Urteil des BVerwG vom 01.10.2004

Praktikum, Mitbestimmungsrecht, Übergangsregelung, Kompetenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 14.03
OVG 1 A 1038/01.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Mit Schreiben vom 23. November 1999 machte der Rechtsvorgänger des Antragstel-
lers ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend.
Dem trat der Rechtsvorgänger des Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2000
entgegen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat unter Verneinung des
Mitbestimmungsrechts im Übrigen festgestellt, dass die Einstellung von Ärzten im
Praktikum der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, wenn die Ärzte im Prak-
tikum es beantragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des An-
tragstellers zurückgewiesen, auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten den erst-
instanzlichen Beschluss geändert und den neu gefassten Antrag auf Feststellung,
dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle dem Mit-
bestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt, in vollem Umfang abgelehnt. Hier-
gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Dieser beantragt,
unter Änderung des erstinstanzlichen und Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses festzustellen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Prakti-
kum in der Dienststelle seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG vom
3. Dezember 1974, GV.NRW S. 1514, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2003, GV.NRW S. 814).
Der Antrag ist schon deswegen abzulehnen, weil er im Verlaufe des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens unzulässig geworden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfal-
len. Das streitige Feststellungsbegehren hat sich erledigt.
Streitgegenstand ist ausweislich des in der Beschwerdeinstanz formulierten und in
der Rechtsbeschwerdeinstanz ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrages das Be-
gehren auf Feststellung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in
der Dienststelle dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Dieses Be-
gehren geht seit 1. Oktober 2004 ins Leere, weil seit diesem Zeitpunkt die Aufnahme
einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht mehr stattfindet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987, BGBl I S. 1219, sowie des Art. 7 des Gesetzes
vom 27. April 2002, BGBl I S. 1467, war Voraussetzung für die Erteilung der Appro-
bation als Arzt, dass der Bewerber nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung die 18-mo-
natige Tätigkeit als Arzt im Praktikum abgeleistet hatte. Die näheren Einzelheiten
waren - aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO - in §§ 34 bis 38
der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, BGBl I S. 2405, geregelt.
Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom
21. Juli 2004, BGBl I S. 1776, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO sowie alle anderen
die Ausbildungsphase "Arzt im Praktikum" betreffenden Vorschriften der Bundesärz-
teordnung und der Approbationsordnung für Ärzte aufgehoben worden. Die Über-
gangsregelung in Art. 10 Abs. 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ab dem
1. Oktober 2004 Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medi-
zinstudium mit Bestehen des dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert ha-
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ben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten haben. Damit steht fest,
dass eine Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum seit 1. Oktober 2004 nicht
mehr stattfindet (vgl. BTDrucks 15/3039 S. 9, 11). Ab diesem Zeitpunkt kann es da-
her ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 NWPersVG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit als
Arzt im Praktikum nicht mehr geben.
Der Antragsteller wirft im Schriftsatz vom 25. August 2004 sinngemäß die Frage auf,
ob er zur Vertretung derjenigen Mitarbeiter befugt ist, die vor dem 1. Oktober 2004
eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufgenommen haben und nach diesem Zeitpunkt
ihr Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe des anzuwendenen Übergangsrechts
fortsetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war jedoch zu keinem Zeitpunkt
die generelle Befugnis des Antragstellers, für die Beschäftigten in der Aus-
bildungsphase "Arzt im Praktikum" tätig zu werden, sondern die Mitbestimmung bei
Einstellungen. Die generelle Kompetenz des Personalrats, die Interessen einer be-
stimmten Gruppe von Beschäftigten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben wahr-
zunehmen, und sein Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten dieser Be-
schäftigtengruppe betrifft - trotz mancher Berührungspunkte - in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Fragestellungen. Im Streitfall handelt es sich da-
her jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände. Deswegen verbietet es sich, beim
Antragsteller eine Antragsumstellung anzuregen. Denn diese wäre auf eine
Antragsänderung gerichtet, die im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl.
§ 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 8
Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier