Urteil des BVerwG vom 13.10.2009

Mitbestimmungsrecht, Übertragung, Einreihung, Wesentlicher Grund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 15.08
VG PL 22 K 4565/07
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
25. Juni 2008 wird geändert.
Es wird festgestellt,
1. dass die Mitbestimmung des Antragstellers bei Ein-
gruppierung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG
sich auf die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1
bis 3 TV-L erstreckt,
2. dass sich die Mitbestimmung des Antragstellers bei
Höher- oder Rückgruppierung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15
Buchst. c BaWüPersVG auf die Stufenzuordnung gemäß
§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L erstreckt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die weitergehende Sprungrechtsbeschwerde des An-
tragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Im März und April 2007 widersprach der Antragsteller in einer Reihe von Fällen
beabsichtigten Ein- und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern unter Hinweis
auf fehlende Angaben der Beteiligten zur Stufenzuordnung nach §§ 16, 17
TV-L. Dem trat die Beteiligte jeweils mit der Begründung entgegen, die Stufen-
zuordnung sei nicht Bestandteil der Eingruppierung und unterliege daher nicht
der dahingehenden Mitbestimmung.
Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht angerufen und bezogen auf die
Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L Mitbestimmungsrechte bei Ein-, Höher-
und Rückgruppierung und bei Übertragung einer höher oder niedriger zu be-
wertenden Tätigkeit sowie Anhörungs- und Informationsrechte geltend ge-
macht. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren in vollem Umfang abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt: Die Einbeziehung der Stufen, die bei der
erstmaligen Einstellung die einschlägige Berufserfahrung berücksichtigten und
hinsichtlich des späteren Stufenaufstiegs ab der Stufe 3 neben der Tätigkeits-
dauer auch auf die Leistungen der Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber abstell-
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ten, in den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung scheide wegen ihrer
personenbezogenen Zuordnungskriterien aus, die im Gegensatz zur eingrup-
pierungstypischen Tarifautomatik einen Bewertungsspielraum einschlössen.
Aus denselben Erwägungen bestehe kein Mitbestimmungsrecht bei Höher-
oder Rückgruppierung. Eine entsprechende Anwendung des Anhörungsrechts
bei Fallgruppenwechsel sei ebenfalls ausgeschlossen, da sich auch dieser Be-
teiligungstatbestand auf den deklaratorischen Akt einer Zuordnung nach der
Tarifautomatik erstrecke. Der Antragsteller habe schließlich keinen Anspruch
darauf, dass ihm anlässlich einer tariflichen Eingruppierung, Höhergruppierung
oder Rückgruppierung gleichzeitig die jeweils zugeordnete Entgeltstufe mitge-
teilt werde. Da die Stufenzuordnung nicht mitbestimmungspflichtig sei, könne
sich der Informationsanspruch des Personalrats nur aus seiner allgemeinen
Aufgabe ergeben, die Einhaltung der Tarifverträge zu überwachen. Insoweit sei
es ausreichend, dass die Dienststelle in regelmäßigen Abständen nach erfolgter
Einstellung und Eingruppierung über die jeweils vorgenommene Stufenzu-
ordnung informiere, wie dies die Beteiligte dem Antragsteller zugesichert habe.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelas-
senen Sprungrechtsbeschwerde vor: Der Wechsel der Entgeltstufe stelle in al-
len Fällen eine mitbestimmungspflichtige Übertragung einer höherwertigen Tä-
tigkeit dar bzw. sei als mitbestimmungspflichtige Frage bei der Eingruppierung
anzusehen. Die Entgeltstufen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die den
Arbeitnehmern zu gewährende Vergütung. Sie seien als Vergütungselemente
wesentliche Bestandteile des neuen tariflich geregelten Vergütungsgefüges. Die
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und deren Kontrolle durch den
Personalrat seien nur dann möglich, wenn die Einordnung der einzugrup-
pierenden Arbeitnehmer in die Entgeltstufen der Mitbestimmung unterliege.
Dies sei deswegen dringlich, weil sich für die Dienststelle bei der Entgeltstufen-
zuordnung Beurteilungsspielräume ergäben. Die Mitbestimmung bei Höher- und
Rückgruppierung erstrecke sich ebenfalls darauf, ob bei der Stufenzuordnung
das maßgebliche Tarifrecht richtig angewandt werde. Das Anhörungsrecht beim
Fallgruppenwechsel sei auf den Entgeltstufenwechsel analog anzuwenden, weil
dieser zwingend mit finanziellen Verbesserungen bzw. Verschlechterungen
verbunden sei. Die allgemeine Überwachungsaufgabe des Personalrats
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erstrecke sich auf die Kontrolle der Zuordnungen zu den Entgeltstufen. Die
Beschränkung der Unterrichtung durch die Beteiligte auf Informationen in
unbestimmten unregelmäßigen Abständen jeweils nach der vorgenommenen
Stufenzuordnung sei nicht rechtzeitig, da auf diese Weise etwaigen
Rechtsverstößen bei der Stufenzuordnung nicht im Vorfeld entgegengewirkt
werden könne. Die Beteiligte müsse daher über die jeweilige Stufenzuordnung
spätestens dann informieren, wenn sie ihre diesbezügliche Entscheidung ge-
troffen habe.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
1. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppie-
rung gemäß §§ 16, 17 TV-L der jeweiligen Entgeltstufe
zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
1. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. a) ab-
gelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppie-
rung gemäß § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L oder gemäß § 16
Abs. 3 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder ge-
mäß § 16 Abs. 4 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L
oder gemäß § 16 Abs. 5 TV-L einer Entgeltstufe zuordnet,
das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76
Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
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2. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit einer nicht nur vorüberge-
henden Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeits-
merkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Entgelt-
gruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, oder im Zu-
sammenhang mit einer Herabgruppierung im Einver-
ständnis mit dem Arbeitnehmer einer Entgeltstufe gemäß
§§ 16, 17 TV-L zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG zu
beachten hat,
2. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2. a) ab-
gelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit einer nicht nur vorüberge-
henden Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeits-
merkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Entgelt-
gruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, oder im Zu-
sammenhang mit einer Herabgruppierung im Einver-
ständnis mit dem Arbeitnehmer, gemäß § 16 Abs. 3 TV-L
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16
Abs. 4 TV-L in Verbindung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder ge-
mäß § 16 Abs. 5 TV-L einer Entgeltstufe zuordnet, das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 76
Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG zu beachten hat,
3. a)
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit einer Höher- oder Rück-
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gruppierung einer Entgeltstufe gemäß §§ 16, 17 TV-L zu-
ordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ge-
mäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c) BaWüPersVG zu be-
achten hat,
3. b) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 3. a) ab-
gelehnt wird,
festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie
Arbeitnehmer der Dienststelle, für die der TV-L anzuwen-
den ist, im Zusammenhang mit einer Höher- oder Rück-
gruppierung gemäß § 16 Abs. 3 TV-L in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 4 TV-L in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 2 TV-L oder gemäß § 16 Abs. 5 TV-L
der jeweiligen Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungs-
recht des Antragstellers gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15
Buchst. c) BaWüPersVG zu beachten hat,
4.
