Urteil des BVerwG vom 01.10.2014

Geschäftsführer, Gemeinsame Einrichtung, Übertragung, Entscheidungszuständigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 14.13
OVG 20 A 567/12.PVB
Verkündet
am 1. Oktober 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 1. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn, Prof. Dr. Hecker
und Dr. Decker
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungs-
sachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013 wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller teilte der Beteiligten mit, ihm sei bekannt geworden, dass ei-
nem Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, dem seit dem 1. Januar 2011
gemäß § 44g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
Bochum zugewiesen seien, eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe für die
Übertragung der Aufgabe „Abwesenheitsvertreter der Teamleitung“ im Bereich
SGB II zugeordnet worden sei. Er forderte die Beteiligte zur Einleitung eines
Mitbestimmungsverfahrens auf. Dies lehnte die Beteiligte unter Hinweis auf die
aus ihrer Sicht fehlende Zuständigkeit des Antragstellers ab.
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Das vom Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren blieb für diesen in bei-
den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen zuletzt
gestellten Antrag,
festzustellen, dass die Gewährung einer tätigkeitsunab-
hängigen Funktionsstufe anlässlich der Übertragung der
Aufgaben einer Abwesenheitsvertretung an einen Be-
schäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Ein-
richtung zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung
der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
für unbegründet erachtet. Zwar erfülle die fragliche Maßnahme jedenfalls als
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit den Mitbestimmungstatbe-
stand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG. Bei einem Beschäftigten, dem Tä-
tigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien, stehe das Mit-
bestimmungsrecht aber nicht dem Personalrat des abgebenden Trägers, son-
dern demjenigen der gemeinsamen Einrichtung zu. Nach § 44h Abs. 3 und 5
SGB II folgten die Beteiligungsrechte der Entscheidungskompetenz des Dienst-
stellenleiters. Die Übertragung der Aufgaben einer Abwesenheitsvertretung so-
wie die infolge dessen erfolgende Gewährung einer tätigkeitsunabhängigen
Funktionsstufe gemäß § 20 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) fielen einschließlich der
diesbezüglichen Eingruppierungsfragen gemäß § 44d Abs. 4 SGB II in den
Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung;
die Befugnisse von Trägerversammlung und Träger im Hinblick auf Aufstellung
und Bewirtschaftung des Stellenplans nach § 44k Abs. 2 SGB II würden hieran
nichts ändern. Beim Träger verblieben gemäß § 44d Abs. 4 SGB II lediglich
Entscheidungen über die Begründung und Beendigung der mit den Beamten
sowie Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse; dies sei verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begriffe der Begründung und der Beendi-
gung des Rechtsverhältnisses seien aus gesetzessystematischen und entste-
hungsgeschichtlichen Gründen eng auszulegen. Maßnahmen, die die von den
Beschäftigten wahrzunehmenden Aufgaben beträfen, seien nicht dem Bereich
der Begründung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses zuzurechnen. Dies
gelte sowohl für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben als auch für die Über-
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tragung eines anderen Dienstpostens bzw. Arbeitsplatzes. Derartige Maßnah-
men zählten zum Kern des dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung
gesetzlich übertragenen Direktionsrechts. Hieran ändere sich nichts, wenn mit
der Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder eines anderen Dienstpostens bzw.
Arbeitsplatzes die Zahlung oder der Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20
Abs. 1 TV-BA verbunden sei. Dies folge schon daraus, dass mit der Zahlung
oder dem Wegfall einer solchen Funktionsstufe das dem Geschäftsführer der
gemeinsamen Einrichtung zustehende Weisungsrecht innerhalb des Arbeits-
verhältnisses ausgeübt werde und der Arbeitsvertrag unangetastet bleibe. Auch
ein etwaiges Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3
BPersVG) stünde dem Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zu. Die Frage
der richtigen Eingruppierung falle ebenso wie die Tätigkeitsübertragung in den
Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung.
Die Eingruppierung stelle sich lediglich als Folge der Übertragung einer ande-
ren bzw. zusätzlichen Tätigkeit dar. Dies würde selbst dann gelten, wenn infol-
ge der Eingruppierung eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich wäre.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde, mit der er
sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt, insbesondere vor, dass die Tätig-
keitsübertragung als solche zwar auch nach seiner Auffassung von der Ent-
scheidungsbefugnis des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach
§ 44d Abs. 4 SGB II umfasst sei. Anderes gelte jedoch für die tarifrechtliche
Tätigkeitszuordnung, die als Eingruppierung mitbestimmungspflichtig und von
der personellen Status- und Verwendungsentscheidung strikt zu trennen sei.
