Urteil des BVerwG vom 27.10.2009

Einstweilige Verfügung, Unterrichtung, Veröffentlichung, Behinderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 11.08
OVG 8 Bf 233/07.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz, vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Die Kommunikation unter den Beschäftigten der Technischen Universität Ham-
burg-Harburg findet in erheblichem Umfang durch E-Mails statt. Soweit diese an
alle Mitarbeiter adressiert sind, werden sie von einem Mitarbeiter des Präsi-
dialbereichs („Web-Master“) verteilt. Zwei Drittel der Beschäftigten verfügen
über einen Rechner mit E-Mail-Zugang. Der Beteiligte hat dem Antragsteller
das Recht eingeräumt, im Rahmen der Wahrnehmung der ihm nach dem Per-
sonalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben den E-Mail-Verteiler zu nutzen.
Für Freitag, den 10. März 2006, riefen die Gewerkschaften GEW und ver.di zu
einer Streikkundgebung auf. Dies nahm der Beteiligte zum Anlass, sich am
9. März 2006 mit einer Nachricht an die Mitarbeiter der Technischen Universität
zu wenden. Er wies darauf hin, dass die Teilnahme an Streikaktionen zu Abzü-
gen bei Gehalt und Lohn führen müsse und dass die Zeit zwischen der Entfer-
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nung eines Streikteilnehmers vom Arbeitsplatz und seiner Rückkehr vom Vor-
gesetzten festzuhalten und dem Personalreferat mitzuteilen sei. Der Antragstel-
ler hatte vor, darauf am 10. März 2006 wie folgt zu erwidern:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Mail von Herrn Sch. zum Streikaufruf von heute wird
noch einmal darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an
Streikaktionen zu Abzügen bei Gehalt und Lohn führen.
Dieses ist richtig.
Auch richtig ist, dass dieses für den Arbeitgeber schwer zu
ermitteln ist, wenn er nicht erfährt wer sich von wann bis
wann im Streik befindet.
Diese Realität macht es trotzdem nicht erforderlich, den
jeweiligen Vorgesetzten zu informieren.
Wenn nach einem öffentlichen Streikaufruf der Gewerk-
schaft die ArbeitnehmerInnen nicht am Arbeitsplatz er-
scheinen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die
ArbeitnehmerInnen am Streik teilnehmen. Das nennt man
eine schlüssige (konkludente) Erklärung der Streikbeteilig-
ten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber festzustellen, wer zur
Arbeit erschienen ist und wer nicht.
Und wie schon mehrmals mitgeteilt ist die arbeitsrechtliche
Konsequenz die Kürzung der Bezüge!
Am Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Falls Sie sich am
Streik beteiligen wollten und am Streiktag erkranken, mel-
den Sie sich bitte wie sonst auch in der Dienststelle
krank.“
Diese E-Mail leitete der Beteiligte nicht weiter, weil er darin einen Verstoß des
Antragstellers gegen die ihm während eines Arbeitskampfes obliegende Frie-
dens- und Neutralitätspflicht erblickte.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass er berechtigt sei, den
E-Mail-Verteiler ohne Vorprüfung zu benutzen, hilfsweise, dass die Nichtweiter-
leitung der Nachricht vom 10. März 2006 unzulässig gewesen sei, hat das Ver-
waltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das
Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und fest-
gestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, den E-Mail-Verteiler für die Mitar-
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beiter der Technischen Universität ohne Vorprüfung zu benutzen, soweit er sich
nach seiner Überzeugung im Rahmen seiner Zuständigkeit hält. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt: Zutreffend gingen die Beteiligten übereinstimmend da-
von aus, dass der Antragsteller berechtigt sei, den vorhandenen E-Mail-
Verteiler für Mitteilungen an Mitarbeiter der Dienststelle im Rahmen der dem
Antragsteller nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben zu
nutzen. Der Beteiligte sei außer bei Überschreiten der Grenze zu strafbarem
Verhalten nicht berechtigt, die Weiterleitung von Mitteilungen des Antragstellers
an die Mitarbeiter zu verweigern. Dabei handele es sich um eine unzulässige
Behinderung der Personalratsarbeit. Das Behinderungsverbot verpflichte die
Dienststelle, sich der Einwirkung auf die Personalratstätigkeit zu enthalten.
