Urteil des BVerwG vom 05.10.2011

Anschluss, Behandlung, Bier, Arbeitsbedingungen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 17.10
OVG 12 LB 2/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land -
vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Im Anschluss an die Sitzung der Lenkungsgruppe vom 23. Mai 2007 entschied
die Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
Nord, die Beteilige zu 1, im Servicedezernat (Dezernat 13 der Abteilung Leis-
tungen) an jedem der drei Standorte Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg
jeweils ein Führungsunterstützungsteam und jeweils ein Serviceteam sowie am
Standort Lübeck ein Team Mikrofilm einzurichten. Der Gesamtpersonalrat, der
Beteiligte zu 2, erteilte unter dem 21. Juni 2007 seine Zustimmung.
Mit Vorlage vom 26. November 2007 bat die Beteiligte zu 1 den Antragsteller,
den Personalrat für die Dienststelle Hamburg, unter anderem um Zustimmung
dazu, am Standort Hamburg vorläufig bis zum 31. Dezember 2008 das Service-
team 2 in die beiden Serviceteams 20 und 21 aufzugliedern. Der Antragsteller
versagte unter dem 13. Dezember 2007 seine Zustimmung.
Im Anschluss an die Sitzung der Lenkungsgruppe vom 10. Februar 2009 be-
schloss die Beteiligte zu 1 die Aufgabenverteilungspläne für die Serviceteams
10, 11, 20, 21, 30, 31 und 35. Der Beteiligte zu 2 erteilte unter dem 24. Februar
2009 seine Zustimmung.
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Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Bildung der Servi-
ceteams 20 und 21 sowie die Aufgabenverteilung gemäß den Aufgabenvertei-
lungsplänen für diese Serviceteams seiner Mitbestimmung unterliege, hat das
Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen abgelehnt: Hier bestünden bereits
durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen
Organisationsmaßnahme. Die Teilung des bisherigen Serviceteams 2 am
Standort Hamburg sowie die Zuordnung der im bisherigen Serviceteam 2 bear-
beiteten Aufgaben auf die neu gebildeten Serviceteams 20 und 21 seien Um-
strukturierungsmaßnahmen, welche der Mitbestimmung entzogen seien. Halte
man die Mitbestimmung für zulässig, so sei jedenfalls die Zuständigkeit des
Gesamtpersonalrats gegeben. Das Servicedezernat der Abteilung Leistungen
der Deutschen Rentenversicherung Nord solle mit Sitz der Dezernatsleitung in
Neubrandenburg in acht Serviceteams umstrukturiert werden, wobei die Aufga-
benbereiche ausschließlich an einem Standort, allenfalls an zwei Standorten für
die gesamte Deutsche Rentenversicherung Nord erledigt würden. Bei einer der-
artigen Verzahnung der Serviceteams im Servicedezernat Leistungen über alle
Standorte und der damit gegebenen dienststellenübergreifenden Struktur könn-
ten die Umstrukturierungen nicht durch die einzelnen örtlichen Personalräte
geregelt werden.
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Ver-
zahnungen zwischen verschiedenen Organisationseinheiten könnten das zwin-
gende Erfordernis einer dienststellenübergreifenden Regelung nicht begründen.
Das Serviceteam 2, aus dem die Serviceteams 20 und 21 gebildet werden soll-
ten, und die damit einhergehende neue Aufgabenverteilung beträfen aus-
schließlich den Standort Hamburg. Es gehe nicht an, den örtlichen Personalrat
ausschließlich bei der Umsetzung vor Ort zu beteiligen, nachdem die organisa-
torischen Fragen ohne die Möglichkeit der Einflussnahme von seiner Seite erle-
digt worden seien. Die Dienststellenleitung sei nicht befugt, durch die Formulie-
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rung der Mitbestimmungsanträge sich den ihr genehmen Mitbestimmungspart-
ner auszusuchen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach
seinen dort gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 MBGSH vom
11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 4. Februar 2011 GVOBl Schl.-H. S. 34, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1
ArbGG). Die Bildung der Serviceteams 20 und 21 im Servicedezernat (Dezernat
13 der Abteilung Leistungen) der Deutschen Rentenversicherung Nord sowie
die entsprechende Aufgabenverteilung unterliegt der Mitbestimmung des Ge-
samtpersonalrats, des Beteiligten zu 2. Der für die Dienststelle Hamburg gebil-
dete Personalrat, der Antragsteller, ist nicht zur Beteiligung berufen.
1. Das Begehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Sein Gegenstand ist
das Mitbestimmungsrecht bei organisatorischen Entscheidungen zur Teambil-
dung und Aufgabenverteilung im Servicedezernat. Der Antragsteller wünscht
hier am Standort Hamburg anstelle des Beteiligten zu 2 beteiligt zu werden.
