Urteil des BVerwG vom 08.07.2008

Nhg, Hochschule, Universität, Präsidium

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 14.07
OVG 18 LP 9/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 15. August 2007 aufgehoben. Die Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzu-
lässig verworfen.
G r ü n d e :
I
Ab 1. August 2002 absolvierte der Beteiligte zu 1 am Institut für Konstruktions-
lehre der Technischen Universität Braunschweig eine Ausbildung im Ausbil-
dungsberuf Feinwerkmechaniker. Seit 15. März 2004 war er Mitglied der Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität Braun-
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schweig, der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 an den Prä-
sidenten der Technischen Universität bat er darum, ihn nach Beendigung seiner
Ausbildung weiter zu beschäftigen. Am 31. Januar 2006 bestand er die Ge-
sellenprüfung.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2006, vom hauptamtlichen Vizepräsidenten „in
Vertretung“ unterzeichnet und am 3. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht
eingegangen, hat der Antragsteller beantragt, das zwischen ihm und dem Be-
teiligten zu 1 bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesen Antrag
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers
hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und
das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Auflö-
sungsantrag sei hier vom Arbeitgeber, dem antragstellenden Land, wirksam
gestellt worden. Dieses werde durch die Technische Universität Braunschweig
und diese wiederum durch ihren Präsidenten vertreten. Für diesen sei der
hauptamtliche Vizepräsident in hochschulrechtlich zulässiger Weise als ständi-
ger Vertreter aufgetreten. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Geschäftsord-
nung für das Präsidium der Technischen Universität Braunschweig vom
1. November 2002. Die Befugnis zur ständigen Vertretung umfasse begrifflich
auch das Recht zur Vertretung, wenn der Vertretene an sich hätte handeln
können. Die genannte Regelung stehe mit dem Hochschulgesetz und der
Grundordnung der Technischen Universität Braunschweig im Einklang. Das no-
vellierte Hochschulrecht habe die Frage von Art und Umfang der Vertretung des
Präsidenten der Grundordnung und der Geschäftsverteilung der Universitäten
überlassen wollen. Das Gesetz habe den Hochschulen eine diesbezügliche
Autonomie eingeräumt, die sich als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts in-
terpretieren lasse. Die Grundordnung habe das Präsidium ermächtigt, für den
Bereich der hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben Näheres zur Vertretung
des Präsidenten zu bestimmen. Dem aus § 9 Abs. 4 BPersVG herzuleitenden
Schutzgedanken, dass ein Bevollmächtigter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
seine Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht nachweisen müsse, sei im vor-
liegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Grundordnung und die
Geschäftsordnung für das Präsidium als abstrakt-generelle Selbstverwaltungs-
regelungen hochschulöffentlich bekannt gemacht seien. Der Auflösungsantrag
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sei in der Sache begründet, weil zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Be-
endigung des Berufsausbildungsverhältnisses Tatsachen vorgelegen hätten,
aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die
Weiterbeschäftigung nicht habe zugemutet werden können.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist den Beteiligten zu 1 und zu 2
am 29. August 2007 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 1 hat am 27. Septem-
ber 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er am 29. Oktober 2007 begründet
hat. Der Beteiligte zu 2 hat am 26. September 2007 Rechtsbeschwerde einge-
legt, die er am 14. November 2007 begründet hat.
Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Der
Antragsteller habe den Auflösungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Der haupt-
amtliche Vizepräsident sei nicht befugt gewesen, die Technische Universität
gerichtlich zu vertreten. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz vertre-
te allein der Präsident die Hochschule nach außen. Dem Gesetz lasse sich an
keiner Stelle entnehmen, dass neben dem Präsidenten mit gleicher Kompetenz
in allen Angelegenheiten auch der hauptamtliche Vizepräsident die Hochschule
vertreten könne. Der Selbstverwaltungsgedanke gebe einer Hochschule nur
das Recht, ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen
zu regeln. Die eigenen Angelegenheiten der Hochschule seien aber von den
staatlichen Angelegenheiten zu unterscheiden, zu denen die Personalverwal-
tung zähle. Das Gesetz sehe zwar vor, dass hauptamtliche Vizepräsidenten die
Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich, zu der auch die Personalverwaltung ge-
hören könne, selbstständig wahrnähmen. Dies ändere aber nichts daran, dass
die Außenvertretung der Hochschule allein dem Präsidenten obliege. Eine ab-
weichende Regelung in der Grundordnung für staatliche Angelegenheiten sei
unzulässig. Im Übrigen befasse sich die Grundordnung der Technischen Uni-
versität nur mit der Abwesenheitsvertretung. Der Geschäftsordnung für das
Präsidium lasse sich nicht entnehmen, dass sie den hauptamtlichen Vizepräsi-
denten zur Außenvertretung und damit zur gerichtlichen Vertretung berufen
wolle. Eine dahingehende Auslegung verstieße gegen höherrangiges Recht.
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Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Be-
schwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen
Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2 schließt sich dem Antrag und der Begründung des Beteilig-
ten zu 1 an.
Der Antragsteller und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen den an-
gefochtenen Beschluss.
II
1. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung
von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Januar 2007, Nds.GVBl S. 11, geändert durch Art. 7 des Geset-
zes vom 13. September 2007, Nds.GVBl S. 444, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1
ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet
der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1,
§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde des An-
tragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Zu Recht hat das Verwal-
tungsgericht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, das zwischen diesem
und dem Beteiligten zu 1 zustandegekommene Arbeitsverhältnis aufzulösen.
2. Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen
entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG.
Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift „unmittelbar für die Länder geltende
Vorschriften“ ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl.
Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270
<271> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 und vom 1. November 2005
- BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = Buchholz 250 § 9 BPersVG
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Nr. 25 Rn. 12). Auswirkungen der Föderalismusreform (vgl. Art. 74 Abs. 1
Nr. 27, Art. 125a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) sind hier unbeachtlich,
weil diese erst am 1. September 2006 und damit nach dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 31. Januar
2006 in Kraft getreten ist.
3. Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist hier eröffnet. Der Beteiligte
zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als
Auszubildender im handwerklichen Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker
stand er in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz,
welches gemäß § 3 Abs. 3, § 21 Abs. 2 BBiG mit dem Bestehen der Gesellen-
prüfung am 31. Januar 2006 endete. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der
Jugend- und Auszubildendenvertretung der Technischen Universität Braun-
schweig, der Beteiligten zu 3. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Aus-
bildungsende, nämlich mit Schreiben vom 25. Januar 2006, vom Antragsteller
seine Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Be-
gründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
4. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens
bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsver-
hältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG
begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die danach erforderlichen formellen
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens sind hier
nicht in vollem Umfang gegeben.
a) Das antragstellende Land Niedersachsen ist Arbeitgeber im Sinne von § 9
Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Das ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertrags-
partner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003
a.a.O. S. 272 bzw. S. 25 und vom 1. November 2005 a.a.O. S. 294 bzw.
Rn. 14). Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
(NHG) vom 24. Juni 2002, hier anwendbar in der Fassung von Art. 6 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 2005, Nds.GVBl S. 426, wird das an den Hochschu-
len tätige Personal im Landesdienst beschäftigt. Das Land Niedersachsen ist
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daher Vertragspartner des Beteiligten zu 1, wenn es zum Abschluss eines Ar-
beitsvertrages über dessen Beschäftigung als Feinwerkmechaniker an der
Technischen Universität Braunschweig kommt.
b) Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber derjeni-
ge, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Nur wer zur gerichtlichen Vertretung be-
fugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stel-
len (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25).
aa) Das Land Niedersachsen wird im vorliegenden Verfahren durch die Techni-
sche Universität Braunschweig vertreten.
