Urteil des BVerwG vom 04.10.2005

Gleichstellung der Geschlechter, Anteil, Geschäftsführung, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 12.04
OVG 12 LB 1/04
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land - vom
23. August 2004 wird aufgehoben
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der
Fachkammer für Personalvertretungssachen - Land - beim
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 18. Dezem-
ber 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
In der Zeit vom 28. bis 30. April 2003 fand die Wahl zum Personalrat der Stadt
Flensburg, dem Beteiligten zu 1, statt. Nach dem vom Wahlvorstand am 5. Mai 2003
festgestellten Wahlergebnis waren acht Frauen und fünf Männer gewählt. In der
konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 kandidierten für den
Vorstand drei Frauen und fünf Männer. Gewählt wurden eine Frau und fünf Männer.
Anschließend wurden der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie eine Stellvertreterin
und zwei Stellvertreter gewählt.
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Am 20. Juni 2003 haben die Antragsteller, die Mitglieder des Beteiligten zu 1 sind,
das Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat antragsgemäß festgestellt, dass die
Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 unwirksam ist. Auf die
Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzli-
chen Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Der Antrag sei nicht verspätet gestellt worden. Die für die Anfechtung der Per-
sonalratswahl normierte Zweiwochenfrist sei in Bezug auf die Vorstandswahl weder
direkt noch analog anwendbar. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 MBG SH, wonach der Personalrat die Anzahl der
Vorstandsmitglieder nach den Erfordernissen der Geschäftsführung bestimme, habe
der Beteiligte zu 1 dadurch genügt, dass er auf die aus der vorangegangenen Amts-
periode bekannte Vorstandsstruktur zurückgegriffen habe. Dem Erfordernis nach
§ 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH, wonach bei der Vorstandswahl Frauen und Männer ent-
sprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen
seien, habe der Beteiligte zu 1 zwar nicht Folge geleistet. Bei der vorbezeichneten
Regelung handele es sich jedoch um eine so genannte lex imperfecta, deren
Nichtbeachtung rechtlich folgenlos bleibe.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde im Wesentlichen
vor, dass die festzustellenden Verstöße gegen § 24 Abs. 1 MBG SH die gerichtliche
Feststellung der Unwirksamkeit der Vorstandswahl zwingend nach sich ziehen müss-
ten.
Sie beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten
zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, meint aber, das Feststellungsbegehren
der Antragsteller habe schon deswegen keinen Erfolg haben können, weil die ent-
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sprechend anzuwendende Wahlanfechtungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten
worden sei.
Dem schließt sich der Beteiligte zu 2 an.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm
(§ 88 Abs. 2 MBG SH vom 11. Dezember 1990, GVOBl Schl.-H. S. 577, zuletzt ge-
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2004, GVOBl Schl.-H. S. 165, i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist,
entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562
Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde des Betei-
ligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss. Zu Recht hat das Verwaltungsge-
richt festgestellt, dass die Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai
2003 unwirksam ist.
1. Das Begehren der Antragsteller richtet sich nicht nach der mit "Wahlanfechtung"
überschriebenen Vorschrift des § 18 MBG SH.
a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus. § 18 MBG SH ist die
letzte Bestimmung im Unterabschnitt 1 ("Wahl und Zusammensetzung") des Geset-
zesabschnittes II ("Personalrat"). Mit seinen Regelungen zur Wahlanfechtung, insbe-
sondere über Anfechtungsberechtigte, Anfechtungsfrist und Anfechtungsgründe
knüpft er an die vorausgehenden Bestimmungen zur Wahl des Personalrats an.
