Urteil des BVerwG vom 12.11.2002

Zusammenarbeit, Ausschluss, Wahrscheinlichkeit, Auflösung

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 2.02
OVG 8 Bf 375/00.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen nach dem Hamburgi-
schen Personalvertretungsgesetz - vom
26. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der beteiligte Personalrat machte mit Schreiben vom
11. November 1999 gegenüber dem Kaufmännischen Direktor des
Universitäts-Krankenhauses Eppendorf geltend, bestimmte Um-
stände sprächen dafür, dass der als externer Berater einge-
setzte Herr L. in Wahrheit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2
HmbPersVG bei der Dienststelle eingestellt worden sei, und
forderte die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Die Per-
sonalabteilung des Krankenhauses legte mit Schreiben vom
26. Januar 2000 an den Beteiligten die Gründe dar, weshalb
kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben sei. Unter
dem 17. Februar 2000 übersandte der Beteiligte den Schriftver-
kehr mit der Dienststelle hinsichtlich der Beschäftigung des
Herrn L. an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) und bat um
Prüfung, ob Scheinselbständigkeit vorliege.
Der Antragsteller hat am 20. März 2000 das Beschlussverfahren
eingeleitet mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Be-
teiligte in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten
verstoßen habe, indem er die AOK Hamburg mit Schreiben vom
17. Februar 2000 durch Vorlage internen Schriftwechsels mit
dem Antragsteller aufgefordert habe, zu prüfen, ob bei
Herrn L. Scheinselbständigkeit vorliege. Das Verwaltungsge-
richt hat antragsgemäß entschieden und ausgeführt, der An-
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tragsteller habe mit dem Schreiben vom 26. Januar 2000 die
Fragen des Beteiligten hinreichend beantwortet; der Beteiligte
habe danach allein zu entscheiden gehabt, ob die Frage im ver-
waltungsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden solle;
sein Vorgehen sei unsachgemäß und im Hinblick auf die Vertrau-
lichkeit des Schriftwechsels für den Antragsteller und den be-
troffenen Mitarbeiter nicht vorhersehbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, weil der
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1
HmbPersVG keine subjektiven Ansprüche begründe. Die Vorschrift
beschreibe keine Befugnisse, sondern regele die Art und Weise,
wie anderweit begründete Aufgaben wahrzunehmen seien. Ein Be-
darf an gerichtlicher Feststellung bestehe nur in Bezug auf
ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Handlungsbefugnisse. Darum
gehe es hier nicht. Der Antrag wäre aber auch unbegründet.
Der Antragsteller erstrebt mit der vom Oberverwaltungsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der Beschwerde
des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg - Fachkammer 2 nach dem Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz - vom 14. August 2000. Zur Begründung trägt er
vor: Der Antrag sei zulässig. Das allgemeine Handlungsgebot
des § 2 Abs. 1 HmbPersVG könne durch konkrete Verhaltensweisen
verletzt werden. Insoweit bestehe auch ein Bedürfnis nach ge-
richtlicher Klärung. Die begehrte Feststellung eines groben
Verstoßes gegen eine personalvertretungsrechtliche Verpflich-
tung habe als mildere Sanktion gegenüber dem Ausschluss- bzw.
Auflösungsverfahren Vorrang. Ferner erstrebe er die Feststel-
lung, dass der Beteiligte nicht befugt gewesen sei, wie ge-
schehen vorzugehen. Es sei zu befürchten, dass der Beteiligte
in vergleichbarer Lage wiederum interne Korrespondenz an Drit-
te weitergeben werde. Dementsprechend enthalte der in erster
Instanz gestellte Antrag den Antrag festzustellen, dass der
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Beteiligte unter vergleichbaren Umständen nicht berechtigt
sei, sich an Sozialversicherungsträger zu wenden, um Hilfe in
der Frage zu erlangen, ob die Voraussetzungen einer Einstel-
lung gegeben seien; allerdings orientiere sich sein Feststel-
lungsinteresse am konkreten Fall, der exemplarische Bedeutung
habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Beteiligte die
AOK nicht zum Mittel der Durchsetzung eines vermeintlichen
Mitbestimmungsrechts habe machen dürfen.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsge-
richt hat den Antrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig abge-
lehnt.