Damit fehle es an einer Befugnis der Dienststelle zu vorbeugender Rechtmä-
ßigkeitskontrolle der vom Personalrat geplanten Mitteilungen an die Mitarbeiter.
Für den Fall, dass die Dienststelle Pflichtverletzungen oder Vernachlässigungen
der Aufgaben oder Befugnisse des Personalrates oder einzelner Mitglieder
annehme, könne sie daraus nicht die Befugnis für eigene Maßnahmen herlei-
ten, sondern sei darauf verwiesen, entweder die Feststellung der Rechtswidrig-
keit des Verhaltens des Personalrates herbeizuführen oder bei groben Pflicht-
widrigkeiten den Ausschluss einzelner Mitglieder des Personalrates oder des-
sen Auflösung zu beantragen. In dringenden Fällen könne die Dienststelle ge-
richtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung erreichen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Benut-
zung von Sachmitteln durch den Personalrat müsse sich objektiv im Rahmen
seiner Aufgabenwahrnehmung bewegen. Vorliegend stelle die Dienststelle dem
Personalrat den E-Mail-Verteiler ihres Kommunikationsnetzes zur Verfügung.
Stelle sie dabei fest, dass dieses Instrument für Zwecke genutzt werde, die
nicht im Aufgabenbereich des Personalrates lägen, müsse sie die Möglichkeit
haben, von der Weiterleitung entsprechender Mitteilungen abzusehen. E-Mails
müssten nicht erst vervielfältigt und manuell verteilt werden. Es wäre vor die-
sem Hintergrund nicht vertretbar, die Dienststelle auf den nachträglich zu be-
schreitenden Rechtsweg zu verweisen. Wenn zwischen Dienststelle und Per-
sonalrat Dissens über die Frage bestehe, ob eine Angelegenheit unter die Auf-
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gaben des Personalrates falle, müsse es der Dienststelle im Sinne des allge-
meinen Vollzugsinteresses und der Bindung der Verwaltung an Recht und Ge-
setz unbenommen bleiben, ihre Rechtsauffassung für Folgemaßnahmen
zugrunde zu legen und zunächst durchzusetzen. Der Personalrat sei auf nach-
sorgenden Rechtsschutz verwiesen. Nach Verteilung einer E-Mail im entspre-
chenden System würde der Rechtsschutz des Dienstherrn leerlaufen, während
die Nachholung einer Sendung durch den Personalrat im Falle eines Obsiegens
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ohne Nachteile möglich
wäre.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Be-
schwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen
Beschluss zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zuletzt ge-
ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl S. 614,
i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller ist berechtigt, den E-Mail-
Verteiler für die Mitarbeiter der Technischen Universität ohne Vorprüfung des
Beteiligten zu benutzen.
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1. Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 46 Abs. 3 HmbPersVG. Da-
nach sorgt die Dienststelle dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den
Geschäftsbetrieb des Personalrates geschaffen werden; insbesondere sind
dem Personalrat für die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben notwendigen Umfang sachliche Mittel bereitzustellen.
a) Wie sich bereits aus dem weit gefassten Wortlaut der Vorschrift ergibt, sind
dem Personalrat Ansprüche auf all das eingeräumt, was er zur sachgemäßen
Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom
25. Juli 1979 - BVerwG 6 P 29.78 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 4 S. 7,
vom 29. Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 <362> = Buchholz
250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 und vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 -
Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2). Dazu zählt die Mitbenutzung eines
dienststelleninternen elektronischen Kommunikationssystems (Intranet, E-Mail),
wenn dieses System generell zum Nachrichtenaustausch zwischen Dienststel-
lenleitung und Beschäftigten verwandt wird (vgl. Lorenzen, in: Loren-
zen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber, Bundespersonalvertretungsge-
setz, § 44 Rn. 40f; Altvater/Hamer/Kröll/ Lemcke/Peiseler, Bundespersonalver-
tretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 56a; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonal-
vertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 44 Rn. 20d; Fischer/Goeres/Gronimus, in:
GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 73f; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalver-
tretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 44 Rn. 83; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG,
Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - AP Nr. 78 zu § 40 BetrVG
1972 Bl. 732 f. und vom 1. Dezember 2004 - 7 ABR 18/04 - AP Nr. 82 zu § 40
BetrVG 1972 Bl. 1298).