Zweifelsfrei versteht § 18 MBG SH mithin unter "Wahl" ausschließlich die Wahl des
Personalrats. Er bezieht sich nicht auf die Wahl des Vorstands des Personalrats
nach § 24 MBG SH, die der Gesetzgeber ausweislich der Einordnung der Vorschrift
im Unterabschnitt 3 als Akt der Geschäftsführung wertet. Diese Unterscheidung zwi-
schen der Wahl des Personalrats und derjenigen des Personalratsvorstandes setzt
sich fort im Katalog der Angelegenheiten nach § 88 Abs. 1 MBG SH, die den Verwal-
tungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Während § 88 Abs. 1 Nr. 1
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MBG SH mit seiner Verweisung auf § 18 Abs. 1 MBG SH die Personalratswahl den
Sonderregelungen der Wahlanfechtung unterwirft, fehlt es für die Geschäftsführung
der Personalvertretungen und damit auch für die Wahl des Personalratsvorstandes in
§ 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG SH an einer derartigen Verweisung.
b) § 18 MBG SH ist auf die Wahl des Vorstandes gemäß § 24 MBG SH nicht ent-
sprechend anzuwenden. Eine Gesetzeslücke, die Voraussetzung für jeden Analo-
gieschluss ist, liegt nicht vor.
aa) Zwar trifft das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein weder in § 24 MBG SH
noch an anderer Stelle ausdrücklich eine Aussage zu den Rechtsfolgen von Verstö-
ßen gegen verbindliche Vorschriften über die Wahl des Personalratsvorstandes.
Dessen bedarf es jedoch nicht. Denn es besteht ein die gesamte Rechtsordnung
durchziehender und darum oft im Gesetz nicht ausdrücklich festgehaltener Grund-
satz, dass Rechtsakte, die an Rechtsfehlern leiden, nicht die beanspruchten Rechts-
wirkungen entfalten können, also rechtsunwirksam oder nichtig sind. Soweit fehler-
hafte Rechtsakte ungeachtet des Fehlers immer dann ebenso wie rechtmäßige Akte
als uneingeschränkt wirksam angesehen werden, wenn sie nicht innerhalb einer be-
stimmten Frist angefochten werden oder wenn die Anfechtung erfolglos bleibt, beruht
dies regelmäßig auf besonderer gesetzlicher Anordnung; auch insoweit bleibt in der
Regel der Grundsatz der Rechtsunwirksamkeit oder Nichtigkeit des Rechtsakts im-
merhin bei groben Rechtsverstößen erhalten. Die Notwendigkeit der rechtzeitigen
(und überdies erfolgreichen) Anfechtung einerseits und der Grundsatz der Rechts-
unwirksamkeit andererseits stehen also als Fehlerfolgen nicht mit gleichem Gewicht
nebeneinander; vielmehr bedarf allein die Anfechtungslast einer besonderen Herlei-
tung anhand des Gesetzes. Eine solche Herleitung kommt hier nicht in Betracht, weil
der Gesetzgeber - wie ausgeführt - die Anwendung des Wahlanfechtungsverfahrens
mit seinen Sonderregelungen auf die Personalratswahl beschränkt hat.
bb) Bei Verabschiedung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein lag bereits
seit Jahrzehnten eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor,
die es ablehnte, die für die Anfechtung einer Personalratswahl geltende Vorschrift auf
die Wahl des Personalratsvorstandes entsprechend anzuwenden, und zugleich stets
in Anwendung des erwähnten allgemeinen Rechtsgedankens die
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Rechtsunwirksamkeit einer Vorstandswahl ausgesprochen hat, wenn dabei ein-
schlägige gesetzliche Bestimmungen verletzt worden waren (vgl. Beschluss vom
13. Juni 1957 - BVerwG 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 f.; Beschluss vom 10. Oktober
1957 - BVerwG 2 CO 5.56 - BVerwGE 5, 261 f.; Beschluss vom 3. Oktober 1958
- BVerwG 7 P 12.57 - BVerwGE 7, 253; Beschluss vom 23. Oktober 1970 - BVerwG
7 P 5.70 - BVerwGE 36, 174 f.; Beschluss vom 3. August 1983 - BVerwG 6 P 15.81 -
Buchholz 238.38 § 31 RPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 27. September 1990
- BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 2). Es ist davon auszu-
gehen, dass dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber diese langjährige und
gefestigte Rechtsprechung bekannt war und er sie in seinen Regelungswillen
aufgenommen hat. Schon deswegen verbietet es sich, für den Bereich des schles-
wig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes von einer planwidrigen Lücke auszuge-
hen, wie sie das Bundesarbeitsgericht für den Bereich des Betriebsverfassungsge-
setzes zu betriebsratsinternen Wahlen angenommen hat (vgl. Beschluss vom
13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, 41, 44 ff.; Beschluss vom
13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49, 54 ff.; Beschluss vom 15. Januar
1992 - 7 ABR 24/91 - BAGE 69, 228, 235 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1993
- 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1, 12 f.).
