Urteil des BVerwG vom 05.10.2011

Mitbestimmung, Vorbereitende Handlung, Arbeitsbedingungen, Geschäftsführung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 19.10
OVG 12 LB 5/10
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier
und Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land -
vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ist als Stabsstelle der Geschäfts-
führung eine Stellenbewertungskommission eingerichtet. Diese setzt sich zu-
sammen aus drei von der Geschäftsführung benannten Mitgliedern mit Stimm-
recht sowie einem Mitglied des Gesamtpersonalrats, des Beteiligten zu 2, mit
beratender Stimme. Sie erarbeitet Vorschläge für die Bewertung der Stellen und
Planstellen. Über die Vorschläge entscheidet die Geschäftsführung.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Bewertung von
Stellen, die dem Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord
zuzuordnen sind, seiner Mitbestimmung unterliegt, hat das Verwaltungsgericht
aus folgenden Gründen abgelehnt: Die vorbereitende Stellenbewertung durch
die Stellenbewertungskommission und die nachfolgende Entscheidung der Ge-
schäftsführung über die Stellenbewertung seien keine mitbestimmungspflichti-
gen Maßnahmen. Durch die Stellenbewertung erführen weder die Beschäfti-
gungsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen eine Änderung. Stellenbewer-
tungen seien überindividuell, entbehrten einer Außenwirkung und seien außer-
dem völlig objektiviert, d.h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen.
1
2
- 3 -
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wegen
der vorliegenden Besonderheiten lösten Stellenbewertungen bei der Deutschen
Rentenversicherung Nord Mitbestimmungsrechte aus. Es gehe hier nicht um
die Bewertungen bereits vorhandener Stellen, sondern um neu zu schaffende
Stellen, deren Bewertung die Vorwegnahme der Eingruppierung darstelle. Bei
der Stellenbildung und den gegebenen Besonderheiten lägen zwei mitbestim-
mungspflichtige Maßnahmen vor, nämlich die Bewertung der Stelle als organi-
satorische, die Eingruppierung durch Besetzung als personelle Maßnahme. Für
neu gebildete und einzuwertende Stellen, die dem Verwaltungsbereich Ham-
burg zuzuordnen seien, sei er zuständiges Mitbestimmungsorgan.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
dem dort gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom
11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 4. Februar 2011, GVOBl Schl.-H. S. 34, i.V.m. § 93 Abs. 1
Satz 1 ArbGG). Die Stellenbewertungen sind keine mitbestimmungspflichtigen
Maßnahmen.
3
4
5
6
7
8
- 4 -
1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG
6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 -
juris Rn. 4).
2. Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren sind die gesetz-
lichen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnah-
men der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich
in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen
personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maß-
nahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen
oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im perso-
nalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verste-
hen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf
eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung
der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedin-
gungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maß-
nahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die
beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine
Maßnahmen (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - juris
Rn. 11 m.w.N.). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweis-
lich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungs-
gesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. LTDrucks 12/996 S. 107).
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1
Satz 1 MBGSH ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung
für das Eingreifen der Mitbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Hand-
lung der Dienststelle personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen
innerdienstlichen Charakter aufweist. Auch eine Entscheidung der Dienststelle
im organisatorischen Bereich muss sich daher auf das Beschäftigungsverhältnis
9
10
11
12
- 5 -
oder die Arbeitsbedingungen auswirken, um die Mitbestimmung auszulösen. In
dieser Hinsicht unterscheidet sich das Modell der Allzuständigkeit nach dem
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht von anderen Personalvertre-
tungsgesetzen, die abschließende Kataloge von Mitbestimmungstatbeständen
enthalten.
b) Die hier in Rede stehenden Stellenbewertungen berühren nicht den Rechts-
stand der Beschäftigten. Durch sie erfahren das Beschäftigungsverhältnis oder
die Arbeitsbedingungen keine Änderung. Sie sind keine Vorentscheidungen für
mitbestimmungspflichtige Maßnahmen.
aa) Dies gilt zunächst für die Bewertung einer Stelle für Arbeitnehmer. Durch
die Bewertung wird festgestellt, welche Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Ent-
geltordnung die dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Das weitere
Vorgehen des Dienststellenleiters hängt vom Ergebnis der Bewertung ab. Deckt
sich diese mit der Entgeltgruppe, in welche der Stelleninhaber eingruppiert ist,
so entfällt im Allgemeinen der Anlass für eine personelle Einzelmaßnahme; un-
ter Umständen wird die bisherige Eingruppierung bestätigt. Aber auch im Fall
einer Abweichung nach oben oder unten ist der Dienststellenleiter nicht auf eine
bestimmte Maßnahme festgelegt. Er kann eine Höher- oder Rückgruppierung
aussprechen. Er kann aber stattdessen den notwendigen Ausgleich auch da-
durch herbeiführen, dass er dem Stelleninhaber eine Tätigkeit zuweist, welche
den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Entgeltgruppe entspricht, in welche der
Stelleninhaber bisher eingruppiert war. Schon diese Handlungsvarianten zei-
gen, dass durch die Stellenbewertung mitbestimmungspflichtige Maßnahmen
gegenüber Arbeitnehmern nicht vorentschieden werden (vgl. Beschluss vom
6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 20.78 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 9
S. 59 f.; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundes-
personalvertretungsgesetz, § 75 Rn. 26; Altvater, in: Altva-
ter/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl.