b) Soweit es um die Bereitstellung von Sachmitteln zur Unterrichtung der Be-
schäftigten durch den Personalrat geht, scheidet ein Gegenschluss aus § 46
Abs. 4 HmbPersVG aus. Nach dieser Bestimmung werden dem Personalrat
geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt
(Satz 1). In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrates
wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben (Satz 2). Diese Regelungen be-
deuten keine Einschränkung der weit gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 3
HmbPersVG, sondern füllen diese im Sinne einer beispielhaft beschreibenden
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Klarstellung aus. Darauf weisen die Gesetzesmaterialien zu den parallelen Re-
gelungen in § 44 Abs. 2 und 3 BPersVG ausdrücklich hin (BTDrucks 7/176
S. 30 zu § 43 des Gesetzentwurfs).
Überdies ist § 46 Abs. 4 HmbPersVG ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber
die Unterrichtung der Beschäftigten auch außerhalb von Personalversammlun-
gen (vgl. § 52 Abs. 1 HmbPersVG) als Aufgabe des Personalrates ansieht.
Diesem Anliegen entspricht es, die Bereitstellung sachlicher Mittel nach § 46
Abs. 3 HmbPersVG - über die Bekanntmachung und Anschläge am „schwarzen
Brett“ nach § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG hinaus - auf weitere Informations-
medien zu erstrecken, die für eine effektive Unterrichtung der Beschäftigten
notwendig sind (vgl. Lorenzen, a.a.O. § 44 Rn. 49; Altvater u.a., a.a.O. § 44
Rn. 70 ff.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 44 Rn. 25; Fischer/Goeres/Gronimus,
a.a.O. K § 44 Rn. 82 und 82a; Jacobs, a.a.O. § 44 Rn. 98 ff.).
Angesichts dessen braucht auf die Erwägung des Antragstellers, bereits der
Wortlaut der Regelung in § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG („geeignete Plätze für
Bekanntmachungen“) erlaube eine Ausdehnung auf ein elektronisches Kom-
munikationssystem, nicht zurückgegriffen zu werden.
c) Im vorliegenden Fall gestattet der Beteiligte dem Antragsteller die Mitbenut-
zung des dienststelleninternen E-Mail-Systems zur Unterrichtung der Beschäf-
tigten. Damit trägt er mit Blick darauf, dass zwei Drittel der Beschäftigten über
einen Rechner mit E-Mail-Zugang verfügen, den sie zur dienststelleninternen
Kommunikation zu nutzen pflegen, seiner Verpflichtung aus § 46 Abs. 3
HmbPersVG Rechnung.
2. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der vorbezeichneten Regelung („zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben“), im Übrigen aber aus der dienenden Funktion
der Geschäftsführung ergibt, darf der Personalrat die ihm zur Verfügung ge-
stellten Sachmittel ausschließlich zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Auf-
gaben und Befugnisse einsetzen. Für die Nutzung eines dienststelleninternen
elektronischen Kommunikationssystems kann nichts Abweichendes gelten.
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a) Ob sich der Personalrat bei den von ihm zu verantwortenden Bekanntma-
chungen kompetenz- und befugnisgerecht verhält, lässt sich zunächst anhand
derjenigen Bestimmungen beurteilen, die seine Aufgaben und Befugnisse posi-
tiv regeln.
aa) Als solche kommen vor allem die Vorschriften in Betracht, die seine förmli-
che Beteiligung regeln (§§ 79 ff., §§ 86, 87 HmbPersVG). Demgemäß ist der
Personalrat berechtigt, über den Stand laufender und das Ergebnis erledigter
Mitbestimmungsverfahren zu berichten.
bb) Aber auch auf seine allgemeinen Aufgaben nach § 78 Abs. 1 HmbPersVG
kann sich der Personalrat bei der Unterrichtung der Beschäftigten berufen. Dies
gilt in besonderem Maße für seine Aufgabe, auf die Einhaltung der zugunsten
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften hin-
zuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG). So ist der Personalrat z.B. berechtigt,
die Angehörigen der Dienststelle auf neue Gesetze und Tarifverträge oder
aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung gesetzlicher und tariflicher Bestim-
mungen hinzuweisen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
vom 12. Dezember 2007, BGBl I S. 2840).