cc) Gegen die hier vertretene Auffassung kann nicht eingewandt werden, die An-
wendung des Unwirksamkeitsprinzips und die Nichtanwendung des in § 18 MBG SH
normierten Anfechtungsmodells auf die Vorstandswahl ziehe für die Tätigkeit der
Personalvertretungen schlechthin unerträgliche Folgen nach sich. Dies ist nicht der
Fall. Zwar sind die Wahl des Personalratsvorstandes nach § 24 Abs. 1 MBG SH so-
wie die sich daran anschließende Wahl des den Vorsitz führenden Vorstandsmitglie-
des und seiner Stellvertreter nach § 24 Abs. 4 MBG SH wichtige Schritte zur Herstel-
lung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats. Doch sind die dem Vorstand und dem
Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben - Führung der laufenden Geschäfte, Vertre-
tung des Personalrats, Einberufung und Leitung der Personalratssitzungen (§ 24
Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2 MBG SH) - eher administrativer Natur. Sie treten
in ihrer Bedeutung hinter die dem Personalratsplenum vorbehaltenen materiellen
Kompetenzen insbesondere zur Beschlussfassung in beteiligungspflichtigen Angele-
genheiten erheblich zurück. Überhaupt sind jene Funktionen im Verhältnis zu denen
des Personalrats selbst nur abgeleitet. Die Unwirksamkeit personalratsinterner Wah-
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len lässt die rechtliche Existenz des Personalrats und der ihm gesetzlich zuerkannten
Aufgaben unberührt. Ein im Interesse der Funktionsfähigkeit der Personalvertre-
tungen liegendes Bedürfnis dafür, dass eine nicht innerhalb einer knappen Frist von
einem dazu Berechtigten angefochtene Wahl grundsätzlich als rechtswirksam zu
gelten hat, ist daher für die Personalratswahl in einem höheren Maße anzuerkennen
als für die Wahl des Personalratsvorstandes. Das Recht, die Unwirksamkeit einer
personalratsinternen Wahl ohne Bindung an eine feste Frist gerichtlich geltend ma-
chen zu können, ist im Übrigen durch den Rechtsgedanken der Verwirkung einge-
schränkt (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1991 - BVerwG 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183,
187).
2. Das somit - mangels Eingreifens der Wahlanfechtungsbestimmungen - prozessual
nach § 256 Abs. 1 ZPO zu beurteilende Begehren der Antragsteller, die Unwirksam-
keit der Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1 festzustellen, ist zulässig.
a) Insbesondere steht den Antragstellern als Personalratsmitgliedern die Antragsbe-
fugnis zu. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbe-
fugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner
personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist re-
gelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschluss
vom 10. Juni 1998 - BVerwG 6 P 7.97 - BVerwGE 107, 45, 46 f.; Beschluss vom
23. September 2004 - BVerwG 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5).
Die Antragsteller können in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglieder die Verlet-
zung der Bestimmungen über die Vorstandswahl in § 24 Abs. 1 MBG SH als eigene
Rechte geltend machen. Hat der Personalrat mit Mehrheit seinen Vorstand gewählt,
so entspricht es nicht seinem Interesse, die Einhaltung der maßgeblichen gesetzli-
chen Bestimmungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies ist vielmehr Sache der in
der Minderheit gebliebenen und folglich überstimmten Personalratsmitglieder. Ihnen
die Antragsbefugnis zuzuerkennen, entspricht dem in § 88 Abs. 1 MBG SH zum Aus-
druck gekommenen Willen des Gesetzgebers, wonach "das gesamte Verwaltungs-
handeln nach dem Mitbestimmungsgesetz der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
unterworfen sein soll" (vgl. LTDrucks 12/996 S. 137).
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b) Die Ausübung des Antragsrechts durch die Antragsteller ist nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Verwirkung unzulässig. Der Senat hat einen Zeitraum von rund zwei-
einhalb Monaten zwischen der Wahl eines Vorstandsmitgliedes und der gerichtlichen
Geltendmachung der Unwirksamkeit dieser Wahl als noch vertretbar angesehen (vgl.
