Urteil des BVerwG vom 05.10.2011

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Berufliches Fortkommen, Verkündung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 18.10
OVG 12 LB 3/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssa-
chen/Land - vom 14. Juni 2010 in seinem feststellenden
Teil, der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwal-
tungsgerichts - Fachkammer für Mitbestimmungssa-
chen/Land - vom 8. Dezember 2009 in vollem Umfang
aufgehoben.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
I
Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
Nord, die Beteiligte zu 1, führt so genannte Interessenabfragen durch. Durch sie
werden Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Nord in entsprechen-
der Entgelt- oder Besoldungsgruppe aufgefordert, sich auf freie Stellen gleicher
Wertigkeit, die nach Aufgaben und Anforderungen näher bezeichnet sind, zu
bewerben. Seit September 2008 legt die Beteiligte zu 1 die Interessenabfragen
dem Gesamtpersonalrat, dem Beteiligten zu 2, zur Mitbestimmung vor.
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Der Personalrat für die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord, der Antragsteller, ist der Auffassung, dass Interessenabfragen wie
bisher in die Zuständigkeit der örtlichen Personalräte fielen. Das von ihm ange-
rufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Durchfüh-
rung von Interessenabfragen und deren Veröffentlichung am Standort Hamburg
der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Die Dienststelle sei grundsätzlich zur dienststelleninternen Ausschreibung
von zu besetzenden Stellen verpflichtet. Dies gelte auch, wenn eine Besetzung
im Rahmen einer wertgleichen Umsetzung beabsichtigt sei. Denn auch dann
könne das berufliche Fortkommen tangiert werden. Aus der Verpflichtung der
Beteiligten zu 1 zur dienststelleninternen Ausschreibung folge, dass der An-
tragsteller und nicht der Beteiligte zu 2 zur Mitbestimmung berufen sei. Denn
nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs.
1 Satz 1 RVOrgG-
AusfG sei die Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Hamburg
Dienststelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht den
erstinstanzlichen Beschluss dahin geändert, dass die Durchführung von Inte-
ressenabfragen und deren Veröffentlichung am Standort Hamburg der Deut-
schen Rentenversicherung Nord nur insofern der Mitbestimmung des An-
tragstellers unterliegen, als sich die Interessenabfragen nicht auf Stellen mit
dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Zuständigkeitsbereichs bezieht; im
Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richten sich die
Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 1.
Der Antragsteller trägt vor: Die dienststellenübergreifende Tätigkeit des künfti-
gen Stelleninhabers könne keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der zur Mitbe-
stimmung befugten Interessenvertretung haben. Das zu schützende kollektive
Interesse knüpfe nicht an die eventuell dienststellenübergreifenden Außenkon-
takte bei der Ausübung der Tätigkeit an, sondern an die Sicherstellung der er-
forderlichen Bewerberkonkurrenz. Vorliegend gehe es um die Mitbestimmung
bei Stellenbesetzungsverfahren. Die zu besetzenden Stellen seien organisato-
risch jeweils genau einer Dienststelle zuzuordnen, weshalb die örtlichen Perso-
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nalräte zu beteiligen seien. Ob die Interessenabfragen dienststellenübergrei-
fend vorzunehmen seien oder nicht, sei eine Einzelfallentscheidung, an welcher
der örtliche Personalrat zu beteiligen sei. Dafür sprächen auch die beim Fusi-
onsprozess festgelegten Rahmenbedingungen, wonach die Arbeitsmengen so
zu verteilen seien, dass die prozentuale Verteilung der Arbeitsplätze auf die
Standorte der drei beteiligten Länder wesentlich der Relation der Stellen der
drei Landesversicherungsanstalten vor der Vereinigung entspreche. Der örtliche
Personalrat habe die Pflicht, die kollektivrechtlichen Interessen der Beschäftig-
ten in der Dienststelle wahrzunehmen. Dies könne von dem dienststellenüber-
greifenden zuständigen und zusammengesetzten Gesamtpersonalrat nicht in
ausreichendem Maße geleistet werden. Das Prinzip der Bestenauslese komme
bei den hier in Rede stehenden Interessenabfragen nicht zur Anwendung. Im
Übrigen lasse sich daraus keine Aussage zur Abgrenzung der Zuständigkeit
von Personalvertretungen herleiten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Be-
schwerde der Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen
Beschluss zurückzuweisen,
2. die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zurückzu-
weisen.
