Urteil des BVerwG vom 04.08.2010

Juristische Person, Beschwerdeschrift, Organisation, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 12.09
OVG 60 PV 18.08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und
Dr. Möller
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen
des Landes Berlin - vom 4. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Perso-
nalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 7. Oktober
2008 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I
Mit am 4. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Antragsteller beantragt, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 7. Oktober 2008, dem Antragsteller zugestellt am 3. November
2008, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am
gleichen Tage beim Oberverwaltungsgericht einging und von Magist-
ratsdirektorin G. unterzeichnet ist, hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt
und diese zugleich begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das
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Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und das Ar-
beitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1 aufgelöst.
Dagegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechts-
beschwerden der Beteiligten. Der Beteiligte zu 2 rügt, das Oberverwaltungsge-
richt hätte die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen, weil die Be-
schwerdeschrift nebst Begründung nicht von einem Rechtsanwalt oder Ver-
bandsvertreter unterzeichnet sei.
Die Beteiligten beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Be-
schwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen
Beschluss zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
II
Die zulässigen, insbesondere fristgerechten Rechtsbeschwerden der Beteiligten
sind begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der
unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93
Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; der Senat entscheidet in der
Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). Dies
führt dazu, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzli-
chen Beschluss als unzulässig zu verwerfen ist.
Nach § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO
hat das Rechtsbeschwerdegericht von sich aus den angefochtenen Beschluss
auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel zu prüfen. Ein
derartiger Verfahrensmangel ist gegeben, wenn die Beschwerde, in deren
Rahmen das Oberverwaltungsgericht über den Sachantrag des Beschwerde-
führers entschieden hat, nicht zulässig war (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. Juni
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2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115, 173 Rn. 18 und vom 17. Februar 2010
- 7 ABR 58/08 - juris Rn. 10). So liegt es hier.
1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde als unzulässig zu ver-
werfen, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder be-
gründet worden ist. Ein Formmangel, der zur Unzulässigkeit der Beschwerde
führt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vorschrift des § 89 Abs. 1
ArbGG nicht beachtet worden ist (vgl. Dörner, in: GK-ArbGG, § 89 Rn. 50;
Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Auflage
2009, § 89 Rn. 46).
Nach § 89 Abs. 1 ArbGG gilt für die Einlegung und Begründung der Beschwer-
de § 11 Abs. 4 ArbGG entsprechend. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen
sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als
Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2
ArbGG). Diese Organisationen sind:
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüs-
se solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zu-
sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder (§ 11
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG),
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG bezeichneten Organisationen stehen, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung
dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-
menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG).
Nur ein Rechtsanwalt und eine der vorbezeichneten Organisationen können
sich selbst vertreten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).
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Die entsprechende Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf das ar-
beitsgerichtliche Beschlussverfahren zweiter Instanz nach § 89 Abs. 1 ArbGG
bedeutet, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von ei-
nem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein muss (vgl. Bader, in: GK-ArbGG,
§ 11 Rn. 133; Dörner, a.a.O. § 89 Rn. 12; Matthes, a.a.O. § 89 Rn. 13 und 24).
Nichts anderes gilt für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren,
weil § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Be-
schlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt
(anders Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG, § 111 Abs. 3 Satz 2 HePersVG und
§ 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG). Dass die Beteiligten im personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz im Übrigen, also abgesehen
von der Einlegung und Begründung der Beschwerde, sich selbst vertreten oder
durch ihre Beschäftigten vertreten lassen können, bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Dagegen ist
§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO hier nicht anwendbar (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG).
2. Den vorbezeichneten Anforderungen genügt die von Magistratsdirektorin G.
unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Begründung vom 21. November 2008
nicht. Magistratsdirektorin G. ist nicht Verbandsvertreterin im Sinne von § 11
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, sondern Beamtin des Antragstellers. Dieser
ist wiederum keine Organisation nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, so
dass er sich nicht selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).
Über die genannten Erfordernisse ist im erstinstanzlichen Beschluss ordnungs-
gemäß belehrt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Abgesehen davon ist auch
die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG längst verstrichen.
Neumann
Büge
Vormeier
Bier
Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG
§ 91 Abs. 2
ArbGG
§§ 11, 89
Stichworte:
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zweiter Instanz; Einlegung
und Begründung der Beschwerde; Rechtsanwalt und Verbandsvertreter.
Leitsatz:
Da § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschluss-
verfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt, müssen
im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz die
Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt
oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5
ArbGG unterzeichnet sein.
Beschluss des 6. Senats vom 4. August 2010 - BVerwG 6 P 12.09
I. VG Berlin
vom 07.10.2008 - Az.: VG 61 A 18.08 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2009 - Az.: OVG 60 PV 18.08 -