich gewesen sei, sowohl
die Teamstruktur des Dezernats Rechtsmittel am Standort personell umzuset-
zen als auch die dadurch erforderliche Neuausrichtung der Aufgabenverteilung
vorzunehmen. Eine endgültige Regelung sei damit nicht verbunden gewesen.
Die Maßnahmen könnten im Mitbestimmungsverfahren jederzeit modifiziert
oder aufgehoben werden. Da die vorläufige Regelung somit rechtmäßig sei,
entfalle zugleich der Anspruch auf Rückgängigmachung. Der Hilfsantrag des
Antragstellers beziehe sich sinnvollerweise auf denjenigen Teil der vorläufigen
Regelung, der die personelle Umsetzung der Teamstruktur betreffe und damit
durch die endgültige Regelung vom 6. Dezember 2010 erledigt worden sei. Für
diesen Hilfsantrag fehle es am Feststellungsinteresse. Angesichts der besonde-
ren Situation der Organisationsentscheidungen infolge des Zusammenschlus-
ses der Landesversicherungsanstalten zur Deutschen Rentenversicherung
Nord sei nicht ansatzweise erkennbar, dass sich eine vergleichbare rechtliche
Konstellation zukünftig erneut ergeben werde.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wenn die
Dienststelle rechtsirrig die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als un-
beachtlich einstufe, so trage sie dafür das rechtliche Risiko. Nachdem gericht-
lich geklärt sei, dass die Zustimmungsverweigerung vom 28. August 2008 be-
achtlich gewesen sei, habe die Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 als
erledigt zu gelten, weil die Beteiligte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die
Sache der obersten Dienstbehörde vorgelegt habe. Daraus folge zugleich, dass
die vorläufige Regelung rechtswidrig gewesen sei. Denn wenn das Mitbestim-
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mungsverfahren zum Abschluss gelangt sei, könne eine vorläufige Regelung
nicht mehr ergehen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
den Hauptanträgen der Beschwerdeinstanz zu erkennen.
Die Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nur in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur in diesem Umfang beruht der ange-
fochtene Beschluss auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88
Abs. 2 MBGSH vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. S. 34,
i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn be-
stätigte erstinstanzliche Beschluss - zu ändern; da der Sachverhalt geklärt ist,
entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m.
§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist festzustellen, dass die vorläufige
Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 hinsichtlich der Änderung der Ge-
schäftsverteilung gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 17. März 2010 das Mit-
bestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. In diesem Umfang ist die Beteilig-
te zur Rückgängigmachung verpflichtet. Die weitergehenden Begehren des An-
tragstellers sind abzulehnen.
1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist wegen fehlenden Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig, soweit es sich auf die personelle Teambildung
im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord bezieht. In dieser Hinsicht hat die vorläufige Regelung der Betei-
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ligten vom 18. Mai 2010 jegliche die personalvertretungsrechtliche Stellung des
Antragstellers berührende Wirkung verloren, nachdem der Erledigungsaus-
schuss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Nord am
6. Dezember 2010 über diese mitbestimmungspflichtige Angelegenheit endgül-
tig entschieden hat.
a) Ausweislich seiner Rechtsbeschwerdebegründung will der Antragsteller fest-
gestellt wissen, dass die vorläufige Maßnahme vom 18. Mai 2010 „zur Teambil-
dung und Besetzung von Stellen im Rechtsmittelbereich rechtswidrig ist“. Dem
Feststellungsbegehren liegt nach der Antragsformulierung und der dazu gege-
benen Begründung die Vorstellung zugrunde, dass die vorläufige Regelung der
Beteiligten vom 18. Mai 2010 in vollem Umfang weiterhin wirksam ist. Dies ist
jedoch nicht der Fall.
Nach § 52 Abs. 8 Satz 1 MBGSH reicht die Kompetenz der Dienststelle zur vor-
läufigen Regelung „bis zur endgültigen Entscheidung“. Die vorläufige Regelung
ist demnach in das Mitbestimmungsverfahren eingebunden. Wird im Mitbe-
stimmungsverfahren die Zustimmung des Personalrats erteilt oder ersetzt, so
wird die vorläufige Regelung durch die endgültige Maßnahme abgelöst (vgl.
Beschluss vom 2. August 1993 - BVerwG 6 P 20.92 - Buchholz 251.0 § 69
BaWüPersVG Nr. 2 S. 7; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 69 Rn. 59; Gerhold, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, § 69 Rn. 114; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 69
Rn. 36e). Dasselbe gilt, wenn die beabsichtigte Maßnahme durch die endgülti-
ge Entscheidung der zuständigen Dienststelle nach § 54 Abs. 4 Satz 4 MBGSH
bestätigt wird. So liegt es hier. Der Erledigungsausschuss ist durch Beschluss
vom 6. Dezember 2010 zur Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort
Hamburg dem Vorschlag der Beteiligten gefolgt.
b) Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Entscheidung bestehen nicht.
