Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Reisekosten, Verfügung, Fahrtkosten, Seminar

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 11.02
Verkündet
OVG 1 A 1638/00.PVB
am 26. Februar 2003
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 26. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den
Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalver-
tretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdever-
fahren auf einen Betrag bis zu 600 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller zu 2 wurde bei den Personalratswahlen im Mai
1996 erstmals zum Mitglied des Antragstellers zu 1 gewählt. In
seiner Sitzung vom 3. September 1997 fasste der Antragsteller
zu 1 den Beschluss, den Antragsteller zu 2 zum Seminar
S 104/97 "Bundespersonalvertretungsrecht I: Einführung" zu
entsenden, welches in der Zeit vom 12. bis 17. Oktober 1997 in
der ÖTV-Schule "Das Bunte Haus" in Bielefeld stattfand. Mit
Schreiben vom 7. Oktober 1997 stellte der Beteiligte den An-
tragsteller zu 2 für die Seminarteilnahme frei, lehnte jedoch
die Kostenübernahme unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel
und eine entsprechende Weisung des Heeresunterstützungskomman-
dos vom 1. Oktober 1997 ab. Dieses hatte bereits mit Schreiben
vom 13. August 1997 sein Einverständnis zur Kostenübernahme
hinsichtlich der Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers
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zu 1 an zwei Spezialschulungen mit der Begründung versagt, die
zugewiesenen Haushaltsmittel würden benötigt, um die vorrangi-
ge Sitzungs- und Reisetätigkeit der Personalvertretungen und
Schwerbehindertenvertretungen im Kommandobereich aufrecht er-
halten zu können. Der Antragsteller zu 2 nahm gleichwohl an
dem oben genannten Seminar teil. Dafür wurden ihm von der Ge-
werkschaft ÖTV Kosten von insgesamt 944,20 DM in Rechnung ge-
stellt.
Das Verwaltungsgericht hat dem auf Freistellung von den Semi-
nar- und Fahrtkosten gerichteten Feststellungsbegehren des An-
tragstellers zu 2 entsprochen, den Antrag des Antragstellers
zu 1 jedoch als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsge-
richt hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen, auf
den Antrag des Antragstellers zu 2 den Beteiligten verpflich-
tet, jenem die Seminar- und Fahrtkosten zu erstatten, sowie
zugunsten des Antragstellers zu 1 eine entsprechende Feststel-
lung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch der An-
trag des Antragstellers zu 1 sei zulässig. Namentlich sei die
Personalvertretung befugt, durch Einleitung eines Beschluss-
verfahrens die Frage gerichtlich klären zu lassen, ob und ge-
gebenenfalls in welcher Höhe die Dienststellenleitung zum Er-
satz der Reisekosten für die Teilnahme eines auf der Grundlage
eines Personalratsbeschlusses zur Grundschulung vorgesehenen
neuen Personalratsmitgliedes verpflichtet sei. Die Begehren
der Antragsteller seien begründet. Ihr Anspruch folge aus § 44
Abs. 1 BPersVG. Zwischen den Beteiligten seien Notwendigkeit
und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nicht strei-
tig. Insbesondere stehe nicht in Frage, dass die Grundschulung
des Antragstellers zu 2 objektiv im Interesse der Personal-
ratstätigkeit gelegen und ein Schulungsbedürfnis für den An-
tragsteller zu 2 subjektiv bestanden habe. Ob bei derartiger
Sachlage gleichwohl die Verpflichtung des Personalrats beste-
he, sich kostenwirksamer Maßnahmen zum Zwecke der Erfüllung
seiner Aufgaben zu enthalten, beantworte sich vor allem da-
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nach, ob vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres rechtzeitig
im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststel-
lenleitung und Personalvertretung eine Anmeldung und Abklärung
des voraussehbaren Bedarfs mit der Folge einer Beschaffung
ausreichender Mittel durch die Dienststellenleitung und einer
Möglichkeit zur laufenden Kontrolle vorhandener Mittel durch
die Personalvertretung stattfinde. Im vorliegenden Fall sei
die Sachlage dadurch geprägt, dass selbst die Dienststelle
nicht über das Recht verfüge, die bereitgestellten Mittel zu
einem selbst bestimmten Zweck zu verwenden, und dass weder ei-
ne rechtzeitige Abklärung von Bedarfslagen noch eine entspre-
chende Bedarfsanmeldung vorgesehen sei. Dem Antragsteller zu 1
sei lediglich bekannt gewesen, dass nach Auffassung des Hee-
resunterstützungskommandos für Grundschulungen Mittel nicht
mehr zur Verfügung gestanden hätten; er habe allerdings wegen
der bekannten Übung der Nachsteuerung von Haushaltsmitteln
zugrunde legen dürfen, dass weitere Mittel bereitgestellt wür-