1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist eröffnet. Die
vom Antragsteller erstrebte Feststellung, dass der Beteiligte
in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen
hat, indem er die AOK Hamburg mit Schreiben vom 17. Februar
2000 durch Vorlage internen Schriftwechsels mit dem An-
tragsteller zur Prüfung der Scheinselbständigkeit des Herrn L.
aufgefordert hat, betrifft Fragen der Zuständigkeit und Ge-
schäftsführung der Personalvertretungen i.S. von § 100 Abs. 1
Nr. 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
- HmbPersVG - vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, in der Fas-
sung des Gesetzes vom 14. Mai 2002, HmbGVBl S. 75.
2. Ferner ist der Antragsteller entgegen der Ansicht des Ober-
verwaltungsgerichts antragsberechtigt. Im personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren ist antragsberechtigt derjeni-
ge, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner
personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl.
Beschluss vom 10. Juni 1998 - BVerwG 6 P 7.97 - BVerwGE 107,
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45, 46 m.w.N.). Es kann offen bleiben, unter welchen Voraus-
setzungen aus der allgemeinen Verpflichtung der Personalver-
tretung und der Dienststelle zur vertrauensvollen Zusammenar-
beit gemäß § 2 Abs. 1 HmbPersVG, der ein allgemeines Verhal-
tensgebot enthält (vgl. etwa Beschluss vom 9. März 1990
- BVerwG 6 P 15.88 - BVerwGE 85, 36, 40), selbständige (Ein-
zel-)Pflichten erwachsen, deren Beachtung von der Gegenseite
zum Gegenstand eines gerichtlichen Beschlussverfahrens gemacht
werden kann. Die genannte Verpflichtung ist im § 76 HmbPersVG
zu Grundsätzen für die Zusammenarbeit des Personalrats und der
Dienststelle ausgeformt. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 HmbPersVG
dürfen außen stehende Stellen erst angerufen werden, nachdem
eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
Jedenfalls durch diese Vorschrift wird die Zusammenarbeit des
Personalrats und der Dienststelle in so bestimmter Weise gere-
gelt, dass der rechtlichen Verpflichtung der einen Seite
- gewissermaßen spiegelbildlich - eine personalvertretungs-
rechtliche Stellung der anderen Seite und damit die Befugnis
korrespondiert, diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten ge-
richtlicher Klärung zuzuführen. Da nach dem Vortrag des An-
tragstellers ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 3 HmbPersVG
möglich ist, fehlt es nicht an der Antragsberechtigung.
3. Der in erster Instanz gestellte und mit der Rechtsbeschwer-
de weiter verfolgte Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil
der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten
Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Feststel-
lung bezieht sich auf einen in der Vergangenheit liegenden,
abgeschlossenen und nicht rückgängig zu machenden Sachverhalt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats
ist das Feststellungsinteresse für die Durchführung eines per-
sonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledi-
gung des konkreten Streitfalls nur dann zu bejahen, wenn und
soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Rich-
tung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den er-
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ledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende
(abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Die
strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss sich
zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit ei-
niger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Der erforderliche An-
trag muss grundsätzlich spätestens in der letzten Tatsachenin-
stanz gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1993
- BVerwG 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295, 297 f., vom 15. Februar
1994 - BVerwG 6 P 9.92 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 2 und
vom 10. März 1995 - BVerwG 6 P 15.93 - Buchholz 251.0 § 49
BaWüPersVG Nr. 1).
Der Antragsteller meint dagegen, es bestehe ein Bedürfnis an
der gerichtlichen Feststellung grober Pflichtverletzungen, da
andernfalls Pflichtverletzungen, die nicht das für den Aus-
schluss eines Mitgliedes oder die Auflösung des Personalrats
nach § 28 Abs. 1 HmbPersVG erforderliche Gewicht hätten, sank-
tionslos blieben; ferner stelle die Feststellung einer
Pflichtverletzung das mildere Mittel gegenüber dem Ausschluss
oder der Auflösung dar. Dem ist nicht zu folgen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses
- hier in der Gestalt des Feststellungsinteresses - bezweckt
im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dass Ge-
richte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden,
die nach ihrem Ausspruch für die Beteiligten ohne rechtliche
Auswirkung sind (vgl. BAGE 39, 259, 264). Gerichtliche Ent-
scheidungen gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG dienen der ver-
bindlichen Klärung der Rechtsfragen, die die Zuständigkeit und
die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die
Rechtsstellung ihrer Mitglieder betreffen. Gehört der Sachver-
halt, der Anlass zur Meinungsverschiedenheit zwischen den Be-
teiligten gegeben hat, der Vergangenheit an, kann dieses Ziel
nur erreicht werden, wenn dem Gericht eine daran anknüpfende
abstrakte Rechtsfrage unterbreitet wird, die sich zwischen Be-
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teiligten voraussichtlich erneut stellen wird. Anders als in
anderen gerichtlichen Verfahren können ideelle Interessen ein
Feststellungsinteresse hier nicht begründen. Die Beteiligten
im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verteidi-
gen keine subjektiven Rechte i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG. Die
gerichtliche Entscheidung kann daher nicht die Aufgabe haben,
den in seinen Rechten irreversibel Verletzten durch die Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm we-
nigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Das personal-
vertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient entgegen der
Ansicht des Antragstellers nicht der Sanktionierung von Fehl-
verhalten eines Beteiligten.
