Urteil des BVerwG vom 02.02.2009

Jugend Und Sport, Tarifvertrag, Mitbestimmungsrecht, Hebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 2.08
OVG 60 PV 5.06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Berlin - vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Unter dem 18. Februar 2005 erließ der Beteiligte das Rundschreiben I
Nr. 10/2005. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„I.
Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich der SR 2 l I
BAT/BAT-O fallen, werden gemäß § 1 dieses Tarifvertra-
ges nicht vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst. Der
BAT/BAT-O sowie die Urlaubsgeld- und Zuwendungs-
Tarifverträge gelten für diesen Personenkreis nur noch im
Wege der Nachwirkung. Das Land Berlin ist somit im Hin-
blick auf die genannten Tarifverträge bei der Gestaltung
der Arbeitsverträge mit Angestellten, mit denen seit dem
jeweiligen Eintritt der Nachwirkung ein Arbeitsverhältnis
begründet wird, frei.
II.
Mit Lehrkräften, mit denen nach dem 28. Februar 2005 ein
Arbeitsverhältnis begründet wird, wird künftig vereinbart,
dass
• sich das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach dem
BAT/BAT-O und den diesen ergänzenden Tarifver-
trägen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 gel-
tenden Fassung sowie den Regelungen, die bis zum
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8. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin ge-
golten haben und zwar auch solchen, die sich zu die-
sem Zeitpunkt bereits in der Nachwirkung (§ 4 Abs. 5
TVG) befanden, bestimmt,
abweichend davon, dass
die SR 2 1 I BAT/BAT-O in der jeweiligen Fassung
(also dynamisch) gelten; damit wird insbesondere die
Geltung der jeweiligen Arbeitszeit- und Erholungsur-
laubsverordnung bewirkt,
…“
Am 12. August 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte durch die Veröffentli-
chung seines Rundschreibens I Nr. 10/2005 vom 18. Feb-
ruar 2005 zur Gestaltung der Arbeitsverträge mit Lehrkräf-
ten im Angestelltenverhältnis, die nicht unter den Gel-
tungsbereich des Anwendungs-TV Land Berlin fallen, sein
Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG
verletzt hat.
Zur Begründung hat er vorgetragen: In dem erwähnten Rundschreiben sei ge-
regelt, dass für neu eingestellte Lehrkräfte die dynamische Geltung der
SR 2 l I BAT/BAT-O zu vereinbaren sei. Daher kämen die beamtenrechtlichen
Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung für die angestellten
Lehrkräfte zur Anwendung, also jetzt auch die Arbeitszeitverordnung in der
Fassung vom 16. Februar 2005. Dort sei neuerdings geregelt, dass Ermäßi-
gungsstunden aus Altersgründen nicht zulässig seien. Indem der Beteiligte ge-
mäß seinem Rundschreiben die Anwendung dieser Vorschrift auf angestellte
Lehrkräfte angeordnet habe, habe er das Mitbestimmungsrecht bei Maßnah-
men zur Hebung der Arbeitsleistung verletzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des An-
tragstellers hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückge-
wiesen: § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG beziehe sich nicht auf erst einzustellende
Beschäftigte. Eine Hebung der Arbeitsleistung sei bei noch nicht eingestellten
Beschäftigten denknotwendig nicht möglich, weil sich deren Arbeitspensum
nicht verändere. Hier träten die nach dem 28. Februar 2005 eingestellten Lehr-
kräfte von vornherein ohne die Möglichkeit an, Ermäßigungsstunden aus Al-
tersgründen in Anspruch nehmen zu können.