Die Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,
1. unter Änderung des angefochtenen und Aufhebung des
erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag in vollem Um-
fang abzulehnen,
2. die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuwei-
sen.
Sie trägt vor: Die Interessenabfragen würden grundsätzlich an allen drei Stand-
orten der Deutschen Rentenversicherung Nord durchgeführt und seien damit
keine ausschließlich örtlich bezogenen Fragen. Bei den Interessenabfragen
liege der Schwerpunkt der beteiligungspflichtigen Angelegenheit in der Aus-
schreibung einer Umsetzungsmaßnahme innerhalb der Deutschen Rentenver-
sicherung Nord. Der Beteiligte zu 2 habe einer Vorlage der Arbeitsgruppe
„Durchführung von Interessenabfragen“ zugestimmt, wonach die Interessenab-
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fragen dienststellenübergreifend durchgeführt würden. Diese Zustimmung sei
für den Antragsteller als verbindlich hinzunehmen und führe gleichzeitig zum
Verlust seines Mitbestimmungsrechts. Die Interessenabfragen dienten faktisch
dem späteren Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die ausgeschriebene
Stelle. Die Auswahlentscheidung könne nur einheitlich erfolgen. Bestehe hierfür
folgerichtig ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2, so müsse dies aus
dem Gedanken einer Annexkompetenz heraus ebenso für die vorgeschaltete
Durchführung und Veröffentlichung der Interessenabfrage gelten. Der Begriff
der dienststelleninternen Ausschreibung sei nicht auf den einzelnen Standort zu
beziehen, sondern umfasse alle drei Standorte der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord.
II
A. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers bestehen
keine Bedenken. Aber auch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist als selb-
ständige Rechtsbeschwerde und nicht nur als unselbständige Anschlussrechts-
beschwerde zulässig.
1. Allerdings hat die Beteiligte zu 1 sowohl die Frist zur Einlegung als auch die-
jenige zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt.
a) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat, die
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate; beide Fristen
beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses
des Oberverwaltungsgerichts, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom 11. Dezember 1990, GVOBl
Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Februar
2011, GVOBl Schl.-H. S. 34, in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92
Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Da im vorliegenden Fall der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts am 14. Juni 2010 verkündet, aber erst am 19. November 2010
der Beteiligten zu 1 zugestellt wurde, kommt § 74 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG
zur Anwendung, so dass die Fristen fünf Monate nach dem Verkündungstermin
zu laufen begannen. Die Beteiligte zu 1 hätte demnach ihre Rechtsbeschwerde
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bis 14. Dezember 2010 einlegen und bis 14. Januar 2011 begründen müssen.
Ihre Rechtsbeschwerde ist jedoch erst am 20. Dezember 2010 und ihre
Rechtsbeschwerdebegründung erst am 19. Januar 2011 eingegangen.
b) Zu einem anderen Ergebnis führt nicht § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, wonach bei
unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des Rechtsmittels noch inner-
halb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig ist. Diese Vorschrift
ist bei Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts mit fehlerhafter
Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung we-
der auf die Rechtsbeschwerdefrist noch auf die Rechtsbeschwerdebegrün-
dungsfrist anwendbar. Nur auf diese Weise werden Ungereimtheiten vermieden
und vom Gesetzgeber verfolgte Beschleunigungsabsichten gewahrt (vgl. BAG,
Urteile vom 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP Nr. 30 zu § 66 ArbGG
1979 Bl. 9, vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 - AP Nr. 34 zu § 66 ArbGG
1979 Rn. 12 und vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 1090/06 - juris Rn. 9).
2. Der Beteiligten zu 1 ist jedoch gegen die Versäumung der Rechtsbeschwer-
defrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
a) Die Beteiligte zu 1 war ohne Verschulden verhindert, die Fristen einzuhalten
(§ 233 ZPO).
