Urteil des BVerwG vom 19.05.2003

Mitbestimmungsrecht, Öffentliche Aufgabe, Mitwirkungsrecht, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 16.02
OVG 1 A 2836/00.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 –
Der Beschluss des Fachsenats für Bundesper-
sonalvertretungssachen des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
20. September 2002 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss der Fachkammer für Bundespersonalver-
tretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom
15. März 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 übersandte der Beteiligte dem
Antragsteller den Entwurf einer Rahmenweisung für das Führen
von Dienstkraftfahrzeugen durch zivile Angehörige der Bundes-
wehr als Selbstfahrer mit der Bitte um Zustimmung. In der Fol-
gezeit machte der Antragsteller - zuletzt mit Schreiben vom
11. Dezember 1997 - unter verschiedenen Aspekten ein
Mitbestimmungsrecht geltend und erhob inhaltliche
Einwendungen. Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 übersandte der
Beteiligte dem Antragsteller den überarbeiteten Entwurf der
Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch
Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung als Selbstfahrer
(Rahmenweisung) zur Kenntnisnahme. Die Rahmenweisung wurde am
6. Februar 1998 (VMBl S. 109) erlassen; sie hat folgenden
Wortlaut:
1. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Dienst-
betriebes ist von der Möglichkeit des freiwilligen
Selbstfahrens von Dienstkraftfahrzeugen
1)
durch Solda-
ten, Beamte und Arbeitnehmer vermehrt Gebrauch zu ma-
chen. Das gilt immer dann, wenn der Einsatz des
Dienstkraftfahrzeuges aus Gründen der Wirtschaftlich-
keit geboten ist. Für den verstärkten Einsatz von
Selbstfahrern haben die Dienststellenleiter und sonst
zuständigen Vorgesetzten Sorge zu tragen. Ihnen ob-
liegt es, in geeigneter Weise die Bereitschaft des
Personals ihres Zuständigkeitsbereiches zum Selbstfah-
ren zu fördern.
- 3 –
2. Zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges durch Solda-
ten, Beamte und Arbeitnehmer als Selbstfahrer bedarf
es nur der allgemeinen (zivilen) Fahrerlaubnis der
entsprechenden Klasse. Um den Einsatz von Selbstfah-
rern zu erleichtern, ist die Anwendung der für Kraft-
fahrer der Bundeswehr geltenden militärischen Bestim-
mungen einschließlich der praktischen Einweisung am
Dienstkraftfahrzeug für Selbstfahrer auf das Mindest-
maß zu beschränken. Dazu entfallen ab sofort insbeson-
dere folgende Voraussetzungen nach der ZDv 43/1, der
ZDv 43/2 und den einschlägigen Besonderen Anweisungen:
- die Überprüfung der Eignung von Selbstfahrern in ei-
ner Kraftfahrgrundausbildungsstelle,
- die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister,
- die Untersuchung auf Kraftfahrverwendungsfähigkeit,
- die einschränkende Bestimmung über den Einsatz von
Dienstkraftfahrzeugen, die Zivilkraftfahrer als stän-
dig eingeteilte Kraftfahrer übernommen haben (ZDv 43/2
Nr. 506, Satz 3); diese Bestimmung wird zunächst für
die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Wei-
sung ausgesetzt.
3. Selbstfahrer geben nur noch - nach entsprechender
Belehrung - vor dem zuständigen Vorgesetzten eine
schriftliche Erklärung ab (Anlage). Sie kann ohne An-
gabe von Gründen widerrufen werden.
4. Mit dem Merkblatt "Hinweise für das Führen eines
Dienstkraftfahrzeuges"
2)
werden Selbstfahrer über Mög-
lichkeiten von Zusatzversicherungen informiert.
5. Die Mitnahme von Personen durch Selbstfahrer ist
zulässig, wenn dies zur Ausübung des Dienstes erfor-
derlich sowie für Selbstfahrer und Mitfahrer zumutbar
ist.
6. Die personalbearbeitenden Dienststellen klären bei
Bewerbungen und Neueinstellungen die Bereitschaft zum
Selbstfahren, insbesondere für Dienstposten, die Mobi-
lität bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erfor-
dern.
7. Einzelheiten werden in einer gesonderten Weisung
des Führungsstabes des Heeres geregelt.
8. Der Hauptpersonalrat ist beteiligt worden.
_____________
1)
handelsübliche, nicht geländegängige Personenkraft-
fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz
2)
ZDv 43/2, Anlage 24
- 4 –
Anlage
Erklärung des Selbstfahrers ohne Fahrerlaubnis der Bundes-
wehr
___________________
__________________
Dienststelle
Ort
___________________
Name, Vorname, PK
Ich erkläre hiermit, dass ich Fahrten als Selbstfahrer nur
antrete, wenn ich
1. im Besitz einer gültigen allgemeinen Fahrerlaubnis der
Klasse 3 oder entsprechenden Fahrerlaubnis bin,
2. mich gesundheitlich in der Lage fühle, das Dienstkraft-
fahrzeug sicher zu führen,
3. auf einem mir nicht bekannten Kraftfahrzeug-Typ einge-
wiesen bin.
Ich habe das Merkblatt "Hinweise für das Führen eines
Dienstkraftfahrzeuges" erhalten, dessen Inhalt und insbe-
sondere das Verbot, ein Dienstkraftfahrzeug unter Alkohol-
oder Betäubungsmitteleinfluss zu führen, zur Kenntnis ge-
nommen.