Beschluss vom 15. Mai 1991 a.a.O.). Im vorliegenden Fall betrug dieser Zeitraum
etwas mehr als fünf Wochen und war damit bedeutend kürzer. Dass besondere Um-
stände im Verhalten der Antragsteller die Ausübung ihres Antragsrechts als treuwid-
rig erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Das Feststellungsbegehren der Antragsteller ist begründet. Die Wahl des Vor-
standes des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 ist rechtsunwirksam. Sie verstößt in
mehrfacher Hinsicht gegen § 24 Abs. 1 MBG SH. Diese Vorschrift lautet: "Der Per-
sonalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder
bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sind Frauen und
Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu be-
rücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-
wählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
a) § 24 Abs. 1 MBG SH stellt für die Wahl des Vorstandes des Personalrats unter
verschiedenen Aspekten Anforderungen.
aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 MBG SH kommt das aktive und passive Wahlrecht allein
den Personalratsmitgliedern zu.
bb) § 24 Abs. 1 Satz 2 MBG SH verlangt, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder
vom Personalrat bestimmt wird. Materieller Maßstab dafür sind die Erfordernisse der
Geschäftsführung. Daraus ergibt sich, dass die Festlegung der Vorstandsgröße der
Wahl vorausgehen muss. Der materielle Maßstab für die Vorstandsgröße wird ver-
fehlt, wenn diese lediglich Zufallsprodukt der Wahl ist.
Gehören dem Personalrat Personen beiderlei Geschlechts an, so ergibt sich die
Notwendigkeit, die Zahl der Vorstandsmitglieder vor der Wahl festzulegen, auch dar-
aus, dass nur so den Anforderungen in § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH zum Anteil von
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Frauen und Männern im Personalratsvorstand Rechnung getragen werden kann. Die
Festlegung, wie viele Frauen und Männer dem Vorstand angehören sollen, setzt
voraus, dass zuvor die Gesamtgröße des Vorstandes bestimmt wurde.
cc) Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH ist maßgebend für das Zahlenverhältnis von
Frauen und Männern im Vorstand ihr Anteil im Personalrat. Der Begriff "berücksichti-
gen" ist offen für Ausnahmen. Diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung, so dass
beim Fehlen solcher Rechtfertigungsgründe der Grundsatz zum Tragen kommt, dass
der Anteil weiblicher und männlicher Personalratsmitglieder im Vorstand ihrem Anteil
im Personalrat entsprechen muss. Dies ergibt sich aus Systematik, Sinn und Zweck
sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Die Gleichstellung der Geschlechter gehört zu den besonderen Anliegen, die der
schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz verfolgt. So
bestimmt er in § 2 Abs. 2 Nr. 5 MBG SH, dass Personalrat und Dienststelle dafür zu
sorgen haben, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von
Frauen und Männern dienen. § 10 Abs. 2 Satz 1 MBG SH schreibt vor, dass Frauen
und Männer bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den
wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen sind. § 10 Abs. 2
Sätze 2 und 3 MBG SH enthält weitere wahlrechtliche Bestimmungen, die der Errei-
chung jenes Zieles dienen, und § 91 Abs. 2 MBG SH verpflichtet den Verordnungs-
geber, in der Wahlordnung entsprechende Regelungen zu treffen (vgl. dazu Be-
schluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253, 257 ff.).
Dem entspricht es, dass die Landesregierung in ihrem Entwurf des Mitbestimmungs-
gesetzes die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistenden Bestimmungen
zu den Regelungsschwerpunkten des Gesetzes gezählt hat (vgl. LTDrucks 12/996
S. 68). Nach der Begründung zu § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH muss der Personalrat
darauf hinwirken, dass die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil bei der Wahl der
Vorstandsmitglieder berücksichtigt werden. Die Regelung wird als Konkretisierung
des in § 2 Abs. 2 MBG SH enthaltenen Ziels der Gleichstellung der Geschlechter be-
zeichnet (vgl. LTDrucks 12/996 S. 83).