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Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Für die
Hebung der Arbeitsleistung komme nicht nur die konkrete Belastung eines be-
reits im öffentlichen Dienst Beschäftigten in Betracht, sondern auch der Ver-
gleich zwischen der allgemeinen Arbeitsbelastung, wie sie bislang bestanden
habe, und der durch den Wegfall der Altersermäßigung für die Dienstkräfte neu
entstandenen oder entstehenden Situation. Die Ablehnung des in Anspruch
genommenen Mitbestimmungstatbestandes bezogen auf neu eingestellte Mit-
arbeiter widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung, eine unzumutbare
Belastung der Beschäftigten zu vermeiden. Es könne nicht ohne Weiteres da-
von ausgegangen werden, dass sich die streitgegenständliche Problematik mit
Inkrafttreten des Übergangstarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen
des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte vom 29. April 2008 zum 1. September
2008 erledigt habe. Es sei ungeklärt, in welchem Verhältnis der Übergangstarif-
vertrag zum BAT stehe, insbesondere ob er an die Stelle des BAT trete. Eben-
so sei ungeklärt, auf welche Bediensteten der Übergangstarifvertrag Anwen-
dung finde. Strittig sei schließlich, ob der Übergangstarifvertrag lediglich für ge-
werkschaftlich organisierte Bedienstete gelte, allgemein verbindlich sei oder
durch individuelle arbeitsrechtliche Vereinbarung zum Inhalt eines jeden Ar-
beitsvertrages gemacht werden solle.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
dem dort gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist ergänzend darauf hin,
dass sich die streitgegenständliche Problematik mit dem Inkrafttreten des
Übergangs-TV Lehrkräfte zum 1. September 2008 erledigt haben dürfte.
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Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich den Ausführungen des Betei-
ligten an.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, GVBl S. 337, zuletzt geändert
durch das 7. Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom
17. Juli 2008, GVBl S. 206, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Begehren
des Antragstellers, mit welchem er die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts
bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2
BlnPersVG durch die Abschaffung der Ermäßigungsstunden aus Altersgründen
für nach dem 28. Februar 2005 angestellte Lehrkräfte im Rundschreiben I
Nr. 10/2005 des Beteiligten vom 18. Februar 2005 festgestellt wissen will, ist
unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür ist entfallen.
1. Beim streitigen Begehren handelt es sich um einen „konkreten“ Feststel-
lungsantrag. Denn die mit ihm geltend gemachte Verletzung des Mitbestim-
mungsrechts bezieht sich unmittelbar auf eine konkrete, in der Vergangenheit
erlassene und seitdem vollzogene Maßnahme des Dienststellenleiters. Ein sol-
ches Begehren ist zulässig, solange es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die
streitige Maßnahme rückgängig zu machen. In diesem Fall hat der Personalrat
einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestim-
mungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 -
Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 10 m.w.N.).
Eine Rückgängigmachung der streitigen Maßnahme des Beteiligten für die
Vergangenheit scheidet aus tatsächlichen Gründen aus. Auf der Grundlage des
Rundschreibens vom 18. Februar 2005 wurden für die ab 1. März 2005 einge-
stellten Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis keine Ermäßigungsstunden aus
Altersgründen mehr gewährt. Für diesen zurückliegenden Zeitraum kann daher
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der Sinn und Zweck der Ermäßigungsstunden, die mit der regelmäßigen Unter-
richtsverpflichtung einhergehende Belastung zugunsten älterer Lehrkräfte zu
reduzieren, nicht mehr erreicht werden. Angesichts dessen ergäbe sich für den
Antragsteller aus einer zu seinen Gunsten getroffenen Feststellung des Senats
nur dann ein Vorteil, wenn er damit im Rahmen eines nachzuholenden Mitbe-
stimmungsverfahrens für die Zukunft erreichen könnte, dass den ab 1. März
2005 eingestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Altersermäßigung
ganz oder teilweise wieder zugute käme. Dies ist jedoch aus Rechtsgründen
ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten des Übergangstarifvertrages zur Anwen-
dung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Über-
gangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 zwischen dem Land Berlin und der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft am 1. September 2008 steht der
Ausübung eines etwa zuvor gegebenen Mitbestimmungsrechts des Antragstel-
lers der Tarifvorrang entgegen.
2. Die in § 85 Abs. 2 BlnPersVG der Personalvertretung eingeräumten Mitbe-
stimmungsrechte sind nur gegeben, soweit keine Regelung durch Tarifvertrag
besteht. Ein das Mitbestimmungsrecht verdrängender Tarifvertrag liegt vor,
wenn die Dienststelle von seinem Geltungsbereich erfasst ist. Ausreichend ist,
dass der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden
ist; nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind
(§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) oder dass der Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für all-
gemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Februar 1987
- 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191 <206 ff.>, vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR
57/87 - BAGE 60, 323 <327> und vom 30. Januar 1990 - 1 ABR 98/88 - BAGE
64, 94 <98>; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber,
Bundespersonalvertretungsgesetz, § 75 Rn. 110c; Fischer/Goeres/Gronimus,
in: GKÖD, Bd. V, K § 75 Rn. 71; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bun-
despersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 115; teilweise abwei-
chend: Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl.