Mir ist bekannt, dass ich das freiwillige Selbstfahren im
Einzelfall oder generell - ohne Angabe von Gründen - gegen-
über dem zuständigen Vorgesetzten ablehnen kann.
______________________
Datum Unterschrift
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtli-
che Beschlussverfahren eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hat
antragsgemäß festgestellt, dass die Rahmenweisung der Mitbe-
stimmung des Antragstellers unterliegt. Auf die Beschwerde des
Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzli-
chen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt: Es handele sich bei der Rahmenweisung
nicht um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsun-
fällen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Zwar seien die
Regelungen in Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 5 der Rahmen-
- 5 –
weisung objektiv auf Unfallverhütung gerichtet. Dies seien je-
doch nur Nebenregelungen der Organisationsmaßnahme Förderung
des Selbstfahrens. Sie enthielten eine die Erfüllung der Aufga-
ben der Dienststelle betreffende Regelung, welche die Dienst-
stellenleiter und sonstigen zuständigen Vorgesetzten zu beach-
ten hätten, damit das erwünschte Ziel erreicht werde. Das Ziel,
Förderung des Selbstfahrens, betreffe eine dienstliche Aufgabe.
Die Regelungen zur Verhütung von Dienstunfällen seien davon
nicht trennbar, sodass die Einräumung einer gesonderten Mitbe-
stimmung außer Betracht bleibe. Durch die Rahmenweisung würden
ferner Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 75 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 Nrn. 8, 15 und 16 sowie nach § 76 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BPersVG nicht ausgelöst.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Beschwer-
de des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluss
zurückzuweisen und festzustellen, dass die Rahmenweisung
des Beteiligten seiner Mitbestimmung unterliegt, "dabei
a) Nr. 1 Satz 1 und 2 der Rahmenweisung insbesondere aus
§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG, u.a. wegen der erhöhten
Beanspruchung der Selbstfahrer,
b) Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 (1. Spiegelstrich) der Rahmen-
weisung insbesondere aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG,
c) Nr. 2 Satz 3 (3. Spiegelstrich) i.V.m. Nr. 3 der Rahmen-
weisung mit Anlage dazu insbesondere aus § 75 Abs. 3 Nr. 11
BPersVG,
d) Nr. 2 Satz 3 (4. Spiegelstrich) der Rahmenweisung insbe-
sondere aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG,
e) Nr. 5 der Rahmenweisung insbesondere aus § 75 Abs. 3
Nr. 15 BPersVG,
f) Nr. 6 der Rahmenweisung insbesondere aus § 76 Abs. 2
Satz 1 Nr. 8 BPersVG,
g) Nr. 3 der Rahmenweisung i.V.m. der Anlage insbesondere
aus § 75 Abs. 3 Nr. 8 und 11 BPersVG".
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
- 6 –
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begrün-
det. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der
unrichtigen Anwendung von Normen des Bundespersonalvertretungs-
rechts (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Er ist
daher aufzuheben; da der entscheidungserhebliche Sachverhalt
geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96
Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt
zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die
umstrittene Rahmenweisung unterliegt der Mitbestimmung des An-
tragstellers.
1. Der im vorliegenden Verfahren verfolgte Feststellungsantrag
ist zulässig. Seine Neuformulierung in der Rechtsbeschwerdebe-
gründung ist nicht als eine im Rechtsbeschwerdeverfahren unzu-
lässige Antragsänderung anzusehen (vgl. § 81 Abs. 3, § 87
Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG).
Das in den Vorinstanzen verfolgte Begehren, die Mitbestimmungs-
pflichtigkeit der Rahmenweisung feststellen zu lassen, war von
vornherein auf die gerichtliche Überprüfung anhand sämtlicher
in Betracht zu ziehender Mitbestimmungstatbestände gerichtet.
So haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht - unge-
achtet der unterschiedlichen Entscheidungsergebnisse - überein-
stimmend ihr Prüfprogramm verstanden. Daran hat sich durch die
Neufassung des Antrages in der Rechtsbeschwerdeinstanz nichts
geändert. Wie die jeweilige Verwendung des Wortes "insbesonde-
re" zeigt, hat der Antragsteller die im Einzelnen genannten
Mitbestimmungstatbestände nicht etwa zum selbständigen Streit-
gegenstand erhoben (vgl. dazu Beschluss vom 25. August 1986
- BVerwG 6 P 16.84 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46
S. 50 ff.; Beschluss vom 13. August 1992 - BVerwG 6 P 20.91 -
Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 S. 87 f.). Mit der Detailfor-
mulierung wollte der Antragsteller ausdrücklich nur dem Umstand
Rechnung tragen, dass sich die verschiedenen von ihm für ein-
schlägig gehaltenen Mitbestimmungstatbestände jeweils auf ver-
- 7 –
schiedene Teile der Rahmenweisung beziehen und zudem Mitbestim-
mungsrechte verschiedener Stärke (uneingeschränkt und einge-
schränkt) in Rede stehen. Dies ist unschädlich, weil der gel-
tend gemachte prozessuale Anspruch nicht verändert, sondern al-
lenfalls in zulässiger Weise beschränkt wird (vgl. § 264 Nr. 2
ZPO).
2. Der Antrag ist begründet. Die Rahmenweisung unterliegt der
Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 11, 15
und 16 BPersVG. Weitere Mitbestimmungsrechte stehen ihm nicht
zu.