b) Negativ werden die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates durch Vor-
schriften eingegrenzt, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen. Es ist dies
vor allem § 76 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG, wonach Dienststelle und Personalrat
alles zu unterlassen haben, was geeignet ist, Arbeit und Frieden in der Dienst-
stelle zu gefährden, und wonach sie insbesondere keine Maßnahmen des Ar-
beitskampfes gegeneinander führen dürfen. Daraus folgt, dass der Personalrat
sich in einem Arbeitskampf tariffähiger Parteien neutral zu verhalten hat. Er darf
nicht mittels Bekanntgabe an die Beschäftigten der Dienststelle zur Streikbetei-
ligung aufrufen oder für die am Arbeitskampf beteiligten Gewerkschaften Partei
ergreifen oder einen Streik auf sonstige Weise unterstützen (vgl. Urteil vom
23. Februar 1994 - 1 D 65/91 - BVerwGE 103, 70 <74>; Lorenzen, a.a.O. § 66
Rn. 20 und 22; Altvater u.a., a.a.O. § 66 Rn. 18; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 66
Rn. 13; Gräfl, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 66 Rn. 20). Die personalver-
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tretungsrechtliche Friedenspflicht wird ergänzt durch das Verbot parteipoliti-
scher Betätigung in § 76 Abs. 4 Halbs. 1 HmbPersVG.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dem Personalrat hin-
sichtlich der Frage, ob er sich bei der Verwendung ihm zur Verfügung gestellter
sachlicher Mittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse hält,
kein Beurteilungsspielraum zu. Der Personalrat hat keine Definitionshoheit über
die Grenzen seiner Kompetenzen. Diese ergeben sich aus dem Gesetz und
müssen im Streitfall durch die Gerichte im Wege der Auslegung und Anwen-
dung der einschlägigen Vorschriften näher bestimmt werden (vgl. BAG, Be-
schlüsse vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 731 R, 732 und vom 1. Dezember
2004 a.a.O. Bl. 1297 R).
Ein Beurteilungsspielraum des Personalrates kommt in Betracht hinsichtlich der
Frage, ob und in welchem Umfang er Sachmittel zur Erledigung seiner Aufga-
ben benötigt (vgl. zu den Kosten von Schulungsveranstaltungen: Beschluss
vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250
§ 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 12 m.w.N.; zur Intranetnutzung durch den Betriebsrat:
BAG, Beschlüsse vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 731 R, 732 und vom
1. Dezember 2004 a.a.O. Bl. 1297 R). Fragen der Erforderlichkeit sind im vor-
liegenden Fall jedoch außer Streit, weil der Beteiligte dem Antragsteller die Mit-
benutzung des E-Mail-Systems für Bekanntmachungszwecke gestattet.
3. Zu entscheiden ist, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall die Beteiligten
darüber streiten, ob sich der Antragsteller mit einer für die Angehörigen der
Dienststelle bestimmten Bekanntmachung im Rahmen seiner Aufgaben und Be-
fugnisse hält. Diese Frage ist entsprechend der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts im Sinne des Antragstellers zu beantworten.
a) Der Gesichtspunkt der Behinderung in § 107 Satz 1 BPersVG führt hier al-
lerdings nicht weiter. Es stellt keine Behinderung dar, wenn der Dienststellenlei-
ter die Weiterleitung einer Nachricht unterbindet, die von den Aufgaben und
Befugnissen des Personalrates nicht gedeckt ist. Umgekehrt ist es zweifelsfrei
eine Behinderung der Personalratstätigkeit, wenn der Dienststellenleiter eine
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Nachricht nicht weiterleitet, die keinen derartigen Bedenken unterliegt. Damit ist
jedoch nicht die Frage beantwortet, welcher von beiden Partnern der Dienst-
stellenverfassung sich mit seiner Auffassung dienststellenintern zunächst
durchsetzen kann mit der Folge, dass der jeweils andere Partner zur Durchset-
zung seiner entgegengesetzten Auffassung das Gericht anrufen muss. Diese
Frage ist mit Hilfe rechtssystematischer und teleologischer Erwägungen zu klä-
ren, die an die Regelung in § 46 HmbPersVG im Besonderen und die Rechts-
stellung des Personalrates im Allgemeinen anknüpfen.