Insoweit liege die Entscheidungszuständigkeit bei der Beteiligten. Gemäß § 44k
Abs. 2 SGB II bedürfe der Stellenplan der gemeinsamen Einrichtung der Zu-
stimmung der Träger und unterliege die gemeinsame Einrichtung bei Aufstel-
lung und Bewirtschaftung des Stellenplans deren Weisungen. Für ein Handeln
des Geschäftsführers in eigener Zuständigkeit verbleibe daher kein Raum. Die-
se Einschätzung werde weiter durch die Regelung in § 44f Abs. 1 SGB II ge-
stützt, wonach die Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen
die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes übertrage. Die gesamte
Budgetplanung betreffend die Personalkosten der gemeinsamen Einrichtung
obliege so der Bundesagentur für Arbeit; die Geschäftsführer der gemeinsamen
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Einrichtungen würden insoweit lediglich beteiligt. Hervorzuheben seien ferner
die Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c SGB II zur Stel-
lenbesetzung in den gemeinsamen Einrichtungen und zur Ausübung von per-
sonalrechtlichen Befugnissen der dortigen Geschäftsführer vom 24. April 2013.
Danach bedürfe der Geschäftsführer hinsichtlich der Übertragung von Tätigkei-
ten, soweit dies mit einer Änderung der tariflichen Eingruppierung oder mit einer
Zahlung von Funktionsstufen verbunden sei, des Einvernehmens des Trägers.
Die Beteiligte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen den ange-
fochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss
beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer
Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG). Das gel-
tend gemachte Mitbestimmungsrecht liegt nicht beim Antragsteller. Es liegt
beim Personalrat der gemeinsamen Einrichtung.
1. Das Begehren des Antragstellers zielt auf die Feststellung seines Mitbestim-
mungsrechts nur unter dem Aspekt der Eingruppierung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3
BPersVG), nicht auch unter dem Aspekt der Aufgabenübertragung (§ 75 Abs. 1
Nr. 2 Alt. 1 BPersVG). Diese Beschränkung ist rechtswirksam und bindet den
Senat (§ 308 ZPO). Die tarifliche Funktionsstufenzuordnung ist zwar mit der
Aufgabenübertragung insofern verknüpft, als diese nach dem Prinzip der Tarif-
automatik ohne weitere Zwischenschritte die Pflicht zur Abgeltung durch dieje-
nige tarifliche Funktionsstufe auslöst, die nach dem kollektiven Entgeltschema,
welches § 20 TV-BA einschließlich der von ihm in Bezug genommenen Anlagen
aufstellt, für die übertragene Aufgabe vorgesehen ist. Demgemäß ist die tarifli-
che Funktionsstufenzuordnung durch den Dienststellenleiter im Unterschied zur
Aufgabenübertragung, die konstitutiv wirkt, als Akt strikter Rechtsanwendung zu
verstehen (vgl. Beschluss vom 8. November 2011 - BVerwG 6 P 23.10 -
BVerwGE 141, 134 Rn. 18 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 38). Nach
dem Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwendungsentschei-
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dung einerseits und tarifrechtlicher Tätigkeitszuordnung andererseits stellen
aber Aufgabenübertragung und tarifliche Funktionsstufenzuordnung mitbestim-
mungsrechtlich verschiedene Handlungsebenen dar. Die aus Anlass der Auf-
gabenübertragung seitens des Arbeitgebers ausdrücklich oder konkludent ver-
lautbarte tarifrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Funktionsstufe
ist, obwohl sie als Akt strikter Rechtsanwendung keine konstitutive Änderung
der Beschäftigungsbedingungen bewirkt, mitbestimmungsrechtlich als eigen-
ständige Maßnahme zu qualifizieren (vgl. Beschluss vom 8. November 2011
a.a.O. Rn. 14). Aus diesem Grund begegnet es keinen Bedenken, die Frage
gerade ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit als möglichen selbständigen Streitge-
genstand im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
anzusehen, auf den ein Antragsteller in Ausübung seiner prozessualen Disposi-
tionsbefugnis ein geltend gemachtes Feststellungsbegehren wirksam be-
schränken kann.
2. Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Ausgehend von einem zwischen den
Verfahrensbeteiligten streitig gebliebenen Einzelvorgang begehrt - hiervon los-
gelöst - der Antragsteller die abstrakte Feststellung seines Mitbestimmungs-
rechts in gleich gelagerten Fällen. Da sich die strittige und entscheidungserheb-
liche Rechtsfrage auch künftig mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlich-
keit stellen wird, fehlt es diesem Begehren weder am Rechtsschutzbedürfnis
noch am Feststellungsinteresse (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P
3.92 - BVerwGE 92, 295 <297> = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 S. 21 f.).
3. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet.
a. Zwar ist der betreffende Mitbestimmungstatbestand erfüllt.
Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich das Mitbestimmungs-
recht des Personalrats bei Eingruppierung (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG)
auf die tarifliche Zuordnung einer Tätigkeit zu Funktionsstufen nach § 20 TV-BA
erstreckt (Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 - BVerwGE 134, 83
Rn. 7, 13 ff. = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108).
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b. Jedoch steht das Mitbestimmungsrecht dem Personalrat der gemeinsamen
Einrichtung und nicht dem Antragsteller zu.
aa. Gemäß § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsa-
men Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesperso-
nalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Ge-
schäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirt-
schaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angele-
genheiten zustehen. Gemäß § 44h Abs. 3 SGB II bleiben die Rechte der Per-
sonalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt,
soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Die beteili-
gungsrechtliche Zuständigkeit knüpft somit akzessorisch an die Entscheidungs-
zuständigkeit des Dienststellenleiters an. Ist der Geschäftsführer der gemein-
samen Einrichtung, der Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen
Sinne ist (§ 44d Abs. 5 SGB II; vgl. Beschluss vom 18. September 2013
- BVerwG 6 PB 25.13 - juris Rn. 3), zur Entscheidung berufen, liegt das Beteili-
gungsrecht beim Personalrat, der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildet ist
(vgl. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ist der Leiter der zuständigen Trägerdienst-
stelle zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim dort gebilde-
ten Personalrat.
bb. Aus § 44d Abs. 4 SGB II ergibt sich, dass der Geschäftsführer der gemein-
samen Einrichtung über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrich-
tung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die arbeitsrechtlichen Befugnisse
des jeweiligen Trägers und die Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der
Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern beste-
henden Rechtsverhältnisse, d.h. der Arbeitsverhältnisse. Befugnisse zur Be-
gründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse verbleiben beim jeweiligen
Träger, dessen Arbeitgeberstellung unberührt bleibt (vgl. § 44g Abs. 4 Satz 1
SGB II); der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung hat insoweit ledig-
lich ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 44d Abs. 6 SGB II). Der Gesetzge-
ber hat mit diesen Vorschriften die Zuständigkeiten zur Ausübung arbeitsrechtli-
cher Befugnisse einschließlich der Vorgesetztenbefugnisse überschneidungs-
frei zwischen der gemeinsamen Einrichtung und dem jeweiligen Träger verteilt.
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Das Gesetz sieht keine Entscheidungsbefugnisse zur gesamten Hand vor.
§ 44d Abs. 4 SGB II trifft eine abschließende Regelung. Die Annahme, die Vor-
schrift wäre lückenhaft in dem Sinne, dass sie bestimmte arbeitsrechtliche Be-
fugnisse bzw. Vorgesetztenbefugnisse keiner Seite zuordnete, d.h. unentschie-
den ließe, wer sie auszuüben hat, findet im Gesetz keine Stütze.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass gegen § 44d
Abs. 4 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetz-
geber hat mit der Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung keine verfas-
sungsrechtlichen Bindungen verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011
- B 4 AS 90/10 R - juris Rn. 12 m.w.N.). Beschäftigten, denen Tätigkeiten in der
gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind und die somit nach Maßgabe von
§ 44d Abs. 4 SGB II Entscheidungen des Geschäftsführers dieser Einrichtung
unterworfen werden, wird hiermit - anders als in der Fallgestaltung, die Gegen-
stand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011
- 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) war - kein Arbeitgeberwechsel aufge-
zwungen. Ihre Arbeitsverhältnisse zum jeweiligen Träger bleiben unberührt
(§ 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II). Es tritt lediglich eine Aufspaltung zwischen Ar-
beitgeberfunktion und bestimmten arbeitsrechtlichen Ausübungsbefugnissen
ein, die aus dieser Funktion folgen. Inwieweit gesetzlichen Regelungen, die ei-
ne solche Aufspaltung herbeiführen, Grenzen durch Art. 12 Abs. 1 GG gesetzt
sein könnten, bedarf keiner Erörterung. Im vorliegenden Fall folgt schon aus
Art. 91e Abs. 1 GG, dass die durch § 44d Abs. 4 SGB II getroffene Regelung
verfassungsrechtlich tragfähig ist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in
Art. 91e Abs. 1 GG vorgesehen, dass bei Ausführung von Bundesgesetzen auf
dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund und Länder bzw.
