Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Versetzung, Passives Wahlrecht, Vollzug, Vetorecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 15.03
OVG 1 A 4356/02.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschäftigten B und R sowie Hauptmann M waren als Angehörige des Fernmel-
debereichs 70 Mitglieder des im Mai 2000 gewählten Antragstellers. Mit Organisati-
onsbefehl vom 19. Februar 2002 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung
mit Wirkung vom 1. Juli 2002 die Unterstellung des Fernmeldebereichs 70 unter das
Kommando Strategische Aufklärung an. Als Zweck der Maßnahme war angegeben:
"Wechsel des Organisationsbereiches FMBer 70 von der Luftwaffe zur Streitkräfte-
basis im Rahmen der Einnahme Luftwaffenstruktur 5". Mit der Durchführung wurde
das Luftwaffenführungskommando in Zusammenarbeit mit dem Streitkräfteunterstüt-
zungskommando beauftragt. In den Monatsgesprächen mit dem Beteiligten vom
10. April und 8. Mai 2002 machte der Antragsteller in Bezug auf seine dem Fernmel-
debereich 70 angehörenden Mitglieder das Zustimmungsrecht gemäß § 47 Abs. 2
BPersVG geltend. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der
Verteidigung verneinte der Beteiligte mit Schreiben vom 28. Mai 2002 das Zu-
stimmungsrecht. Ein Einigungsgespräch blieb erfolglos.
Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Voll-
zug des durch den Organisationsbefehl vom 19. Februar 2002 angeordneten Unter-
stellungswechsels des Fernmeldebereichs 70 der Zustimmung des Antragstellers
insoweit bedürfe, als er seine Mitglieder B, M und R erfasse, falls diese nicht selbst
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vorher zustimmten. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsge-
richt den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt: Der Wechsel in der Unterstellung des Fernmeldebe-
reichs 70 vom Luftwaffenführungskommando zum Kommando Strategische Aufklä-
rung enthalte keine Versetzung im Sinne von § 47 Abs. 2 BPersVG. Es handele sich
um eine Organisationsmaßnahme, mit der keine personellen Einzelmaßnahmen ver-
bunden seien. Zwar hätten dadurch die dem Fernmeldebereich 70 angehörenden
Mitglieder des Antragstellers ihr Amt verloren. Diese Rechtsfolge sei jedoch kraft
Gesetzes eingetreten, ohne dass es einer Regelung durch den Dienstherrn bedurft
habe. Der Schutzzweck des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG sei in Fällen dieser Art
nicht berührt. Er solle eine Beeinträchtigung der Personalratsarbeit vor allem durch
das Herausgreifen unliebsam gewordener Personalratsmitglieder verhindern. Einen
derartigen Charakter habe der Unterstellungswechsel offensichtlich nicht. Seine Zu-
ordnung zum Anwendungsbereich von § 47 Abs. 2 BPersVG widerspräche der Inten-
tion des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, in derartigen Organisationsangelegenheiten
dem Dienstherrn weitgehend freie Hand zu lassen. Dies gelte insbesondere mit Blick
darauf, dass die Wahrnehmung der Zustimmungskompetenz nach § 47 Abs. 2
BPersVG durch den Personalrat gerichtlich nicht korrigierbar sei.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Es sei höchst-
richterlich entschieden, dass § 47 Abs. 2 BPersVG auf die Ausgliederung einer bis-
her unselbstständigen Abteilung aus der bisherigen Dienststelle unter Umwandlung
in eine nun eigenständige Dienststelle anwendbar sei. Die Herausnahme von Teilen
des nachgeordneten Bereichs aus dem Geschäftsbereich des Bezirkspersonalrates
sei entsprechend zu behandeln. Auch in diesem Fall würden die betroffenen Perso-
nalratsmitglieder gegen ihren Willen durch einseitige Eingriffe der Verwaltung ihres
Amtes enthoben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten
gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
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Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss ebenso wie der Vertreter des Bundesin-
teresses.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG). Der Vollzug des Organisationsbefehls vom 19. Februar 2002 bedurfte hin-
sichtlich der Beschäftigten B und R sowie des Soldaten M nicht der Zustimmung des
Antragstellers.