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme
eines fehlenden Verschuldens des Beteiligten an der Fristversäumung. Nur
wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein
der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis als schuldhaft anzusehen
(vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. Bl. 9 R f. und vom 24. Oktober
2006 a.a.O. Rn. 21 sowie Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - AP
Nr. 1 zu § 16 SGB II Rn. 9).
Im vorliegenden Fall war die vom Oberverwaltungsgericht erteilte Rechtsmittel-
belehrung vor allem deswegen unrichtig, weil sie bei den Angaben zur Frist für
die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht auch darüber un-
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terrichtete, dass beide Fristen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung begannen. Darüber musste das Oberverwaltungsgericht jedenfalls
deswegen informieren, weil wegen der späten Übergabe des vollständigen Be-
schlusses an die Geschäftsstelle mit der Überschreitung des Fünfmonatszeit-
raums bei der Zustellung zu rechnen war. Andererseits durften die Beteiligte
zu 1 und ihr Prozessbevollmächtigter auf die Richtigkeit der erteilten Rechtsmit-
telbelehrung vertrauen. Diese war nicht offenkundig falsch. Die Anknüpfung der
Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels an den Zeitpunkt der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung ist in der Rechtsordnung durchweg üblich. Die
Bezugnahme der Begründungsfrist auf den Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels kommt ebenfalls vor und war hier immerhin Inhalt der bis
31. Dezember 2001 geltenden Regelung (§ 72 Abs. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. i.V.m. § 554 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO a.F.). Dage-
gen kommt die Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG in der Praxis selten
zur Anwendung, weil es dem Beschwerdegericht in aller Regel gelingt, seinen
instanzbeendenden Beschluss den Beteiligten innerhalb von fünf Monaten nach
Verkündung zuzustellen. Angesichts dessen durften sich die Beteiligte zu 1 und
ihr Prozessbevollmächtigter darauf verlassen, dass entsprechend der Rechts-
mittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts die Zustellung des angefochtenen
Beschlusses die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde und de-
ren Einlegung eine weitere Monatsfrist für die Begründung in Lauf setzten.
b) Die Wiedereinsetzung scheitert nicht daran, dass es an einem dahingehen-
den Antrag fehlt. Ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiederein-
setzungsfrist nachgeholt worden, so kann Wiedereinsetzung ohne Antrag ge-
währt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). So liegt es hier. Die Beteiligte zu 1
hat - wie oben bereits dargestellt - jeweils wenige Tage nach Ablauf der maß-
geblichen Frist die Rechtsbeschwerde eingelegt bzw. begründet. Dass die Be-
teiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Rechtsbeschwerdebegründung
oder irgendwann in der Zeit davor über die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsmit-
telbelehrung informiert war (vgl. § 234 Abs. 1 und 2 ZPO), ist nicht ersichtlich.
3. Der Senat weist das Oberverwaltungsgericht vorsorglich und zur künftigen
Beachtung darauf hin, dass die seinem Beschuss beigefügt Rechtsmittelbeleh-
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rung - von der Nichterwähnung der Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
ArbGG abgesehen - zwei weitere Mängel aufweist: Die Frist für die Begründung
der Rechtsbeschwerde beträgt zwei Monate; sie beginnt nicht mit der Einlegung
der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
Zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sind nicht nur Rechts-
anwälte, sondern auch Verbandsvertreter zugelassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
und 5, Abs. 4, § 94 Abs. 1 ArbGG).