festzustellen, dass die Beteiligte bei der Zuordnung von
Arbeitnehmern der Dienststelle, für die der TV-L anzu-
wenden ist, zu einer Entgeltstufe innerhalb derselben Ent-
geltgruppe das Anhörungsrecht des Antragstellers gemäß
§ 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG zu beachten hat,
5.
festzustellen, dass die Beteiligte anlässlich einer tariflichen
Eingruppierung, Höhergruppierung oder Rückgruppierung
von Arbeitnehmern der Dienststelle, für die der TV-L
anzuwenden ist, den Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 BaWüPersVG vorher
über die beabsichtigte Zuordnung zu einer Entgeltstufe zu
unterrichten hat.
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Die Beteiligte beantragt,
die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Insoweit beruht der ablehnen-
de Beschluss des Verwaltungsgerichts auf der unrichtigen Anwendung von
Rechtsnormen (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1996, GBl. S. 205, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009, GBl. S. 363 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1
ArbGG). Er ist daher zu ändern; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der
Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563
Abs. 3 ZPO). Danach ist - unter Ablehnung der Anträge im Übrigen -
festzustellen, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei
Eingruppierung sowie bei Höher- und Rückgruppierung auf die Stufenzuord-
nung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 bzw. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 des Tarifver-
trages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in
der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 erstreckt.
A. Die Anträge zu 1. bis 3. bedürfen der Auslegung.
1. Gegenstand des Antrages zu 1. a) ist die Mitbestimmung bei Eingruppierung
nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG. Erfasst werden sollen alle in §§ 16,
17 TV-L vorgesehenen Stufenzuordnungsvorgänge, die im Zusammenhang mit
einer tariflichen Eingruppierung anfallen. Dabei ist unter tariflicher Eingruppie-
rung - der Terminologie in § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L folgend -¨die Einordnung in
eine Entgeltgruppe zu verstehen. Damit im Zusammenhang stehen folgende
Arten von Stufenzuordnungen:
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der Regelfall - Zuordnung zu Stufe 1 - nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L,
die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis
beim selben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L,
die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei
einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L,
die Berücksichtigung förderlicher Berufstätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L,
die Berücksichtigung erworbener Stufen aus einem Arbeitsverhältnis im öffent-
lichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TV-L,
die Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L.
Vom Wortlaut des Antrages zu 1. a) nicht erfasst sind die Verkürzung und Ver-
längerung von Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TV-L. Denn diese Vorgänge
fallen zeitlich nicht mit der Einreihung in die Entgeltgruppe zusammen, sondern
finden statt, während der Arbeitnehmer sich in einer bestimmten Entgeltgruppe
befindet und die Stufen nach dem Grundmodell in § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 3 Halbs. 1 TV-L durchläuft. Dessen ungeachtet bringt der Antragsteller mit
der Formulierung seines Hilfsantrages zu 1. b) eindeutig zum Ausdruck, dass er
für die Fälle des § 17 Abs. 2 TV-L ebenfalls die Feststellung seines Mitbestim-
mungsrechts bei Eingruppierung erstrebt.
Eine vergleichbare Auslegung seines Begehrens ist hinsichtlich der gewöhnli-
chen Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L
geboten. Mit seiner detaillierten Antragstellung und seinen Ausführungen zur
Begründung hat der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht, dass er ein
gerichtliches Entscheidungsprogramm anstrebt, mit welchem seine Mitbestim-
mungsrechte bei den verschiedenen Varianten der Stufenzuordnung nach
§§ 16, 17 TV-L umfassend geklärt werden. Der gewöhnliche Stufenaufstieg
nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L ist dabei ein unentbehrlicher Bestandteil.
2. Gegenstand des Antrages zu 3. a) ist die Mitbestimmung bei Höher- oder
Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG. Erfasst wird
vor allem die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere bzw. niedrige-
re Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Wie der Hilfsantrag
zu 3. b) zeigt, strebt der Antragsteller jedoch darüber hinaus die Feststellung
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an, dass weitere Varianten der Stufenzuordnung seiner Mitbestimmung bei Hö-
her- oder Rückgruppierung unterliegen.
3. Gegenstand des Antrages zu 2. a) ist die Mitbestimmung bei Übertragung
einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie bei Herabgruppie-
rung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1
und 3 BaWüPersVG. Wie der Hilfsantrag zu 2. b) zeigt, erstrebt der Antragstel-
ler auch hier die Feststellung, dass weitere Varianten der Stufenzuordnung die-
sem Mitbestimmungstatbestand unterfallen.
4. Die förmlich als Hilfsanträge gestellten Anträge zu 1. b), 2. b) und 3. b) haben
keine eigenständige Bedeutung, weil die dort genannten tariflich normierten
Vorgänge sämtlich bereits in den Anträgen zu 1. a), 2. a) und 3. a) enthalten
sind. Die genannten Tarifnormen spiegeln jeweils verschiedene, typische
Lebenssachverhalte wider, so dass die darauf bezogenen Mitbestimmungsbe-
gehren des Antragstellers jeweils eigene Streitgegenstände darstellen, über die
jeweils gesondert zu befinden ist.