1. Nach § 47 Abs. 2 BPersVG dürfen Mitglieder des Personalrates gegen ihren Wil-
len nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der
Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist
(Satz 1). Als Versetzung gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunde-
ne Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugs-
kostenrechts gehört zum Dienstort (Satz 2). Die Versetzung oder Abordnung von
Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates (Satz 3).
Wie sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und
Zweck der Regelung ergibt, unterliegen nur gegen den Willen eines Personalratsmit-
glieds ausgesprochene Versetzungen und Abordnungen der Zustimmung des Per-
sonalrates (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 14.75 - Buchholz
238.3 A § 47 BPersVG Nr. 1).
2. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist hier allerdings eröffnet.
a) Die Zivilbeschäftigten B und R genossen als Mitglieder des Bezirkspersonalrates
beim Luftwaffenführungskommando über § 54 Abs. 1 BPersVG den Versetzungs-
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und Abordnungsschutz nach § 47 Abs. 2 BPersVG. Als militärische Dienststelle der
Bundeswehr gehört das Luftwaffenführungskommando zwar nicht zu den Verwaltun-
gen des Bundes im Sinne von § 1 Satz 1 BPersVG. Insofern ordnet jedoch § 70
Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2001, BGBl I S. 232, die Anwendung des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes an. Das Luftwaffenführungskommando zählt gemäß § 53 Abs. 2 des Sol-
datenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1997, BGBl I S. 766, i.V.m. § 1 Nr. 12 der Verordnung vom 8. Februar 1991,
BGBl I S. 424, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2001, BGBl I
S. 2289, zu denjenigen militärischen Dienststellen, bei denen auch für die Zivilbe-
schäftigten ein Bezirkspersonalrat gebildet wird (§ 70 Abs. 2 SG).
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für Hauptmann M als Soldatenvertreter im Be-
zirkspersonalrat. Aus dem Umstand, dass nach den genannten Bestimmungen beim
Luftwaffenführungskommando auch die Soldaten des Geschäftsbereichs einen Be-
zirkspersonalrat wählen, folgt zugleich, dass es sich dabei generell um eine für Sol-
daten personalratsfähige Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG handelt (vgl. Be-
schluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3
S. 20 f.). Für die Soldatenvertreter im Personalrat ordnet § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG
ausdrücklich die Anwendung von § 47 BPersVG an. Für diejenigen im Bezirksperso-
nalrat folgt dies aus § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG.
3. Der Vollzug des Organisationsbefehls vom 19. Februar 2002, durch welchen die
Unterstellung des Fernmeldebereichs 70 verändert wurde, war gegenüber B, R und
M nicht als Versetzung oder vergleichbare Maßnahme nach § 47 Abs. 2 BPersVG zu
werten.
a) Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Regelung in § 47 Abs. 2 BPersVG auf per-
sonelle Maßnahmen, also auf Maßnahmen, die an die betroffenen Personalratsmit-
glieder persönlich gerichtet sind. Die in § 47 Abs. 2 BPersVG verwandten Begriffe
"Versetzung, Abordnung, Umsetzung" mögen offen sein für ein Verständnis, welches
über die strengen dienstrechtlichen Definitionen hinausgeht (vgl. Beschluss vom
19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 6 S. 6; vgl.
zur grundsätzlichen Geltung dienstrechtlicher Begriffsinhalte im Bereich der Mitbe-
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stimmung in Personalangelegenheiten: Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 6 P
9.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 S. 18; Beschluss vom 12. September
2002 - BVerwG 6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 2 f.). Organisa-
torische Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art, durch welche die Gliederung
der Dienststellenorganisation verändert wird, fallen jedenfalls auch bei weitestem
Verständnis nicht darunter.
b) Dies bestätigt die Gesetzessystematik.
aa) Die Regelung in § 47 Abs. 2 BPersVG steht im Regelungszusammenhang mit
§ 47 Abs. 1 BPersVG, der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigun-
gen schützt und damit das Verbot ordentlicher Kündigungen von Personalratsmit-
gliedern in § 15 Abs. 2 KSchG ergänzt. § 47 Abs. 2 BPersVG komplettiert daher den
Schutz des Personalratsmitglieds vor belastenden personellen Maßnahmen. Auch
die in § 47 Abs. 3 BPersVG getroffene Sonderbestimmung für Auszubildende bestä-
tigt, dass Regelungsgegenstand in § 47 BPersVG ausschließlich personelle Maß-
nahmen des zuständigen Dienststellenleiters sind.