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet, diejenige der Be-
teiligten zu 1 begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht in
seinem feststellenden Teil auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen
(§ 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). In diesem Umfang ist
er daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in
der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3
ZPO). Dies führt zur Ablehnung des Antrages in vollem Umfang. Die hier in Re-
de stehenden Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord unterliegen der Mitbestimmung des dortigen Gesamtpersonalrats,
des Beteiligten zu 2. Der für die Dienststelle Hamburg gebildete Personalrat,
der Antragsteller, ist nicht zur Beteiligung berufen.
1. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG
6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 -
juris Rn. 4).
2. Zu Recht ist ein Gesamtpersonalrat bei der Deutschen Rentenversicherung
Nord gebildet worden (§ 45 Abs. 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH). Bei dieser
handelt es sich um eine der Aufsicht des Landes Schleswig Holstein unterste-
hende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 29 Abs. 1
SGB IV). Bei ihr bestehen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausfüh-
rung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozial-
gesetzbuchs (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005, GVOBl Schl.-H.
S. 342, mehrere Personalräte, nämlich jeweils einer in den Dienststellen Lü-
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beck, Hamburg und Neubrandenburg (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 a.a.O.
Rn. 15 ff. und 19 ff.).
3. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der drei örtlichen Personalräte ei-
nerseits und des Gesamtpersonalrats andererseits gilt daher § 61 MBGSH; dies
wird in § 2 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG-AusfG ausdrücklich klargestellt. Nach § 61
Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Gesamtpersonalrat nur zuständig für die Behand-
lung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen
betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Ge-
schäftsbereichs geregelt werden können.
a) Erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist da-
nach, dass die beteiligungspflichtige Angelegenheit mehrere in ihm zusammen-
gefasste Dienststellen betrifft. Die Angelegenheit muss dienststellenübergrei-
fende Wirkung haben (vgl. Landtagdrucks. 12/996 S. 122). Dagegen verbleibt
es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, wenn von der beabsichtig-
ten Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten einer Dienststelle betroffen
werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestätigte dies für den Bereich der
Deutschen Rentenversicherung Nord. Danach beteiligt deren Geschäftsführung
als gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen in Hamburg, Lü-
beck und Neubrandenburg (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG) in den Fällen, in
denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebilde-
ten Personalrat unmittelbar (vgl. Landtagdrucks. 16/202 S. 7 f.).
b) Die vorbezeichnete erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamt-
personalrats ist bereits dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter beabsichtigt,
eine dienststellenübergreifende Maßnahme zu treffen. Dies reicht jedoch für die
Begründung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats noch nicht aus. § 61
Abs. 1 Satz 1 MBGSH verlangt vielmehr zusätzlich, dass die Angelegenheit
nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs gere-
gelt werden kann. Diese zweite Voraussetzung unterwirft die dienststellenüber-
greifende Absicht des Dienststellenleiters einem Rechtfertigungszwang. Nur
wenn die Maßnahme gerade als dienststellenübergreifende geboten ist, ist der
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Gesamtpersonalrat an Stelle der sonst zuständigen örtlichen Personalräte zur
Mitbestimmung berufen.
aa) § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
BetrVG nachgebildet. Diese Vorschrift lautet: „Der Gesamtbetriebsrat ist zu-
ständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte in-
nerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können“. Es liegt daher nahe, sich bei
der Auslegung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH an der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 Abs. 1 BetrVG zu orientieren (vgl. in
diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Mitbestimmung bei leitenden An-
gestellten: Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz
251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 24 f.).