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Aus alledem ergibt sich, dass § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH für die Zusammensetzung
des Personalratsvorstandes eine verbindliche Vorgabe enthält, über die sich der Per-
sonalrat nicht nach Belieben hinwegsetzen darf. Es ist daher vor der Vorstandswahl
zunächst mit Hilfe des Höchstzahlenverfahrens (vgl. § 14 Abs. 2 MBG SH) anhand
der Vertretung der Geschlechter im Personalrat festzustellen, wie viele der Vor-
standspositionen jeweils auf Frauen und Männer entfallen. Ergibt sich im Rahmen
der Kandidatenaufstellung, dass für ein Geschlecht weniger Kandidaturen angemel-
det werden, als Vorstandspositionen für dieses Geschlecht zu vergeben sind, so fal-
len diese Vorstandssitze dem anderen Geschlecht zu. Eine Abweichung ist auch ver-
tretbar, wenn sie dem Anteil von Frauen und Männern an den wahlberechtigten Be-
schäftigten der Dienststelle (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 2 Satz 1 MBG SH) besser
entspricht als das auf die gewählten Personalratsmitglieder abstellende Rechener-
gebnis. Denn die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH für den Vorstand will nach
ihrem Sinn und Zweck diejenige in § 10 Abs. 2 Satz 1 MBG SH für den Personalrat
möglichst exakt fortschreiben.
§ 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH verlangt zu seiner Effektuierung, dass über die Frauen
und Männern vorbehaltenen Vorstandssitze jeweils getrennt abgestimmt wird. Bei
einer geschlechterübergreifenden Wahl, bei welcher weibliche und männliche Kandi-
daten gegeneinander antreten, ist nicht sichergestellt, dass der vom Gesetzgeber
vorgeschriebene Verteilungsgrundsatz realisiert wird.
dd) § 24 Abs. 1 Satz 4 MBG SH besagt, dass die Vorstandsmitglieder gewählt wer-
den. Damit setzt die Vorschrift als Regelfall voraus, dass die Zahl der Kandidaturen
die festgelegte Anzahl der Vorstandsmitglieder übersteigt, so dass eine Auswahl-
möglichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zahl der Kandidatinnen und
Kandidaten jeweils mit der vorgesehenen Anzahl weiblicher und männlicher Vor-
standsmitglieder übereinstimmt. In einem solchen Fall bleibt dem Personalrat nichts
anderes übrig, als die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu Vor-
standsmitgliedern zu bestellen. Entsprechendes gilt, wenn die zahlenmäßige Über-
einstimmung von Kandidaturen und vorgesehenen Vorstandsmitgliedern sich auf ein
Geschlecht beschränkt; eine "echte" Wahl findet dann nur hinsichtlich der auf das
andere Geschlecht entfallenden Vorstandsmitglieder statt. Materielle Vorgaben ei-
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nerseits und die Freiheit der Kandidatur andererseits können somit dazu führen, dass
sich die gesetzlich vorgesehene Wahl mangels bestehender Entscheidungsal-
ternativen auf einen bloßen Bestellungsakt reduziert. Unter Umständen können ma-
terielle Vorgaben dies sogar allein bewirken: Gehört zum Beispiel dem Personalrat in
einer Bundesverwaltung ein einziger Gruppenvertreter an, so ist dieser wegen § 32
Abs. 1 Satz 2 BPersVG zwingend in den Vorstand aufzunehmen; die nach § 32
Abs. 1 Satz 3 BPersVG grundsätzlich vorgesehene Wahl entfällt (vgl. Beschluss vom
28. Februar 1979 - BVerwG 6 P 81.78 - Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 6).
ee) Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 MBG SH gilt für die Vorstandswahl das Prinzip der ein-
fachen Stimmenmehrheit. Dies bedeutet Mehrheit der anwesenden Personalratsmit-
glieder, wie sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 MBG SH ergibt (vgl. LTDrucks 12/996
S. 83 f.; ferner Beschluss vom 3. August 1983 a.a.O.).
Wie bereits dargelegt, finden für Frauen und Männer jeweils gesonderte Abstim-
mungen statt. Innerhalb des jeweiligen Geschlechts ist die Wahl jedoch gemeinsam
durchzuführen in der Weise, dass jedes anwesende Personalratsmitglied so viele
Stimmen hat wie Frauen oder Männer in den Vorstand zu entsenden sind. Gewählt
sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl (Grundsatz
der Personen-Mehrheitswahl; vgl. z.B. § 28 Abs. 3 Satz 3, §§ 31, 32 der Wahlord-
nung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1995, GVOBl
Schl.-H. S. 48). Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 5 MBG SH, wonach bei Stim-
mengleichheit das Los entscheidet. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde,
dass die Kandidaten gegeneinander antreten; anderenfalls könnte es keinen Losent-
scheid bei Stimmengleichheit geben. Ein Wahlverfahren, bei welchem über jede
Kandidatin und jeden Kandidaten getrennt abgestimmt wird mit der Folge, dass die-
jenige bzw. derjenige mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Personalratsmit-
glieder jeweils als gewählt gilt, ist daher ausgeschlossen. Dies verbietet sich im Übri-
gen auch deswegen, weil die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt sowie bezogen
auf Frauen und Männer vorab festzulegen ist und nicht erst Zufallsprodukt der Wahl
selbst sein kann.
ff) Die vorbezeichneten Bestimmungen in § 24 Abs. 1 MBG SH sind je für sich und in
ihrem Zusammenwirken verbindlich. Ihre Verletzung zieht nach dem eingangs erör-
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terten Grundsatz die Unwirksamkeit der Vorstandswahl nach sich. Dieses Ergebnis
entspricht der bereits erwähnten Vorstellung des Gesetzgebers, alle rechtserhebli-
chen Handlungen nach dem Mitbestimmungsgesetz der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle zu unterwerfen; damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Gesetzes-
verstöße nicht folgenlos bleiben dürfen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Ober-
verwaltungsgerichts gerade auch für § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH, weil - wie darge-
legt - dem Gesetzgeber die Gleichstellung der Geschlechter - in diesem Zusammen-
hang nicht nur der Minderheitenschutz - ein besonderes Anliegen ist. Die entspre-
chenden Regelungen für die Personalratswahl in § 10 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 MBG
SH sind Ausfluss dieses Anliegens und lassen sich daher nicht für die Folgenlosigkeit
eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH ins Feld führen. Da der Ge-
setzgeber Verstöße gegen das Mitbestimmungsgesetz grundsätzlich nicht sanktions-
los stellen will, erlaubt ein durchnormiertes Fehlerfolgenkonzept für die Personal-
ratswahl keinen Gegenschluss für Rechtsverstöße bei der Wahl des Personalrats-
vorstandes. Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz ist - wie das
Oberverwaltungsgericht offenbar selbst zutreffend erkannt hat - hier nicht einschlä-
gig, weil das Mitbestimmungsgesetz die Gleichstellung für den Bereich der Personal-
vertretungen selbst abschließend regelt.
b) Die Wahl des Vorstandes des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 trägt den be-
schriebenen Anforderungen nicht Rechnung.
aa) Die Wahl ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es entgegen § 24 Abs. 1
Satz 2 MBG SH versäumt wurde, die Anzahl der Vorstandsmitglieder vorab festzule-
gen.
Allerdings ist in dem angefochtenen Beschluss von der "Wahl in den - ohne Aus-
sprache, wie bislang, auf sechs Personen angelegten - Vorstand" die Rede (Be-
schlussabdruck S. 3). Später heißt es dort, der Personalrat habe zur Anzahl von Vor-
standsmitgliedern auf die aus der vorangegangenen Amtsperiode bekannte Vor-
standsstruktur zurückgegriffen (S. 5). Soweit damit festgestellt werden sollte, der Be-
teiligte zu 1 habe vor der Vorstandswahl die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf
sechs festgelegt, handelt es sich um eine tatsächliche Schlussfolgerung, die zu dem
vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Akteninhalt in offenem Widerspruch
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steht und den Senat wegen dieser Widersprüchlichkeit nicht bindet (vgl. BAG, Urteil
vom 16. Mai 1964 - 5 AZR 292/63 - AP Nr. 1 zu § 561 ZPO; Urteil vom 9. März 1972
- 1 AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO Bl. 546 R; Müller-Glöge, in: Germelmann/
Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 73 Rn. 10).