Nach Abschnitt V Nr. 2c des gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und
sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (Nds.MBl S. 772) wird das Land
im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch die Behörde
vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. Das ist hier
die Technische Universität Braunschweig, die als Hochschule in Trägerschaft
des Staates die Personalverwaltung als staatliche Angelegenheit erfüllt (§ 47
Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NHG). Zur Personalverwaltung zählt die Entschei-
dung über die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters. Dies ergibt sich aus
§ 48 Abs. 3 Satz 3 NHG, wonach der Präsident Dienstvorgesetzter des Hoch-
schulpersonals ist. In Anlehnung an die Definition in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Nie-
dersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2001, Nds.GVBl S. 33, ist als Dienstvorgesetzter anzusehen,
wer für die Entscheidungen über Personalangelegenheiten der ihm nachgeord-
neten Beschäftigten zuständig ist. Die Entscheidung über die Weiterbeschäfti-
gung eines Angehörigen der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einer
Hochschule ist daher im Bereich der Hochschule zu treffen, so dass diese zur
Vertretung des Landes berufen ist.
bb) Die Technische Universität Braunschweig wird im vorliegenden Verfahren
durch ihren Präsidenten vertreten. Dies folgt aus § 38 Abs. 1 NHG, wonach der
Präsident die Hochschule nach außen vertritt.
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c) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist
ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortli-
che Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich
vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die
innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen
Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige Antragstellung ist
aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten
Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine
Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Voll-
macht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unter-
zeichnet ist (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw.
S. 26 ff.).
Die Hochschule kann daher den Auflösungsantrag durch ihren Präsidenten
selbst oder durch einen von diesem form- und fristgerecht bevollmächtigten Be-
diensteten stellen. Damit sind aber die Möglichkeiten einer rechtswirksamen
Antragstellung durch die Hochschule noch nicht erschöpft.
d) Unbedenklich ist zunächst die Vertretung des Präsidenten durch den haupt-
amtlichen Vizepräsidenten im Verhinderungsfall. Zwar sehen die gesetzlichen
Bestimmungen die Abwesenheitsvertretung nicht ausdrücklich vor, sie setzen
dieses Institut jedoch als selbstverständlich voraus. Zentrales Leitungsorgan
der Hochschule ist das Präsidium, dem neben dem Präsidenten haupt- und
nebenamtliche Vizepräsidenten angehören (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
und 2 NHG). Die Bestellung der hauptamtlichen Vizepräsidenten folgt weitge-
hend derjenigen des Präsidenten (§ 39 NHG). Diesen Bestimmungen ist sinn-
gemäß die Befugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten zu entnehmen, in
Personalangelegenheiten den Präsidenten für den Fall der Verhinderung auch
in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit
der Hochschule in Personalangelegenheiten nicht sichergestellt. Die Bestim-
mungen in § 3 Abs. 3 der Grundordnung der Technischen Universität in der
Fassung vom 19. Januar 2005 enthalten insoweit eine jedenfalls sinngemäße
Klarstellung.
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Ist der Präsident der Hochschule verhindert, kann somit der hauptamtliche Vi-
zepräsident den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen. In diesem
Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift
ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Schrifterfordernis-
ses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er
um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut be-
raten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen
Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O.
S. 277 f. bzw. S. 29).
e) Eine weitere Möglichkeit der Antragstellung durch den hauptamtlichen Vize-
präsidenten eröffnet § 37 Abs. 4 NHG. Diese Vorschrift lautete in der hier maß-
geblichen Fassung zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsver-
hältnisses am 31. Januar 2006:
„Dem Präsidium gehört neben der Präsidentin oder dem
Präsidenten mindestens eine hauptamtliche Vizepräsiden-
tin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident an. Die Grund-
ordnung bestimmt die Zahl weiterer hauptamtlicher oder
nebenamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die
Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbstständig wahr.
Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im
Präsidium hauptamtlich wahrzunehmen. Das Präsidium
bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den
Haushalt nach § 9 LHO.“
aa) § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG sieht für die Arbeitsteilung im Präsidium das Res-
sortprinzip und den Grundsatz der Eigenverantwortung vor: Jeder nimmt die
Aufgaben in seinem Geschäftsbereich selbstständig wahr. Dies wird in § 37
Abs. 4 Satz 4 NHG für den Bereich der Personalverwaltung durch den Grund-
satz der Professionalität ergänzt: Die damit zusammenhängenden Aufgaben
können im Präsidium nur hauptamtlich wahrgenommen werden (vgl. LTDrucks
14/2541 S. 79 f. zu § 33).
bb) Im Übrigen legt § 37 Abs. 4 NHG die Geschäftsbereiche der Präsidiums-
mitglieder nicht fest. Dies bleibt vielmehr der autonomen Setzung durch die zu-
ständigen Hochschulorgane - Senat und Präsidium - vorbehalten. Insofern ver-
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langt § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG eine präzise Aufteilung und Abgrenzung der Ge-
schäftsbereiche. Dies wird in der Regel in der Weise geschehen, dass be-
stimmte Aufgabengebiete den Präsidiumsmitgliedern zur selbstständigen
Wahrnehmung zugewiesen werden. Ein großes Sachgebiet kann auch auf ver-
schiedene Präsidiumsmitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für
den hier interessierenden Bereich der Personalverwaltung, der in Ansehung von
§ 37 Abs. 4 Satz 4 NHG auf Präsident und hauptamtlichen Vizepräsidenten
aufgeteilt werden kann. Dies muss nach präzisen - formalen oder sachlichen -
Kriterien erfolgen und kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Personalan-
gelegenheiten der Beamten dem Präsidenten und diejenigen der Arbeitnehmer
dem Vizepräsidenten zugeteilt werden.
cc) Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen Aufteilung ergeben sich
nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG, wonach der Präsident Dienstvorgesetzter
des Hochschulpersonals ist. Diese Regelung betrifft, wie der Kontext mit den
Sonderbestimmungen über die Zuständigkeit des Fachministeriums in § 48
Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 verdeutlicht, die Kompetenzabgrenzung zwischen
Staat und Hochschule. Sie berührt nicht die hochschulinterne Abgrenzung der
Geschäftsbereiche für das zentrale Hochschulorgan Präsidium. Diese ist viel-
mehr in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 NHG angesprochen. Ein die Hochschule bin-
dender Vorbehalt, der auf § 48 Abs. 3 Satz 3 NHG verweist, findet sich dort
nicht.
dd) Hat die Hochschule - sei es durch die Grundordnung oder die Geschäfts-
ordnung des Präsidiums - die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten
der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten übertragen, so ist
dieser anstelle des Präsidenten zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG berechtigt. Dies folgt aus dem Prinzip der selbstständigen Ressort-
verantwortlichkeit in § 37 Abs. 4 Satz 3 NHG wie auch dem Prinzip der Profes-
sionalität in § 37 Abs. 4 Satz 4 NHG. Konflikte in Personalangelegenheiten füh-
ren im Rechtsstaat häufig und typischerweise zu gerichtlichen Auseinanderset-
zungen. Die Befugnis zur selbstständigen Wahrnehmung der nach dem Res-
sortprinzip übertragenen Aufgaben bleibt unvollständig, wenn es dem Vizeprä-
sidenten nicht gestattet ist, die Interessen der Hochschule in den fraglichen An-
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gelegenheiten ohne eine besondere Bevollmächtigung durch den Präsidenten
vor Gericht zu vertreten. Die Hauptamtlichkeit stellt sicher, dass dies mit der
nötigen Sachkunde geschieht.
ee) Ist die Regelung, mit welcher die Personalangelegenheiten der Arbeitneh-
mer dem hauptamtlichen Vizepräsidenten übertragen sind (Grundordnung, Ge-
schäftsordnung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist
damit der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen
über die gesetzliche Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hoch-
schule oder die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der
Hochschule. Stellt daher der ressortzuständige hauptamtliche Vizepräsident
den Auflösungsantrag, so können auch ohne einen Hinweis in der Antrags-
schrift auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen beim Jugend-
vertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor
Gericht kämpfen muss.