den. Insbesondere habe der Antragsteller zu 1 annehmen dürfen,
dass die Möglichkeit offen gestanden habe, in Bezug auf not-
wendige Grundschulungen bereits eingegangene Verpflichtungen
aus Nachbewilligungen abzudecken. Ein Zuwarten auf das Haus-
haltsjahr 1998 habe der Antragsteller zu 1 nicht in Erwägung
ziehen müssen, weil die Wahlen bereits im Mai 1996 stattgefun-
den hätten und eine Verbesserung der haushaltsrechtlichen Si-
tuation nicht zu erwarten gewesen sei. Sei die kostenträchtige
Maßnahme der Personalvertretung notwendig, so habe die mittel-
verwaltende Stelle im Zeitpunkt der Nachbewilligung von Haus-
haltsmitteln Sorge zu tragen, dass daraus bereits entstandene
Verpflichtungen vorab gedeckt würden. Die Befugnis des Bundes-
ministeriums der Verteidigung, auch personalvertretungsrecht-
lich verbindliche Vorgaben für die Mittelverwendung bei nach-
geordneten Dienststellen zu machen, setze die Beteiligung auch
der örtlichen Personalvertretung bei der Ermittlung und Fest-
legung ihres Bedarfs an Haushaltsmitteln voraus. Die einseiti-
ge Zweckbestimmung "von oben" stehe nicht im Einklang mit der
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selbständigen Rechtsstellung der Personalvertretungen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde
vor: Wenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden seien, müssten
Kostenübernahmen für die Teilnahme an einer Schulungsveran-
staltung, auch wenn sie erforderlich sei, abgelehnt werden.
Sei im Haushalt keine Deckung für bestimmte Maßnahmen vorhan-
den, so dürfe der Antragsteller zu 1 solche Maßnahmen nicht
beschließen. Personalvertretungen hätten, wie alle anderen
Einrichtungen der staatlichen Verwaltungen, ihren voraussehba-
ren finanziellen Bedarf rechtzeitig vor Aufstellung des Haus-
haltsplanes bei der Dienststelle geltend zu machen, um diese
in den Stand zu setzen, entsprechende Haushaltsanforderungen
zu stellen. Die Personalvertretung habe entweder den Verbrauch
der für ihre Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
von Beginn des Haushaltsjahres an selbst zu kontrollieren und
ihre Tätigkeit auf den jeweiligen Mittelbestand einzurichten
oder sich vor kostenwirksamen Entscheidungen beim Dienststel-
lenleiter darüber zu unterrichten, ob die erforderlichen Haus-
haltsmittel bereitstünden. Versäume sie beides, dann gebiete
es das partnerschaftliche Zusammenwirken zwischen Personalver-
tretung und Dienststelle, dass der Dienststellenleiter die
Personalvertretung seinerseits benachrichtige, wenn die für
ihre Tätigkeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel er-
schöpft seien oder wenn dies bevorstehe. Genauso sei es im
vorliegenden Fall geschehen. Die Berücksichtigung der Bedarfs-
lage beim Antragsteller zu 1 erfolge dadurch, dass seine Aus-
gaben aus den Vorjahren der Mittelveranschlagung zugrunde ge-
legt würden und eine Feinabstimmung über den Bezirkspersonal-
rat stattfinde. Es sei Sache des Antragstellers zu 1, recht-
zeitig eine möglicherweise geänderte Bedarfslage anzumelden.
Die im Oktober 1997 nachträglich bereitgestellten Mittel seien
für die Aufrechterhaltung der Sitzungstätigkeit der Personal-
vertretungen erforderlich gewesen und hätten damit für Schu-
lungen nicht zur Verfügung gestanden.
- 6 -
Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen und Änderung
des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag bei-
der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss ebenso wie der
Vertreter des Bundesinteresses.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht be-
gründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht
nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG).
1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist die Antragsbe-
fugnis beider Antragsteller zu bejahen.
a) Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 ergibt sich dies be-
reits aus bisheriger ständiger Senatsrechtsprechung. Danach
ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Er-
stattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalrats-
mitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April
1979 – BVerwG 6 P 45.78 – BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom
27. April 1979 – BVerwG 6 P 62.78 – PersV 1981, 243; Beschluss
vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 – BVerwGE 89, 93, 100,
109).
b) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ist ebenfalls
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gegeben. Der Personalrat kann Fragen der Erstattungspflicht,
die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen, einer
gerichtlichen Klärung zuführen.