3. Die Mitbestimmung des Antragstellers ist nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Schutzzweckgrenze ausgeschlossen. Darunter ver-
steht das Bundesverfassungsgericht das aus dem demokratischen
Prinzip herzuleitende Gebot, wonach sich die Mitbestimmung des
Personalrats nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und
nur soweit gehen darf, als die spezifischen im Beschäftigungs-
verhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienst-
stelle sie rechtfertigen (Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF
1/92 - BVerfGE 93, 37, 70). Innerdienstlich sind Entscheidungen
im internen Bereich von Regierung und Verwaltung. Durch sie
werden die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als
Beamte und Arbeitnehmer berührt (a.a.O. S. 68).
a) Die Rahmenweisung ist eine innerdienstliche Maßnahme im vor-
bezeichneten Sinne. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen
Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Be-
teiligten befugt sind, Dienstfahrzeuge selbst zu führen, an-
statt auf die Fahrdienste dafür speziell angestellter Zivil-
kraftfahrer angewiesen zu sein. Damit verlässt sie den internen
Bereich von Regierung und Verwaltung nicht. Ihre Regelungen be-
rühren die Beschäftigten vielmehr in ihren spezifischen Inte-
ressen. Wer für im dienstlichen Interesse notwendige Fahrten
ein Dienstfahrzeug selbst steuern will, etwa weil er sich davon
eine reibungslosere Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte ver-
spricht, kann dies unter im Vergleich zum bisherigen Zustand
- 8 –
erleichterten Voraussetzungen tun. Diese Frage betrifft nicht
die Wahrnehmung des Amtsauftrages selbst. Ob die dem Geschäfts-
bereich des Beteiligten angehörenden Beschäftigten und Soldaten
bei Fahrten zu dienstlichen Zwecken die Dienstfahrzeuge selbst
steuern oder sich von Kraftfahrern fahren lassen, lässt die Er-
füllung der militärischen Aufgaben der Bundeswehr und der dar-
auf bezogenen Aufgaben der zivilen Bundeswehrverwaltung nach
Art. 87 a, 87 b GG unberührt. Ebenso wenig tangiert die Rahmen-
weisung die Befugnis der Vorgesetzten, in Bezug auf die Wahr-
nehmung des Amtsauftrages den Beschäftigten und Soldaten fach-
liche Weisungen bzw. Befehle zu erteilen.
b) Die Rahmenweisung verliert ihren innerdienstlichen Charakter
nicht dadurch, dass zwischen der Regelung des Selbstfahrens und
der Erledigung der Amtsgeschäfte ein Zusammenhang besteht. Für
innerdienstliche Maßnahmen ist auch sonst typisch, dass durch
sie behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des
Amtsauftrages geschaffen werden (vgl. BVerfG a.a.O. S. 68; fer-
ner Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 -
Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 2 S. 4 f.). Indem die Rahmenwei-
sung dienstintern die Voraussetzungen für das Selbstfahren er-
leichtert, will sie zugleich die Grundlage für eine effektive
und kostengünstige Wahrnehmung des Amtsauftrages schaffen.
c) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts regelt
die Rahmenweisung nicht deswegen die Erfüllung des Amtsauftra-
ges, weil sie zugleich die Weisung an die Dienststellenleiter
enthält, das Selbstfahren zu fördern. Denn die Rahmenweisung
erschöpft sich nicht in der Aufforderung des Beteiligten an die
Dienststellenleiter, das Selbstfahren zu fördern. Sie enthält
darüber hinaus ab sofort verbindliche Regelungen, die von den
Beschäftigten des Geschäftsbereichs unmittelbar zu beachten
sind. Daran kann ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung
anknüpfen.
d) Die mit der Rahmenweisung beabsichtigte Förderung des
Selbstfahrens ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungs-
- 9 –
gerichts nicht selbst eine öffentliche Aufgabe. Der durch den
Einsatz von Dienstfahrzeugen erfolgende Transport von Beschäf-
tigten und Soldaten hat im Hinblick auf deren Beitrag zur nach
außen gerichteten Erledigung des Amtsauftrages bloß dienende
Funktion. Auf der behördeninternen Ebene bleibt daher auch die
Frage angesiedelt, ob dieser Transport vorrangig unter Einsatz
von Zivilkraftfahrern oder im Wege des Selbstfahrens realisiert
wird.
e) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Frage des
Selbstfahrens und die Aufgabenerledigung durch die Dienststelle
im Geschäftsbereich des Beteiligten eindeutig trennen lassen.
Schon deswegen ist den auf Untrennbarkeit abstellenden Ausfüh-
rungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Sie geben
darüber hinaus Anlass, darauf hinzuweisen, dass es nach der
neueren Senatsrechtsprechung nicht mehr geboten ist, mit Rück-
sicht auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Verantwortungsgrenze (a.a.O. S. 70 ff.) Mitbestimmungstatbe-
stände entgegen ihrem Wortlaut zwecks Herstellung eines verfas-
sungskonformen Ergebnisses restriktiv zu interpretieren (vgl.
Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114,
103, 112 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P
12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 7 ff.).
f) Die dem Bundespersonalvertretungsgesetz zugrunde liegende
Systematik enthält keine Anforderungen, die schärfer sind als
diejenigen, die sich aus der Schutzzweckgrenze ergeben, wie sie
vom Bundesverfassungsgericht aus dem demokratischen Prinzip
hergeleitet worden ist. Auch insofern gilt, dass die Mitbestim-
mung des Personalrats nur ausgeschlossen ist, wenn die in Rede
stehende Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist.
4. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Rahmenweisung ist nicht
mit Blick auf die Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ausge-
schlossen. Nach dieser Vorschrift wirkt der Personalrat mit bei
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für
- 10 –
die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenhei-
ten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs.
a) Der Tatbestand der Vorschrift ist allerdings erfüllt.
Die Rahmenweisung ist eine Verwaltungsanordnung. Dieser Begriff
beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung
jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber
allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer un-
bestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf
ihre Form ankommt (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1987 - BVerwG
6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1, 2). Die Rahmenweisung enthält hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Selbstfahrens eine allgemei-
ne, an alle Beschäftigten und Soldaten im Geschäftsbereich des
Beteiligten gerichtete Regelung. Sie betrifft deren inner-
dienstliche Angelegenheiten, wie oben unter 3. ausgeführt wur-
de.
b) Die Beschränkung der Beteiligung auf ein Mitwirkungsrecht in
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG besagt nicht, dass beim Erlass von
Verwaltungsanordnungen Mitbestimmungsrechte des Personalrats
nach §§ 75, 76 BPersVG ausscheiden.
aa) Eine dahingehende systematische Überlegung wird durch ge-
genläufige systematische Erwägungen widerlegt. Die Mitbestim-
mungstatbestände in § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Satz 1 BPersVG
erfassen, wie namentlich die dort vorgesehene Möglichkeit von
Dienstvereinbarungen zeigt, auch abstrakt-generelle Regelungen.
Einige Mitbestimmungstatbestände - wie diejenigen über Beurtei-
lungsrichtlinien (§ 75 Abs. 3 Nr. 9 und § 76 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BPersVG) und Auswahlrichtlinien (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8
BPersVG) - sind darauf sogar ausdrücklich beschränkt. Diese
Mitbestimmungstatbestände würden weitgehend oder vollständig
entwertet, wenn sie bei Erlass einer Verwaltungsanordnung durch
das Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG stets ver-
drängt würden. Dieser Effekt wäre noch verstärkt, wenn man
- 11 –
- was nach der zitierten Senatsrechtsprechung nahe liegt - in
den Begriff der Verwaltungsanordnung auch konkret-generelle Re-
gelungen einbezieht.
bb) Gegen ein derartiges Verständnis spricht auch die Entste-
hungsgeschichte der Vorschrift.
Nach § 58 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 5. Au-
gust 1955, BGBl I S. 477, sollte die Dienststelle, wenn sie
Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen oder
persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäfts-
bereiches erlassen wollte, dem für diesen Bereich zuständigen
Personalrat die Entwürfe rechtzeitig mitteilen und mit ihm be-
raten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die allgemei-
nen Aufgaben der Dienststelle und des Personalrats gegenüber
den Bediensteten im Vorhinein erleichtern (BTDrucks 2/1189
S. 8). Als allgemeine Aufgabe des Personalrats war diejenige
nach § 57 Abs. 1 Buchst. b PersVG gemeint, nämlich da-rüber zu
wachen, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Verwal-
tungsanordnungen durchgeführt werden. Um eine Einschränkung der
speziell normierten Mitbestimmungsrechte ging es dem Gesetzge-
ber dabei mithin nicht.
Solches verfolgte er auch nicht mit der Regelung in § 78 Abs. 1
Nr. 1 BPersVG. Im Gegenteil war ihm bei der Neufassung an der
Anhebung des bisherigen Beratungsrechts auf das Niveau des Mit-
wirkungsrechts und damit an einer Rechtsverbesserung zugunsten
des Personalrats gelegen (vgl. BTDrucks 7/176 S. 34 zu § 75).
Freilich hat der Gesetzgeber auch zum Ausdruck gebracht, dass
die Mitwirkungstatbestände sich auf Angelegenheiten erstrecken
sollten, in denen die Verantwortung dem Dienststellenleiter
auch nicht teilweise abgenommen werden kann. Ob dem eine ent-
sprechende verfassungsrechtliche Beurteilung zugrunde liegt und
ob der Gesetzgeber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfah-
rens, in welchem die Mitwirkungstatbestände zum erheblichen
Teil zu Mitbestimmungstatbeständen verstärkt wurden (vgl.
BTDrucks 7/1339 S. 36 f. zu § 75; 7/1373 S. 5 zu § 69), daran
- 12 –
festgehalten hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der
geltenden Rechtslage der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die
Beteiligung des Personalrats bei der Vorbereitung von Verwal-
tungsanordnungen auf ein Mitwirkungsrecht zu begrenzen, unge-
achtet dessen zugrunde zu legen, dass das demokratische Prinzip
insoweit ein wenn auch eingeschränktes Mitbestimmungsrecht ge-
stattet (vgl. zur Zugehörigkeit dieser Angelegenheit zur Mitbe-
stimmungsgruppe b: BVerfG a.a.O. S. 72). Indes bleibt es auch
für den Mitwirkungstatbestand nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
bei dem Grundsatz, dass dadurch die allgemeine Aufgabe des Per-
sonalrats gestärkt werden soll, über die Einhaltung der zuguns-
ten der Beschäftigten geltenden Verwaltungsanordnungen zu wa-
chen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Dies lässt spezielle Mitbe-
stimmungsrechte unberührt, die im Hinblick auf den Erlass einer
Verwaltungsanordnung zum Zuge kommen.