f) Dagegen gestattet es § 37 Abs. 4 NHG der Hochschule nicht, in Personalan-
gelegenheiten eine ständige Vertretung des Präsidenten durch den hauptamtli-
chen Vizepräsidenten vorzusehen.
aa) Der Wortlaut der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 NHG lässt für das
Institut der ständigen Vertretung keinen Raum. Wie dargelegt, entspringt die
Befugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten zur selbstständigen Vertretung
der ihm übertragenen Aufgaben auch vor Gericht dem Ressortprinzip. Er kann
daher nur solche Angelegenheiten vor Gericht vertreten, die zu seinem Ge-
schäftsbereich gehören und nicht in demjenigen des Präsidenten verblieben
sind.
bb) Der Wortlaut der in § 37 Abs. 4 NHG getroffenen Gesamtregelung ist nicht
offen für eine ergänzende oder modifizierende Regelung durch die Hochschule.
§ 37 Abs. 4 Satz
2 NHG ermächtigt die Hochschule, unter Beachtung der Min-
destregelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 NHG die Zahl der haupt- und nebenamtli-
chen Vizepräsidenten zu bestimmen. Ebenfalls Sache der Hochschule ist es,
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die Geschäftsbereiche der Präsidiumsmitglieder durch Zuweisung konkreter
Aufgaben zu bestimmen. Dabei sind die Vorgaben in § 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5
NHG zu beachten. Diese erlauben es nicht, die Vertretung der Hochschule
durch einen Vizepräsidenten unabhängig vom Ressortprinzip vorzusehen.
cc) Rechtssystematisch stellt die aus § 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 NHG herzulei-
tende Vertretungsregelung eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 38 Abs. 1
NHG dar, wonach der Präsident die Hochschule nach außen vertritt. Diese
Ausnahme ist nach der gesetzlichen Konzeption nur gerechtfertigt, wenn die vor
Gericht zu vertretende Angelegenheit zum Geschäftsbereich des hauptamt-
lichen Vizepräsidenten gehört. Sie ist es nicht, wenn die Angelegenheit im Res-
sort des Präsidenten verblieben ist.
dd) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Hoch-
schule und ihrer Befugnis, ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und an-
deren Ordnungen zu regeln (§ 15 NHG). Diese Vorschrift steht im Range nicht
über anderen Bestimmungen des Gesetzes. Sie geht nicht speziellen gesetzli-
chen Bestimmungen vor, welche die Kompetenz von Hochschulorganen unter-
einander und innerhalb dieser Organe abgrenzen. Das Recht der Hochschule
aus Art. 5 Abs. 3 GG, ihre Angelegenheiten in Wissenschaft, Forschung und
Lehre in Freiheit vom Staat wahrzunehmen, wird durch die beschriebene Aus-
legung der Bestimmungen in § 37 Abs. 4 und § 38 Abs. 1 NHG zur gerichtlichen
Vertretung der Hochschule in Personalangelegenheiten nicht berührt.
ee) Das Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestä-
tigt.
(1) Bereits unter der Geltung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1998 (NHG 1998), Nds.GVBl
S. 300, war vorgesehen, dass die Hochschule durch den Präsidenten vertreten
wird, und zwar sowohl im Falle der Leitung der Hochschule durch einen Präsi-
denten (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 NHG 1998) als auch im Falle der Lei-
tung durch ein Präsidium (§ 86 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, § 91 Abs. 3 Satz 2
NHG 1998). § 89 Abs. 4 Satz 2 NHG 1998 bestimmte, dass die Vizepräsidenten
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den Präsidenten vertraten, wobei § 92 NHG 1998 unberührt blieb. Nach § 92
Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 vertrat der Kanzler die Hochschulleitung ständig in
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Dies korrespondierte mit der
Kompetenz des Kanzlers zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
(§ 92 Abs. 1 Satz 1 NHG 1998). Die Gegenüberstellung der Bestimmungen in
§ 89 Abs. 4 Satz 2 und § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 verdeutlicht, dass den
Vizepräsidenten keine Kompetenz zur ständigen Vertretung des Präsidenten in
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zustand.