Die Zuordnung von Beschäftigten zu einer neu errichteten Organisationsstruktur
in der Dienststelle gehört zu denjenigen mitbestimmungspflichtigen Angelegen-
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heiten, bei welchen die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die zur
endgültigen Entscheidung berufene Dienststelle beschließt (§ 54 Abs. 4 Satz 3
und 4 MBGSH). Die auf die Empfehlung der Einigungsstelle folgende Letzt-
entscheidung ist vom Personalrat als endgültig hinzunehmen (vgl. Beschluss
vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG
Nr. 1 Rn. 12). Die personalvertretungsrechtliche Verbindlichkeit der Letztent-
scheidung setzt freilich voraus, dass das vorausgehende Mitbestimmungsver-
fahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar
2009 - BVerwG 6 PB 25.08 - Buchholz 251.51 § 64 MVPersVG Nr. 1 Rn. 6 f.
und vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 20.09 - Buchholz 251.92 § 64
SAPersVG Nr. 1 Rn. 8). Das war hier der Fall.
aa) Das Mitbestimmungsverfahren richtet sich bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord nach § 52 Abs. 6 MBGSH. Denn bei ihr handelt es sich - ebenso
wie bei den Gemeinden, Kreisen und Hochschulen - um eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau (vgl. Beschluss vom
17. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 MBGSH Nr. 1
Rn. 15 ff.; vgl. ferner LTDrucks 12/996 S. 111 zu Absatz 7).
bb) Das durch die Vorlage der Beteiligten vom 8. August 2008 eingeleitete Mit-
bestimmungsverfahren hat sich nicht infolge der Feststellung im Anerkenntnis-
beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2010 - 25 FL 19/08 - erledigt,
wonach die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 28. August 2008
nicht unbeachtlich ist. Der Anerkenntnisbeschluss hat nicht zugleich bewirkt,
dass das Mitbestimmungsverfahren wegen Ablaufs der Vorlagefrist nach § 52
Abs. 6 Satz 1 MBGSH beendet war. Entgegen der Annahme des Antragstellers
tritt bei der vorliegenden Fallgestaltung der Ablauf der Frist für die Vorlage der
Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde nicht ein.
Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als un-
beachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt,
dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens unzulässig ist, so ist im An-
schluss daran das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es abge-
brochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen (vgl. Beschluss vom 7. De-
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zember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - juris Rn. 15, insoweit bei Buchholz 251.8
§ 80 RhPPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt). In der vorbezeichneten Entschei-
dung ist der Senat unausgesprochen davon ausgegangen, dass nach gerichtli-
cher Klärung der Beachtlichkeitsfrage im Sinne des Personalrats die fragliche
Mitbestimmungsvorlage nunmehr der Sachbehandlung zuzuführen ist. Diese
Aussage gilt ungeachtet der Frist für die Anrufung einer höheren Mitbestim-
mungsebene, die auch im damals entschiedenen Fall zu beachten war (vgl.
§ 73 RhPPersVG vom 5. Juli 1977, GVBl S. 213, in der damals anwendbaren
Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. April 1985, GVBl S. 113). Die weitere
Bemerkung im zitierten Senatsbeschluss, dass die Personalvertretung ihren
Anspruch auf Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens notfalls gerichtlich
durchsetzen könne, ergibt keinen Sinn, wenn das Mitbestimmungsverfahren
wegen Fristablaufs längst seine Erledigung gefunden hat. Sinn und Zweck des
gerichtlichen Verfahrens zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung sind
auf die Klärung der Frage gerichtet, ob die Zustimmungsverweigerung des Per-
sonalrats eine Sachbehandlung, gegebenenfalls auf den weiteren Ebenen des
Mitbestimmungsverfahrens, erfordert. Dem müssen Auslegung und Anwendung
der einschlägigen Verfahrensvorschriften Rechnung tragen. Dem entsprechend
beginnt die Frist von 10 Arbeitstagen für die Vorlage der Angelegenheit an die
oberste Dienstbehörde nach § 52 Abs. 6 Satz 1 MBGSH zu laufen, sobald ge-
richtlich geklärt ist, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrats be-
achtlich ist.
Verweigert der Personalrat form- und fristgerecht seine Zustimmung zu einer
Mitbestimmungsvorlage (§ 52 Abs. 2 Satz 3 MBGSH) und sieht der Dienststel-
lenleiter von der Vorlage der Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde in-
nerhalb der vorgeschriebenen Frist ab (§ 52 Abs. 6 Satz 1 MBGSH), so ist die-
ser - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - gleichwohl nicht gehin-
dert, den Personalrat erneut mit der Sache zu befassen. Die Zustimmungsver-
weigerung des Personalrats erwächst daher keineswegs in „Bestandskraft“, so
dass die fragliche Angelegenheit personalvertretungsrechtlich nicht als „ver-
braucht“ gelten kann (vgl. Beschluss vom 12. September 2011 - BVerwG 6 PB
13.11 -). In Fällen der vorliegenden Art den Dienststellenleiter auf die Wiederho-
lung der Mitbestimmungsvorlage zu verweisen, verbietet sich jedoch. Haben
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Dienststellenleiter und Personalrat vor Gericht über die Beachtlichkeit der Zu-
stimmungsverweigerung gestritten, so ist typischerweise nicht damit zu rech-
nen, dass die erneute Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens - nach gericht-
licher Klärung der Beachtlichkeitsfrage - zum Konsens führt. Es entspricht viel-
mehr in einem derartigen Fall dem das Mitbestimmungsverfahren prägenden
Beschleunigungsgebot, das Verfahren möglichst schnell auf die nächsthöhere
Ebene zu bringen. Die Anwendung der kurz bemessenen Frist des § 52 Abs. 6
Satz 1 MBGSH für die Vorlage an die oberste Dienstbehörde trägt einerseits
dem Beschleunigungsgebot Rechnung und verschafft andererseits die nötige
Rechtssicherheit über den Fortgang des Mitbestimmungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall hat bereits die Verkündung des Anerkenntnisbeschlusses
im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2010 die Frist von
10 Arbeitstagen nach § 52 Abs. 6 Satz 1 MBGSH in Lauf gesetzt. Die Vorlage
der Sache an den Erledigungsausschuss am 14. Mai 2010 durch die Beteiligte
wahrte diese Frist.
