Urteil des BVerwG vom 02.08.2005

Versetzung, Mitbestimmungsrecht, Beteiligungsrecht, Verfassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 11.04
OVG 60 PV 7.04
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen Berlin
des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2004
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nicht rechtsfähigen Anstalten
des Landes Berlin, welcher für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangma-
nagements (Stellenpool) bis zur konstituierenden Sitzung des Antragstellers Ende
2004 die Geschäfte wahrnahm, verlangte mit Schreiben vom 18. Februar 2004, bei
der Versetzung von Überhangkräften zum Stellenpool im Wege der Mitbestimmung
beteiligt zu werden. Dem trat der Beteiligte in seinen Schreiben vom 15. und
25. März 2004 mit der Begründung entgegen, die Sonderregelung in § 99c
BlnPersVG erlaube bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellen-
pool allein eine Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle. Das darauf-
hin angerufene Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Verletzung des Mitbestim-
mungsrechts festzustellen, abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde aus folgenden Gründen zurückge-
wiesen: Bei Versetzungen sei grundsätzlich auch der Personalrat der aufnehmenden
Dienststelle zu beteiligen. Hier handele es sich jedoch wegen Fehlens der üblichen
Beschäftigtengemeinschaft und wegen Fehlens der Verrichtung amtsangemessenen
Dienstes in der Behörde "Stellenpool" um eine atypische Versetzung, für welche die
Sondervorschriften in § 99c BlnPersVG die Beteiligung des dortigen Personalrats
ausgeschlossen hätten. Diese Sondervorschriften behandelten die Zuordnung zum
Personalüberhang ebenso erschöpfend wie die Versetzung der Personalüberhang-
kräfte zum Stellenpool, für welche ausschließlich die Mitwirkung des Personalrats der
bisherigen Dienststelle vorgesehen sei. Dieses Verständnis trage dem Zweck des
Stellenpoolgesetzes Rechnung, durch Zentralisierung der Personalüberhangkräfte
deren schnellere Vermittlung auf freie Stellen zu erreichen. In § 99c Abs. 2 Satz 2
BlnPersVG werde die Beteiligung des Personalrats der abgebenden Dienststelle
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qualitativ herabgestuft und zugleich diejenige des Personalrats der aufnehmenden
Dienststelle inzident derogiert. Die vom Personalrat einer aufnehmenden Dienststelle
sonst wahrzunehmenden kollektiven und individuellen Interessen der dort Beschäf-
tigten würden hier mangels arbeitsmäßiger Eingliederung von Überhangkräften in die
Behörde "Stellenpool" nicht wie üblich betroffen. Über die bedenkenfreie Zuordnung
zum Personalüberhang habe der Antragsteller nicht zu wachen. Bejahe man das
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, so erhalte er mehr Befugnisse als der Per-
sonalrat der bisherigen Dienststelle, ohne dass es für eine derartige Asymmetrie ei-
nen nachvollziehbaren Grund gebe. Die Entstehungsgeschichte der Regelung in
§ 99c BlnPersVG enthalte keine greifbaren Anhaltspunkte für eine abweichende Be-
urteilung. Ebenso wenig gebiete höherrangiges Recht die Mitbestimmung des An-
tragstellers.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: § 99c Abs. 2
BlnPersVG enthalte hinsichtlich der Versetzung von Personalüberhangkräften zum
Stellenpool lediglich eine Sonderregelung für das Beteiligungsrecht des Personalrats
der bisherigen Dienststelle, lasse aber das nach allgemeinen Regeln gegebene Mit-
bestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle unberührt. Die-
ses Verständnis offenbare auch die amtliche Begründung für den Entwurf des Stel-
lenpoolgesetzes. Wegen des erstmals geschaffenen Mitwirkungsrechts des Perso-
nalrats der bisherigen Dienststelle bei der Zuordnung zum Personalüberhang entste-
he durch die Mitbestimmung bei der Versetzung zum Stellenpool durch den dortigen
Personalrat kein systemwidriger Effekt. Hätte der Gesetzgeber Abweichendes ge-
wollt, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende Formu-
lierung im Gesetzestext klarzustellen. Die Beteiligung des Personalrats der aufneh-
menden Dienststelle auszuschließen, sei mit Bundesrahmenrecht unvereinbar. Die-
ser Schlussfolgerung könne man sich nicht unter Hinweis auf einen atypischen Cha-
rakter der Versetzung zum Stellenpool entziehen. Diese sei zwar mit keiner Zuwei-
sung von amtsangemessener Beschäftigung verbunden, der Schutzzweck der Mit-
bestimmung durch den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle entfalle damit
aber nicht. Der Personalrat beim Stellenpool habe die Aufgabe, die ordnungsgemäße
Zuordnung zum Stellenpool sowie dessen Vermittlungsbemühungen zu überprüfen.