(2) Durch das Niedersächsische Hochschulgesetz vom 24. Juni 2002 wurde
das Amt des Kanzlers durch die Ämter der Vizepräsidenten ersetzt (vgl.
LTDrucks 15/2541 S. 80). Dabei lebte die Institution des Kanzlers nicht einfach
unter der neuen Bezeichnung „hauptamtlicher Vizepräsident“ fort, vielmehr hat
sich der Gesetzgeber in § 37 NHG für ein kollegiales Leitungsgremium ent-
schieden, welches nach den Prinzipien der Ressortverantwortung und Profes-
sionalität arbeitet. Dass er davon abgesehen hat, in § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1
NHG eine § 92 Abs. 1 Satz 2 NHG 1998 vergleichbare Regelung aufzunehmen,
bedeutet den Abschied vom Instrument der ständigen Vertretung, welches für
die Institution des Kanzlers nach altem Organisationsmodell prägend war.
Durch die Gesetz gewordene Fassung des § 37 Abs. 4 NHG sollte einer hoch-
schulrechtlichen Praxis vorgebeugt werden, die faktisch zur Aufgabenkonzent-
ration in einer Hand führt (LTDrucks 14/4142 S. 22).
Dagegen spricht nicht, dass mit der Neufassung des Niedersächsischen Hoch-
schulgesetzes „die Abkehr von einem hoheitlich geprägten Verhältnis von Staat
und Hochschulen hin zu einem die körperschaftlich verfasste und selbstverwal-
tete Hochschule aktivierenden Rahmenrecht“ vollzogen werden sollte
(LTDrucks 14/2541 S. 60). Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber aus diesem
Grunde bestrebt war, sich auf den Erlass solcher Organisationsnormen zu be-
schränken, die für die Funktionsfähigkeit aller Hochschulen unabdingbar sind,
und im Übrigen eine Selbstorganisation der Hochschulen zu ermöglichen
(LTDrucks 14/2541 S. 61). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber
auf verbindliche organisationsrechtliche Vorgaben überhaupt verzichten wollte.
Neben dem Entstaatlichungsgedanken ging es ihm auch um die Präzisierung
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der Entscheidungsstrukturen. Entscheidungsprozesse sollten nachvollziehbar
werden und Verantwortlichkeiten personell eindeutig zugeordnet werden kön-
nen; wirtschaftliche und vollziehende Entscheidungen sollten in der Verantwor-
tung eines professionellen Leitungsorgans liegen (LTDrucks 14/2541 S. 62). Ob
und in welchem Umfang das Gesetz den Hochschulen Raum für autonome
Setzung lässt, kann nicht pauschal, sondern nur im jeweiligen Regelungszu-
sammenhang geklärt werden. Im Übrigen entspricht das hier hergeleitete Ver-
tretungsmodell, welches maßgeblich auf die autonome hochschulinterne Res-
sortverteilung abstellt, dem Selbstverwaltungsgedanken deutlich mehr als das
Instrument der ständigen Vertretung durch einen staatlichen Beamten, wie es
für das alte Hochschulorganisationsrecht prägend war. Es liegt daher auf einer
Linie mit der genannten gesetzgeberischen Tendenz. Es bleibt eine offene Re-
gelung, die dem Präsidium die Selbstorganisation überlässt (vgl. LTDrucks
14/4142 S. 22).
g) Mit den beschriebenen organisationsrechtlichen Vorgaben, wie sie sich aus
§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG ergeben, steht das innerhalb der Technischen
Universität Braunschweig gesetzte Recht nur teilweise im Einklang.
aa) Nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben in der hier vorgenom-
menen Auslegung steht die Regelung in § 3 Abs. 3 der Grundordnung. Jeden-
falls lassen sich die dortigen Bestimmungen, soweit sie im vorliegenden Zu-
sammenhang von Bedeutung sind, gesetzeskonform interpretieren.
bb) Nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Konzept der Vertretung der Hoch-
schule nach § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG steht hingegen die Regelung zur
Vertretung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten in Personalangelegen-
heiten in § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Präsidium der Technischen
Universität Braunschweig vom 1. November 2002.