cc) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 52 Abs. 6 MBGSH ist bei der Deut-
schen Rentenversicherung Nord deren Vorstand.
(1) Diese Frage kann hier nicht ungeprüft bleiben. Zwar ist die Letztentschei-
dung nicht mehr selbst Bestandteil des Mitbestimmungsverfahrens, so dass
durch die organisationsrechtliche Bestimmung der dazu berufenen Dienststelle
Rechte des Personalrats nicht berührt werden (vgl. Beschluss vom 17. März
1987 - BVerwG 6 P 15.85 - Buchholz 251.7 § 68 NWPersVG Nr. 1). Doch ist die
oberste Dienstbehörde nach dem hier anzuwendenden Regelwerk nicht nur zur
Letztentscheidung in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung befugt (§ 54
Abs. 4 Satz 3 und 4, § 55 Abs. 1 MBGSH). Sie ist vielmehr dadurch in das Mit-
bestimmungsverfahren selbst einbezogen, dass sie - erneut - die Zustimmung
des Personalrats beantragen und im Nichteinigungsfall die Einigungsstelle an-
rufen kann (§ 52 Abs. 6 Satz 2 und 4 MBGSH).
(2) § 83 Abs. 1 Satz 1 MBGSH bestimmt, dass Entscheidungen der Gemeinde-
vertretung, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbare Or-
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gane nicht der Mitbestimmung nach §§ 52 bis 55 MBGSH unterliegen. Für die
Beteiligung des Personalrats gelten stattdessen die Sonderregelungen in § 83
Abs. 1 Satz 2 bis 6 MBGSH. Dagegen ist bei Maßnahmen des Verbandsvor-
standes oder eines vergleichbaren Organs die Mitbestimmung nach den allge-
meinen Vorschriften anzuwenden (§ 83 Abs. 2 Satz 2 MBGSH). Diese Organe
sind oberste Dienstbehörden im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes (§ 83
Abs. 2 Satz 1 MBGSH). Die vorgenannten Sonderregelungen für den kommu-
nalen Bereich gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts
ohne Gebietshoheit (§ 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH). Um eine solche handelt es
sich bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (§ 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m.
§ 125 Abs. 1 SGB VI).
Diese verfügt als Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung über drei
Organe, nämlich die Vertreterversammlung und den Vorstand als Selbstverwal-
tungsorgane mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern sowie eine hauptamtliche Ge-
schäftsführung (§ 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 4, § 40
SGB IV). Während Letztere die Funktion der Dienststellenleitung einnimmt (§ 8
Abs. 5 Satz 1 MBGSH i.V.m. § 17 der Satzung der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord vom 16. Dezember 2011), unterfallen Entscheidungen der Vertreter-
versammlung den Sonderregelungen in § 83 Abs. 1 MBGSH und diejenigen
des Vorstandes den Bestimmungen in § 83 Abs. 2 Satz 1 und 2 MBGSH. Der
Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord ist daher oberste Dienstbe-
hörde im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes (§ 83 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 5
Satz 1 MBGSH).
(3) Für den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord nimmt deren
Erledigungsausschuss die Aufgaben wahr, die sich aus § 52 Abs. 6 MBGSH
ergeben. Dagegen ist nichts zu erinnern.