B. Der Antrag zu 1. a) ist nur teilweise begründet. Das Mitbestimmungsrecht
des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzu-
ordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
1. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzube-
stimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Eingruppierung,
soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Danach ist die Mitbestim-
mung in den Fällen der Tarifautomatik, in denen sich die Einordnung in die
Entgeltgruppe durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die abstrak-
ten Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltordnung ergibt, nicht ausge-
schlossen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim greift wegen
des zitierten Tarifvorbehalts das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung nicht
ein, soweit für die Einreihung Entgeltgruppen kraft Tarifvertrages maßgeblich
sind, also in den Fällen der Tarifautomatik (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1980
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- 13 S 85/80 - juris Rn. 25, vom 14. Mai 1985 - 15 S 2947/84 - ESVGH 35, 254
<255> und vom 7. September 1993 - PL 15 S 2710/92 - juris Rn. 22; ebenso
Altvater/Coulin, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2006,
§ 76 Rn. 15; Roorschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für
Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2006, § 76 Rn. 3). Demgegenüber hat der Senat
den Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BaWüPersVG nicht anders bestimmt als denjenigen vergleichbarer Mitbestim-
mungstatbestände anderer Personalvertretungsgesetze; auf die Bedeutung des
speziellen Tarifvorbehalts in der Vorschrift ist er dabei freilich nicht eingegangen
(vgl. Beschlüsse vom 12. September 1983 - BVerwG 6 P 1.82 - Buchholz
238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2, vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P
21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4, vom 24. Mai 1989
- BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 3 f. und vom
14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5
S. 2 f.; ähnlich Wörz, in: Leutze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in
Baden-Württemberg, § 76 Rn. 26 ff.). Der zitierten Rechtsprechung des VGH
Mannheim ist nicht zu folgen.
a) Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes gebietet eine derartige Aus-
legung nicht. Im Gegenteil legt er eher ein Verständnis nahe, wonach die Mit-
bestimmung bei Eingruppierung nur dann nicht gegeben ist, wenn sie durch
Tarifvertrag ausgeschlossen wird.
b) Einem dahingehenden Verständnis steht unter rechtssystematischen Ge-
sichtspunkten nicht die Regelung des § 3 BaWüPersVG entgegen, wonach
durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem
Gesetz geregelt werden kann. Diese Vorschrift steht in der Hierarchie der
Rechtsnormen nicht über § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG. Der Landes-
gesetzgeber ist befugt, vom Grundsatz des § 3 BaWüPersVG in speziellen Be-
stimmungen Ausnahmen vorzusehen; so ist es hinsichtlich der Mitbestimmung
bei Eingruppierung geschehen.
Abgesehen davon wollte der Gesetzgeber die Modifikation des Personalvertre-
tungsrechts durch Tarifverträge vor allem deswegen ausschließen, weil das
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Personalvertretungsrecht für Arbeitnehmer und Beamte in gleichem Maße gilt
(vgl. LTDrucks 6/6400 S. 3 und S. 49 zu Art. 1 Nr. 4). Dieser Gedanke kommt
bei der arbeitnehmerspezifischen Mitbestimmung nach § 76 BaWüPersVG nicht
zum Tragen. Die punktuelle Modifikation der Mitbestimmung in Personal-
angelegenheiten der Arbeitnehmer lässt die Beteiligung in gemeinsamen Ange-
legenheiten der Beschäftigten ebenso wie diejenige in Personalangelegenhei-
ten der Beamten und damit den Grundsatz des § 3 BaWüPersVG unberührt.
Abweichende Regelungen des Rechts der betrieblichen Interessenvertretung
durch Tarifvertrag sind im Übrigen der Rechtsordnung nicht fremd (§ 1 Abs. 1,
§ 3 Abs. 2 TVG und § 3 BetrVG).
c) Gegen den Ausschluss der Mitbestimmung in den Fällen der Tarifautomatik
sprechen rechtssystematisch die Mitbestimmungsrechte bei Herabgruppierung
im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3
BaWüPersVG sowie bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15
Buchst. c BaWüPersVG. Diese Mitbestimmungstatbestände erstrecken sich
gerade auf die Fälle der Tarifautomatik, also auf diejenigen Fälle, in denen die
Einordnung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe aus der strikten An-
wendung der in der Dienststelle geltenden tariflichen Entgeltordnung folgt. Der
Tarifvorrang im Einleitungssatz von § 79 Abs. 3 BaWüPersVG steht nicht ent-
gegen, weil er für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach Nr. 15
der Vorschrift nicht gilt, wie weiter unten zu zeigen sein wird (Abschnitt C. 1.).
Dass der Landesgesetzgeber in den Fällen der Höher- und Rückgruppierung
eine effektive Mitbestimmung der Personalräte garantiert, in den Fällen der
Eingruppierung aber eine Einschränkung vorsehen wollte, welche die Mitbe-
stimmung in allen Dienststellen mit Tarifbindung leerlaufen lässt, ist nicht anzu-
nehmen.
d) Eine derartige Annahme verbietet sich nach der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes.
aa) § 70 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 PersVG vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, sah
ebenso wie § 68 Abs. 2 Nr. 1 BaWüPersVG vom 27. Mai 1968, GBl. S. 207, bei
der Einstellung von Arbeitnehmern ein Mitwirkungsrecht des Personalrats vor.
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Dieses umfasste bereits damals ein Stufenverfahren vor den übergeordneten
Dienststellen (§ 61 Abs. 4 PersVG 1955, § 59 Abs. 4 BaWüPersVG 1968).