(1) Nach der dort getroffenen Regelung gehört zum Geschäftsbereich des Prä-
sidenten die Aufgabe „Dienstvorgesetzter für das Hochschulpersonal“. Damit
greift § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung die Formulierung in § 48 Abs. 3 Satz 3
NHG auf. Darunter ist, wie bereits oben mit Blick auf die Definition in § 3 Abs. 2
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Satz 1 NBG ausgeführt wurde, die Kompetenz zur Entscheidung in Personal-
angelegenheiten der Beschäftigten zu verstehen. Diese Kompetenz gehört
nach der Regelung in § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung uneingeschränkt zum
Dezernat des Präsidenten.
(2) Dagegen spricht nicht, dass nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung dem
hauptamtlichen Vizepräsidenten die Leitung der Personalverwaltung übertragen
ist. Darunter kann im Kontext mit den übrigen Regelungen der Geschäftsord-
nung nur der administrative Teil des Personalwesens verstanden werden. Denn
die Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten ist nicht durch die
Aufgabe „Leitung der Personalverwaltung“, sondern durch die weitere Aufgabe
„ständige Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegen-
heiten einschließlich dessen Eigenschaft als Dienstvorgesetzter für das Hoch-
schulpersonal“ erfasst. Danach soll der hauptamtliche Vizepräsident ständiger
Vertreter des Präsidenten in Personalangelegenheiten sein. Diese Regelung
widerspricht der Konzeption in § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 1 NHG, wonach der
hauptamtliche Vizepräsident nur in dem Umfang zur Vertretung der Hochschule
in Personalangelegenheiten befugt ist, in welchem diese Angelegenheiten zu
seinem Ressort zählen. Eine Aufteilung personeller Kompetenzen auf Präsident
und hauptamtlichen Vizepräsidenten nach formalen oder sachlichen Kriterien ist
jedoch in der Geschäftsordnung des Präsidiums nicht erfolgt. § 1 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Präsidiums ist daher rechtsunwirksam, soweit dort der
hauptamtliche Vizepräsident zur ständigen Vertretung des Präsidenten in
Personalangelegenheiten ermächtigt wird.
h) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze hat im vorliegenden Fall eine
rechtzeitige Antragstellung, die die gerichtliche Sachentscheidung über das
Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG eröffnet hätte, nicht
stattgefunden.
Der hauptamtliche Vizepräsident war zur Antragstellung nicht befugt. Dass ein
Verhinderungsfall vorlag, wird in der Antragsschrift nicht behauptet. Unabhängig
von einer Verhinderung durfte er die Hochschule nicht vertreten, weil die
Entscheidung in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern nicht zu seinem
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Geschäftsbereich zählte. Für eine wirksame Vertretung der Hochschule hätte
es daher der Vorlage einer vom Präsidenten unterzeichneten Vollmacht inner-
halb der zweiwöchigen Antragsfrist bedurft; solches ist nicht geschehen.
5. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.
a) Die mit Schriftsatz vom 26. September 2007 eingelegte selbstständige
Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist nicht rechtzeitig begründet worden.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate nach Zustellung der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts. Da der angefochtene Beschluss dem Be-
teiligten zu 2 am 29. August 2007 zugestellt worden ist, hätte dessen Rechts-
beschwerdebegründung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Rechtsbeschwerdebegründung vom
12. November 2007 konnte diese Frist nicht wahren.
b) Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist auch nicht als unselbstständige An-
schlussrechtsbeschwerde zulässig.
aa) Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
i.V.m. § 554 ZPO statthaft (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P
20.83 - BVerwGE 72, 94 <95 f.> = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5
S. 11; BAG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - BAGE 60,
311 <316> und vom 11. Juli 1990 - 7 ABR 23/98 - BAGE 65, 270 <274 f.>).
bb) Es erscheint nach den hier vorliegenden Umständen nicht von vornherein
ausgeschlossen, die mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig gewordene
Beschwerde in eine unselbstständige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383 <387 f.>).