§ 83 Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSG bestimmen den Vorstand
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit zur obersten
Dienstbehörde. Der Landesgesetzgeber hat damit für den Bereich des Perso-
nalvertretungsrechts verbindlich geregelt, dass die herausgehobenen Aufga-
ben, die der obersten Dienstbehörde im Mitbestimmungsverfahren und nach
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deren Abschluss zukommen, durch ein exponiertes Leitungsorgan wahrzuneh-
men sind. Wie dies im Detail zu geschehen hat, ist durch die genannte perso-
nalvertretungsrechtliche Regelung nicht vorgegeben. Diese verweist unausge-
sprochen auf das Organisationsrecht. Dessen Anwendung im Rahmen des Mit-
bestimmungsverfahrens ist bedenkenfrei, solange die erwähnte § 83 Abs. 2
Satz 1 und § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH zu entnehmende Kernaussage nicht
ausgehöhlt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erledigungsausschuss für den
Vorstand die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
Wie bereits erwähnt, ist der Vorstand eines Rentenversicherungsträgers ein
Selbstverwaltungsorgan, dessen Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben
(§ 31 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Er besteht bei der Deutschen Ren-
tenversicherung Nord aus 12 Mitgliedern (je 6 Vertreter der Versicherten und
der Arbeitgeber; § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Sat-
zung der Deutschen Rentenversicherung Nord). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1
SGB IV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung kann der Vorstand die Erledigung
einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Demgemäß hat der Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Nord mit Beschluss vom 22. Februar 2008 die
Mitbestimmungsangelegenheiten einem Erledigungsausschuss übertragen. Zu
Mitgliedern können zwar bis zur Hälfte auch stellvertretende Vorstandsmitglie-
der bestellt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese haben jedoch als Aus-
schussmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die regulären Vor-
standsmitglieder (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Es ist somit gesetzlich sicherge-
stellt, dass der Erledigungsausschuss ein Vorstandsgremium bleibt. Die mit der
Übertragung der Mitbestimmungsangelegenheiten verbundene Spezialisierung
kommt den Belangen des Personalvertretungsrechts entgegen. Es ist sachge-
recht, wenn über Mitbestimmungsangelegenheiten auf den oberen Ebenen des
Mitbestimmungsverfahrens Personen entscheiden, die damit regelmäßig be-
fasst sind und auf diese Weise über die nötige Erfahrung verfügen.
dd) Im vorliegenden Fall hat der Erledigungsausschuss mit Schreiben vom
25. Mai 2010 den Antragsteller über die Vorlage der Beteiligten vom 14. Mai
2010 unterrichtet und seine Zustimmung zur personellen Umsetzung der
Teambildung des Dezernats Rechtsmittel am Standort Hamburg beantragt
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(§ 52 Abs. 6 Satz 2 MBGSH). Er hat dabei das Organigramm aus der Mitbe-
stimmungsvorlage vom 8. August 2008 durch das wegen personeller Verände-
rungen aktualisierte Organigramm aus der Mitbestimmungsvorlage vom
6. Oktober 2009 ersetzt und damit zugleich das dadurch vorsorglich eingeleitete
weitere Mitbestimmungsverfahren erledigt. Nach rechtzeitiger Zustimmungs-
verweigerung durch den Antragsteller hat der Erledigungsausschuss seinerseits
fristgerecht am 24. Juni 2010 die Einigungsstelle angerufen, die von ihm zu be-
nennenden Beisitzer bestellt und den Antragsteller zur Bestellung der von ihm
zu benennenden Beisitzer aufgefordert (§ 52 Abs. 6 Satz 4 MBGSH). Zwar ist
es in der Folgezeit nicht zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen. Des-
sen ungeachtet war der Erledigungsausschuss befugt, über die personelle Be-
setzung der Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg am
6. Dezember 2010 endgültig zu entscheiden.
Nach § 54 Abs. 3 Satz 4 MBGSG soll der Beschluss der Einigungsstelle inner-
halb von 20 Arbeitstagen nach deren Anrufung ergehen. Liegt nach Ablauf die-
ser Frist in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung die Entscheidung
der Einigungsstelle nicht vor und gibt es für diese Verzögerung keinen anzu-
erkennenden Grund, so ist die oberste Dienstbehörde berechtigt, die endgültige
Entscheidung zu treffen (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 6 ff.).
Mit der vorbezeichneten Fristbestimmung verfolgt der Gesetzgeber die generel-
le Zielsetzung, das Mitbestimmungsverfahren zu beschleunigen (vgl. LTDrucks
12/996 S. 114). Die Ausgestaltung als Sollvorschrift erlaubt eine flexible Hand-
habung in Fällen, in denen beachtliche Verzögerungsgründe vorliegen (vgl.
Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, § 54
Rn. 3. 4; Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, Personalvertretungsrecht Schles-
wig-Holstein, 5. Aufl. 2000, § 54 Rn. 6).
In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung erhält die Fristbestimmung in
§ 54 Abs. 3 Satz 4 MBGSH ein zusätzliches, verfassungsrechtlich relevantes
Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 1995
- 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
in erheblichem Umfang wegen Verstoßes gegen das demokratische Prinzip für
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- 15 -
verfassungswidrig erklärt. Den Anforderungen dieser Entscheidung hat der
schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber im Änderungsgesetz vom
29. Dezember 1999, GVOBl Schl.-H. S. 3, Rechnung getragen. Namentlich hat
er die Verbindlichkeit der Entscheidung der Einigungsstelle auf diejenigen An-
gelegenheiten begrenzt, die nach dem zitierten Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts der Letztentscheidung einer paritätisch besetzten, weisungsu-
nabhängigen Einigungsstelle grundsätzlich zugänglich sind („Gruppe a“; vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 a.a.O. S. 71 f.). Im Übrigen hat er den
Beschluss der Einigungsstelle auf den Charakter einer Empfehlung an die end-
gültig entscheidende oberste Dienstbehörde beschränkt (§ 54 Abs. 4 Satz 3
und 4 MBGSH; vgl. dazu LTDrucks 14/1353 S. 10 f.). Die auf diese Weise ein-
fachgesetzlich konkretisierte Verantwortungsgrenze ist nur effektiv, wenn die
oberste Dienstbehörde verfahrensrechtlich in die Lage versetzt wird, von ihrer
Letztentscheidungskompetenz sach- und zeitgerecht Gebrauch zu machen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 a.a.O. S. 74). Dem speziellen Beschleu-
nigungsgebot in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung entspricht es da-
her, dass die oberste Dienstbehörde nach Ablauf der Frist des § 54 Abs.3
Satz 4 MBGSH zur Letztentscheidung berechtigt ist, wenn anzuerkennende
Gründe für das Ausbleiben der Entscheidung der Einigungsstelle nicht gegeben
sind. So liegt es hier.