Nicht Gegenstand des streitigen Begehrens sind personelle Einzelmaßnahmen
wie die Übertragung von Aufgaben auf einzelne Beschäftigte oder die Zuord-
nung einzelner Beschäftigter zu den Teams. In dieser Hinsicht macht die Betei-
ligte zu 1 dem Antragsteller seine Mitbestimmungskompetenz nicht streitig
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(Nr. 1 Buchst. b und c sowie Anlagen 1 und 2 der Vorlage vom 26. November
2007).
2. Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz
Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2010 - BVerwG
6 PB 6.10 - juris Rn. 4 ff. und vom 30. November 2010 - BVerwG 6 PB 16.10 -
juris Rn. 4).
3. Die Entscheidung der Beteiligten zu 1, die Serviceteams 20 und 21 zu bilden
und deren Aufgaben zu bestimmen, ist - entgegen der Annahme des Verwal-
tungsgerichts, aber im Einklang mit der Rechtsauffassung aller Verfahrensbetei-
ligten - eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dies ergibt sich aus der ge-
setzlichen Regelung zur Allzuständigkeit des Personalrats. Demgemäß besagt
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnah-
men der Dienststelle für die dort tätigen Beschäftigten. Die Konkretisierung fin-
det sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit
bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstli-
chen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen
von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
a) Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 zur Bildung der Serviceteams und zur
Aufgabenverteilung sind Maßnahmen im Sinne der vorbezeichneten Bestim-
mungen.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personal-
vertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen,
die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine
Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der
Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen
eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschluss vom 5. November 2010
- BVerwG 6 P 18.09 - juris Rn. 11 m.w.N.). Von diesem Verständnis des Maß-
nahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesge-
setzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus. Er hat zudem
klargestellt, dass auch organisatorische Entscheidungen Maßnahmen sind, weil
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sie auf Veränderungen der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf
die Beschäftigten auswirken (vgl. LTDrucks 12/996 S. 107). Solche Entschei-
dungen berühren die Arbeitsweise und den Arbeitsablauf der Dienststelle sowie
ihre Größe und ihren Bestand (vgl. Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, Perso-
nalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2000, § 51 Rn. 40).
Die Bildung der beiden Serviceteams am Standort Hamburg und die entspre-
chende Aufgabenzuweisung sind organisatorische Maßnahmen. Durch die
Teamaufgliederung und die Neuordnung der Aufgaben ändern sich die Arbeits-
bedingungen der davon betroffenen Beschäftigten. Diese müssen sich im Rah-
men des Arbeitsablaufs auf die neuartige Organisations- und Aufgabenstruktur
einstellen.
b) Die Bildung der neuen Serviceteams sowie die entsprechende Aufgabenver-
teilung sind innerdienstliche Maßnahmen. Darunter sind Entscheidungen im
internen Bereich von Regierung und Verwaltung zu verstehen, durch welche die
Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte und Arbeitnehmer
berührt werden. Der Charakter einer Entscheidung als innerdienstliche Maß-
nahme wird durch den Zusammenhang mit der Erledigung der Amtsaufgabe
nicht in Frage gestellt. Für innerdienstliche Maßnahmen ist nicht untypisch,
dass durch sie behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des
Amtsauftrages geschaffen werden. Das verfassungsrechtliche, durch das de-
mokratische Prinzip geprägte Verständnis vom Begriff der innerdienstlichen
Maßnahme stimmt mit demjenigen Verständnis überein, welches dem Mitbe-
stimmungsgesetz Schleswig-Holstein zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom
5. November 2010 a.a.O. Rn. 24 ff.).
Durch die Bildung der Serviceteams sowie die entsprechende Aufgabenvertei-
lung werden die davon betroffenen Beschäftigten in ihrer spezifischen Interes-
senlage als Arbeitnehmer und Beamte berührt. Sie müssen sich auf die verän-
derte Organisationsstruktur und die neuartige Aufgabenverteilung einstellen.
Dass die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben
durch die Deutsche Rentenversicherung Nord dienen, ist für derartige organisa-
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torische Entscheidungen typisch und nimmt ihnen nicht den Charakter als in-
nerdienstliche Maßnahmen.
c) Sind die in Rede stehenden organisatorischen Entscheidungen innerdienstli-
che Maßnahmen, so sind sie der Mitbestimmung zugänglich; die durch das de-
mokratische Prinzip gezogene Schutzzweckgrenze ist gewahrt. Der Verantwor-
tungsgrenze ist dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorstand der Deut-
schen Rentenversicherung Nord das Letztentscheidungsrecht gebührt (§ 52
Abs. 6, § 54 Abs. 4 Satz 4, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH i.V.m. § 2
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestim-
mungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - RVOrgG-AusfG - vom
28. September 2005, GVOBl Schl.-H. S. 342; vgl. zum demokratischen Prinzip
im Personalvertretungsrecht: Beschlüsse vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 25
und 29 sowie vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 - juris Rn. 57 m.w.N.).