Dagegen spricht nicht, dass der Gesamtbetriebsrat durch Entsendung von Mit-
gliedern der Betriebsräte des Unternehmens gebildet wird (§ 47 Abs. 2 BetrVG),
während der Gesamtpersonalrat unmittelbar von den Beschäftigten der beteilig-
ten Dienststellen gewählt wird (§ 45 Abs. 3 MBGSH). Denn die dienststellen-
übergreifende Legitimation des Gesamtpersonalrats spielte für den Gesetzge-
ber nach der Konzeption der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH keine
entscheidende Rolle. Diese Regelung verlangt zur Begründung der Zuständig-
keit des Gesamtpersonalrats eine materielle Rechtfertigung. Fehlt es daran, so
muss sich der Dienststellenleiter mit seinem Anliegen an die örtlichen Personal-
räte wenden. Dass diese - unter der Voraussetzung einer dezentralen Rege-
lungsmöglichkeit - legitimiert sind, die von ihnen vertretenen Beschäftigten zu
repräsentieren, unterliegt keinem Zweifel.
bb) Unter sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeits-
gerichts zu § 50 BetrVG ergibt sich Folgendes: Das Erfordernis, wonach die
Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Ge-
schäftsbereichs geregelt werden kann, setzt nicht notwendig die objektive Un-
möglichkeit einer dienststellenbezogenen Regelung voraus. Ausreichend, aber
regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Er-
fordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfor-
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dernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Reine
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht. Maßgeblich sind stets die kon-
kreten Umstände der Gesamtdienststelle und der ihr zugehörigen einzelnen
Dienststellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE
118, 131 Rn. 25 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146
Rn. 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der
Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zustän-
digkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen (vgl.
BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP Nr. 135 zu § 87
BetrVG 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP
Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972 Rn. 17). Sofern der Gesamtpersonalrat im Sinne
von § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH für die Behandlung einer Angelegenheit origi-
när zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Dienststellen-
leiter zu regeln. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf Gesamtpersonalrat
und örtliche Personalräte verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2006 a.a.O. Rn. 35).
4. Nach den vorgenannten Grundsätzen unterliegen Interessenabfragen im Be-
reich der Deutschen Rentenversicherung Nord der Mitbestimmung des Ge-
samtpersonalrats, des Beteiligten zu 2.
a) Die Interessenabfragen, um die es dem Antragsteller geht, richten sich, wie
die der Antragsschrift beigefügten Anlagen Ast 1 und Ast 2 belegen, an alle Be-
schäftigten der Deutschen Rentenversicherung Nord in entsprechender Vergü-
tungs- oder Besoldungsgruppe. Sie betreffen deshalb die drei Dienststellen in
Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg und damit mehrere Dienststellen im
Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2.
b) Die Interessenabfragen können im Bereich der Deutschen Rentenversiche-
rung Nord nicht durch die einzelnen Personalräte in den Dienststellen Lübeck,
Hamburg und Neubrandenburg geregelt werden. Es besteht ein zwingendes
Erfordernis, darüber dienststellenübergreifend zu entscheiden.
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aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gibt der Umstand, dass
§ 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG die Einrichtung der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg zu Dienststellen im
Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH erklärt, nichts dafür her, dass Stellenaus-
schreibungen auf die Standorte zu begrenzen sind und die Mitbestimmung da-
her durch die örtlichen Personalräte wahrzunehmen ist. Personalvertretungs-
rechtliche Festlegungen zum Dienststellenbegriff, die spezifischen Zweckmä-
ßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung von Personalvertre-
tungen dienen, sind für materielle arbeits- und dienstrechtliche Vorgänge nicht
maßgeblich. Dasselbe gilt grundsätzlich, soweit Mitbestimmungstatbestände an
solche Vorgänge anknüpfen. So ist z.B. der Wechsel eines Beschäftigten von
der Hauptdienststelle zu einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten
Nebenstelle im Rahmen von Mitbestimmungstatbeständen unbeachtlich, wel-
che einen Dienststellenwechsel voraussetzen (vgl. Beschluss vom
11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG
Nr. 2 Rn. 7 m.w.N.).