Der Antragsteller hat seine Weigerung, zum Thema „Teambildung Rechtsmittel
am Standort Hamburg“ Mitglieder für die Einigungsstelle zu benennen, in seiner
Nachricht vom 19. Juli 2010 damit begründet, vor dem Hintergrund des bisheri-
gen umfangreichen Schriftverkehrs zur Teambildung Rechtsmittel und der lau-
fenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sei das Einigungsstellenverfah-
ren unzulässig. Der Antragsteller durfte sich jedoch nicht wie geschehen zum
„Richter in eigener Sache“ erklären. Seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Bil-
dung der Einigungsstelle nach § 53 Abs. 3 Satz 1 MBGSH durfte er sich nicht
entziehen. Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der personellen Teambildung im
Dezernat Rechtsmittel ein noch rechtswirksamer Mitbestimmungsantrag vorlag,
musste er der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 MBGSH neu zu bildenden Einigungsstel-
le bzw. den Gerichten überlassen. Angesichts dessen war der Erledigungsaus-
schuss berechtigt, am 6. Dezember 2010 - nahezu ein halbes Jahr nach Anru-
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- 16 -
fung der Einigungsstelle - die Angelegenheit an sich zu ziehen und den nicht
länger hinzunehmenden Schwebezustand bei der personellen Teambildung am
Standort Hamburg zu beenden.
c) Das Feststellungsbegehren des Antragstellers kann, soweit es um die perso-
nelle Teambildung geht, nicht in einen abstrakten, auf vergleichbare Fälle be-
zogenen Antrag umgedeutet werden. Denn der anwaltlich vertretene Antragstel-
ler hat für den Fall der Erledigung der vorläufigen Regelung vom 18. Mai 2010
in der Beschwerdeinstanz einen Hilfsantrag gestellt, den er - nach Abweisung
durch das Oberverwaltungsgericht - in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht wei-
ter verfolgt hat. Im Übrigen wäre ein abstraktes Feststellungsbegehren aus
denselben Gründen, aus denen das Oberverwaltungsgericht den Hilfsantrag
abgelehnt hat, nicht zulässig gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang Be-
schluss vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 45.93 - Buchholz 250 § 83
BPersVG Nr. 69).
2. Dagegen hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers Erfolg, soweit es
um die Änderung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Stand-
ort Hamburg geht. Dieses Begehren ist weiterhin zulässig. Über die Mitbestim-
mungsvorlage vom 17. März 2010, soweit es dort um die Regelung der Ge-
schäftsverteilung geht, hat der Erledigungsausschuss keine endgültige Ent-
scheidung getroffen. In diesem Umfang beruht die Vollziehung der Geschäfts-
verteilungsänderung weiterhin auf der vorläufigen Regelung vom 18. Mai 2010.
In dieser Hinsicht ist das Feststellungsbegehren auch begründet. Die vorläufige
Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010 verletzt, soweit sie sich auf die Än-
derung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Ham-
burg gemäß Vorlage vom 17. März 2010 bezieht, das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers.
a) Die gemäß Vorlage vom 17. März 2010 beabsichtigte Entscheidung der Be-
teiligten, Aufgaben im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg unter den
dort Beschäftigten umzuverteilen, ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zur Allzuständigkeit des Perso-
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nalrats. Demgemäß besagt § 2 Abs. 2 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mit-
bestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort tätigen Beschäftig-
ten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach be-
stimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen
und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienst-
stelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder
sich auf sie auswirken. § 51 Abs. 1 Satz 3 MBGSH stellt klar, dass die Mitbe-
stimmung nicht stattfindet bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftig-
te, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit re-
geln.
aa) Die fragliche Änderung der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel
ist eine Maßnahme im Sinne der vorbezeichneten Bestimmungen.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personal-
vertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen,
die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine
Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der
Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen
eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2010
- BVerwG 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11 und vom
5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 17.10 - juris Rn. 15). Von diesem Verständnis
geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mit-
bestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus. Er hat zudem klargestellt, dass
personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis
der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Verän-
derung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten
auswirken (vgl. LTDrucks 12/996 S. 107).