Kommunen in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen wirken.
Dies schließt ein, dass den Leitern solcher Einrichtungen arbeitsrechtliche Aus-
übungsbefugnisse übertragen werden. Blieben diese Befugnisse bei den Trä-
gern, würde der Abstimmungsbedarf erheblich steigen und wären die gemein-
samen Einrichtungen so in ihrer Effizienz beträchtlich eingeschränkt. Dies kann
nicht der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers entsprochen
haben. Dass die Reichweite der von Art. 91e Abs. 1 GG umfassten Übertra-
gungsmöglichkeit dadurch überschritten sein könnte, dass beim jeweiligen Trä-
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ger nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnis-
sen und keine darüber hinausgehenden arbeitsrechtlichen Befugnisse verblei-
ben, ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Der verfassungsän-
dernde Gesetzgeber hat insoweit ersichtlich keine detaillierten Vorgaben auf-
stellen, sondern dem einfachen Gesetzgeber Gestaltungsspielraum eröffnen
wollen (vgl. Art. 91e Abs. 3 GG).
cc. Die tarifliche Funktionsstufenzuordnung aus Anlass einer Aufgabenübertra-
gung ist nicht als Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44d
Abs. 4 SGB II anzusehen. Sie liegt demnach in der Entscheidungszuständigkeit
des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung und folglich in der Beteili-
gungszuständigkeit des dortigen Personalrats.
(1) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein „Rechtsverhältnis“ ist
nach gängigem juristischen Verständnis eine Rechtsbeziehung, die - wie das
Arbeitsverhältnis - ein ganzes Bündel verschiedener einzelner Rechtsansprü-
che und -pflichten umfasst. Der Gehalt einer tariflichen Funktionsstufenzuord-
nung besteht darin, dass dem Arbeitnehmer für eine ihm übertragene Aufgabe
ein bestimmter in der Entgeltordnung vorgesehener Zahlungsanspruch zu-
stehen soll. Damit ist nur ein einzelner Rechtsanspruch bzw. eine einzelne
Rechtspflicht betroffen. Das Arbeitsverhältnis im Ganzen bleibt unberührt.
(2) Ferner folgt dies aus entstehungsgeschichtlichen Begebenheiten. Dem Ge-
setzgeber stand bei Erlass von § 44d Abs. 4 SGB II vor Augen, dass dem Ge-
schäftsführer der gemeinsamen Einrichtung auch die Möglichkeit einer Höher-
gruppierung eingeräumt werden soll (vgl. BTDrucks 17/1555 S. 26;
Weißenberger, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 44d Rn. 25; Knapp, in:
jurisPK-SGB II, Stand August 2013, § 44d Rn. 57; Luthe, in: Hauck/Noftz,
SGB II, Stand Juli 2013, § 44d Rn. 47; Heumann, öAT 2012, 105 <106>). Hat er
danach die Höhergruppierung nicht als Begründung eines Rechtsverhältnisses
im Sinne von § 44d Abs. 4 SGB II aufgefasst, kann er auch die tarifliche Zuord-
nung einer Funktionsstufe nicht als solche aufgefasst haben.
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(3) Schließlich folgt dies aus normteleologischen Gesichtspunkten. Die Übertra-
gung arbeitsrechtlicher Ausübungsbefugnisse bzw. der Vorgesetztenfunktion an
den Geschäftsführer dient dazu, eine „weitgehende Gleichbehandlung des Per-
sonals sowie eine einheitliche Personalführung … in den gemeinsamen Einrich-
tungen“ sicherzustellen (vgl. BTDrucks 17/1555 S. 26). Gleichbehandlung der
Beschäftigten und Einheitlichkeit der Personalführung sind wirksam dadurch zu
gewährleisten, dass möglichst umfangreiche personelle Entscheidungsbefug-
nisse der Instanz überantwortet sind, die mit dem Dienstbetrieb und dem ge-
samten Personalkörper der Einrichtung aus eigenem Erleben vertraut ist. Dies
trifft auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung stärker als auf den
Leiter der zuständigen Trägerdienststelle zu. Insbesondere ist der Geschäfts-
führer aufgrund seiner Kenntnis der Verhältnisse vor Ort auch besser als dieser
gerüstet, eine an einen Beschäftigten übertragene Aufgabe in ihren Eigenarten
richtig zu erfassen und tarifrechtlich zutreffend unter ein kollektives Entgelt-
schema zu subsumieren.