bb) § 47 Abs. 2 BPersVG verwendet zur Beschreibung der zustimmungsbedürftigen
Maßnahmen - einschließlich der Bezugnahme auf das Umzugskostenrecht bei Um-
setzungen mit Dienstortwechsel - dieselbe Begrifflichkeit wie § 75 Abs. 1 Nrn. 3 und
4 bzw. § 76 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BPersVG. § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG fas-
sen die dort aufgeführten Mitbestimmungskataloge ausdrücklich unter den Begriff
"Personalangelegenheiten" zusammen. Diese Maßnahmen stehen im Gegensatz zu
den organisatorischen Angelegenheiten nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Den dort
aufgezählten Maßnahmen - Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammen-
legung von Dienststellen - ist gemeinsam, dass sie auf eine Veränderung der
Dienststellenorganisation angelegt sind. Der hier streitige Unterstellungswechsel ist
zwar nicht ausdrücklich erwähnt, seinem Charakter nach aber durchaus vergleichbar.
cc) Als systematisches Argument für eine Einbeziehung organisatorischer Maßnah-
men in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 BPersVG gibt § 54 Abs. 1 BPersVG
nichts her. Die dort angeordnete entsprechende Anwendung des § 47 BPersVG be-
sagt lediglich, dass auch die Mitglieder der Stufenvertretungen in den Genuss des
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Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutzes nach dieser Vorschrift gelan-
gen. Zu einer qualitativen Erweiterung über den Kreis der personellen Maßnahmen
hinaus trifft § 54 Abs. 1 BPersVG keine Aussage.
c) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift liefert keinen Anhalt dafür, dass
der Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 BPersVG andere als an einzelne Personalratsmit-
glieder gerichtete Maßnahmen im Auge gehabt haben könnte. Weder bei der erst-
maligen Formulierung des Versetzungs- und Abordnungsschutzes in § 59 Abs. 2
Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955, BGBl I S. 477, noch
bei der - in Bezug auf Umsetzungen mit Dienstortwechsel - erweiterten Fortschrei-
bung dieses Schutzes in § 47 Abs. 2 BPersVG hat er zu erkennen gegeben, dass
auch organisatorische Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art vom Schutzbe-
reich der Vorschrift erfasst sein sollten (vgl. BTDrucks 2/1189 S. 8 zu § 59 Abs. 2;
7/176 S. 30 § 46; 7/1339 S. 20 § 46; 7/1373 S. 5 zu § 46).
d) Der Schutzzweck der in § 47 Abs. 2 BPersVG getroffenen Regelung gebietet nicht
die Einbeziehung der hier streitigen organisatorischen Maßnahme.
aa) § 47 Abs. 2 BPersVG soll die ungestörte Ausübung des Personalratsamts si-
cherstellen und den Mitgliedern des Personalrates die für ihre Arbeit notwendige Un-
abhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen geben, welche sie dauernd oder
vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern können (vgl. Be-
schluss vom 27. September 1984 - BVerwG 6 P 38.83 - Buchholz 238.3 A § 47
BPersVG Nr. 5 S. 9). Der Schutzzweck geht dahin, jede nur mögliche Erschwerung
der Ausübung des Personalratsamts auszuschließen, die letztlich eine Beeinträchti-
gung der unabhängigen Amtsführung bewirken kann (vgl. Beschluss vom 29. April
1981 - BVerwG 6 P 37.79 - Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 3 S. 4; Beschluss
vom 29. April 1981 - BVerwG 6 P 34.79 - Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 4 S. 7;
Beschluss vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 5.91 - Buchholz 250 § 47
BPersVG Nr. 7 S. 9).
Dass der amtierende Personalrat durch § 47 Abs. 2 BPersVG vor dauernden oder
vorübergehenden Änderungen seiner Zusammensetzung geschützt wird, die der
Dienstherr oder Arbeitgeber anderenfalls gegen den Willen der Personalratsmitglie-
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der durchsetzen könnte, wurde in der vorbezeichneten Senatsrechtsprechung ledig-
lich als mittelbare Folge des durch die Vorschrift begründeten Schutzes gewertet.