Die gemäß Vorlage vom 17. März 2010 vorgesehene Änderung der Geschäfts-
verteilung ist eine personelle und zugleich organisatorische Maßnahme. Indem
den dort namentlich bezeichneten Beschäftigten weitere versicherungsrechtli-
che Daten und EM-Daten zur Bearbeitung übertragen werden, werden deren
Beschäftigungsverhältnisse betroffen. Sie sind nunmehr verpflichtet, in dem
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festgelegten zusätzlichen Umfang an der Aufgabenerfüllung durch die Dienst-
stelle mitzuwirken. Die damit verbundene Umverteilung der Arbeit stellt sich
zugleich als Veränderung innerhalb der Organisationseinheit der Dienststelle
dar, welche sich auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Gestalt einer
zusätzlichen Belastung auswirkt.
bb) Die fragliche Änderung der Geschäftsverteilung ist eine innerdienstliche
Maßnahme. Darunter sind Entscheidungen im internen Bereich von Regierung
und Verwaltung zu verstehen, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifi-
schen Interesse als Beamte und Arbeitnehmer berührt werden. Der Charakter
einer Entscheidung als innerdienstliche Maßnahme wird durch den Zusammen-
hang mit der Erledigung der Amtsaufgabe nicht in Frage gestellt (vgl. Beschlüs-
se vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 24 ff. und vom 5. Oktober 2011 a.a.O.
Rn. 17).
Durch die Umverteilung der Geschäfte innerhalb der Rechtsmittelteams am
Standort Hamburg werden die davon betroffenen Beschäftigten in ihrem spezi-
fischen Interesse als Arbeitnehmer und Beamte berührt. Sie müssen sich auf
die neuartige Aufgabenverteilung und die damit verbundenen Mehrbelastungen
einstellen. Dass die Maßnahme der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher
Aufgaben durch die Deutsche Rentenversicherung Nord dient, ist für derartige
personell-organisatorische Entscheidungen typisch und nimmt ihnen nicht den
Charakter als innerdienstliche Maßnahmen.
cc) Die Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb der Dienststelle ist keine
Weisung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 3 MBGSH. Diesem Merkmal kommt
keine selbstständige, die Mitbestimmungspflichtigkeit innerdienstlicher Maß-
nahmen einschränkende Bedeutung zu (vgl. Beschluss vom 5. November 2010
a.a.O. Rn. 30). Gemeint sind fachliche Weisungen des Vorgesetzten, welche
sich auf die Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger beziehen (vgl. Beschluss
vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH
Nr. 2 S. 8; Fuhrmann u.a., a.a.O. § 51 Rn. 51; Donalies/Hübner-Berger, a.a.O.
§ 51 Rn. 1.12). Darum geht es hier nicht. Die Verteilung der Geschäfte unter
den Beschäftigten ist eine dienststelleninterne Angelegenheit, die als solche
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nicht bereits die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bür-
ger betrifft.
b) Die vorläufige Regelung der Beteiligten vom 18. Mai 2010, soweit sie die Ge-
schäftsverteilung betrifft, trägt den gesetzlichen Vorgaben in § 52 Abs. 8 Satz 1
MBGSH nicht in vollem Umfang Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann die
Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dul-
den, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln.
aa) Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn
die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des Personalrats
und trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens eine Regelung erfor-
dert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentli-
chen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1989 - BVerwG
6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18 S. 18, vom 16. Dezember 1992
- BVerwG 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1 S. 2 und vom
2. August 1993 - BVerwG 6 P 20.92 - Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2
S. 8). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte die Verunsi-
cherung bei den Beschäftigten im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg
ausweislich ihrer Eingabe an die Dezernatsleiterin vom 11. Mai 2010 ein sol-
ches Maß erreicht, dass es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforder-
lich war, sowohl die Teamstruktur am Standort personell umzusetzen als auch
die dadurch erforderliche Neuausrichtung der Aufgabenverteilung vorzuneh-
men. Daraus ergibt sich, dass auch die sofortige Umsetzung der veränderten
Geschäftsverteilung gemäß Vorlage vom 17. März 2010 dringend geboten war,
um die sach- und zeitgerechte Bearbeitung der Rechtsmittel am Standort Ham-
burg der Deutschen Rentenversicherung Nord sicherzustellen.
b) § 52 Abs. 8 Satz 1 MBGSH ermächtigt nur zu vorläufigen Regelungen. Diese
haben sich grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu
beschränken. Der Gesetzgeber will die Durchführung des Mitbestimmungsver-
fahrens, wenn es irgendwie vertretbar möglich ist, gewährleistet wissen. Daher
muss das Verfahren so ausgestaltet sein, dass es auch unter den Bedingungen
einer mitbestimmungsfreien vorläufigen Regelung bei größtmöglicher Be-
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schleunigung ein Höchstmaß an Mitbestimmung ermöglicht. Beides zugleich
lässt sich nur über die zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen gewährleis-
ten. Sie ist insbesondere geeignet, den Dienststellenleiter weiterhin dazu anzu-
halten, das Mitbestimmungsverfahren zu beschleunigen. Eine Ausnahme vom
Befristungsgebot ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der
Natur der Sache nach zeitliche Einschränkungen nicht zulässt (vgl. Beschlüsse
vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14
S. 7, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG
Nr. 16 S. 13 f., vom 14. März 1989 a.a.O. S. 18 f. und vom 16. Dezember 1992
a.a.O. S. 3 ff.).