dd. Dieses Ergebnis sieht sich keinen durchgreifenden Gegeneinwänden aus-
gesetzt:
(1) Der Einwand des Antragstellers, dem Geschäftsführer der gemeinsamen
Einrichtung fehlten mangels hinreichender personalhaushaltswirtschaftlicher
Befugnisse notwendige Voraussetzungen für die Funktionsstufenzuordnung, so
dass insoweit eine Entscheidungszuständigkeit des Trägers bestehen müsse,
überzeugt nicht.
Dies gilt schon deshalb, weil dieser Einwand im speziell hier aufgeworfenen
Zusammenhang der Eingruppierung sachlich ins Leere läuft. Bei einer tarifli-
chen Funktionsstufenzuordnung als einem Akt strikter Rechtsanwendung ist die
Frage, ob der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung aufgrund rechtli-
chen Vermögens einen von ihm angenommenen Funktionsstufenanspruch des
Arbeitnehmers haushalterisch unterlegen kann, ohne Belang. Sinnhaft kann
diese Frage nur gestellt werden, soweit es um die der tariflichen Funktionsstu-
fenzuordnung rechtlich vorgelagerte Tätigkeitsübertragung geht, die ihrerseits
den entsprechenden Tarifanspruch des Arbeitnehmers automatisch auslöst. Die
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personalvertretungsrechtliche Ebene der Tätigkeitsübertragung ist aber nach
dem oben Gesagten vom Feststellungsbegehren des Antragstellers nicht er-
fasst. Auch in Bezug auf diese Ebene ginge der Einwand des Antragstellers
allerdings fehl:
Gemäß § 44f Abs. 1 Satz 1 SGB II wird der gemeinsamen Einrichtung die Be-
wirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes übertragen. § 44k Abs. 2 Satz 2
SGB II spricht der gemeinsamen Einrichtung die Befugnis zur Aufstellung und
Bewirtschaftung eines Stellenplans zu. Dass innerhalb der gemeinsamen Ein-
richtung die Bewirtschaftungsbefugnis beim Geschäftsführer liegt, d.h. dieser
- unter Beteiligung des von ihm bestellten Beauftragten für den Haushalt - über
Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen entscheidet, folgt aus § 44f
Abs. 2 SGB II. Kraft dieser Befugnis ist der Geschäftsführer in der Lage, nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes (vgl. § 44f
Abs. 1 Satz 2 SGB II) Haushaltsmittel aus Personalausgabentiteln auf die Zah-
lung von Funktionszulagen zu verwenden, d.h. dafür Sorge zu tragen, dass
funktionsstufenwirksame Aufgabenzuweisungen haushalterisch unterlegt und
bei der Entgeltzahlung berücksichtigt werden. Eben dies hatte der Gesetzgeber
vor Augen (vgl. BTDrucks 17/1555 S. 26: „Dem Geschäftsführer wird auch die
Möglichkeit einer … Höhergruppierung eingeräumt. Hierzu wird der gemeinsa-
men Einrichtung die Möglichkeit der Stellenbewirtschaftung übertragen“; vgl.