Dagegen hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung zum Schutz der Perso-
nalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen nach § 47 Abs. 1 und § 108
Abs. 1 BPersVG betont, dass diese Vorschriften nicht nur dem Individualinteresse
des betroffenen Arbeitnehmers dienen, sondern auch die ungestörte Amtsausübung
der Personalvertretung sicherstellen sollen (vgl. Beschluss vom 28. Januar 1998
- BVerwG 6 P 2.97 - BVerwGE 106, 153, 157; Beschluss vom 30. April 1998
- BVerwG 6 P 5.97 - Buchholz 251.51 § 40 MVPersVG Nr. 1 S. 9; Beschluss vom
3. Mai 1999 - BVerwG 6 P 2.98 - Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 3 S. 4; ebenso zu
§ 9 BPersVG: Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - PersR 2004,
60, 62; ebenso zu § 47 Abs. 1 BPersVG: BAG, Urteil vom 28. April 1994 - 8 AZR
209/93 - BAGE 76, 317, 321). Es könnte daher nahe liegen, die Funktionsfähigkeit
der Personalvertretung in den Schutzzweck auch des Versetzungs- und
Abordnungsschutzes nach § 47 Abs. 2 BPersVG einzubeziehen (so Altvater/Hamer/
Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 47 Rn. 20 a
und 21; ähnlich Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004,
§ 47 Rn. 35; Etzel, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundes-
personalvertretungsgesetz, § 47 Rn. 131). Dies kann jedoch letztlich auf sich beru-
hen. Denn einerlei, ob § 47 Abs. 2 BPersVG allein dem Schutz der Personalratsmit-
glieder oder ob er daneben auch der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretung dienen
soll, gebietet die Vorschrift nicht die Einbeziehung der hier streitigen Organisations-
maßnahme.
bb) Allerdings hat der Vollzug des Organisationsbefehls vom 19. Februar 2002 dazu
geführt, dass die dem Fernmeldebereich 70 angehörenden Mitglieder des Antrag-
stellers ihr Amt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 54 Abs. 1 BPersVG verloren haben. Denn
mit der Unterstellung ihrer Dienststelle unter das Kommando Strategische Aufklärung
haben sie ihr aktives und damit zugleich ihr passives Wahlrecht zum Bezirksperso-
nalrat beim Luftwaffenführungskommando verloren (§ 14 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1
BPersVG). Zu diesem Zeitpunkt gehörten sie nämlich nicht mehr zum Geschäftsbe-
reich des Luftwaffenführungskommandos (§ 53 Abs. 2 BPersVG). Denn das
Kommando Strategische Aufklärung untersteht seinerseits dem Streitkräfteunterstüt-
zungskommando, welches über einen eigenen Bezirkspersonalrat verfügt (§ 53
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Abs. 2 SBG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Februar 1991 in der Fassung der
Dritten Änderungsverordnung vom 28. August 2001).
cc) Trotz des beschriebenen Verlusts des Personalratsamts als Folge des Organisa-
tionsbefehls vom 19. Februar 2002 ist der Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG
nicht berührt.
Diese Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder be-
lastet. Ausgangspunkt ihrer Zielrichtung ist der natürliche Interessengegensatz zwi-
schen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt ist, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen
Maßnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchführung
zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder beim Dienststel-
lenleiter unbeliebt machen. Aus diesem Grund wird der Dienststellenleiter durch das
Regelwerk in § 47 BPersVG und § 15 KSchG im Interesse einer ungestörten Aus-
übung des Personalratsamts und zur Wahrung der Unabhängigkeit des Personal-
ratsmitglieds gehindert, gegen dessen Person einseitig im Wege der Kündigung,
Versetzung (einschließlich bestimmter Umsetzungen) oder Abordnung vorzugehen.
Solche personellen Maßnahmen gegen Personalratsmitglieder haben eine besonde-
re "Färbung". Bei ihnen hegt der Gesetzgeber die generelle Besorgnis, dass sie nicht
allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Gründen ergehen, sondern
dass sie das Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Man-
dats und damit aus unsachlichen Gründen treffen sollen oder doch können.
Eine derartige Zielrichtung fehlt organisatorischen Maßnahmen der hier in Rede ste-
henden Art. Die Unterstellung einer Dienststelle unter die höherrangige Dienststelle
eines anderen Geschäftsbereichs erfolgt - ebenso wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG genannten organisatorischen Maßnahmen - ohne Ansehung der Person.