Der Ausschluss einer Beteiligung unter Hinweis auf eine dienstrechtlich bisher nicht
definierte atypische Versetzung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz,
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dem Sozialstaatsprinzip, der Tarifautonomie sowie den hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums. Schließlich werde Art. 25 der Verfassung von Berlin ver-
letzt, der die Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten in Wirtschaft und Verwal-
tung garantiere.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass der Betei-
ligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt, dass er ihn bei der Versetzung
von Personalüberhangkräften zum Stellenpool nicht entsprechend beteiligt.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.d.F. vom 14. Juli
1994, GVBl S. 338, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes vom 23. Juni 2005,
GVBl S. 322, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dem Antragsteller steht ein Mitbe-
stimmungsrecht bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) nicht zu.
1. Vom Begehren des Antragstellers ist ausweislich seiner Ausführungen im vorlie-
genden Verfahren nur der Regelfall der Versetzung zum Stellenpool erfasst. Nicht
einbezogen sind solche Dienstkräfte, die von ihren bisherigen Dienststellen zum Stel-
lenpool versetzt werden, um dort an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes zur Einrichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements (Stellen-
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poolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003, GVBl S. 589, mitzuwirken. Auf diesen
Sonderfall bezieht sich daher die vorliegende Senatsentscheidung nicht.
2. Als Rechtsgrundlage des streitigen Begehrens kommt § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BlnPersVG in Betracht. Danach bestimmt in Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte
der Personalrat bei der Versetzung mit. § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG bestimmt wei-
ter, dass im Falle der Versetzung bei einem Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des
Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mitbestim-
men. Das danach gegebene Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmen-
den Dienststelle greift hier nicht ein, weil die Versetzung nach § 1 Abs. 2 Satz 3
StPG keine Versetzung im Sinne der vorgenannten personalvertretungsrechtlichen
Vorschriften ist.
Verwendet der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht - wie hier im Mitbestim-
mungstatbestand "Versetzung" - Begriffe aus dem Dienstrecht, so ist das dienstrecht-
liche Verständnis zugrunde zu legen, sofern nicht spezielle personalvertretungsrecht-
liche Regelungen oder der Zweck des in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungs-
rechts Abweichendes gebieten (vgl. Beschluss vom 12. September 2002 - BVerwG
6 P 11.01 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4 S. 2 m.w.N.).
a) Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool ist keine Verset-
zung im Sinne des einschlägigen Beamten- und Tarifrechts (vgl. in diesem Zusam-
menhang: Beschluss vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 39.83 - Buchholz 238.36 § 78
NdsPersVG Nr. 4 S. 5).
aa) Rechtsgrundlage für die Versetzung von Beamten des Landes Berlin ist § 61 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. Mai 2003, GVBl S. 202. Der
Begriff der Versetzung ist dort nicht definiert. Generell wird im Beamtenrecht unter
Versetzung die nicht nur vorübergehende Zuweisung eines anderen Amtes an einen
Beamten bei einer anderen Dienststelle verstanden (Fischer/Goeres, in: GKÖD
Band V K § 76 Rn. 19; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl.
2004, § 76 Rn. 15; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber,
Bundespersonalvertretungsgesetz, § 76 Rn. 51a; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler,
Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 76 Rn. 8).