4. Zu Recht ist ein Gesamtpersonalrat bei der Deutschen Rentenversicherung
Nord gebildet worden (§ 45 Abs. 1, § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH). Bei dieser
handelt es sich um eine der Aufsicht des Landes Schleswig Holstein unterste-
hende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (§ 29 Abs. 1
SGB IV). Bei ihr bestehen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG mehrere
Personalräte, nämlich jeweils einer in den Dienststellen Lübeck, Hamburg und
Neubrandenburg (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und 19 ff.).
5. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der drei örtlichen Personalräte ei-
nerseits und des Gesamtpersonalrats andererseits gilt daher § 61 MBGSH; dies
wird in § 2 Abs. 2 Satz 3 RVOrgG-AusfG ausdrücklich klargestellt. Nach § 61
Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Gesamtpersonalrat nur zuständig für die Behand-
lung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefasste Dienststellen
betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Ge-
schäftsbereichs geregelt werden können.
a) Erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist da-
nach, dass die beteiligungspflichtige Angelegenheit mehrere in ihm zusammen-
gefasste Dienststellen betrifft. Die Angelegenheit muss dienststellenübergrei-
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fende Wirkung haben (vgl. Landtagdrucks. 12/996 S. 122). Dagegen verbleibt
es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, wenn von der beabsichtig-
ten Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten einer Dienststelle betroffen
werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestätigte dies für den Bereich der
Deutschen Rentenversicherung Nord. Danach beteiligt deren Geschäftsführung
als gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen in Hamburg, Lü-
beck und Neubrandenburg (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG) in den Fällen, in
denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebilde-
ten Personalrat unmittelbar (vgl. Landtagdrucks. 16/202 S. 7 f.).
b) Die vorbezeichnete erste Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gesamt-
personalrats ist bereits dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter beabsichtigt,
eine dienststellenübergreifende Maßnahme zu treffen. Dies reicht jedoch für die
Begründung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats noch nicht aus. § 61
Abs. 1 Satz 1 MBGSH verlangt vielmehr zusätzlich, dass die Angelegenheit
nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Geschäftsbereichs gere-
gelt werden kann. Diese zweite Voraussetzung unterwirft die dienststellenüber-
greifende Absicht des Dienststellenleiters einem Rechtfertigungszwang. Nur
wenn die Maßnahme gerade als dienststellenübergreifende geboten ist, ist der
Gesamtpersonalrat an Stelle der sonst zuständigen örtlichen Personalräte zur
Mitbestimmung berufen.
aa) § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
BetrVG nachgebildet. Diese Vorschrift lautet: „Der Gesamtbetriebsrat ist zu-
ständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen
oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte in-
nerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können“. Es liegt daher nahe, sich bei
der Auslegung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH an der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 Abs. 1 BetrVG zu orientieren (vgl. in
diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Mitbestimmung bei leitenden An-
gestellten: Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz
251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 24 f.).
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Dagegen spricht nicht, dass der Gesamtbetriebsrat durch Entsendung von Mit-
gliedern der Betriebsräte des Unternehmens gebildet wird (§ 47 Abs. 2 BetrVG),
während der Gesamtpersonalrat unmittelbar von den Beschäftigten der beteilig-
ten Dienststellen gewählt wird (§ 45 Abs. 3 MBGSH). Denn die dienststellen-
übergreifende Legitimation des Gesamtpersonalrats spielte für den Gesetzge-
ber nach der Konzeption der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH keine
entscheidende Rolle. Diese Regelung verlangt zur Begründung der Zuständig-
keit des Gesamtpersonalrats eine materielle Rechtfertigung. Fehlt es daran, so
muss sich der Dienststellenleiter mit seinem Anliegen an die örtlichen Personal-
räte wenden. Dass diese - unter der Voraussetzung einer dezentralen Rege-
lungsmöglichkeit - legitimiert sind, die von ihnen vertretenen Beschäftigten zu
repräsentieren, unterliegt keinem Zweifel.
bb) Unter sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeits-
gerichts zu § 50 BetrVG ergibt sich Folgendes: Das Erfordernis, wonach die
Angelegenheit nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihres Ge-
schäftsbereichs geregelt werden kann, setzt nicht notwendig die objektive Un-
möglichkeit einer dienststellenbezogenen Regelung voraus. Ausreichend, aber
regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Er-
fordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfor-
dernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Reine
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht. Maßgeblich sind stets die kon-
kreten Umstände der Gesamtdienststelle und der ihr zugehörigen einzelnen
Dienststellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE
118, 131 Rn. 25 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - BAGE 120, 146
Rn. 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der
Partner der Dienststellenverfassung, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zustän-
digkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Personalvertretungen (vgl.