Eine solche Maßnahme beruht auf organisationspolitischen Gründen. Mit der Amts-
führung der von ihren Folgewirkungen betroffenen Personalratsmitglieder hat sie
nichts zu tun. Von ihr sind die Beschäftigten der Dienststelle mit personalvertretungs-
rechtlichen Funktionen und diejenigen ohne derartige Funktionen in gleicher Weise
betroffen.
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e) Die Wirksamkeit organisatorischer Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art
von der Zustimmung des Personalrates nach § 47 Abs. 2 BPersVG abhängig zu ma-
chen, stünde im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen und personalvertretungs-
rechtlichen Grundsätzen.
aa) § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG verschafft dem Personalrat bei Versetzungen und
Abordnungen von Personalratsmitgliedern im Sinne von § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2
BPersVG ein absolutes Vetorecht. Seine fehlende oder verweigerte Zustimmung
kann - anders als in den Fällen des § 47 Abs. 1 BPersVG - nicht durch das Verwal-
tungsgericht ersetzt werden (vgl. Beschluss vom 29. April 1981 - BVerwG 6 P 37.79 -
a.a.O. S. 2; Beschluss vom 11. Dezember 1991 a.a.O. S. 9; Fischer/Goeres, in:
GKÖD Band V K § 47 Rn. 49; Altvater u.a., a.a.O. Rn. 20 d; Ilbertz/Widmaier, a.a.O.
Rn. 44; Etzel, a.a.O. Rn. 135). Die noch im Entwurf eines Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes vom 13. Februar 1973 vorgesehene entsprechende Anwendung der
Regelungen für die außerordentliche Kündigung ist im weiteren Verlauf des Gesetz-
gebungsverfahrens gestrichen worden (vgl. BTDrucks 7/176 S. 11 § 46, S. 30 zu
§ 46; 7/1339 S. 20 § 46). Diese starke Rechtsposition des Personalrates wird nicht
nennenswert geschwächt, wenn man der Erwägung in der Kommentarliteratur folgt,
bei rechtsmissbräuchlicher Zustimmungsverweigerung könne der Dienststellenleiter
die Auflösung des Personalrates gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG betreiben (vgl.
Fischer/Goeres, a.a.O.; Etzel, a.a.O. Rn. 136; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. Rn. 42), oder
wenn man in einem derartigen Fall den Rechtsgedanken in § 162 Abs. 1 BGB für
anwendbar hält.
bb) Würde dem Personalrat durch Anwendung von § 47 Abs. 2 BPersVG die Mög-
lichkeit eröffnet, die Dienststellenorganisation betreffende Maßnahmen zu verhin-
dern, stünde dies im Widerspruch zur Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, der in solchen Fällen die Beteiligung der Personalvertre-
tung auf ein Mitwirkungsrecht beschränkt hat, welches das Letztentscheidungsrecht
der obersten Dienstbehörde - gegebenenfalls nach Stufenverfahren, aber ohne Eini-
gungsstellenverfahren - unberührt lässt (§ 72 Abs. 4 Satz 2 BPersVG). Selbst dieses
schwächere Beteiligungsrecht ist im Bereich militärischer Dienststellen bei entge-
genstehenden militärischen Gründen ausgeschlossen (§ 70 Abs. 4 SG). Sofern der
hier in Rede stehende Unterstellungswechsel nicht unter § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
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fällt, kommt damit zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber solche Maßnahmen von der
Beteiligung der Personalvertretung völlig freihalten wollte.
cc) Ein absolutes Vetorecht des Personalrates gegenüber organisatorischen Maß-
nahmen steht nicht nur im aufgezeigten Widerspruch zum einfachen Recht, sondern
auch zum Verfassungsrecht. Organisatorische Maßnahmen der in § 78 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG genannten oder vergleichbarer Art sind ohne Verletzung des demokrati-
schen Prinzips der Mitbestimmung des Personalrates nur in der Weise zugänglich,
dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle den Charakter einer
Empfehlung an die oberste Dienstbehörde hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai
1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 73). Zwar ist die in § 47 Abs. 2 BPersVG vorge-
schriebene Zustimmung des Personalrates zu Versetzungen oder Abordnungen sei-
ner Mitglieder nicht selbst Bestandteil seiner Mitbestimmung nach §§ 75 ff. BPersVG.