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Für den Bereich des Landes Berlin wird zwar der Dienststellenwechsel nicht als not-
wendiger Bestandteil einer Versetzung betrachtet (vgl. Germelmann/Binkert, Perso-
nalvertretungsgesetz Berlin, 2. Aufl. 2002, § 86 Rn. 50). Das aber eine Versetzung
stets mit der Verleihung eines anderen, neuen Amtes verbunden ist, bringt bereits
der Gesetzeswortlaut in § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG unmissverständlich
zum Ausdruck.
Auch in § 12 Abs. 1 BAT, der die Versetzung von Angestellten regelt, wird der Inhalt
des Versetzungsbegriffs vorausgesetzt. Für diesen Begriff kennzeichnend ist der
dauerhafte Wechsel auf einen Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle desselben
Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 AZR 495/01 - AP Nr. 25 zu
§ 91a ZPO Blatt 1195; Fischer/Goeres, a.a.O. § 75 Rn. 35; Ilbertz/Widmaier, a.a.O.
§ 75 Rn. 19; Altvater u.a., a.a.O. § 75 Rn. 16; Germelmann/Binkert, a.a.O. § 86
Rn. 52).
Die Versetzung von Arbeitern ermöglicht § 9 Abs. 6 Satz 1 des Bundesmanteltarif-
vertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G). § 67
Nr. 41 BMT-G definiert Versetzung als die Zuweisung einer dauernden Beschäfti-
gung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demsel-
ben Arbeitgeber. Dabei wird unter Arbeitsplatz der unmittelbare Platz der derzeitigen
oder zukünftigen örtlichen Arbeitserfüllung verstanden (vgl. Scheuring/Lang/
Hoffmann, Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe, § 9 Rn. 8.4).
bb) Den vorgenannten Definitionen ist ungeachtet aller Unterschiede gemein, dass
die Dienstkraft in derjenigen Dienststelle, in welche sie nach der Versetzung einge-
gliedert ist, eine Tätigkeit zugewiesen erhält. Mit der Versetzung wirkt die Dienstkraft
somit an der Erfüllung der der - neuen - Dienststelle gestellten öffentlichen Aufgaben
mit. Dies ist bei den Personalüberhangkräften, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG
zum Stellenpool versetzt werden, nicht der Fall.
Personalüberhangkräfte sind diejenigen Dienstkräfte, deren Beschäftigung durch den
Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in
ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist und die deswegen dem Personalüber-
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hang zugeordnet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPG). Mit ihrer Versetzung
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG werden sie dem Stellenpool unterstellt, welcher damit
ihre Dienstbehörde und Personalstelle wird (§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPG). Beim
Stellenpool handelt es sich um eine selbstständige, der Senatsverwaltung für Finan-
zen nachgeordnete Behörde mit Dienststelleneigenschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StPG
i.V.m. Nr. 10 der Anlage zu § 5 Abs. 1 BlnPersVG). Mit der Versetzung der Personal-
überhangkräfte von ihrer bisherigen Dienststelle zum Stellenpool erfolgt somit ein
Dienststellenwechsel, wie er auch sonst für Versetzungen typisch ist. Doch nehmen
die Personalüberhangkräfte bei ihrer neuen Dienststelle, dem Stellenpool, nicht aktiv
an der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben teil, die dieser Dienststelle obliegen. Viel-
mehr sind sie es, auf die sich die Verwaltungstätigkeit der Behörde "Stellenpool" be-
zieht. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG generell als Aufgabe des
Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen status-
rechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen. Dies
geschieht primär durch die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPG). In Bezug auf die einzelne Personalüberhangkraft hat
die Behörde ihren Auftrag insbesondere dann erfolgreich erfüllt, wenn es ihr gelingt,
dieser eine angemessene Tätigkeit bei einer Dienststelle in der Berliner Verwaltung
zuzuweisen. Zur Unterstützung dieses Hauptanliegens dient die weitere Aufgabe,
Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
StPG). Da bis zur endgültigen Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs häufig ei-
nige Zeit verstreichen wird, trägt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPG dem Stellenpool
schließlich auf, zeitlich begrenzte Einsätze von Personalüberhangkräften (Über-
gangseinsätze) zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der
Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) zu organisieren. Die Über-
gangseinsätze finden im Wege der Abordnung statt (vgl. Abgeordnetenhaus von Ber-
lin, Drucks. 15/1564 S. 7 zu § 6 Nr. 1 <§ 99c Abs. 2 PersVG>; Abschnitt C II Nr. 2.3.4
des Konzepts für das Personalüberhangmanagement). Während des Übergangsein-
satzes bleibt der Stellenpool zwar Dienstbehörde oder Personalstelle für die Perso-
nalüberhangkraft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StPG). Mit ihrer Tätigkeit im Übergangseinsatz
nimmt die Personalüberhangkraft jedoch keine Verwaltungsaufgaben des Stellen-
pools wahr, sondern solche des Einsatzbereichs, der im Übrigen Aufgaben der Per-
sonalverwaltung übernehmen kann und bei dem die Vorgesetztenfunktionen liegen
(§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPG).