Allgemein anerkannt war, dass sich das Beteiligungsrecht des Personalrats bei
Einstellungen auch ohne besondere Erwähnung auf die tarifliche Einreihung
erstreckte (vgl. Beschluss vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE
50, 176 <180> = Buchholz 238.36 § 72 NdsPersVG Nr. 1 S. 4 m.w.N.).
bb) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974, BGBl I S. 693,
hat neben der Einstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 die Eingruppierung in § 75
Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 als eigenständigen Beteiligungstatbestand eingeführt und
zugleich auf das Niveau der Mitbestimmung angehoben. Das Gesetz zur Ände-
rung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom
8. Juli 1975, GBl. S. 525, durch welche der Mitbestimmungstatbestand nach
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG seine heutige Gestalt gefunden hat, war vom
Bestreben des Landesgesetzgebers geprägt, die Befugnisse der Personalver-
tretungen auch in Personalangelegenheiten „unter weitestgehender Übernahme
des materiellen Inhalts der entsprechenden Regelung des BPVG“ wesentlich zu
erweitern (LTDrucks 6/6400 S. 48 und 58; 6/7820 S. 33). Hätte der Ge-
setzgeber mit der verabschiedeten Regelung die Mitbestimmung bei Eingrup-
pierung für alle Dienststellen mit Tarifbindung ausschließen wollen, so hätte
dies für die allermeisten vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Verwal-
tungen einen Rückfall hinter den Rechtszustand noch vor Inkrafttreten des
Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 bedeutet. Eine solche Entscheidung
stünde in nicht zu erklärendem Widerspruch zu den Intentionen, die den Ge-
setzgeber bei Erlass des Änderungsgesetzes bewegt haben.
cc) Dass der Gesetzgeber mit dem einschränkenden Zusatz in § 76 Abs. 1
Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG verhindern wollte, dass Streitfragen zur Eingruppie-
rung vermehrt in Mitbestimmungsverfahren ausgetragen werden, statt sie vor-
nehmlich der Entscheidung der dafür zuständigen Arbeitsgerichte zu überlas-
sen (so VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 1980 a.a.O.), ist nicht erkenn-
bar. Ein solches Motiv ist nicht naheliegend, weil der Ausgang von Mitbestim-
mungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen generell die individual-
rechtliche, ggf. durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machende
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Rechtsposition unberührt lässt (vgl. Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG
6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.).
dd) Nach alledem kann der Sinn des speziellen Tarifvorbehalts in § 76 Abs. 1
Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG nur darin erblickt werden, dass der Landesgesetzge-
ber bei Einführung des Mitbestimmungstatbestandes im Jahre 1975 äußerst
vorsorglich - vor allem für den Fall fehlender Bewährung - den Tarifvertragspar-
teien gestatten wollte, die Mitbestimmung bei Eingruppierung zu beseitigen
oder einzuschränken. Angesichts einer personalvertretungsrechtlichen Praxis in
Bund und Ländern, zu deren klassischem Bestand die Mitbestimmung bei Ein-
gruppierung seit Jahrzehnten gehört, sind die Tarifvertragsparteien darauf nicht
zurückgekommen.
2. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Mitbestimmung des Perso-
nalrats bei Eingruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis
3 TV-L erstreckt (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 11.07 -
BVerwGE 131, 383 = Buchholz 251.6 § 65 NdsPersVG Nr. 1 und Urteil vom
27. August 2008 - BVerwG 6 P 3.08 - juris). Diese Aussage auf der Grundlage
der Personalvertretungsgesetze für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz trifft
auf die Rechtslage nach dem baden-württembergischen Personalvertretungs-
gesetz ebenfalls zu.
a) In der zitierten Senatsrechtsprechung noch offengeblieben ist, ob dem Ar-
beitgeber bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ein gerichtlich
nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss vom
27. August 2008 a.a.O. Rn. 31; für die Bejahung eines derartigen Beurteilungs-
spielraums offenbar: Fieberg, in: GKÖD, Bd. IV E § 16 TVöD/TV-L Rn. 24).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber die korrekte Ein-
reihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung
keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme,
sondern Rechtsanwendung (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 -
BAGE 118, 141 <147>). Dem liegt der Gedanke der Tarifautonomie zugrunde,
wonach sich die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers ausnahmslos durch
Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tatbestandsmerkmale der in
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der Dienststelle geltenden Entgeltordnung ergibt. Der unbestimmte Rechtsbeg-
riff der einschlägigen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L rechtfer-
tigt keine abweichende Sichtweise. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind typischer
Bestandteil tariflicher Entgeltordnungen und als solche der Tarifautomatik nicht
entzogen. Die durch sie eröffneten Auslegungsspielräume sind ein wesentlicher
Grund für die Mitbestimmung bei Eingruppierung, welche dem Personalrat die
Aufgabe zuweist, im Wege der Mitbeurteilung dazu beizutragen, dass bei der
Rechtsanwendung das richtige Ergebnis erzielt wird (vgl. Beschluss vom
27. August a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3
TV-L unterfallen demnach der Tarifautomatik und deshalb der Mitbestimmung
bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG (vgl. Boemke/
Sachadae, PersV 2008, 324 <328>; Kaiser, PersR 2008, 195 <196> und PersR
2009, 66 <67>).
b) Von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen
Tarifrecht und Mitbestimmung kann nach Inkrafttreten des neuen Tarifrechts
nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, mit welchem das überkom-
mene Modell der Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsori-
entiertes Stufensystem abgelöst wurde. Vor allem die zwingenden Regelungen
in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L, welche die Anrechnung einschlägiger Berufs-
erfahrung gebieten, machen deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht
mehr bloß mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Viel-
mehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die
Bemessung der Grundvergütung zu (vgl. Beschluss vom 27. August 2008
a.a.O. Rn. 20; ebenso für das neue Tarifrecht bei der Bundesagentur für Arbeit:
Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - juris Rn. 21).
Die Neuartigkeit des aktuellen Tarifrechts kann nicht unter Hinweis auf § 24
Abs. 1 Unterabs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 31. Januar 2003 geleugnet werden. Danach
konnten für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohns, für welchen
nach § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb grundsätzlich ein auf die Beschäftigungs-
zeit bezogener Zweijahresrhythmus galt, der Beschäftigungszeit weitere Zeiten
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beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teil-
weise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden
Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang standen und die Berufserfahrung für
die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich war. Diese Bestimmung
räumte dem Arbeitgeber - im Gegensatz zu den zwingenden Regelungen in
§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L - bei der Ermittlung der Lohnstufe Ermessen ein.