Hier liegt eine vergleichbare Fallgestaltung vor. Mit der Regelung in § 2 Abs. 1
Satz 1 RVOrgG-AusfG verfolgt der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber
ein spezielles personalvertretungsrechtliches Anliegen. Trotz des standortüber-
greifenden Organisationsaufbaus der Deutschen Rentenversicherung Nord sol-
len die Beschäftigten an den Standorten der früheren Hauptverwaltungen eige-
ne Personalräte wählen können. Der Gesetzgeber hält dies wegen Größe und
Bedeutung der Einrichtungen für notwendig, damit ausschließlich örtlich bezo-
gene Fragen personalvertretungsrechtlich sinnvoll behandelt werden können
(LTDrucks 16/202 S. 7 zu § 2). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber sich
für ein spezielles Gesamtdienststellensystem mit zentralen und dezentralen
Mitbestimmungskompetenzen entschieden hat. Hinsichtlich der Abgrenzung
verweist er - mit der Klarstellung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG - auf die
auch sonst geltende Regelung in § 61 MBGSH (§ 2 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG-
AusfG). Materielle Gebote, Maßnahmen standortbezogen oder standortüber-
greifend durchzuführen, lassen sich daraus nicht ableiten.
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bb) Das zwingende Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung
ergibt sich hier aus der Eigenart der Mitbestimmung bei Ausschreibungen, als
deren Unterfall die hier in Rede stehenden Interessenabfragen sich darstellen.
(1) Unter einer Ausschreibung ist die allgemeine Aufforderung zu verstehen,
sich auf eine freie Stelle zu bewerben. Sie richtet sich - wie im Fall der öffentli-
chen oder externen Ausschreibung - an einen unbestimmten Personenkreis
oder - wie im Fall der dienststelleninternen Ausschreibung - an alle Beschäftig-
ten der Dienststelle oder eine bestimmte Gruppe von ihnen (vgl. Beschlüsse
vom 9. Januar 2007 - BVerwG 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG
Nr. 36 Rn. 20 und vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - BVerwGE 136,
29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 Rn. 11). Bei den hier in Rede ste-
henden Interessenabfragen handelt es sich um interne Ausschreibungen. Durch
sie werden Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Nord in bestimmten
Entgelt- oder Besoldungsgruppen aufgefordert, sich auf eine gleich bewertete
Stelle zu bewerben.
(2) Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenaus-
schreibung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Perso-
nen, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkom-
men oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der
Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives
Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder inte-
ressierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Inte-
resse ist besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienst-
stelle vollzieht. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern aus-
geschrieben wird oder nicht, hat Gewicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt
die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerber-
konkurrenz ermöglicht oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (vgl.
Beschlüsse vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 14. Januar 2010 a.a.O.
Rn. 23).
(3) Im Mitbestimmungsverfahren hat der Personalrat zunächst darüber zu wa-
chen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die unter bestimm-
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ten Voraussetzungen eine Ausschreibung - teilweise in Gestalt der öffentlichen
oder dienststellenübergreifenden Ausschreibung - vorsehen (vgl. § 10 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009, GVOBl Schl.-H. S. 93, sowie
§ 7 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994, GVOBl Schl.-H.
S. 562, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 8. September 2010,
GVOBl Schl.-H. S. 575). Sodann sind Verwaltungsvorschriften zur Ausschrei-
bung zu beachten, durch welche vom Gesetzgeber belassene Gestaltungsspiel-
räume ausgefüllt werden (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36
und vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 18).