cc) Nach alledem kommt das Mitwirkungsrecht bei der Vorberei-
tung von Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche, soziale
und persönliche Angelegenheiten dort zum Zuge, wo deren Inhalt
von speziellen Mitbestimmungsrechten nicht erfasst wird. Da-r-
über hinaus kann es in den Fällen eingreifen, in denen eine
Verwaltungsanordnung nur in Teilaspekten Mitbestimmungsrechte
berührt; es verbleibt dann im Übrigen bei einem Mitwirkungs-
recht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungsan-
ordnung ähnlich wie eine Einzelmaßnahme unmittelbar eine mitbe-
stimmungspflichtige Angelegenheit regelt; eine dahingehende Ab-
grenzung der Beteiligungsrechte des Personalrats im Zusammen-
hang mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG trägt der dargestellten Ge-
setzessystematik und Entstehungsgeschichte nicht Rechnung
(ebenso bereits zu § 84 HmbPersVG: Beschluss vom 24. April 2002
- BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 218 f.).
5. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihren Regelungen in Nr. 2
Satz 2, Nr. 3 Satz 1 sowie der Anlage der Mitbestimmung des An-
tragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG.
- 13 –
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-
recht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfäl-
len. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift muss die
beabsichtigte Maßnahme darauf abzielen, das Risiko von Dienst-
unfällen zu mindern (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG
6 P 27.92 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 16 S. 4; Be-
schluss vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - Buchholz 250
§ 75 BPersVG Nr. 102 S. 23).
a) Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 sowie die Anlage der Rahmenwei-
sung enthalten eigenständige Regelungen im Bereich der Unfall-
verhütung. Sie legen fest, dass der Selbstfahrer vor Fahrtan-
tritt auf einem ihm nicht bekannten Kraftfahrzeugtyp eingewie-
sen sein und dass er eine schriftliche Erklärung abgeben muss,
die ihm unter anderem vor Augen führt, dass er das
Dienstkraftfahrzeug nur führen darf, wenn er sich
gesundheitlich dazu in der Lage fühlt, und dass das Verbot,
ein Dienstkraftfahrzeug unter Alkohol- und
Betäubungsmitteleinfluss zu führen, strikt einzuhalten ist.
Anhand dieser Regelungen wird deutlich, dass sich die
Rahmenweisung im Bereich der Unfallverhütung nicht darin
erschöpft, gemäß ihrer Nr. 2 Satz 3 die weitergehenden
Anforderungen der ZDv 43/1, 43/2 sowie der Besonderen
Anweisungen für das militärische Kraftfahrwesen zu beseitigen
und im Übrigen auf die Weitergeltung dieser Vorschriften Bezug
zu nehmen. Die Regelungen zur Einweisung und zur
Selbstfahrererklärung enthalten vielmehr eine grundlegende
richtlinienartige Festlegung, die der Ausfüllung durch die in
Nr. 7 der Rahmenweisung vorgesehenen Durchführungsweisung
bedarf. Die Durchführungsweisung für den Einsatz von
Selbstfahrern ohne Fahrerlaubnis der Bundeswehr vom
3. Dezember 1998 (abgedruckt im Bundeswehrkalender unter
Abschnitt F 56 b), die in ihren Nrn. 5 und 6 zur Erklärung des
Selbstfahrers und zur Einweisung auf der Grundlage der
Rahmenweisung die Regelungen in den oben genannten älteren
Verwaltungsvorschriften ersetzen oder modifizieren, bestätigt
diese Einschätzung.
- 14 –
b) Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 75 Abs. 3 Nr. 11
BPersVG entfällt nicht deshalb, weil der vorrangige Zweck der
Rahmenweisung ausweislich ihrer Nr. 1 die Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit des Dienstbetriebes ist. Allerdings unter-
liegen Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie
andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfall-
schutz auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personal-
rats (vgl. Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 -
Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51 S. 15; Beschluss vom 18. Mai
1994 a.a.O.). In dieser Hinsicht können indes die Maßstäbe für
die Beurteilung einer Einzelmaßnahme nicht unverändert auf die
Bewertung einer Verwaltungsvorschrift übertragen werden, die
unter verschiedenen Aspekten Regelungen trifft, von denen eine
oder mehrere den Unfallschutz betreffen. In einem solchen Fall
ist die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 75 Abs. 3 Nr. 11
BPersVG jedenfalls dann zu bejahen, wenn die die Unfallverhü-
tung bezweckende Teilregelung nicht nur von untergeordneter
Bedeutung ist.
So liegt es hier. Will der Dienststellenleiter unter Wirt-
schaftlichkeitsgesichtspunkten das Selbstfahren der
Beschäftigten fördern, dann wird damit zugleich wegen der mit
dem Führen von Kraftfahrzeugen stets verbundenen Unfallgefahr
die Frage nach einer angemessenen Unfallverhütung aufgeworfen.