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b) Dass die Versetzung zum Stellenpool als Versetzung im Sinne von § 86 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG zu werten ist, ergibt sich nicht aus § 99c Abs. 2
Satz 2 BlnPersVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Versetzung von Perso-
nalüberhangkräften zum Stellenpool der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit-
wirkt.
aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist inhaltlich eindeutig und widerspruchsfrei, wenn
man die Versetzung zum Stellenpool aus den oben genannten Gründen nicht als tat-
bestandsmäßig nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG ansieht. Bei dieser
Sichtweise ist § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG ein eigenständiger Beteiligungstatbe-
stand, der für die Maßnahme "Versetzung zum Stellenpool" ein bisher nicht gegebe-
nes Beteiligungsrecht erstmals begründet. Für ein Beteiligungsrecht des Antragstel-
lers als des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle ist kein Raum, weil die Ver-
setzung zum Stellenpool der Regelung in § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG
nicht unterfällt und es in § 99c Abs. 2 BlnPersVG insoweit an einer Regelung fehlt.
Hätte der Gesetzgeber dagegen - im Sinne der Argumentation des Antragstellers - in
§ 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG eine die Mitbestimmung bei Versetzungen nach § 86
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG nur modifizierende Regelung treffen wollen,
so wäre die knappe Formulierung in § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG nur schwer ver-
ständlich. Wäre es dem Gesetzgeber bei einem Verständnis, wonach die Versetzung
zum Stellenpool im Ansatz der generellen Regelung für Versetzungen in § 86 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG unterfiele, darum gegangen, die Beteiligung des Per-
sonalrats der bisherigen Dienststelle von Mitbestimmung zu Mitwirkung herabzustu-
fen und zugleich die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststel-
le (des Stellenpools) aufrechtzuerhalten, so hätte es sich aufgedrängt, beide Aspekte
des Regelungswillens einerseits und den unselbstständigen, nur ergänzenden Cha-
rakter der Vorschrift andererseits sprachlich zu verdeutlichen. Statt der getroffenen
Regelung hätte der Gesetzgeber etwa formulieren können: "Bei der Versetzung von
Personalüberhangkräften zum Stellenpool tritt auf der Seite des Personalrats der
bisherigen Dienststelle das Mitwirkungsrecht an die Stelle des Mitbestimmungs-
rechts". Oder er hätte die getroffene Regelung etwa um folgenden Zusatz ergänzen
können: "Die Mitbestimmung des Personalrats beim Stellenpool bleibt unberührt".
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Die vom Gesetzgeber tatsächlich gewählte Formulierung "Bei der Versetzung von
Personalüberhangkräften zum Stellenpool wirkt der Personalrat der bisherigen
Dienststelle mit" führt sprachlich eher auf den Gegenschluss: "Der Personalrat der
neuen Dienststelle (Stellenpool) wirkt nicht mit (und hat erst recht kein Mitbestim-
mungsrecht)".
bb) Dieses Verständnis vom Regelungswillen des Gesetzgebers ist auch systema-
tisch folgerichtig. Die Versetzung der Personalüberhangkräfte zum Stellenpool nach
§ 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG ist identisch mit der in § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG be-
zeichneten Maßnahme. Diese unterscheidet sich wesentlich von der Versetzung im
dienstrechtlichen Sinne, wie oben aufgezeigt wurde.
cc) Die Materialien zum Stellenpoolgesetz gebieten keine abweichende Beurteilung.
In der Senatsvorlage vom 8. April 2003 zum Entwurf des Stellenpoolgesetzes heißt
es zur Begründung der Regelung in § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG: "Die Versetzung
der Personalüberhangkraft zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellen-
pool) unterliegt abweichend von § 86 Abs. 3 Nr. 1 BlnPersVG der Mitwirkung des
Personalrats der bisherigen Dienststelle." (Abgeordnetenhaus von Berlin,
Drucks. 15/1564 S. 7). Aus dem Umstand, dass die Regelung nicht zugleich auch als
Abweichung von § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG bezeichnet wird, kann der An-
tragsteller für seine Auslegung nichts herleiten. § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG
meint das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sowohl der abgebenden wie der
aufnehmenden Dienststelle, wie in § 86 Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG klargestellt ist.
Wenn § 99c Abs. 2 Satz 2 BlnPersVG bei der Versetzung von Personalüberhang-
kräften zum Stellenpool für den Personalrat der bisherigen Dienststelle nur ein Mit-
wirkungsrecht und für den Personalrat beim Stellenpool überhaupt kein Beteiligungs-
recht vorsieht, handelt es sich hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung sowohl um
eine Abweichung von § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG als auch um eine von § 86
Abs. 3 Satz 2 BlnPersVG.
c) Sinn und Zweck der Mitbestimmung durch den Personalrat der aufnehmenden
Dienststelle bei Versetzungen gebieten nicht die Einbeziehung der Versetzung zum
Stellenpool in die Mitbestimmung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG.
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aa) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle will
verhindern, dass durch die Versetzung der dortige Dienstfrieden gestört oder die dor-
tigen Dienstkräfte sachwidrig benachteiligt werden (vgl. Beschluss vom 16. Septem-
ber 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355, 361; Ilbertz/Widmaier, a.a.O.,
§ 75 Rn. 20, § 76 Rn. 15 a, Altvater u.a., a.a.O., § 76 Rn. 8 f). Diese Belange sind
durch die Versetzung einer Personalüberhangkraft zum Stellenpool nicht berührt. Da
in der aufnehmenden Dienststelle "Stellenpool" ein Zusammenwirken der Personal-
überhangkräfte bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht stattfindet, kann durch
die Versetzung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG der Dienstfrieden nicht gestört werden.
Ebenso wenig können durch diese Maßnahme diejenigen Dienstkräfte, die bereits
zuvor zum Stellenpool versetzt worden sind, in sachwidriger Weise benachteiligt wer-
den. Durch die Versetzung einer einzelnen Personalüberhangkraft zum Stellenpool
wird nur derjenige Zustand hergestellt, den § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG für alle Dienst-
kräfte nach ihrer Zuordnung zum Personalüberhang (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StPG) als
Rechtsfolge vorsieht. Insofern werden alle Personalüberhangkräfte gleichbehandelt.
bb) Der Antragsteller scheint ausweislich seiner Ausführungen in der Rechtsbe-
schwerdebegründung den Sinn des von ihm geltend gemachten Mitbestimmungs-
rechts darin zu sehen, die ordnungsgemäße Zuordnung zum Personalüberhang
überprüfen zu können. Dies ist jedoch nicht seine Aufgabe.
Nach § 99c Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG unterliegt die Zuordnung der Dienstkraft zum
Personalüberhang der Mitwirkung. Dieses Beteiligungsrecht steht, wie vom Gesetz
als selbstverständlich vorausgesetzt und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt
wird, ausschließlich dem Personalrat der bisherigen Dienststelle zu. Die Zuordnung
zum Personalüberhang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG ist nämlich eine dienststel-
lenbezogene Entscheidung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG: "in ihrer Dienstbehörde").
Es handelt sich dabei um eine Auswahlentscheidung zu Lasten derjenigen Dienst-
kraft, die dem Personalüberhang zugeordnet wird, und zugunsten vergleichbarer
Dienstkräfte, die davon ausgenommen bleiben. Die Zuordnung erfolgte bis
31. Dezember 2004 nach Maßgabe von Abschnitt II Nr. 3 der Gesamt-Vereinbarung
zur Verwaltungsreform und Beschäftigungssicherung vom 30. August 1999 (VBSV
2000). Auch nach dem 31. Dezember 2004 bleibt der Charakter als Auswahlent-
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scheidung erhalten, die anhand leistungsbezogener und sozialer Kriterien zu treffen
ist. Der Entscheidungskompetenz der Beschäftigungsdienststelle entspricht die Mit-
wirkung des dortigen Personalrats nach § 99c Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG.
Der Antragsteller als Personalrat der neuen, aufnehmenden Dienststelle kann nicht
für sich in Anspruch nehmen, die Zuordnungsentscheidung gewissermaßen in zwei-
ter personalvertretungsrechtlicher Instanz erneut zu überprüfen. Er ist für die Wahr-
nehmung der spezifischen Belange der an den Stellenpool bereits versetzen Dienst-
kräfte zuständig. Die Zuordnung zum Personalüberhang ist aber eine Auswahlent-
scheidung, die ausschließlich unter den Dienstkräften der bisherigen Dienststelle ge-
troffen wird. Nur diese sind betroffen, soweit sich die Auswahlentscheidung als unge-
rechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Dienstkräfte erweisen soll-
te.
cc) Soweit der Antragsteller auf Maßnahmen des Stellenpools nach der Versetzung
verweist, ist dies nicht geeignet, Sinn und Zweck seines Mitbestimmungsrechts bei
der Versetzung zu begründen. Seine diesbezüglichen Beteiligungsrechte haben un-
abhängig davon Bestand, ob er bei der Versetzung zum Stellenpool mitbestimmt.
3. Höherrangiges Recht gebietet es entgegen der Auffassung des Antragstellers
nicht, dass er bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool im
Wege der Mitbestimmung beteiligt wird.
a) Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
aa) Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung.
Der Vergleich mit der nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG mitbestim-
mungspflichtigen Versetzung kann sich nicht darauf beschränken, ausschließlich die
hier in Rede stehende Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool in
den Blick zu nehmen. Diese ist nach Konzeption und Zielsetzung des Stellenpoolge-
setzes lediglich Teilelement eines einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung der
Dienstkraft zum Personalüberhang beginnt und mit der in erster Linie angestrebten
Versetzung vom Stellenpool zu einer neuen Dienststelle endet. Der Stellenpool ist
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somit lediglich eine "Zwischenstation" (so ausdrücklich Senatsvorlage vom 8. April
2003, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 15/1564 S. 10 zu § 6 Nr. 1), von wel-
cher aus der Weg der Dienstkraft zu einer ihrer Qualifikation entsprechenden Be-
schäftigung bei der neuen Dienststelle führt. In der Versetzung vom Stellenpool zur
neuen Dienststelle sieht der Senat von Berlin in der zitierten Vorlage zu Recht eine
Maßnahme, die nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BlnPersVG der Mitbestimmung
unterliegt (a.a.O. S. 7 f., 10 jeweils zu § 6 Nr. 1). Hier werden mit dem Dienststellen-
wechsel und der Zuweisung einer neuen Tätigkeit nicht nur die Hauptelemente des
Versetzungsbegriffs im herkömmlichen dienstrechtlichen Sinne erfüllt. Darüber hin-
aus entfaltet die Mitbestimmung des Antragstellers als Personalrat der nunmehr ab-
gebenden Dienststelle ihren vollen Schutzzweck: Sie soll sicherstellen, dass bei der
Auswahl der Personalüberhangkräfte für die Tätigkeit in den neuen Dienststellen nie-
mand zu Unrecht bevorzugt oder benachteiligt wird. Ist somit die Zuordnung der
Dienstkraft zum Personalüberhang, die Versetzung der Personalüberhangkraft von
der bisherigen Dienststelle zum Stellenpool sowie ihre Versetzung zur neuen Dienst-
stelle als einheitlicher Gesamtvorgang zu werten, so kann nicht festgestellt werden,
dass der personalvertretungsrechtliche Schutz der Personalüberhangkräfte schwä-
cher ausfällt als derjenige einer Dienstkraft bei einer gewöhnlichen Versetzung. Die
Zuordnung zum Personalüberhang und die Versetzung zum Stellenpool unterliegen
der Mitwirkung des Personalrats der bisherigen Dienststelle, die Versetzung zur neu-
en Dienststelle der Mitbestimmung des Antragstellers sowie des Personalrats der
neuen Dienststelle. Die Mitbestimmung bei Versetzungen nach § 86 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, Satz 2 BlnPersVG kommt daher im Ergebnis auch der Personalüberhangkraft
zugute.
bb) Selbst wenn man aber in der Nichtbeteiligung des Antragstellers bei der Verset-
zung einer Personalüberhangkraft zum Stellenpool eine Ungleichbehandlung erblickt,
ist diese sachlich gerechtfertigt. Dies gilt schon deswegen, weil der mit der Mitbe-
stimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle verfolgte Schutzzweck
bei der Versetzung zum Stellenpool nicht zum Zuge kommt, wie oben aufgezeigt
wurde.
Abgesehen davon wird in der zitierten Senatsvorlage im Zusammenhang mit der
Einschränkung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung auf die katastrophale
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Haushaltslage Berlins hingewiesen, die einen Abbau der Personalkosten im öffentli-
chen Dienst notwendig macht (a.a.O. S. 9 f.). Dies ist ein sachlich vertretbarer Grund
dafür, bei der Versetzung zum Stellenpool die Mitbestimmung des dortigen Personal-
rats auszuschließen. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 79 ff. BlnPersVG, wel-
ches bei fehlender Einigung zwischen Personalrat und Dienststelle mit einem Stufen-
und Einigungsstellenverfahren verbunden ist, ist geeignet, die Versetzung der Per-
sonalüberhangkräfte zum Stellenpool zu verzögern. Damit geriete aber der zügige
Abbau des Personalüberhangs ins Stocken, den sich der Landesgesetzgeber von
der Einrichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements verspricht. Dieser
hält sich im Rahmen seines normativen Einschätzungsspielraums, wenn er zur effi-
zienten Durchsetzung seines Personalabbaukonzepts einerseits und mit Rücksicht
auf die Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle sowie die Mitbe-
stimmung bei der Versetzung zur neuen Dienststelle andererseits von einer zusätzli-
chen Beteiligung des Antragstellers bei der Versetzung zum Stellenpool absieht.
b) Zur Stützung seines Begehrens kann sich der Antragsteller ferner nicht auf Bun-
desrahmenrecht berufen.
aa) Entgegen der Annahme des Antragstellers ist § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG keine
rahmenrechtliche Vollregelung, sondern eine Vorschrift im ersten Teil des Bundes-
personalvertretungsgesetzes, die ausschließlich die Personalvertretung im Bundes-
dienst betrifft.