ferner BTDrucks 17/1555 S. 29: Mit der Übertragung der Befugnis zur Stellen-
bewirtschaftung „wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtli-
cher Befugnisse auf den Geschäftsführer … personalwirtschaftlich abgesichert“;
vgl. auch Jork, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2013, § 44k Rn. 5). Dass der
Geschäftsführer - wie jeder Dienststellenleiter - Mittel nur einsetzen kann, so-
weit sie ihm haushaltsrechtlich bewilligt sind, und unter diesem Aspekt seiner
Befugnis, ausgabenwirksame Personalmaßnahmen vorzunehmen, in tatsächli-
cher Hinsicht Grenzen gesetzt sind, ändert nichts an der rechtlichen Eigenstän-
digkeit dieser Befugnis. Noch ändert daran etwas, dass gemäß § 44k Abs. 2
Satz 2 SGB II die gemeinsame Einrichtung u.a. bei Bewirtschaftung des Stel-
lenplans den Weisungen der Träger unterliegt. Selbst wenn eine Weisungsbe-
fugnis auch für Einzelfälle funktionsstufenwirksamer Aufgabenübertragungen
bestehen sollte (str.; vgl. Knapp, in: jurisPK, 3. Aufl. 2012, § 44k SGB II
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Rn. 17 f. m.w.N.), wäre hieraus nicht abzuleiten, dass ausgabenwirksame Auf-
gabenübertragungen von der Entscheidungszuständigkeit des jeweiligen Trä-
gers umfasst sind. In diesem Fall könnte nichts anderes gelten als in sonstigen
Fällen, in denen das Handeln einer nachgeordneten Dienststelle von internen
Weisungen einer übergeordneten Dienststelle ganz oder teilweise bestimmt
wird. Nach der Senatsrechtsprechung berühren derartige Weisungen die Ent-
scheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters nicht; er trifft vielmehr eine
Entscheidung innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich,
solange nicht die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Wege des
Selbsteintritts an sich zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten
Dienststelle lediglich als Boten bedient (vgl. Beschluss vom 19. September
2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 24 m.w.N.).
(2) Gegen die Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers kann ferner
nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Funktionsstufenzuordnung bedürfe ei-
ner Änderung des Arbeitsvertrags.
Einer Änderung des Arbeitsvertrags bedarf es in diesem Fall nicht. Gemäß § 14
Abs. 4 TV-BA kann dem Beschäftigten ohne Änderung des Arbeitsvertrags im
Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen werden, die der
im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA)
zugeordnet ist. Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben ändert
nichts an der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsebene. § 14
Abs. 4 TV-BA deckt auch den - hier in Rede stehenden - tarifrechtlichen Aspekt
der Funktionsstufenzuordnung ab (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG
6 P 9.08 - BVerwGE 134, 83 Rn. 30 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 108;
Weiß, PersV 2011, 444 <446>).
Selbst in Fällen, in denen es einer Änderung des Arbeitsvertrags bedarf, entfällt
aus diesem Grund nicht die Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers.
§ 44d Abs. 4 SGB II behält nach seinem klaren Wortlaut nur die Begründung
und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch seine Änderung
der Entscheidungszuständigkeit des Trägers vor (vgl. VG Hannover, Beschluss
vom 19. Februar 2014 - 16 A 5157/12 - juris Rn. 16). Dass die Ausübung der
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Arbeitgeberbefugnis zur Änderung des Arbeitsverhältnisses von der Entschei-
dungszuständigkeit des Geschäftsführers umfasst ist - solange keine Beendi-
gung in Rede steht -, belegt indirekt auch die bereits genannte Vorschrift des
§ 14 Abs. 4 TV-BA. Aus ihr ergibt sich, dass Höhergruppierungen in eine ande-
re Tätigkeitsebene (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA) der Änderung des Arbeits-
vertrags bedürfen, d.h. vom vertraglich bestimmten Direktionsrecht des Arbeit-
gebers nicht umfasst sind. Höhergruppierungen sind aber - wie bereits ausge-
führt - nach dem Willen des Gesetzgebers von der Entscheidungszuständigkeit
des Geschäftsführers nach § 44d Abs. 4 SGB II umfasst. Der Gesetzgeber hat
mithin dem Gesichtspunkt, dass bestimmte Maßnahmen individualarbeitsrecht-
lich eine Vertragsänderung voraussetzen, im Rahmen von § 44d Abs. 4 SGB II
keine Bedeutung für den Umfang der Geschäftsführerbefugnisse beimessen
wollen.
(3) Kein gegenteiliges Ergebnis ergibt sich schließlich im Lichte der vom An-
tragsteller erwähnten „Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses nach
§ 18c SGB II zur Stellenbesetzung in den gemeinsamen Einrichtungen und zur
Ausübung von personalrechtlichen Befugnissen der dortigen Geschäftsführe-
rinnen und Geschäftsführer“ vom 24. April 2013. Hierin ist vorgesehen, dass der
Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auch insoweit
über die Übertragung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung ent-
scheidet, als dies mit einer Änderung der tariflichen Eingruppierung von Arbeit-
nehmern oder mit einer Zahlung von Funktionsstufen verbunden ist. Eine Ände-
rung von Entscheidungszuständigkeiten wird durch das Erfordernis des Einver-
nehmens nicht herbeigeführt. Unabhängig hiervon ändern die genannten Emp-
fehlungen nichts an der Gesetzeslage.
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