Sie konnte daher für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Tarifautomatik
und damit der Eingruppierung sein. Abgesehen davon enthielt sie kein prägen-
des Prinzip für das frühere Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, welches durch
den BAT und die ihm nachgebildeten Tarifverträge dominiert wurde (vgl. zur
Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. C BAT bereits:
Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 19 und 21).
c) Systematik und Entstehungsgeschichte des baden-württembergischen Per-
sonalvertretungsgesetzes in seiner heutigen Fassung enthalten keine Ge-
sichtspunkte, die der Einbeziehung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2
Satz 1 bis 3 TV-L in die Mitbestimmung bei Eingruppierung entgegenstehen.
aa) Der Landesgesetzgeber stellt für entgeltrelevante Maßnahmen in mehrfa-
cher Hinsicht, wenn auch in abgestufter Weise, Beteiligungsrechte des Perso-
nalrats bereit: Mitbestimmung bei tariflicher und übertariflicher Eingruppierung,
bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer sowie bei Hö-
her- und Rückgruppierung (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 79 Abs. 3 Nr. 15
Buchst. c BaWüPersVG), Mitwirkung bei Übertragung einer zulagenpflichtigen
Tätigkeit sowie deren Widerruf (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BaWüPersVG) und
Anhörung bei Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben
Lohn- oder Vergütungsgruppe (§ 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG). Darin kommt
zum einen eine generell beteiligungsfreundliche Tendenz im Bereich entgeltre-
levanter Maßnahmen zum Ausdruck. Zum anderen wird deutlich, dass der Lan-
desgesetzgeber sich bei entgeltrelevanten Maßnahmen, die der Tarifautomatik
unterfallen, für das stärkste Beteiligungsrecht, nämlich die Mitbestimmung, ent-
schieden hat.
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bb) Die Entwicklung des baden-württembergischen Personalvertretungsrechts
lässt eine Tendenz zu mehr Beteiligung im Bereich entgeltrelevanter Maßnah-
men erkennen. Während im BaWüPersVG 1968 noch lediglich die Mitbestim-
mung bei Höher- und Rückgruppierung aufgeführt war, brachte das Ände-
rungsgesetz vom 8. Juli 1975 - bei Streichung der Mitbestimmung bei Umgrup-
pierung - die Mitbestimmung bei tariflicher und übertariflicher Eingruppierung,
Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer sowie Übertragung
einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Das Gesetz zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21. Dezember 1995, GBl. S. 879,
hat - unter Hinzufügung der erwähnten Beteiligungsrechte unterhalb der Mitbe-
stimmung - die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung wieder einge-
führt. Dass diese - insbesondere in Fällen der Fehlerkorrektur - im Verhältnis
zur Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-
tenden Tätigkeit eine eigenständige Bedeutung hat, war dabei der wesentliche
Beweggrund des Gesetzgebers (vgl. LTDrucks 11/6312 S. 51 f.). Diesem ging
es somit darum, den Personalrat gerade dort qualifiziert zu beteiligen, wo sich
die richtige Bezahlung des Arbeitnehmers aus der strikten Anwendung der tarif-
lichen Entgeltordnung ergibt.
cc) Dass der Landesgesetzgeber das Inkrafttreten des neuen Tarifrechts nicht
zum Anlass genommen hat, die Mitbestimmungstatbestände inhaltlich zu än-
dern, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, Arbeiter und Ange-
stellte zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammenzufassen, verbietet es nicht, die
Auslegung der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände weiterzuentwickeln
(vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 38 ff. und Urteil vom
27. August 2008 a.a.O. Rn. 37 ff.).
3. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung erfasst die Fälle des
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da der
Antragsteller das Bestehen seines Mitbestimmungsrechts ohne Einschränkun-
gen für alle Fallgestaltungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L behauptet, ist sein
Antrag insoweit nach den Grundsätzen für den Globalantrag insgesamt abzu-
weisen (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2
§ 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 m.w.N.).
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Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgelt-
schema; sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Per-
sonalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurtei-
lungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutref-
fend erfolgt (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 1.07 - Buch-
holz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 Rn. 25).
Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber - unabhängig von den Re-
geln in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L - bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teil-
weise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber Er-
messen ein. Schon deswegen kann sie für sich allein betrachtet nicht Gegen-
stand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die
Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt.
a) Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 2
Satz 4 TV-L Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den
Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG beteiligen (vgl. Beschluss vom 27. August
2008 a.a.O. Rn. 32). Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zu-
sätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt (vgl.
Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 5.09 - juris Rn. 9 m.w.N.; BAG,
Beschlüsse vom 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - BAGE 77, 86 <91>, vom
29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestal-
tung Bl. 1525 und vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - BAGE 119, 356
<362>; Kaiser, PersR 2009, 66 <68>). Kommt es zur Aufstellung derartiger
Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingrup-
pierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG auf die Einhaltung dieser
Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16 Abs. 2
Satz 4 TV-L und der tariflichen Entgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren
richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbe-
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urteilung zu sorgen hat (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 32;
Kaiser, a.a.O. S. 67).
b) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt es - bei Bejahung der dort normierten tat-
bestandlichen Voraussetzungen - dem Arbeitgeber frei, ob er bei Neueinstel-
lungen - über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L hin-
aus - zusätzliche Stufen gewähren will. Will er davon keinen Gebrauch machen,
so kann er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1
BaWüPersVG nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden
(vgl. Kaiser, a.a.O. S. 69). Verbleibt es dabei, so ist für eine die Regelung in
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei
der Eingruppierung kein Raum. In diesem Fall fehlt es an der Ausfüllung der
tariflichen Ermessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren
Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mitzubeurteilen hätte.
Soweit der Senat die Mitbestimmung bei der Eingruppierung in den Fällen des
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auch unabhängig vom Zustandekommen von
Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit in der Dienststelle be-
jaht hat (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 33), hält er daran aus
den genannten Gründen nicht mehr fest.
4. Die Ausführungen des vorstehenden Abschnitts (B 3) gelten entsprechend,
soweit sich das Begehren des Antragstellers auf die Stufenanrechnung aus
einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TV-L, auf die
Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L sowie - von anderen Ein-
wänden abgesehen - auf die Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten
nach § 17 Abs. 2 TV-L bezieht. Diese Regelungen haben mit derjenigen in § 16
Abs. 2 Satz 4 TV-L gemein, dass sie die Stufenzuordnungen beim Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils ins Ermessen des Arbeitgebers
stellen. Eine Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt hier allenfalls unter der
Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber - soweit erforderlich mit
Zustimmung des Personalrats - abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung
der genannten tariflichen Ermächtigungen erlässt (vgl. Kaiser, a.a.O. S. 68 f.).
