Urteil des BVerwG vom 23.08.2006

Hauptsache, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 15.05
VGH 22 TL 403/05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird einge-
stellt.
Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
- Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) -
vom 7. September 2005 sowie des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Land) - vom 14. Januar 2005 sind wirkungslos.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller es mit Schriftsatz
vom 28. Juli 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beteiligte der
Erledigung innerhalb der durch gerichtliche Verfügung vom 3. August 2006 ge-
setzten Frist nicht widersprochen hat (§ 111 Abs. 3 HPersVG i.V.m. § 83a
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Satz 4 ArbGG).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in entsprechender Anwendung des
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Dr. Bardenhewer
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