b) Eine vergleichbare Problematik stellt sich, wenn der Dienststellenleiter in
unmittelbarer Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG dem Personalrat
geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt
hat. Der Personalrat darf sich des „schwarzen Bretts“ nur zur Wahrnehmung
seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bedienen. Überschreitet er die-
sen Rahmen, so darf der Dienststellenleiter nach einhelliger Auffassung der
Kommentarliteratur zur Parallelnorm des § 44 Abs. 3 BPersVG die Bekanntma-
chung nur dann eigenmächtig entfernen, wenn dies der Abwehr einer strafbaren
Handlung dient; in den übrigen Fällen wird er auf die Inanspruchnahme ge-
richtlichen Rechtsschutzes - unter Einschluss der Möglichkeit einer einstweili-
gen Verfügung - verwiesen (vgl. Lorenzen, a.a.O. § 44 Rn. 47 f.; Altvater u.a.,
a.a.O. § 44 Rn. 68; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 44 Rn. 25a; Fischer/Goeres/
Gronimus, a.a.O. K § 44 Rn. 80 f.; Jacobs, a.a.O. § 44 Rn. 97; ebenso zum
Betriebsverfassungsrecht: LAG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2007
- 9 TaBVGa 32/07 - juris Rn. 24).
Dieser Auffassung folgt der Senat. Werden dem Personalrat Sachmittel zur
Verfügung gestellt, so erhält er damit einen Vertrauensvorschuss. Der Dienst-
stellenleiter kann davon ausgehen, dass der Personalrat die Mittel ausschließ-
lich zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse einsetzen
wird. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsstellung des Personalrates, welche
im Verhältnis zum Dienststellenleiter durch Weisungsunabhängigkeit und
Gleichrangigkeit gekennzeichnet ist. Damit verträgt sich weder eine Vor- noch
eine Nachzensur. Der Personalrat muss daher eine Nachricht vor Aushang am
„schwarzen Brett“ nicht zur Genehmigung vorlegen. Er muss auch nicht hin-
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nehmen, dass der Dienststellenleiter die Nachricht nach Aushang entfernt.
Denn dadurch übt dieser Selbsthilfe und gerät in Widerspruch zum Prinzip der
Gleichrangigkeit.
c) Eine abweichende Beurteilung ist geboten bei Informationsmedien, deren
Herausgabe durch den Personalrat mit neuen, zusätzlichen Kosten verbunden
ist. Hier ist der Dienststellenleiter zur Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob der
Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in den Bereich der dem Personalrat
gesetzlich obliegenden Aufgaben fällt. Nur auf diese Weise kann er verhindern,
dass die Dienststelle mit Kosten belastet wird, die nicht auf die Aufgaben und
Befugnisse des Personalrates zurückgeführt werden können (vgl. Beschlüsse
vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 40.79 - Buchholz 238.3 A § 44
BPersVG Nr. 8 und vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 22.88 - Buchholz
251.7 § 62 NWPersVG Nr. 1 S. 3 f.).
d) Die hier streitige Fallkonstellation entspricht der unter Abschnitt b) behandel-
ten.
aa) Wenn der Beteiligte sich vorbehält, per E-Mail zu versendende Nachrichten
des Antragstellers an die Angehörigen der Dienststelle nach Prüfung ihres In-
halts nicht weiterzuleiten, so nimmt er der Sache nach ein Recht der Vorzensur
in Anspruch. Dies verträgt sich nicht mit der unabhängigen und gleichrangigen
Stellung des Personalrates innerhalb der Dienststellenverfassung.
bb) Kostengesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems durch den
Personalrat mit bezifferbaren Kosten verbunden ist. Denn der Beteiligte stellt
die generelle Mitbenutzung des elektronischen Mediums durch den An-
tragsteller nicht in Abrede. Die Frage, ob der Dienststellenleiter bei gelegentli-
chen Meinungsverschiedenheiten über die Kompetenzen oder Befugnisse des
Personalrates die Weiterleitung der betreffenden Nachricht zunächst duldet
oder sofort unterbindet, ist für die finanzielle Unterhaltung des elektronischen
Systems ohne Belang.