Die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung liegt in der
Natur der zu regelnden Sachmaterie begründet. Es handelt sich
dabei nicht nur um einen nachrangigen Teilaspekt der
Gesamtregelung. Dass die Bestimmungen der Rahmenweisung zur
Einweisung und Selbstfahrererklärung auf die Unfallverhütung
abzielen und damit die in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
vorausgesetzte Finalität enthalten, ist nicht zweifelhaft.
c) Die Teilregelungen in Nr. 2 Satz 3 Spiegelstriche 1 und 3
der Rahmenweisung sind nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG
mitbestimmungspflichtig. Diese Regelungen erschöpfen sich in
der Abschaffung bisher geltender Unfallverhütungsvorschriften.
- 15 –
Dass dies seinerseits der Unfallverhütung dient, ist nicht er-
sichtlich (vgl. dazu OVG Münster, PersR 2001, 25, 26). Der
Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes gebietet im vorlie-
genden Fall schon deswegen keine abweichende Beurteilung, weil
bereits das hier zuerkannte Mitbestimmungsrecht dem
Antragsteller die Gelegenheit eröffnet, im Zusammenhang mit
dem Fördern des Selbstfahrens die Fragen der Unfallverhütung
im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens einer umfassenden
Klärung zuzuführen. Sollte dieses - etwa auf der Ebene der
Einigungsstelle - ergeben, dass an bislang geltenden
Anforderungen ganz oder teilweise festgehalten werden sollte,
so ist der Beteiligte im Rahmen der ihm obliegenden Umsetzung
(§ 74 Abs. 1 BPersVG) durch die vorherige Aufhebung der
Regelungen nicht gehindert, diese wieder einzuführen.
6. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihrer Regelung in Nr. 5
der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 15
BPersVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-
recht bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des
Verhaltens der Beschäftigten. Es handelt sich dabei um einen
einheitlichen Mitbestimmungstatbestand. Dieser erstreckt sich
auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die
das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen
von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ord-
nen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der
den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert
wird (vgl. Beschluss vom 13. August 1992 - BVerwG 6 P 20.91 -
a.a.O. S. 89; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 4.91 -
Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 S. 6).
a) Nr. 5 der Rahmenweisung regelt, unter welchen Voraussetzun-
gen die Mitnahme von Personen durch Selbstfahrer zulässig ist.
Die Bestimmung gehört damit zu den Verhaltensmaßregeln, die
das Miteinander der Beschäftigten im Zusammenhang mit dem
Gebrauch von Dienstfahrzeugen ordnen.
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b) Wie dargelegt wurde, handelt es sich bei der Rahmenweisung
um eine innerdienstliche Maßnahme. Nichts anderes gilt für die
Teilregelung in Nr. 5. Dass die Mitnahme von Personen durch
den Selbstfahrer einen dienstlichen Grund verlangt, bedeutet
nicht, dass die Dienstpflichten von Selbstfahrer und Mitfahrer
in Bezug auf die Wahrnehmung der Amtsaufgaben konkretisiert
werden. Diese werden nicht durch die Art und Weise berührt,
wie der Mitfahrer zum Ort seiner Diensthandlung gelangt.
7. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihrer Regelung in Nr. 2
Satz 3 Spiegelstrich 4 der Mitbestimmung des Antragstellers
nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-
recht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Dabei ist unter
Arbeitsplatz der räumliche Bereich zu verstehen, in dem der
Beschäftigte tätig ist, und seine unmittelbare Umgebung.
Darunter fällt die Anordnung der Arbeitsmittel und der
Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem
umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt. Der
Arbeitsplatz muss nicht in einem bestimmten Gebäude liegen
oder stationär sein; er kann sich auch im Freien oder in einem
Fahrzeug befinden und darüber hinaus in der Weise beweglich
sein, dass der Beschäftigte an verschiedenen Orten die ihm
zufallende Arbeitsleistung erbringen muss. Der Zweck der
Vorschrift besteht darin, durch eine menschengerechte
Gestaltung des Arbeitsplatzes die schutzwürdigen Belange des
Beschäftigten zu wahren. Zu diesen schutzwürdigen Belangen
gehört die Ausstattung mit Geräten und Einrich-
tungsgegenständen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1978
- BVerwG 6 P 13.78 - Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1
S. 12 f.; Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 6.85 -
BVerwGE 78, 47, 49; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG
6 P 29.91 - Buchholz 250 § 75 Nr. 83 S. 107).
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Das Dienstfahrzeug, welches einem Zivilkraftfahrer zur ständi-
gen Benutzung zugewiesen ist, gehört zu seinem Arbeitsplatz.
Es ist der Arbeitsgegenstand, mit welchem der Berufskraftfah-
rer seine Arbeitsleistung erbringt. Der so definierte Arbeits-
platz wird durch die Regelung in Nr. 2 Satz 3 Spiegelstrich 4
der Rahmenweisung umgestaltet. Nach der zuvor geltenden Be-
stimmung in Nr. 506 Satz 3 der ZDv 43/2 sollten Selbstfahrer
solche Kraftfahrzeuge, die ein Zivilkraftfahrer als ständig
eingeteilter Kraftfahrer übernommen hatte, nur einsetzen, wenn
dieser Zivilkraftfahrer nicht zur Verfügung stand. Diese Rege-
lung ist durch Nr. 2 Satz 3 Spiegelstrich 4 der Rahmenweisung
zunächst für zwei Jahre und sodann durch weiteren im
Februar 2000 ergangenen Erlass des Beteiligten bis auf
weiteres ausgesetzt worden. Durch die Neuregelung wird der
ständige Zugriff des Zivilkraftfahrers auf das ihm zugewiesene
Fahrzeug eingeschränkt. Er kann nunmehr nicht damit rechnen,
die ihm obliegende Dienstleistung immer mit dem Fahrzeug zu
erbringen, mit dessen Gebrauch er vertraut ist. Zudem ist die
Neuregelung geeignet, den Verschleiß der Fahrzeuge zu erhöhen,
die nunmehr auch von solchen Beschäftigten genutzt werden, die
mit ihrem Gebrauch nicht oder weniger vertraut sind. Dies kann
wiederum beim Zivilkraftfahrer zu einer stärkeren Belastung im
Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges und den darauf
bezogenen dienstlichen Pflichten führen. Ob die durch die
Neuregelung erzeugte potentielle Mehrbelastung letztlich
zumutbar ist, ist keine Frage des Bestehens des
Mitbestimmungsrechts, sondern von den Beteiligten im Rahmen
des Mitbestimmungsverfahrens zu klären.
8. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihrer Regelung in Nr. 3
und der Anlage nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BPersVG.
Nach diesen Vorschriften hat der Personalrat ein Mitbestim-
mungsrecht beim Inhalt von Personalfragebogen. Darunter ist
ein Erhebungsbogen zu verstehen, der Fragen nach der Person,
den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den
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fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Bewer-
bers oder Beschäftigten enthält. Die formularmäßige Erhebung
von personenbezogenen Daten fällt nur dann unter den
Mitbestimmungstatbestand, wenn der Arbeitgeber dadurch
Erkenntnisse über die Beschäftigten gewinnt, die ihm noch
nicht bekannt sind (vgl. Beschluss vom 2. August 1989
- BVerwG 6 P 5.88 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 9
S. 8 f.; Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 11.92 -
Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 6 S. 11).
Die Selbstfahrererklärung gemäß Nr. 3 und Anlage der
Rahmenweisung ist schon deswegen kein Personalfragebogen, weil
damit keine Fragen beantwortet werden. Sie erschöpft sich
vielmehr in einer Belehrung des Beschäftigten durch die
Dienststelle über die Voraussetzungen, unter welchen die
Fahrten vom Selbstfahrer angetreten werden dürfen.
9. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihrer Nr. 1 Sätze 1 und 2
nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 BPersVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-
recht bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
Erleichterung des Arbeitsablaufs.
a) In Bezug auf diejenigen Beschäftigten, die bislang nicht
Selbstfahrer waren, fehlt es in Nr. 1 der Rahmenweisung be-
reits an einer Maßnahme im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
bzw. § 69 Abs. 1 BPersVG. Eine Maßnahme liegt nur vor, wenn
das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine
Änderung erfahren. Dies ist hier nicht der Fall. Wie Nr. 1
Satz 1 der Rahmenweisung ausdrücklich betont und in Nr. 3
Satz 2 und der Anlage wiederholt wird, lässt die beabsichtigte
Förderung des Selbstfahrens den Grundsatz der Freiwilligkeit
unberührt. Wer daher bisher nicht bereit oder nicht in der La-
ge war, ein Dienstfahrzeug selbst zu führen, muss sein
Verhalten nicht ändern.
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b) Für diejenigen Beschäftigten und Soldaten, die schon bisher
von der Möglichkeit des Selbstfahrens Gebrauch gemacht haben,
stellt der in Nr. 1 der Rahmenweisung formulierte Grundsatz
ebenso wie dessen Konkretisierung in den folgenden Bestimmun-
gen zwar eine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 BPersVG dar, weil das Selbstfahren nunmehr unter
erleichterten Voraussetzungen zulässig ist. Gleichwohl ist be-
reits der objektive Tatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Alternative 1 BPersVG nicht erfüllt. Die Hebung der Arbeits-
leistung muss mit der erhöhten Inanspruchnahme des betroffenen
Beschäftigten verbunden sein, wobei diese in gesteigerten
körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geis-
tig-psychischen Belastung bestehen kann (vgl. Beschluss vom
13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG
Nr. 36 S. 13 f.; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P
1.97 - BVerwGE 108, 233, 236). Für diejenigen Beschäftigten
und Soldaten, die schon bisher von der Möglichkeit des Selbst-
fahrens Gebrauch gemacht haben, ist es aber mit keiner zusätz-
lichen Belastung verbunden, wenn das Selbstfahren nunmehr
unter erleichterten verfahrensmäßigen Voraussetzungen
zugelassen wird.
c) Für diese Beschäftigten greift auch § 76 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 Alternative 2 BPersVG nicht ein. Eine Erleichterung des
Arbeitsablaufs liegt hier nach Sinn und Zweck des
Mitbestimmungstatbestandes nicht vor. Dieser ist - wie auch
der rechtssystematische Zusammenhang mit Alternative 1 der
Vorschrift belegt - darauf gerichtet, die von der Maßnahme
Betroffenen vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu
schützen. Deswegen muss die rationellere Gestaltung des
Arbeitsablaufs typischerweise zu einer höheren Beanspruchung
der daran beteiligten Beschäftigten führen (vgl. Beschluss vom
15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - Buchholz 238.3 A § 76
BPersVG Nr. 1 S. 15). Eine solche Mehrbelastung ist aber
ausgeschlossen, wenn die Beschäftigten und Soldaten von der
schon bisher genutzten Möglichkeit des Selbstfahrens nunmehr
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unter erleichterten verfahrensmäßigen Voraussetzungen Gebrauch
machen können.
10. Die Rahmenweisung unterliegt mit ihrer Regelung in Nr. 6
nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 2
Satz 1 Nr. 8 BPersVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-
recht beim Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigun-
gen. Unter Auswahlrichtlinien sind Grundsätze zu verstehen,
die für eine Mehrzahl von personellen Entscheidungen positiv
oder negativ vorwegnehmend festlegen, welche Kriterien im
Zusammenhang mit den zu beachtenden fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkten in
welcher Weise zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom
5. September 1990 - BVerwG 6 P 27.87 - Buchholz 250 § 76
BPersVG Nr. 20 S. 14; ferner BAG, Beschluss vom 27. Oktober
1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259, 270).
Nr. 6 der Rahmenweisung enthält derartige Grundsätze nicht,
und die Regelung ergänzt auch nicht solche bereits anderweitig
geltenden Grundsätze. Die Regelung legt nicht selbst fest,
dass die Bereitschaft zum Selbstfahren ein bei der Auswahl von
Bewerbern zu beachtender Gesichtspunkt sein kann, und schon
gar nicht unternimmt sie es, das Gewicht dieser Bereitschaft
im Verhältnis zu anderen Auswahlkriterien zu bestimmen. Sie
erschöpft sich vielmehr darin, sicherzustellen, dass diese Be-
reitschaft überhaupt festgehalten wird, und setzt dabei vor-
aus, dass sie für die Auswahlentscheidung unter Umständen von
Bedeutung sein kann, insbesondere bei Dienstposten, die Mo-
bilität bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erfordern.
Letzteres ist aber unabhängig davon selbstverständlich, ob das
den Einstellungsbehörden nach den rechtlichen Vorgaben
verbleibende Auswahlermessen durch Auswahlrichtlinien im Sinne
von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG ausgefüllt wird oder
nicht. Nr. 6 der Rahmenweisung hat für die Auswahl die
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Bedeutung einer Verfahrensbestimmung, welche die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür schafft, dass die Bereitschaft zum
Selbstfahren als Auswahlkriterium unter Umständen eine Rolle
spielen kann.
Allerdings ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 76
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG nicht nur die Festlegung aller,
mehrerer oder einzelner Entscheidungskriterien, sondern auch
das Verfahren, in dem das Vorliegen dieser
Entscheidungsvoraussetzungen festgestellt wird (vgl. Beschluss
vom 5. September 1990 a.a.O. S. 15). Dabei handelt es sich
aber nur um eine Annexkompetenz, die nur eingreift, wenn
materielle Auswahlkriterien festgelegt werden. Dies ist aber,
wie dargelegt, nicht der Fall.
11. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG
steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Die Rahmen-
weisung enthält an keiner Stelle ausdrücklich oder sinngemäß
eine arbeitszeitbezogene Regelung, die von diesem
Mitbestimmungstatbestand erfasst wird. Dass die Zulassung des
Selbstfahrens arbeitszeitrechtliche Fragen aufwirft, ist
unerheblich, solange eine entsprechende Folgeregelung
unterbleibt.
12. Der Senat hat sich im Ausspruch auf die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Tenors beschränkt. Die Benennung der zum
Zuge kommenden Mitbestimmungstatbestände im Tenor scheidet
aus, weil diese nicht Streitgegenstand geworden sind, wie oben
unter 1. dargelegt wurde. Die Benennung der
mitbestimmungspflichtigen Teile der Rahmenweisung ist
gleichfalls nicht geboten. Aus den Gründen dieses Beschlusses
ergibt sich, hinsichtlich welcher Mitbestimmungstatbestände
die Rahmenweisung mitbestimmungspflichtig ist und auf welche
Teile der Rahmenweisung sich dies jeweils bezieht. Damit steht
zugleich fest, dass der Antragsteller im Rahmen des
nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung zur
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Rahmenweisung nur aus Gründen verweigern kann, die in diesen
Mitbestimmungstatbeständen angelegt sind.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 75, 76, 78
Stichworte:
Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahr-
zeuge; Förderung des Selbstfahrens; Mitwirkungsrecht bei der
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen; Mitbestimmung bei Un-
fallverhütungsmaßnahmen; Unfallverhütungsmaßnahme als
Teilregelung einer Verwaltungsvorschrift.
Leitsätze:
1. Unter dem Gesichtspunkt der sog. Schutzzweckgrenze (BVerfGE
93, 37, 70) ist die Mitbestimmung des Personalrats nur aus-
geschlossen, wenn die in Rede stehende Maßnahme keinen in-
nerdienstlichen Charakter aufweist.
2. Eine Verwaltungsvorschrift zur Förderung des Steuerns von
Dienstkraftfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer ist eine in-
nerdienstliche Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personal-
rats grundsätzlich zugänglich ist.
3. Die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats auf ein
Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanord-
nungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG schließt nicht aus,
dass die Verwaltungsanordnung ganz oder teilweise der Mitbe-
stimmung unterliegt.
4. Die die Unfallverhütung bezweckende Teilregelung einer Ver-
waltungsvorschrift unterliegt jedenfalls dann der Mitbestim-
mung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, wenn die Teilregelung
nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Beschluss des 6. Senats vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02
I. VG Köln vom 15.03.2000 - Az.: VG 33 K 2820/98.PVB -
II. OVG Münster vom 20.09.2002 - Az.: OVG 1 A 2836/00.PVB -