(4) Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord gilt nach Nr. 4 der mit
Zustimmung des Beteiligten zu 2 beschlossenen Richtlinien zur Durchführung
von Interessenabfragen, dass diese grundsätzlich an allen drei Standorten
durchgeführt werden sollen. Dieser Grundsatz findet seine sachliche Rechtferti-
gung im standortübergreifenden Organisationsaufbau der Deutschen Renten-
versicherung Nord. Die Beschäftigten können ein - berufliches oder persönli-
ches - Interesse daran haben, künftig auf einer gleichwertigen Stelle an einem
anderen Standort eingesetzt zu werden. Auch wenn die Veränderungen nicht
unmittelbar mit einer Beförderung oder Höhergruppierung verbunden ist, so
können sich aus der Umsetzung gleichwohl Chancen für ein späteres berufli-
ches Fortkommen entwickeln (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - BVerwG 6 P
3.03 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 30 S. 44 und vom 15. November
2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG
Nr. 40 Rn. 29). Diese Gesichtspunkte gilt es zu berücksichtigen, wenn im Mit-
bestimmungsverfahren darüber zu entscheiden ist, ob die Interessenabfrage
standortbezogen oder standortübergreifend vorgenommen wird. Dabei sind die
Interessen der Beschäftigten der jeweils anderen Standorte einzubeziehen. Da-
zu ist im Bereich der Personalvertretungen nur der Gesamtpersonalrat, der Be-
teiligte zu 2, berufen, der allein über ein Mandat der Beschäftigten aller drei
Standorte verfügt (§ 45 Abs. 3 MBGSH). Die Entscheidung muss einheitlich
ergehen. Dies wäre aber bei einer Beteiligung aller drei Personalräte nicht si-
chergestellt.
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cc) Gegen die vorstehende Beurteilung spricht nicht, dass durch Ausschreibun-
gen personelle Einzelmaßnahmen vorbereitet werden, die ihrerseits der Mitbe-
stimmung der örtlichen Personalräte unterliegen. Denn die Ausschreibung ist
selbst keine personelle Einzelmaßnahme. Sie hat vielmehr kollektiven Charak-
ter, weil ihr Adressatenkreis über eine bestimmte Einzelperson hinausgeht (vgl.
Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 20).
dd) Die Regelung zur Arbeitsmengenverteilung auf die Standorte gemäß § 141
Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 SGB VI i.V.m. Art. 1 § 4 Abs. 2 des Vereinigungsbe-
schlusses vom 24. September 2004 und dem Genehmigungsbescheid der Be-
hörde für Soziales und Familie der Freien und Hansestadt Hamburg vom
15. Mai 2005 hat keine Bedeutung für die Aufteilung der Mitbestimmungskom-
petenzen unter den Personalvertretungen nach dem Maßstab des § 61 Abs. 1
Satz 1 MBGSH.
ee) Aus der Mitbestimmungsvorlage vom 12. April 2010, welche der Antragstel-
ler sowohl im Beschwerde- als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren einge-
reicht hat (Anlage ASt. 11 zum Schriftsatz vom 15. April 2010 sowie Anlage
ASt. 21 zum Schriftsatz vom 29. Juni 2011), ergibt sich, dass von der Beteilig-
ten zu 1 die örtlichen Personalräte beteiligt werden, wenn im Rahmen der Um-
setzung der Geschäftsprozessoptimierung auf Interessenabfragen verzichtet
werden soll. Ob diese Praxis, durch welche der Antragsteller begünstigt wird,
mit § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH vereinbar ist, hat der Senat hier nicht zu ent-
scheiden. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die positiven
Entscheidungen der Beteiligten zu 1, Interessenabfragen vorzunehmen (vgl. zur
Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung: Beschluss vom
14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 22 ff.).
Neumann
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und
8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MBGSH
§§ 61, 88
RVOrgG-AusfG
§ 2
ArbGG
§§ 9, 74
Stichworte:
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Beschlusszustellung nach Ablauf von fünf
Monaten seit der Verkündung; Interessenabfragen bei der Deutschen Renten-
versicherung Nord; Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats.
Leitsätze:
1. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, wonach bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die
Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der
Entscheidung zulässig ist, ist bei Zustellung der Entscheidung des Beschwer-
degerichts nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung nicht anwendbar.
2. Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord un-
terliegen der Mitbestimmung des dortigen Gesamtpersonalrats.
Beschluss des 6. Senats vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 18.10
I. VG Schleswig vom 08.12.2009 - Az.: VG 19 A 36/08 -
II. OVG Schleswig vom 14.06.2010 - Az.: OVG 12 LB 3/10 -