Die offensichtlich als Reaktion auf die am 7. November 2007 erfolgte Zustellung
der Rechtsbeschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 verfasste Rechts-
beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 ist am 14. November 2007 beim
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Senat eingegangen und würde die Frist nach § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
ZPO wahren.
cc) Der Beteiligte zu 2 konnte sich jedoch der Rechtsbeschwerde des Beteilig-
ten zu 1 nicht anschließen.
Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann sich nur der Revisionsbeklagte, also der-
jenige, gegen den sich die Revision richtet, der Revision anschließen (vgl. BGH,
Beschluss vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569). Unbeschadet
dessen, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht durch
das kontradiktorische Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten geprägt ist,
kann sich nur derjenige der Rechtsbeschwerde anschließen, gegen den sich die
Rechtsbeschwerde richtet (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 4 ABR
1/95 - AP Nr. 2 zu § 96a ArbGG 1979, Bl. 1809 R, 1810). Der An-
schlussrechtsbeschwerdeführer muss ein dem Rechtsbeschwerdeführer entge-
gengesetztes Ziel verfolgen. Die Anschließung eines Beteiligten mit demselben
Antrag wie demjenigen des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 524 Rn. 11).
Nur auf diese Weise wird dem Zweck des Anschlussrechtsmittels Rechnung
getragen, im Interesse einer Gleichbehandlung der Prozessparteien dem An-
gegriffenen zu ermöglichen, über seine bloße Verteidigung hinaus zum Gegen-
angriff überzugehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.
Rn. 1).
Im vorliegenden Fall ist der nach § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG beteiligte Perso-
nalrat, der Beteiligte zu 2, nicht derjenige, gegen den sich die Rechtsbeschwer-
de des Jugendvertreters, des Beteiligten zu 1, richtet. Folgerichtig stellt der Be-
teiligte zu 2 keinen dem Begehren des Beteiligten zu 1 entgegengesetzten An-
trag, sondern unterstützt dessen Antrag in vollem Umfang. Das ist nicht die
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prozessrechtliche Lage, für welche das Gesetz das Anschlussrechtsmittel be-
reithält.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
Vormeier Dr. Bier
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog). Eine Werterhö-
hung wegen der wirtschaftlichen Interessen des Jugendvertreters an der Erhal-
tung seines Arbeitsplatzes ist nicht angezeigt, weil auch im Verfahren nach § 9
Abs. 4 BPersVG die Funktionsfähigkeit eines personalvertretungsrechtlichen
Organs im Vordergrund steht.
Büge
1
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 9
NHG
§ 37, 38
ZPO
§ 554
Stichworte:
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des Arbeits-
verhältnisses; hauptamtlicher Vizepräsident einer Hochschule; Anschluss-
rechtsbeschwerde des Personalrats.
Leitsätze:
1. Der hauptamtliche Vizepräsident einer staatlichen Hochschule in Nieder-
sachsen ist zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG befugt, wenn
ihm die Kompetenz zur Entscheidung in Personalangelegenheiten von Arbeit-
nehmern übertragen ist; eine Kompetenz zur ständigen Vertretung des Präsi-
denten steht ihm nicht zu.
2. Eine Anschlussrechtsbeschwerde des im Verfahren nach § 9 Abs. 4
BPersVG beteiligten Personalrats, mit welcher er die Rechtsbeschwerde des
Jugendvertreters unterstützt, ist unzulässig.
Beschluss des 6. Senats vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07
I. VG Braunschweig vom 30.05.2006 - Az.: VG 10 A 3/06 -
II. OVG Lüneburg vom 15.08.2007 - Az.: OVG 18 LP 9/06 -