Wie aus der zitierten Senatsrechtsprechung, insbesondere dem zuletzt genann-
ten Beschluss vom 16. Dezember 1992, zu ersehen ist, sind vorläufige Rege-
lungen - von den beschriebenen Ausnahmefällen abgesehen - stets zu befris-
ten. Das Befristungsgebot greift daher nicht nur in den Fällen ein, in denen die
gänzliche Verdrängung der Mitbestimmung gerade durch die Befristung ver-
mieden wird. Es gilt vielmehr auch in den Fällen, in denen nach längerer Gel-
tungsdauer der vorläufigen Regelung noch Raum für eine wirksame Ausübung
des Mitbestimmungsrechts verbleibt. Dadurch wird der Dienststellenleiter ge-
zwungen, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Beschleunigung
des Mitbestimmungsverfahrens zu nutzen. Die Mitbestimmung ist am effektivs-
ten, wenn die vorläufige Regelung möglichst bald durch eine endgültige, mitbe-
stimmte Regelung ersetzt wird. Zudem gibt die Befristung dem Dienststellenlei-
ter Anlass, vor ihrem Ablauf sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
Aufrechterhaltung der vorläufigen Regelung erforderlich ist. Mit dem Schutzge-
danken der Mitbestimmung verträgt es sich nicht, wenn eine einmal verfügte
vorläufige Regelung jahrelang Grundlage für die Durchführung der geplanten
Maßnahme bleibt. Die Mitbestimmung verliert deutlich an Substanz, wenn die
vorgesehene Maßnahme über einen längeren Zeitraum hinweg mitbestim-
mungsfrei praktiziert wird, auch wenn der ordnungsgemäße Abschluss des Mit-
bestimmungsverfahrens am Ende dieses Zeitraums noch Wirkung für die Zu-
kunft entfaltet.
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Die Beteiligte hätte daher ihre vorläufige Regelung zur Änderung der Ge-
schäftsverteilung gemäß Vorlage vom 17. März 2010 befristen müssen. Maß-
nahmen der Geschäftsverteilung sind stets der Befristung zugänglich. Der
Dienststellenleiter kann jeweils vor Ablauf der Frist prüfen und entscheiden, ob
die Geschäftsverteilung in ihrer bisherigen Gestalt beibehalten oder verändert
werden soll. Eine vorläufige Regelung ohne die gebotene Befristung verstößt
gegen die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 8 Satz 1 MBGSH und verletzt da-
mit das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das war hier festzustellen.
3. Das Leistungsbegehren des Antragstellers ist begründet, soweit damit er-
strebt wird, die Maßnahme der Geschäftsverteilung gemäß Mitbestimmungsvor-
lage der Beteiligten vom 17. März 2010 rückgängig zu machen.
a) Rechtsgrundlage für den dahingehenden Anspruch des Antragstellers ist
§ 58 Abs. 3 Satz 2 MBGSH. Danach sind Maßnahmen, die unter Verstoß gegen
wesentliche Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzuneh-
men, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht
dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vor-
schrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der
Maßnahme. Dies folgt schon aus ihrem Wortlaut sowie der Zusammenschau
mit § 88 Abs. 1 Nr. 10 MBGSH, wonach die Verwaltungsgerichte über die
Pflicht zur Rücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 MBGSH entschei-
den. Ebenso eindeutig gehen die Gesetzesmaterialien von einem Rücknahme-
anspruch des Personalrats aus (vgl. LTDrucks 12/996 S. 119). Verfassungs-
rechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Vorbehalt in § 58 Abs. 3 Satz 2
MBGSH, wonach Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen dürfen, stellt sicher,
dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Ge-
wicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzuset-
zen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung im zi-
tierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (a.a.O.
S. 41, 50, 80) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-
holsteinische Landesgesetzgeber mit dem bereits erwähnten Änderungsgesetz
vom 29. Dezember 1999 das Mitbestimmungsgesetz an die Verfassungsrecht-
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sprechung angepasst hat (vgl. im Einzelnen zur ähnlichen Rechtslage in Nie-
dersachsen: Beschluss vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - juris Rn. 9 ff.).
b) Wie unter 2. ausgeführt, verstößt die vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010
zur Geschäftsverteilung gegen § 52 Abs. 8 Satz 1 MBGSH. Bei dieser Bestim-
mung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Die Nichtbe-
achtung ihrer Vorgaben verletzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats,
weil nur bei strenger Einhaltung dieser Vorgaben der Grundsatz durchbrochen
werden darf, wonach eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erst nach ord-
nungsgemäßem Mitbestimmungsverfahren durchgeführt werden darf (§ 52
Abs. 1, § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MBGSH).