Doch ist das dort normierte absolute Vetorecht des Personalrates unter dem
Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips im Ergebnis nur dann unbedenklich,
wenn es auf den speziellen Schutz von Personen mit personalvertretungsrechtlichen
Funktionen beschränkt bleibt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Vetorecht des
Personalrates in der Weise auswirkt, dass organisatorische Entscheidungen außer
Vollzug gesetzt werden, die die zuständige Dienststelle kraft ihrer nach Verfassung
und Gesetz zustehenden Organisationsgewalt getroffen hat.
dd) Der dem Verwaltungsgericht bei seiner stattgebenden Entscheidung offenbar
vorschwebende Gedanke, der durch Organisationsbefehl angeordnete Unterstel-
lungswechsel sei nur hinsichtlich der davon betroffenen Mitglieder des Bezirksperso-
nalrates unwirksam, behielte aber seine Gültigkeit bezüglich aller übrigen Beschäftig-
ten der Dienststelle, ist mit den Grundsätzen des Personalvertretungsrechts nicht
vereinbar. Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung in die Dienst-
stelle voraus, bei der der Personalrat gebildet ist (§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, § 29
Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG; vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 15. Mai
2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242). Dementsprechend muss ein Mitglied
der Stufenvertretung in einer Dienststelle beschäftigt sein, welche zum Geschäftsbe-
reich derjenigen Dienststelle gehörte, bei der die Stufenvertretung gebildet ist (§ 53
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 BPersVG). Es verbietet sich daher, dass die
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Mitglieder einer Stufenvertretung dem Geschäftsbereich einer anderen höheren
Dienstbehörde angehören als die von ihr repräsentierten Beschäftigten.
f) Nach alledem kann die Zustimmungsbedürftigkeit einer organisatorischen Maß-
nahme nach § 47 Abs. 2 BPersVG allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn in
ihrem Gewand in Wirklichkeit speziell die Personalratsmitglieder getroffen werden
sollen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der hier in Rede stehende
Unterstellungswechsel ist eingebunden in die Strukturreform der Bundeswehr, in de-
ren Verlauf seit August 2000 unter anderem Aufgaben des militärischen Nachrich-
tenwesens und der strategischen Aufklärung von den drei Teilstreitkräften in die neu
geschaffene Streitkräftebasis übertragen wurden. Jeder Zusammenhang mit der
Mandatswahrnehmung durch die dem Fernmeldebereich 70 angehörenden Mitglie-
der des Antragstellers ist ausgeschlossen.
g) Die vorstehenden Ausführungen legen die Frage nahe, ob an der Auffassung des
Senats im Beschluss vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 - (Buchholz 250
§ 47 BPersVG Nr. 6 S. 5 ff.) festgehalten werden kann, wonach die Versetzung von
Personalratsmitgliedern auch dann nach § 47 Abs. 2 BPersVG zustimmungsbedürftig
ist, wenn sie sich lediglich als zwingende Folge einer Organisationsmaßnahme
darstellt. Es könnte stattdessen an eine teleologische Reduktion des Anwendungs-
bereichs der Vorschriften zu denken sein (so im Ergebnis bereits für den Fall der
Auflösung einer Dienststelle: Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 1.94 -
Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 8; zustimmend Etzel, a.a.O. Rn. 136). Die Frage
kann letztlich dahin stehen, weil im vorliegenden Fall eine Versetzung oder eine
sonstige personelle Maßnahme gegenüber den betroffenen Personalratsmitgliedern
nicht ausgesprochen wurde.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 47 Abs. 2, § 54 Abs. 1
Stichworte:
Zustimmung des Personalrates zur Versetzung von Personalratsmitgliedern; Unter-
stellungswechsel; Erlöschen der Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat.
Leitsatz:
Wird eine militärische Dienststelle auf Grund eines Organisationsbefehls des Vertei-
digungsministeriums der höheren Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs un-
terstellt mit der Folge, dass die der Dienststelle angehörenden Mitglieder des Be-
zirkspersonalrates ihr Amt verlieren, so liegt in dieser organisatorischen Maßnahme
keine nach § 47 Abs. 2 BPersVG zustimmungspflichtige Versetzung.
Beschluss des 6. Senats vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 15.03
I. VG Köln vom 07.10.2002 - Az.: VG 33 K 5424/02.PVB -
II. OVG Münster vom 26.09.2003 - Az.: OVG 1 A 4356/02.PVB -