BAG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - AP Nr. 135 zu § 87
BetrVG 1972 Lohngestaltung Rn. 17 und vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP
Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972 Rn. 17). Sofern der Gesamtpersonalrat im Sinne
von § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH für die Behandlung einer Angelegenheit origi-
när zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Dienststellen-
leiter zu regeln. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf Gesamtpersonalrat
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und örtliche Personalräte verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit (vgl. BAG, Beschluss vom 14. November 2006 a.a.O. Rn. 35).
6. Nach den vorgenannten Grundsätzen unterliegt die Bildung der Service-
teams 20 und 21 einschließlich der entsprechenden Aufgabenverteilung der
Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats, des Beteiligten zu 2.
a) Die Bildung der beiden Serviceteams am Standort Hamburg sowie die ent-
sprechende Zuweisung von Aufgaben durch die Aufgabenverteilungspläne sind
unselbständige Teile von Organisationsentscheidungen, welche die drei Dienst-
stellen in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg und damit mehrere Dienst-
stellen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2 betreffen. Die Aufteilung
des Servicedezernats (Dezernat 13 der Abteilung Leistungen) in sieben Teams,
darunter je ein Führungsunterstützungsteam und je ein Serviceteam an allen
drei Standorten sowie das Mikrofilmteam am Standort Lübeck waren - im An-
schluss an die Sitzung der Lenkungsgruppe vom 23. Mai 2007 - bereits Ge-
genstand der Entscheidung der Beteiligten zu 1, welcher der Beteiligte zu 2 un-
ter dem 21. Juni 2007 zugestimmt hat. Ebenso als dienststellenübergreifend
konzipiert waren die Aufgabenverteilungspläne für die Serviceteams 10, 11, 20,
21, 30, 31 und 35, welche die Beteiligte zu 1 im Anschluss an die Sitzung der
Lenkungsgruppe vom 10. Februar 2009 bestätigt und welchen die Beteiligte
zu 2 unter dem 24. Februar 2009 zugestimmt hat.
b) Die vorbezeichneten organisatorischen Maßnahmen können nicht durch die
einzelnen Personalräte in den Dienststellen Lübeck, Hamburg und Neubran-
denburg geregelt werden. Für die dienststellenübergreifende Teambildung im
Servicedezernat der Abteilung Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
Nord sowie die entsprechende Aufgabenzuordnung durch Aufgabenvertei-
lungspläne besteht ein zwingendes Erfordernis.
aa) Das Servicedezernat ist - als Folge der Fusion zum 30. September 2005 -
standortübergreifend organisiert; während sich die Dezernatsleitung am Stand-
ort Neubrandenburg befindet, sind die ihr nachgeordneten Teams auf drei
Standorte verteilt. Es ist daher dienststellenübergreifend zu entscheiden, wie
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die dem Dezernat insgesamt zugewiesenen Aufgaben auf die drei Standorte
verteilt, mit welchen Organisationseinheiten die Aufgaben erfüllt und welche
Stellen für Beamte und Arbeitnehmer nach Art und Zahl den Organisationsein-
heiten zur Bewältigung der Aufgaben zugeordnet werden sollen. Diese Ent-
scheidungen müssen einheitlich getroffen werden, weil die Zuordnungen von
Aufgaben und Personal zu den Standorten in einem wechselseitigen Abhängig-
keitsverhältnis stehen und die Organisationsstruktur einem aufgabenbezogenen
Gesamtkonzept folgen muss. Bei einer Beteiligung der örtlichen Personalräte ist
die notwendige dienststellenübergreifende Abstimmung nicht sichergestellt, weil
diese die Interessen der Beschäftigten des jeweiligen Standortes, nicht aber die
standortübergreifenden Interessen der Beschäftigten der Deutschen Renten-
versicherung Nord vertreten.
bb) Für die Auslegung und Anwendung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1
MBGSH ist unerheblich, dass in Nr. 8 der Vorlage für die Lenkungsgruppensit-
zung vom 10. Februar 2009 die Beteiligung der Örtlichen Personalräte vorge-
schlagen wurde. Im Übrigen ist die Lenkungsgruppe selbst dieser Anregung
ausdrücklich - und zu Recht - nicht gefolgt (Nr. 7 der Ergebnisniederschrift vom
12. Februar 2009).
Neumann
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
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