4. Dem vom Antragsteller in den Vorinstanzen gestellten Antrag
lässt sich keine hinreichend bestimmte abstrakte Rechtsfrage
im Sinne der erwähnten Rechtsprechung entnehmen. Dem Antrag-
steller geht es - auch nach seinen Äußerungen im Rechtsbe-
schwerdeverfahren - in erster Linie um eine Sanktionierung des
Verhaltens des Beteiligten im konkreten Fall. Dem entspricht
die Antragstellung, die sich ausschließlich auf einen bestimm-
ten Vorgang bezieht. Sie enthält keinen Ansatz für die Annah-
me, dass der Antragsteller die gerichtliche Klärung einer Fra-
ge erstrebt, die zwischen den Beteiligten anlässlich des kon-
kreten Falles strittig geworden ist und sich künftig mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Insbesonde-
re hat der Antragsteller nicht etwa die Frage zur gerichtli-
chen Entscheidung gestellt, ob das Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit das Verbot der Weitergabe interner Vorgänge an
Dritte enthält, sondern ist davon als einer "personalvertre-
tungsrechtlichen Selbständigkeit" ausgegangen, die dem Betei-
ligten durch Feststellung der ihm zur Last fallenden, in der
Vergangenheit liegenden groben Pflichtverletzung verdeutlicht
werden müsse (Schriftsatz vom 12. Januar 2001). Ebenso wenig
hat der Antragsteller mit seinen vorinstanzlichen Ausführungen
deutlich gemacht, dass er das angenommene generelle Verbot der
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Beteiligung von Dritten in einem den Besonderheiten des erle-
digten Streitfalls angepassten eingeschränkten Umfang geklärt
wissen will. Das Gericht würde sich an die Stelle des Antrag-
stellers setzen, wenn es aus seinem nicht näher spezifizierten
Anliegen, dass der Personalrat schriftliche Äußerungen der
Dienststelle nicht an Dritte weitergibt, einen bestimmten An-
trag ableiten und formulieren würde. Es ist Sache des An-
tragstellers, zu bestimmen, welche Umstände des Anlassfalles
für die gerichtliche Würdigung in abstrahierter Weise maßgeb-
lich sein sollen.
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 2
Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO. Die Annahme des Auffangwerts ent-
spricht ständiger Senatspraxis. Eine Erhöhung hat der Senat
bisher lediglich bei subjektiver oder objektiver Antragshäu-
fung vorgenommen. Die vom Beteiligten befürworteten Kriterien
"Gegenstand, Umfang und Schwierigkeit" sind nicht geeignet,
unterschiedliche Gegenstandswerte präzise zu bemessen.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HmbPersVG § 2 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Nr. 3
ZPO
§ 256 Abs. 1
Stichworte:
Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit; Pflichtenverstoß.
Leitsatz:
Es besteht kein rechtliches Interesse der Dienststelle an der
Feststellung, dass der Personalrat durch ein in der Vergangen-
heit liegendes und nicht weiter wirkendes Verhalten gegen ge-
setzliche Pflichten verstoßen hat.
Beschluss des 6. Senats vom 12. November 2002 - BVerwG 6 P 2.02
I. VG Hamburg vom 14.08.2000 - Az.: VG 2 VG FL 8/2000 -
II. OVG Hamburg vom 26.11.2001 - Az.: OVG 8 Bf 375/00.PVL -