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Sachverhalts auf die Beiakte A Bezug
genommen (Beschlussabdruck S. 4). Diese enthält die Niederschrift über die konsti-
tuierende Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003. Die Protokollierung zu
"TOP 2 Wahl des Vorstandes" belegt, dass über alle acht Kandidaten von allen 13
anwesenden Personalratsmitgliedern getrennt abgestimmt wurde und dass die An-
tragstellerinnen zu 2 und 3 bei sechs Ja-Stimmen und sieben Nein-Stimmen nicht
gewählt wurden. Dass der Vorstand aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt ist, ist
daher nicht Folge einer vor der Wahl getroffenen Festlegung, sondern Ergebnis der
durchgeführten Wahl. Hätten die beiden erfolglosen Kandidatinnen oder eine von
ihnen jeweils eine Ja-Stimme mehr erhalten - dies lag in der Macht der wählenden
Personalratsmitglieder -, so hätte der Vorstand des Beteiligten zu 1 nach der Logik
des eingeschlagenen Wahlverfahrens aus sieben oder acht Mitgliedern bestanden.
bb) Jedenfalls hat es der Beteiligte zu 1 entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH ver-
säumt, die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Personalratsmitglieder
festzulegen. Da ihm acht Frauen und fünf Männer angehören, hätte mindestens die
Hälfte der Vorstandsposten für Frauen reserviert werden müssen. Da drei weibliche
Mitglieder des Beteiligten zu 1 zur Kandidatur bereit waren, hätten diese bei einem
sechsköpfigen Vorstand bestellt werden müssen. Hinsichtlich der auf die Männer ent-
fallenden Vorstandsposten hätte unter den fünf Kandidaten nach Maßgabe von § 24
Abs. 1 Sätze 4 und 5 MBG SH eine Auswahl in der Weise erfolgen müssen, dass
jedem Personalratsmitglied so viele Stimmen zukamen, wie männliche Perso-
nalratsmitglieder zu wählen waren.
4. Für die somit durchzuführende Neuwahl seines Vorstandes weist der Senat den
Beteiligten zu 1 noch auf Folgendes hin: Soll es bei sechs Vorstandsmitgliedern
verbleiben, so entfallen nach dem Höchstzahlenverfahren auf die Frauen vier und auf
die Männer zwei Vorstandsmitglieder. Dabei kann es der Beteiligte zu 1 bewenden
lassen. Es ist aber auch vertretbar, jedem Geschlecht drei Vorstandsmitglieder
zuzuweisen, weil dies dem Anteil von Frauen (827) und Männern (801) an den wahl-
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berechtigten Beschäftigten der Stadt Flensburg entspricht. Zum gleichen Ergebnis
führt es, wenn sich - wie am 14. Mai 2003 - lediglich drei Frauen zur Kandidatur ent-
schließen.
Bardenhewer Hahn Büge
Vormeier Bier
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 € festge-
setzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MBG SH
§§ 18, 24
Stichworte:
Wahl des Personalratsvorstandes; Vorstandsgröße; Anzahl von Frauen und Männern
im Personalratsvorstand.
Leitsätze:
1. Die für die Anfechtung der Personalratswahl geltende Vorschrift des § 18 MBG SH
ist auf die Wahl des Personalratsvorstandes nicht entsprechend anzuwenden.
2. Der Personalrat hat nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBG SH die
Größe seines Vorstandes sowie die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden
Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Vorstandswahl festzulegen.
3. Die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandssitze hat gemäß
§ 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH grundsätzlich dem Anteil der Geschlechter an den ge-
wählten Personalratsmitgliedern zu entsprechen; Abweichungen bedürfen der Recht-
fertigung.
4. Bewerben sich aus einem Geschlecht nur so viele Personalratsmitglieder, wie
Vorstandssitze auf dieses Geschlecht entfallen, so sind sie als Vorstandsmitglieder
zu bestellen.
Beschluss des 6. Senats vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 P 12.04
I. VG Schleswig vom 18.12.2003 - Az.: VG 19 A 16/03 -
II. OVG Schleswig vom 23.08.2004 - Az.: OVG 12 LB 1/04 -