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5. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt
sich nicht auf das Erreichen der nächsten Stufe nach Ablauf der regelmäßigen
Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 und 4 TV-L.
a) Das Fehlen der Tarifautomatik steht hier allerdings nicht entgegen. Denn die
Arbeitnehmer erreichen - von der Möglichkeit der Verkürzung und Verlängerung
der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TV-L abgesehen - die nächste Stufe exakt
nach denjenigen Zeiten ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Ent-
geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber, die in § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3
Halbs. 1 TV-L festgelegt sind. Es handelt sich daher hier ebenso wie in den
Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L um einen Akt strikter Rechtsanwen-
dung.
b) Die Definition der Eingruppierung als Einreihung in ein kollektives Entgelt-
schema ist bei weitem Verständnis ebenfalls erfüllt. Gleichwohl entfernt sich die
hier zu betrachtende Variante der Stufenzuordnung von dem herkömmlichen
Begriffsverständnis der Eingruppierung. Dieses knüpft ganz wesentlich an die
Einordnung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe an, welche nach Maßga-
be der tariflichen Entgeltordnung durch bestimmte abstrakte Tätigkeitsmerkma-
le definiert ist. Anders als in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L, in
denen die Einordnung in die Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung zeitgleich
stattfinden und einen einheitlichen Vorgang darstellen, handelt es sich beim
Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit um einen
von der Einordnung in die Entgeltgruppe losgelösten selbstständigen Vorgang
(„isolierte Stufenzuordnung“).
c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung rechtfertigen die
Einbeziehung der Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit
nicht. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Mitbeurteilungsrecht des Personal-
rats trägt dem Umstand Rechnung, dass die einschlägigen Entgeltordnungen
häufig unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die erhebliche Auslegungsspiel-
räume eröffnen und deren Anwendung im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet
(vgl. Beschluss vom 27. August 2008 Rn. 25). Mit solchen Problemen ist re-
gelmäßig nicht zu rechnen, wenn ein Arbeitnehmer am Ende der Stufenlaufzeit
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nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L die nächste
Stufe erreicht. Zwar enthält § 17 Abs. 3 TV-L eine detailreiche Regelung zum
Merkmal ununterbrochener Tätigkeit. Insgesamt ist das hier anzuwendende
Regelwerk jedoch weniger komplex als dasjenige nach § 27 BAT zum System
der Lebensaltersstufen, auf welches sich nach der früheren personalvertre-
tungsrechtlichen Praxis die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht bezogen
hat. Demgemäß handelt es sich bei den gewöhnlichen Stufenzuordnungen
nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 3 Halbs. 1 TV-L um in großer Zahl zu bewältigende Routinevorgänge. Auf
solche ist die Mitbestimmung als das aufwändigste und zugleich qualifizierteste
Beteiligungsmodell, welches auf Dialog zwischen Dienststelle und Personalver-
tretung über bis zu vier Ebenen angelegt ist, nicht zugeschnitten. Hier reicht für
eine gelegentlich erforderliche Fehlerkorrektur die allgemeine Überwachungs-
aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG aus (vgl. für die Zuordnung zu
den Lebensaltersstufen nach § 27 BAT: Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O.
Rn. 19).
C. Der Antrag zu 3. a) ist ebenfalls teilweise begründet. Das Mitbestimmungs-
recht des Antragstellers bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die
Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
1. Nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG hat der Personalrat mitzu-
bestimmen über Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Höher- oder
Rückgruppierung. Freilich soll dies nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes in
§ 79 Abs. 3 BaWüPersVG nur gelten, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht“. Für den Gesetzesvorrang ist bei Fragen der tariflichen
Eingruppierung von Arbeitnehmern schon im Ansatz kein Raum. Aber auch der
Tarifvorrang greift bei dem hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand
nicht ein.
a) Dies folgt schon aus Gründen der Rechtssystematik.
aa) Tarifliche Regelungen gestalten - ebenso wie gesetzliche - die Arbeitsbe-
dingungen bzw. die Beschäftigungsverhältnisse normativ; sie sind abstrakt-
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genereller Natur. Folgerichtig entfalten sie ihre die Mitbestimmung ausschlie-
ßende oder einschränkende Wirkung dort, wo die Mitbestimmungstatbestände
ausschließlich oder jedenfalls auch auf abstrakt-generelle Maßnahmen angelegt
sind. Personelle Einzelmaßnahmen der in § 79 Abs. 3 Nr. 15 BaWüPersVG
genannten Art, die sich als Vollzug tariflicher Normen darstellen, fallen nicht
darunter. Demgemäß ist - im Einklang mit der Regelung in § 75 Abs. 1, § 76
Abs. 1 BPersVG - weder für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der
Beamten in § 75 Abs. 1 BaWüPersVG ein Gesetzesvorrang noch für die
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer in § 76 Abs. 1
BaWüPersVG ein Tarifvorrang vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang:
Beschluss vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - Buchholz 251.2 § 85
BlnPersVG Nr. 13 S. 4 f.).
bb) Die Anwendung des Tarifvorrangs auf die Fälle des § 79 Abs. 3 Nr. 15
Buchst. c BaWüPersVG wäre geradezu sachwidrig. Die Mitbestimmung bei
Höher- und Rückgruppierung - ebenso wie diejenige bei der Eingruppierung - ist
gerade auf die strikte Anwendung der Normen der tariflichen Entgeltordnung als
insoweit abschließende und erschöpfende Regelung angelegt. Bei Anwendung
des Tarifvorrangs würde sie daher nahezu vollständig entwertet.
b) Bei der nach dem Wortlaut gegebenen Einbeziehung der Personalangele-
genheiten der Arbeitnehmer nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 BaWüPersVG in den Ta-
rifvorrang handelt es sich um ein Versehen des Landesgesetzgebers, das ein-
fach zu erklären und nachzuvollziehen ist.