c) Rechtsvorschriften stehen nicht entgegen, wenn die Maßnahme zur Ge-
schäftsverteilung gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 17. März 2010 für die
Zeit ab Zustellung dieses Senatsbeschlusses rückgängig gemacht wird. Das
dadurch in Widerspruch zu sozial- und rechtsstaatlichen Prinzipien die zeitge-
rechte Bearbeitung von Rechtsmitteln im Bereich der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord nachhaltig beeinträchtigt wird, ist nicht zu erwarten. Der Erledi-
gungsausschuss hat es in der Hand, das alsbaldige Ende des Mitbestimmungs-
verfahrens wegen der Geschäftsverteilung im Dezernat Rechtsmittel am Stand-
ort Hamburg herbeizuführen (§ 54 Abs. 4 Satz 4 MBGSH). Mit seiner endgülti-
gen Entscheidung wird der Leistungsausspruch im vorliegenden Senatsbe-
schluss gegenstandslos. Sollte sich das Mitbestimmungsverfahren noch länger
hinziehen, ist die Beteiligte nicht gehindert, nach Maßgabe von § 52 Abs. 8
MBGSH erneut eine - zu befristende - vorläufige Regelung zur Geschäftsvertei-
lung zu treffen; damit ist zugleich dem vorliegenden Senatsbeschluss Rech-
nung getragen.
d) Vorsorglich ist klarzustellen, dass sich der vorliegende Leistungsausspruch
ausschließlich auf die Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Mitbestim-
mungsvorlage vom 17. März 2010 erstreckt, also auf die Zuordnung von versi-
cherungsrechtlichen Daten und EM-Daten auf die dort bezeichneten Beschäftig-
ten. Die in dieser Vorlage ebenfalls angesprochene Zuordnung der Beschäftig-
ten zu den Teams ist dagegen von der endgültigen Entscheidung des Erledi-
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gungsausschusses vom 6. Dezember 2010 erfasst und steht nicht mehr zur
Diskussion.
4. Im Übrigen ist das Leistungsbegehren des Antragstellers unbegründet. Wei-
tere rückgängig zu machende Rechtsverletzungen im Sinne von § 58 Abs. 3
MBGSH liegen nicht vor.
a) Der Antragsteller hat bei der Formulierung seines Leistungsbegehrens in der
Rechtsbeschwerdebegründung eine Reihe von Maßnahmen besonders be-
zeichnet („insbesondere“), welche er rückgängig gemacht wissen will. Dem liegt
die Vorstellung zugrunde, die Organisationsstruktur im Dezernat Rechtsmittel
sei noch eine offene, seiner Mitbestimmung zugängliche Frage. Dies trifft je-
doch eindeutig nicht zu. Die Organisationsstruktur des Dezernats unterliegt der
- bereits ausgeübten - Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats, wie das Ober-
verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 8 Bf 130/10.PVL -
rechtskräftig und mit zutreffender Begründung festgestellt hat (vgl. in diesem
Zusammenhang Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 6.10 - juris
Rn. 9 ff.). Das Thema der Organisationsstruktur ist daher mit der Zustimmung
des Gesamtpersonalrats in seiner Sitzung vom 24. Juni 2008 abgeschlossen.
Seitdem ist die Teambildung im Dezernat auch am Standort Hamburg rechts-
wirksam; die alte Organisationsstruktur existiert nicht mehr.
b) Soweit sich das Leistungsbegehren des Antragstellers auf die personelle
Umsetzung der Teambildung erstreckt, ist es deswegen unbegründet, weil die
vorläufige Regelung vom 18. Mai 2010 in dieser Hinsicht mit der endgültigen
Entscheidung des Erledigungsausschusses vom 6. Dezember 2010 gegens-
tandslos geworden ist.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MBGSH
§§ 51, 52, 54, 58, 83, 84
Stichworte:
Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des Mitbestim-
mungsverfahrens; oberste Dienstbehörde bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord; Erledigungsausschuss des Vorstandes; fehlende Entscheidung der
Einigungsstelle; Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Mitbestim-
mungspflichtigkeit der dienststelleninternen Geschäftsverteilung; Befristung vor-
läufiger Regelungen.
Leitsätze:
1. Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als
unbeachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festge-
stellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens unzulässig ist, so ist im
Anschluss daran das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es ab-
gebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen; mit der gerichtlichen Feststel-
lung der Beachtlichkeit wird die Frist von zehn Arbeitstagen für die Vorlage der
Angelegenheit an die oberste Dienstbehörde nach § 52 Abs. 6 Satz 1 MBGSH
in Lauf gesetzt.
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ist deren Vorstand oberste
Dienstbehörde; dieser kann die Wahrnehmung der Mitbestimmungsangelegen-
heiten einem Erledigungsausschuss übertragen.
3. Liegt nach Ablauf der Frist des § 54 Abs. 3 Satz 4 MBGSH in den Fällen der
eingeschränkten Mitbestimmung der Beschluss der Einigungsstelle nicht vor
und gibt es für diese Verzögerung keinen anzuerkennenden Grund, so ist die
oberste Dienstbehörde berechtigt, die endgültige Entscheidung zu treffen.
4. Regelungen zur dienststelleninternen Geschäftsverteilung unterliegen der
Mitbestimmung des Personalrats.
5. Vorläufige Regelungen der Dienststelle sind grundsätzlich zu befristen.
Beschluss des 6. Senats vom 29. Februar 2012 - BVerwG 6 P 2.11
I. VG Hamburg vom 09.12.2010 - Az.: VG 25 FL 13/10 -
II. OVG Hamburg vom 01.03.2011 - Az.: OVG 8 Bf 13/11.PVL -