2008, § 75 Rn. 216). Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende
tarifliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar gere-
gelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Eine solche Re-
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gelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, umfassend und
erschöpfend ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 -
BVerwGE 121, 38 <41> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 2 f.).
a) Der hier in Rede stehende Dienststellenbereich wird vom Geltungsbereich
des Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst.
Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bezieht sich
nicht auf eine einzelne Dienststelle. Es knüpft an das Rundschreiben des Betei-
ligten vom 18. Februar 2005 an, mit welchem dieser in seiner Eigenschaft als
oberste Dienstbehörde Regelungen für alle Lehrkräfte des Landes Berlin im
Sinne der SR 2 l I BAT/BAT-O getroffen hat. Der Regelungsbereich des Rund-
schreibens erstreckte sich damit auf alle Dienststellen des Landes Berlin, in
welchen Lehrkräfte im vorbezeichneten Sinne beschäftigt waren.
Diese Dienststellen werden nunmehr vom Anwendungsbereich des Über-
gangs-TV Lehrkräfte erfasst. Dieser gilt nach seinem § 1 für die Lehrkräfte des
Landes Berlin im Sinne des § 44 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 vom 13. März 2008. Gemeint sind Lehrkräfte an allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen (§ 44 Nr. 1 Satz 1 TV-L). Bei diesen Personen muss
die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbe-
triebes der Tätigkeit das Gepräge geben (Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1
TV-L). Ausgenommen sind Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver-
waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung
dienenden Einrichtungen (§ 44 Nr. 1 Satz 2 TV-L). Daraus ergibt sich, dass vom
Geltungsbereich des Übergangs-TV Lehrkräfte alle Dienststellen des Landes
Berlin erfasst werden, in welchen Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L beschäftigt
sind, also insbesondere die Dienststellen nach Nr. 12 Buchst. a der Anlage zu
§ 5 Abs. 1 BlnPersVG. Damit wird, wie die Präambel des Übergangs-TV
Lehrkräfte verdeutlicht, die Lücke geschlossen, die durch den Tarifvertrag zur
Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV
Land Berlin) vom 31. Juli 2003 entstanden war; von dessen Geltungsbereich
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waren die von SR 2 l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte ausgenommen worden.
Auf diesen Personenkreis bezog sich auch das Rundschreiben vom 18. Februar
2005. Dieser Personenkreis ist ausweislich der sinn- und nahezu wortgleichen
Definition in Nr. 1 SR 2 l I BAT/BAT-O einerseits und § 44 Nr. 1 TV-L
andererseits identisch mit demjenigen, der vom Übergangs-TV Lehrkräfte
erfasst wird. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich somit exakt auf
diejenigen Dienststellen und Personen, auf die sich das Rundschreiben des
Beteiligten vom 18. Februar 2005 bezog und für die der Antragsteller sein Mit-
bestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG beansprucht.
b) Das Land Berlin ist in Bezug auf den Übergangs-TV Lehrkräfte selbst Tarif-
vertragspartei und deswegen tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Dies reicht für
das Eingreifen des Tarifvorrangs in den hier in Rede stehenden Dienststellen
aus. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Lehrkräfte Mitglied der Gewerk-
schaft sind, welche den Tarifvertrag auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen hat,
oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
c) Der Übergangs-TV Lehrkräfte regelt, dass die Gewährung von Ermäßi-
gungsstunden aus Altersgründen zugunsten von ab 1. März 2005 angestellten
Lehrkräften ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist vollständig, umfassend und
erschöpfend. Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 1. September 2008
ist für eine abweichende oder ergänzende Regelung im Rahmen perso-
nalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung kein Raum mehr.