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cc) Die vom Beteiligten angesprochenen Mitbestimmungsfälle sind nicht ver-
gleichbar. Es trifft zu, dass die Dienststelle bei Fehlen einer gerichtlichen Klä-
rung eine Maßnahme vollziehen kann, für welche der Personalrat ein Mitbe-
stimmungsrecht in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss vom 28. August 2008
- BVerwG 6 PB 19.08 - Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1 Rn. 18 ff.). Die
Frage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit einer von der Dienststelle beab-
sichtigten Maßnahme verlässt den engeren Rahmen autonomer Geschäftsfüh-
rung, für welche dem Personalrat Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das
zwischen Personalrat und Dienststelle streitige Mitbestimmungsrecht muss erst
gerichtlich festgestellt werden, bevor es objektivrechtliche Auswirkungen auf die
Verwaltungstätigkeit der Dienststelle entfalten kann. Anders als in den Fällen, in
denen eine Veröffentlichung von der Zustimmung des Dienststellenleiters ab-
hängt, wird die Unabhängigkeit des Personalrates nicht dadurch in Frage ge-
stellt, dass er ein von der Dienststelle bestrittenes Mitbestimmungsrecht ge-
richtlich durchsetzen muss.
dd) Das Oberverwaltungsgericht als das für den Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung letztinstanzlich zuständige Gericht (§ 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3
ArbGG) hat am Ende seines Beschlusses klargestellt, dass es sich zur Gewäh-
rung effektiven Rechtsschutzes in der Lage sieht, wenn der Dienststellenleiter
zu Recht geltend machen kann, dass der Personalrat mit der fraglichen Veröf-
fentlichung seine Kompetenzen oder Befugnisse überschreitet. Dagegen ist aus
der Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nichts zu erinnern. Es ist daher der
Prüfung und Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorbehalten, auf wel-
che Weise dem Anliegen des Dienststellenleiters am besten entsprochen wird,
wenn eine etwa kompetenz- oder befugniswidrige Nachricht des Personalrates
über den E-Mail-Verteiler an die Angehörigen der Dienststelle gelangt ist (§ 85
Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Lewek, PersR 2008, 388
<389>). Dass eine zu Lasten des Personalrates ergehende einstweilige Verfü-
gung ihre Wirkung insbesondere auch für künftige Fälle nicht verfehlen wird,
kann ohne Weiteres angenommen werden.
e) Mit der vorliegenden Entscheidung sieht sich der Senat im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat den Anspruch des Be-
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triebsrates gegen den Arbeitgeber darauf bejaht, die eigenmächtige Entfernung
seiner Informationen und Beiträge aus dem Intranet zu unterlassen, und den Ar-
beitgeber bei unzulässigen Veröffentlichungen des Betriebsrates auf den
Rechtsweg verwiesen (Beschluss vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 733 R,
734; ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 12. März 2004 - 10 TaBV 161/03 -
juris Rn. 60). Dass die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 40
Abs. 2 BetrVG ergangen ist, welcher in seiner durch das Änderungsgesetz vom
23. Juli 2001, BGBl I S. 1852, aktualisierten Fassung „Informations- und Kom-
munikationstechnik“ ausdrücklich erwähnt, hindert im vorliegenden Zusammen-
hang die parallele Bewertung im Betriebsverfassungs- und im Personalvertre-
tungsrecht nicht. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Neu-
fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG lediglich um eine klarstellende Regelung
(BTDrucks 14/5741 S. 41), so dass die schon zuvor geltenden Grundsätze für
die Bereitstellung von Sachmitteln für die betriebliche Interessenvertretung un-
berührt geblieben sind (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 3. September 2003
a.a.O. Bl. 732 R).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und
8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
HmbPersVG § 46 Abs. 3 und 4
Stichworte:
Sachmittel für die Geschäftsführung des Personalrates; dienststelleninternes
elektronisches Kommunikationssystem; Weiterleitung von Bekanntmachungen.
Leitsatz:
Gestattet der Dienststellenleiter dem Personalrat die Mitbenutzung eines
dienststelleninternen E-Mail-Systems, so ist die Weiterleitung von Bekanntma-
chungen des Personalrates - von den Fällen strafbaren Verhaltens abgesehen -
nicht vom Ergebnis einer Inhaltskontrolle abhängig; hält der Dienststellenleiter
eine Veröffentlichung für unzulässig, so ist er auf die Inanspruchnahme gericht-
lichen Rechtsschutzes verwiesen.
Beschluss des 6. Senats vom 27. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 11.08
I. VG Hamburg vom 21.06.2007 Az.: VG 25 FL 22/06 -
II. OVG Hamburg vom 07.03.2008 Az.: OVG 8 Bf 233/07.PVL -