bb) Aus § 104 BPersVG kann der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Nach die-
ser rahmenrechtlichen Bestimmung sind die Personalvertretungen in innerdienstli-
chen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen;
dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in
Bundesbehörden im Bundespersonalvertretungsgesetz festgelegt ist (Satz 1). Für
den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständi-
gen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, soll
die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder
von den Beteiligten bestellt werden (Satz 2). § 104 Satz 1 BPersVG lässt dem Lan-
desgesetzgeber einen weiten Spielraum, in welchem Umfang und in welcher Intensi-
tät er Beteiligungsrechte der Personalvertretungen in den einzelnen Angelegenheiten
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vorsehen will. Der Landesgesetzgeber ist frei zu regeln, welche Angelegenheiten im
Einzelnen der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen und in welcher Form
die Beteiligung erfolgen soll. Weder der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Per-
sonalvertretung zu beteiligen ist, noch Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für
bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich verbindlich festgelegt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 54, 57). Aus der in
§ 104 Sätze 1 und 2 BPersVG getroffenen Gesamtregelung mag mit der Kommentar-
literatur zu entnehmen sein, dass der Landesgesetzgeber einen Kernbereich mitbe-
stimmungspflichtiger Angelegenheiten vorsehen muss (vgl. Fischer/ Goeres, a.a.O.,
K § 104 Rn. 7 und 11 f.; Rehak, a.a.O., § 104 Rn. 2, 9 und 12; Altvater u.a., a.a.O.,
§ 104 Rn. 13 und 15). Jedenfalls ist der Berliner Landesgesetzgeber dem rahmen-
rechtlichen Gestaltungsauftrag nachgekommen, indem er in §§ 85 ff. BlnPersVG ei-
nen umfangreichen Kreis mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten bezeichnet
hat. Die Erfüllung der rahmenrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch in Frage ge-
stellt, dass er lediglich für ein Teilelement eines insgesamt beteiligungspflichtig blei-
benden Vorgangs - und dies wiederum lediglich für einen speziellen Verwaltungs-
zweck - die Mitbestimmung ausgeschlossen hat.
c) Abweichendes folgt weiter nicht aus Art. 25 der Verfassung von Berlin (VvB) vom
23. November 1995, GVBl S. 779. Danach ist das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter
und Angestellten in Wirtschaft und Verwaltung durch Gesetz zu gewährleisten. Diese
Bestimmung wird in der Literatur als institutionelle Garantie und als Regelungsauf-
trag an den Landesgesetzgeber gewertet (vgl. Zivier, Verfassung und Verwaltung
von Berlin, 3. Aufl. 1998, S. 126 f.; Driehaus, Verfassung von Berlin, 2002, Anmer-
kung zu Art. 25; Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 25
Rn. 2).
Seiner landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung hat der Berliner Landesgesetzge-
ber für den Bereich der Dienstkräfte in der öffentlichen Verwaltung im Personalvertre-
tungsgesetz Genüge getan, insbesondere mit den Regelungen über Inhalt und Um-
fang der Mitbestimmung. Dass jede innerdienstliche Angelegenheit der Mitbestim-
mung der Personalvertretung unterliegen soll, lässt sich Art. 25 VvB nicht entneh-
men.
- 15 -
d) Das Sozialstaatsprinzip enthält in Bezug auf die Gewährleistung der Mitbestim-
mung im öffentlichen Dienst keine Anforderungen, die über solche aus § 104
BPersVG oder Art. 25 VvB hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979,
a.a.O. S. 58; Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 69).
e) Schließlich stehen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33
Abs. 5 GG) und die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht entgegen. Diese Grund-
sätze schreiben nicht im Einzelnen vor, an welche dienstrechtlichen Vorgänge Betei-
ligungsrechte der Personalvertretungen anknüpfen. Indem die maßgeblichen perso-
nalvertretungsrechtlichen Normen für den Gesamtvorgang, der die Personalüber-
hangkraft von ihrer bisherigen Dienststelle über den Stellenpool zu ihrem Arbeitsplatz
bei der neuen Dienststelle führt, auf die beschriebene differenzierte Weise Beteili-
gungsrechte der Personalvertretungen vorsehen, lassen sie Vorgaben unberührt, die
aus jenen Grundsätzen für Inhalt und Umfang statusrechtlicher Maßnahmen herzu-
leiten sein mögen.
Bardenhewer Hahn Büge
Vormeier Bier
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 € festge-
setzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Büge
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BlnPersVG
§ 86 Abs. 3, § 99c
Stichworte:
Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von Personal-
überhangkräften zum Stellenpool; Mitbestimmung des Personalrats bei Versetzun-
gen.
Leitsatz:
Die Versetzung von Personalüberhangkräften zum Stellenpool des Landes Berlin un-
terliegt nicht der Mitbestimmung des dortigen Personalrats.
Beschluss des 6. Senats vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04
I. VG Berlin vom 28.06.2004 - Az.: VG 61 A 8.04 -
II. OVG Berlin vom 09.11.2004 - Az.: OVG 60 PV 7.04 -