aa) Wie sich aus Absatz 3 der Präambel sowie aus §§ 1 und 2 Abs. 1
Unterabs. 1 Übergangs-TV Lehrkräfte ergibt, finden auf die Arbeitsverhältnisse
der Lehrkräfte des Landes Berlin die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
§ 44 Nr. 2 Satz 1 TV-L bestimmt, dass die Regelungen über die Arbeitszeit in
§§ 6 bis 10 TV-L auf Lehrkräfte keine Anwendung finden. Vielmehr gelten die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fas-
sung (§ 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L). § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Ar-
beitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 16. Februar 2005, GVBl S. 114, bestimmt für beamtete Lehrkräfte,
dass Ermäßigungsstunden aus Altersgründen nicht zulässig sind. Diese Rege-
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lung gilt seit 1. September 2008 kraft Tarifrechts grundsätzlich auch für ange-
stellte Lehrkräfte.
bb) Allerdings sind die Bestimmungen des TV-L nicht anzuwenden, soweit in
den Vorschriften des Übergangs-TV Lehrkräfte etwas anderes bestimmt ist (§ 2
Abs. 2 Satz 1 Übergangs-TV Lehrkräfte). Eine solche Bestimmung ist § 4
Übergangs-TV Lehrkräfte, wonach vor dem 1. März 2005 eingestellten Lehr-
kräften nach näherer Maßgabe aus Altersgründen Ermäßigungsstunden ge-
währt werden. Die Niederschriftserklärung zu dieser Vorschrift lautet:
„Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass mit
§ 4 die bisher auf vor dem 1. März 2005 eingestellte Lehr-
kräfte im Wege der Nachwirkung anzuwendenden Rege-
lungen gemäß Tz 7.1 - Altersermäßigung - der Richtlinien
für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der
öffentlichen Schulen Berlins (Rundschreiben der Senats-
verwaltung Schule, Jugend und Sport II Nr. 28/2001 vom
9. Juli 2001, fortgeschrieben mit Tz 3.1 des Rundschrei-
bens II Nr. 54/2005 vom 31. Mai 2005) abgelöst werden.“
Im zitierten Rundschreiben II Nr. 54/2005 hatte die Senatsverwaltung für Bil-
dung, Jugend und Sport zugunsten der vor dem 1. März 2005 angestellten
Lehrkräfte bereits eine Regelung getroffen, die der Nachwirkung gemäß § 4
Abs. 5 TVG Rechnung tragen wollte. Anstelle dieser Regelung ist nunmehr § 4
Übergangs-TV Lehrkräfte getreten, der damit zugleich die Nachwirkung been-
det hat.
cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien im
Übergangs-TV Lehrkräfte mit Wirkung zum 1. September 2008 hinsichtlich der
Ermäßigungsstunden aus Altersgründen eine abschließende Regelung getrof-
fen haben. Diese geht dahin, dass der Besitzstand der vor dem 1. März 2005
eingestellten Lehrkräfte gewahrt wird und im Übrigen eine Altersermäßigung
nicht mehr stattfindet. Für eine als nur unvollständig gemeinte tarifliche Rege-
lung fehlt es hier an jeglichem Anhaltspunkt (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1998
- BVerwG 6 P 13.97 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 28). Damit gilt
für die ab 1. März 2005 angestellten Lehrkräfte dieselbe Rechtslage wie für die
beamteten Lehrkräfte, für welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AZVO i.d.F. von
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Art. I Nr. 1 Buchst. b der 15. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverord-
nung vom 21. Dezember 2004, GVBl S. 530, und unter Berücksichtigung von
Art. II dieser Verordnung Ermäßigungsstunden aus Altersgründen spätestens
seit 1. August 2005 nicht mehr zulässig sind.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BlnPersVG
§ 85 Abs. 2
Stichworte:
Mitbestimmung des Personalrats; Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung;
Altersermäßigung für angestellte Lehrkräfte; Tarifvorrang.
Leitsatz:
Die Mitbestimmung des Personalrats in Bezug auf die Gewährung von Ermäßi-
gungsstunden aus Altersgründen für angestellte Lehrkräfte ist mit dem Inkraft-
treten des Übergangs-TV Lehrkräfte zum 1. September 2008 ausgeschlossen.
Beschluss des 6. Senats vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08
I. VG Berlin
vom 24.01.2006 - Az.: VG 62 A 17.05 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - Az.: OVG 60 PV 5.06 -