Wie bereits erwähnt, ist die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung
durch das Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1995 eingefügt worden. Der
Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31. Juli 1995 hatte den Tatbestand
noch in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BaWüPersVG einfügen wollen (LTDrucks 11/6312
S. 19); in § 76 Abs. 1 BaWüPersVG findet sich, wie bereits oben dargelegt,
keine Regelung über den Tarifvorrang. Im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens galt es, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37 <73>) zu beachten, wonach in
wichtigen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, darunter auch den Fällen
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der Höher- und Rückgruppierung, nur das Modell der eingeschränkten Mit-
bestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt,
die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfeh-
lung an die zuständige Dienstbehörde haben darf. Dabei ging es dem Landes-
gesetzgeber darum, die vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsrechte ver-
fassungskonform zu gestalten, während die Anpassung des bisherigen Bestan-
des an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einem spä-
teren Zeitpunkt vorbehalten bleiben sollte (vgl. Landtag von Baden-Württem-
berg, 11. Wahlperiode, 77. Sitzung vom 13. Dezember 1995, Protokoll, Abge-
ordneter Oettinger S. 6487 f., Innenminister Birzele S. 6494 f.). Dementspre-
chend wurde die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung - ebenso wie
andere neue Tatbestände personeller Einzelmaßnahmen - von § 76 Abs. 1 des
Entwurfs nach § 79 Abs. 3 BaWüPersVG verschoben (so bereits Beschluss-
empfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. Dezember 1995,
LTDrucks 11/6902 S. 21). Auf diese Weise wurde sie dem Modell der einge-
schränkten Mitbestimmung zugeordnet (§ 69 Abs. 4 Satz 3 BaWüPersVG). Da-
bei wurde offensichtlich übersehen, dass der im Einleitungssatz von § 79 Abs. 3
BaWüPersVG enthaltene Tarifvorrang weder auf die Personalangelegenheiten
der Arbeitnehmer im Allgemeinen noch auf die Höher- und Rückgruppierung im
Besonderen passt. Jedenfalls kann angesichts der beschriebenen Vorgänge
ausgeschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber mit der Verschiebung
des Tatbestandes die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nahezu
vollständig entwerten wollte.
2. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung bezieht sich zweifelsfrei
auf die Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe (§ 17
Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L).
a) Die genannten Bestimmungen enthalten zwingende Regelungen zur Stufen-
zuordnung, die zeitgleich mit der Einordnung in die höhere bzw. niedrigere Ent-
geltgruppe stattfindet. Entgeltgruppe und -stufe sind beide gleichermaßen Ge-
genstand der Tarifautomatik.
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b) Es bereitet keine Schwierigkeiten, die Einordnung in die höhere oder niedri-
gere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen ein-
heitlich als Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Dabei
bestehen zwischen den oben bereits beurteilten Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1
bis 3 TV-L und den hier zu betrachtenden nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L
keine systematischen Unterschiede. Beide Varianten zeichnen sich dadurch
aus, dass die Entgeltgruppeneinordnung zwingend mit einer bestimmten Stu-
fenzuordnung verknüpft ist.
c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung werden
durch die Einbeziehung der Stufenzuordnung nicht verfehlt. Zwar sind die Re-
gelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L präzise; sie werden selten Anlass zu
Auslegungsschwierigkeiten bieten. Doch ist es ein Gebot der Vollständigkeit,
die mit der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit
verbundene Festlegung der neuen Gehaltsstruktur mit allen maßgeblichen Pa-
rametern zu erfassen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 42 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Die Einord-
nung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe stellt im Berufsleben des
Arbeitnehmers eine Zäsur dar. Für die Bemessung des Tabellenentgelts nach
§ 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 TV-L sowie Anlage A1 zum TV-L ist die Einordnung in
die Entgeltgruppe die strukturell wichtigste Entscheidung. Denn die höhere
Entgeltgruppe vermittelt bei gleicher Stufe stets ein höheres Entgelt als jede
niedrigere Entgeltgruppe (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 Rn. 28). Die
Einordnung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe signalisiert daher - im
Gegensatz zum Aufstieg in die nächste Stufe nach Ende der regulären Stufen-
laufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L - beruflichen
Auf- und Abstieg. Diesen Aspekt haben die Besitzstandsregelungen in § 17
Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L im Auge, indem sie die finanziellen Folgen der Hö-
hergruppierung positiv gestalten und diejenigen der Rückgruppierung abmildern
wollen. Es ist daher sachgerecht, wenn dieser exponierte Zeitpunkt zum Anlass
genommen wird, die Mitbeurteilung des Personalrats auf beide Parameter zu
erstrecken, die für das Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 TV-L
und der Anlage A1 zum TV-L maßgeblich sind.
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d) Schlussfolgerungen gegen die Mitbestimmung aus dem Bereich der Perso-
nalangelegenheiten von Beamten verbieten sich entgegen der Annahme der
Beteiligten schon im Ansatz. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und die
Dienstverhältnisse von Beamten folgen unterschiedlichen Regeln und
Grundsätzen. Dem entspricht es, dass für Personalangelegenheiten der Beam-
ten und der Arbeitnehmer in §§ 75, 76 BaWüPersVG jeweils eigenständige
Mitbestimmungskataloge vorgesehen sind.
3. Soweit sich der Antrag zu 3 a) auf weitere Varianten der Stufenzuordnung
nach §§ 16, 17 TV-L bezieht, gelten die Ausführungen im Abschnitt B. 3. bis 5.
entsprechend.
D. Der Antrag zu 2. a) ist nicht begründet.
1. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzube-
stimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei nicht nur vorüber-
gehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höhe-
ren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht. Dieser Mitbe-
stimmungstatbestand findet keine Anwendung, soweit es um die Stufenzuord-
nung nach §§ 16, 17 TV-L geht.
Der Gegenstand der Mitbestimmung in § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BaWüPersVG
steht in Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Per-
sonalrats ist geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach
Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass einzelne Arbeit-
nehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Der
Personalrat hat gemäß § 82 Nr. 1 BaWüPersVG auf die Einhaltung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten (vgl. Be-
schlüsse vom 28. August 2008 - BVerwG 6 P 12.07 - Buchholz 251.91 § 80
SächsPersVG Nr. 2 Rn. 14 und 27 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 -
juris Rn. 23).
Kern der Mitbestimmung bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-
tenden Tätigkeit ist somit die gerechte Personalauslese. Davon unterscheidet
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sich der Inhalt der Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung. Er besteht
in der Mitbeurteilung des Personalrats bei der Anwendung der in der Dienststel-
le geltenden Entgeltordnung. Kern dieses Mitbestimmungsrechts ist somit die
richtige Bezahlung. Nur darum geht es bei der Stufenzuordnung, welche zu-
sammen mit der Einordnung in die Entgeltgruppe die Höhe des Tabellenent-
gelts bestimmt. Die Stufenzuordnung unterfällt daher ausschließlich der Mitbe-
stimmung bei Höher- und Rückgruppierung.
2. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BaWüPersVG hat der Personalrat mitzube-
stimmen bei Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer. Die-
ser Mitbestimmungstatbestand hat gegenüber dem in Abschnitt C. bereits be-
handelten nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG keine selbstständige
Bedeutung. Für beide Mitbestimmungstatbestände gilt das Modell der ein-
geschränkten Mitbestimmung, und zwar für § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c
BaWüPersVG in direkter, für § 76 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BaWüPersVG in entspre-
chender Anwendung von § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BaWüPersVG (vgl. Be-
schlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72
NWPersVG Nr. 28 S. 31 f. und vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 -
BVerwGE 121, 38 <52 ff.> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 7 ff.).
E. Der Antrag zu 4. ist nicht begründet. Der Antragsteller hat kein förmliches
Anhörungsrecht bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu einer Stufe innerhalb
derselben Entgeltgruppe.
1. Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 BaWüPersVG ist der Personalrat anzuhören bei
Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- und Vergü-
tungsgruppe. Der Beteiligungstatbestand ist auf das vor Inkrafttreten des TV-L
geltende Tarifrecht zugeschnitten. Dieses ermöglichte im Wege des Fallgrup-
penwechsels vielfach den Bewährungs- oder Zeitaufstieg in eine höhere Vergü-
tungsgruppe (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 - a.a.O.
Rn. 26 f.). Dies war das Motiv des Landesgesetzgebers für die Einfügung des
Beteiligungstatbestandes (LTDrucks 11/6312 S. 20 und 53; 11/6902 S. 24).
Dieser Intention kann die Vorschrift nicht mehr dienen, nachdem Bewährungs-,
Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege zum 1. November 2006 abgeschafft wor-
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den sind (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der
Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
- TVÜ-Länder - vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifver-
trages Nr. 2 vom 1. März 2009). Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift
auf die Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht scheidet aus. Das verkennt
auch der Antragsteller nicht.
2. Die von ihm befürwortete entsprechende Anwendung ist aber ebenfalls nicht
möglich.
a) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke. Wie sich aus den Ausführungen
in den Abschnitten B. und C. ergibt, erstreckt sich die Mitbestimmung bei Ein-,
Höher- und Rückgruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1
bis 3 und § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Für die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 4
TV-L eröffnet sich ein zweistufiges Mitbestimmungsmodell über § 76 Abs. 1
Nr. 1 Alt. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG; Vergleichbares kommt für
andere Varianten der Stufenzuordnung in Betracht. Angesichts dessen erweist
sich das baden-württembergische Personalvertretungsgesetz schon in seiner
heutigen Gestalt als geeignete Grundlage für eine effektive Beteiligung des
Personalrats bei der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht. Das vom An-
tragsteller zusätzlich angestrebte Anhörungsrecht wäre nicht mit einer signifi-
kanten Erhöhung des Beteiligungsniveaus verbunden.
b) Abgesehen davon hegt der Senat, soweit der vorliegende Beschluss nicht
ohnehin Klarheit über bestehende Mitbestimmungsrechte schafft, keine hinrei-
chende Gewissheit in Bezug auf den hypothetischen Willen des Gesetzgebers.
Namentlich in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L,
in welchem die nächste Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit erreicht
wird, ist er sich nicht sicher, ob der Gesetzgeber sich mit dem allgemeinen
Überwachungsrecht begnügt (vgl. dazu oben Abschnitt B. 5.) oder ob er eine
förmliche Beteiligung vorzieht. Auch im Übrigen ist es Sache des Gesetzgebers,
etwa verbleibende Beteiligungslücken zu bewerten und über die Art ihrer
Ausfüllung zu entscheiden.
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F. Der Antrag zu 5. ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1. Wie mit dem vorliegenden Senatsbeschluss rechtskräftig entschieden ist,
erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Ein-, Höher- und
Rückgruppierung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und
§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Damit ist selbstverständlich, dass die Beteiligte
den Antragsteller auch in dieser Hinsicht rechtzeitig und umfassend zu unter-
richten hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BaWüPersVG). Eines dahingehenden gerichtli-
chen Ausspruchs bedarf es nicht.
2. Ob andere im Zusammenhang mit einer Eingruppierung denkbare Varianten
der Stufenzuordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a und 5 TV-L) Gegenstand
mitbestimmungspflichtiger Eingruppierung sind, hängt davon ab, ob und in wel-
cher Weise die Beteiligte von ihrem dahingehenden Ermessen Gebrauch macht
(vgl. Abschnitt B. 3. und 4.). Sind die insoweit möglichen Mitbestim-
mungspositionen des Antragstellers geklärt, ist fraglich, ob die aufgabenbezo-
gen akzessorischen Informationsrechte zwischen den Beteiligten noch im Streit
stehen. Unter diesen Umständen erübrigt sich derzeit eine gerichtliche Ent-
scheidung.
3. Offensichtlich hat der Antragsteller den Antrag zu 5. nur vorsorglich für den
Fall gestellt, dass ihm nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hin-
sichtlich der Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L keinerlei Mitbestimmungs-
rechte zustehen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller ist somit für sei-
nen Informationsanspruch auf sein allgemeines Überwachungsrecht nach § 68
Abs. 1 Nr. 2 BaWüPersVG nicht angewiesen.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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- 28 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf das 5-fache des analog § 52 Abs. 2 GKG maßgeblichen
Regelwertes, mithin auf 25 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG).
Büge
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BaWüPersVG
§§ 76, 79
TV-L
§§ 16, 17
Stichworte:
Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach
§§ 16, 17 TV-L.
Leitsätze:
1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2
BaWüPersVG ist in den Fällen der Tarifautomatik nicht ausgeschlossen.
2. Der Tarifvorrang gilt für die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung
nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG nicht.
3. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuord-
nung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
4. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die
Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
5. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2
Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbe-
stimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BaWüPersVG - Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit be-
schlossen hat.
6. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit
gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mit-
bestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.
Beschluss des 6. Senats vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08
I. VG Stuttgart vom 25.06.2008 - Az.: VG PL 22 K 4565/07 -