2011, § 69 Rn. 13; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 75 Rn. 27).
Eine die Mitbestimmung beeinträchtigende Vorentscheidung liegt aber vor allem
deswegen nicht vor, weil der Personalrat an das Ergebnis der Stellenbewertung
13
14
15
- 6 -
nicht gebunden ist. Ihm sind im Rahmen der Mitbestimmung bei Ein-, Höher-
und Rückgruppierung nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 und 2 MBGSH die Unter-
suchungsbefunde der vom Dienststellenleiter eingesetzten Stellenbewertungs-
kommission zugänglich zu machen, damit er Gelegenheit hat, das Ergebnis der
Stellenbewertung nachzuvollziehen und kritisch zu überprüfen (vgl. Beschluss
vom 9. Februar 1979 a.a.O. S. 60). Gelangt er dabei zu der Überzeugung, dass
der Eingruppierungsvorschlag des Dienststellenleiters nicht im Einklang mit
dem Regelwerk der tariflichen Entgeltordnung steht, so ist er berechtigt und
verpflichtet, dem Vorschlag zu widersprechen.
Unterliegt daher die der Stellenbewertung nachfolgende personelle Einzelmaß-
nahme der vollen Überprüfung des Personalrats anhand der tariflichen Entgelt-
ordnung, so entfällt jegliche Notwendigkeit, die Stellenbewertung als vorberei-
tende Handlung ihrerseits der Mitbestimmung zu unterziehen. Ob Stellen erst-
mals bewertet oder bereits bewertete Stellen überprüft werden, ist für die Effek-
tivität der nachfolgenden personellen Mitbestimmung insbesondere in Eingrup-
pierungsfällen ohne Bedeutung. Eine die Mitbestimmung aushöhlende Bin-
dungswirkung löst die Stellenbewertung weder im einen noch im anderen Fall
aus (vgl. zur Mitbestimmung bei korrigierender Höher- oder Herabgruppierung:
Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186
<188 ff.> = Buchholz 238.34 § 81 HmbPersVG Nr. 1 S. 3 ff., vom 6. Oktober
1992 - BVerwG 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 9 S. 33 und
vom 10. Juli 1995 - BVerwG 6 P 14.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 92
S. 23).
bb) Ebensowenig hat die Bewertung einer Stelle für Beamte Maßnahmecharak-
ter. Diese Bewertung ist völlig objektiviert, d.h. nicht personen-, sondern funkti-
onsbezogen. Die Dienstpostenbewertung ändert nichts an der besoldungsrecht-
lichen Einstufung des Dienstposteninhabers und bereitet deren Änderung auch
nicht vor. Die Höhe der Besoldung des Dienstposteninhabers richtet sich aus-
schließlich nach dem ihm verliehenen Amt, nicht hingegen nach der Bewertung
und haushaltsrechtlichen Ausweisung des Dienstpostens. Wird der von einem
Beamten besetzte Dienstposten planstellenmäßig herabgestuft, so ist erst die
etwa folgende Umsetzung auf einen dem Amt entsprechenden planmäßig aus-
16
17
- 7 -
gewiesenen Dienstposten eine der Mitbestimmung nach dem Grundsatz der
Allzuständigkeit zugängliche Maßnahme. Die Niedrigerbewertung, die den
Dienstposten auf das Amt des Inhabers herabstuft, berührt dessen Rechtsstel-
lung ebenfalls nicht, sondern nimmt ihm lediglich die bisher bestehende, recht-
lich aber nicht verfestigte Möglichkeit einer Beförderung. Die bloße Hoffnung
oder Chance auf Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für
eine Beteiligung des Personalrats (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1979
- BVerwG 6 P 61.78 - Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 3; Rehak, a.a.O.
§ 76 Rn. 38a). Auch hier gilt, dass die Dienstpostenbewertung dem Personalrat
in Mitbestimmungsverfahren wegen etwa folgender personeller Einzelmaßnah-
men nicht bindet.
c) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Stellenbewertung durch die Be-
teiligte zu 1, welche sie auf der Grundlage der Empfehlung der Stellenbewer-
tungskommission vornimmt, keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Durch
sie werden weder die Beschäftigungsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen
der Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung Nord verändert. Sie
bindet den Antragsteller nicht, wenn sich ihr eine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme anschließt.
Neumann
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und
8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
18
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MBGSH
§§ 2, 51
Stichworte:
Stellenbewertung; mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Leitsatz:
Stellenbewertungen sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen im Sin-
ne von § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH.
Beschluss des 6. Senats vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 19.10
I. VG Schleswig vom
08.12.2009 - Az.: VG 19 A 8/09 -
II. OVG Schleswig vom
14.06.2010 - Az.: OVG 12 LB 5/10 -