aa) Hierfür spricht schon der Wortlaut der Regelung in § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG, welche hinsichtlich aller Kosten ein-
schlägig ist, die durch die Tätigkeit "des Personalrates" ent-
stehen. Der systematische Zusammenhang mit Satz 2 der Vor-
schrift besagt nichts Abweichendes. Die dort geregelten Reise-
kosten unterfallen ebenfalls der Grundregel in Satz 1. Dass
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekosten einen
Erstattungsanspruch des einzelnen Personalratsmitgliedes nor-
miert, beruht darauf, dass die Reisekosten vom Personalrats-
mitglied persönlich verauslagt werden, wie dies auch sonst bei
Dienstreisen der Fall ist. Insofern enthält § 44 Abs. 1 Satz 2
BPersVG eine ergänzende Regelung, welche die Geltung der gene-
rellen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und damit die
Betroffenheit des Personalrats als Ganzen nicht beseitigt.
bb) Sinn und Zweck der Reisekostenregelung bestätigen dies.
Die Reisen, um die es in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geht, wer-
den von den Mitgliedern des Personalrats nicht im persönlichen
Interesse unternommen, sondern dienen der Erfüllung der Aufga-
ben des Personalrates. Dies gilt auch für die Reisekosten, die
im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungsveranstal-
tung im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG entstehen. Eine solche
Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmit-
gliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und
der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung perso-
nalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom
27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss
vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166,
170). Der Zusammenhang zwischen Teilnahme und Kosten liegt
auch mit Blick auf die Rechtsstellung und die Interessenlage
des Personalrates auf der Hand. Nur wenn die Kostenfrage ge-
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klärt ist, kann der Personalrat sicher gehen, dass das von ihm
entsandte Mitglied an der Schulungsveranstaltung teilnimmt und
damit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Personal-
ratsarbeit schafft.
cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer
gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch
darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren
auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmit-
glied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtspre-
chung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozess-
standschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979
- BVerwG 6 P 62.78 – a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991,
a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -
BVerwGE 90, 76, 79). Machte jedoch - wie im vorliegenden
Fall - das Personalratsmitglied selbst den Erstattungsanspruch
geltend, wurde das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung
der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag
des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsver-
fahren beteiligten Personalrats verneint (vgl. Beschluss vom
27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - PersV 1981, 161). Daran
wird nicht festgehalten. Wie ausgeführt, betrifft die Kosten-
tragungspflicht der Dienststelle vor allem und in erster Linie
die Rechtsstellung des Personalrats, die durch den Erstat-
tungsanspruch des Personalratsmitgliedes nicht verdrängt wird.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Dieses gesteht dem Betriebsrat auch
dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder,
die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Ver-
anstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind,
selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Be-
schluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238;
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu
§ 37 BetrVG 1972).
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2. Die Anträge sind begründet. Der Beteiligte ist verpflich-
tet, dem Antragsteller zu 2 die durch die fragliche Schulungs-
teilnahme entstandenen Kosten zu erstatten.
a) Rechtsgrundlagen für das streitige Erstattungsbegehren sind
§ 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des
Personalrates entstehenden Kosten. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG
sind die Mitglieder des Personalrates für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit die-
se Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat
erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung,
ob ein Personalratsmitglied und ggf. welches zu einer bestimm-
ten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in
die Hand des Personalrats. Insofern unterscheidet sich die Re-
gelung von derjenigen in § 46 Abs. 7 BPersVG, welche dem ein-
zelnen Personalratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung
zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
einräumt. Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG ge-
fasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit
im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der
Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979
- BVerwG 6 P 45.78 – a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli
1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12
S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 -
Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.). Von den durch den Entsen-
dungsbeschluss ausgelösten Kosten werden die Fahrtkosten in
gleicher Weise erfasst wie die von dem Veranstalter erhobenen
Schulungskosten.
Dasselbe gilt mit Blick auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2
BPersVG, welche hinsichtlich der den Personalratsmitgliedern
notwendig entstandenen Reisekosten das Bundesreisekostengesetz
für anwendbar erklärt. Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6
- 10 -
BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft
(§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten
im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechen-
den Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember
1994 a.a.O. S. 174 f.).
b) Die sich aus § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG ergebenden
materiellen Voraussetzungen für den streitigen Erstattungsan-
spruch liegen hier vor. Der Antragsteller zu 1 hatte durch Be-
schluss den Antragsteller zu 2 zu der fraglichen Schulungsver-
anstaltung entsandt. Als Grundschulung vermittelte diese ihm
als neu gewähltem Personalratsmitglied Kenntnisse, die für
seine Tätigkeit im Personalrat erforderlich waren. Die abge-
rechneten Kosten entsprechen der Höhe nach den gesetzlichen
Anforderungen. Dass die vorbezeichneten Voraussetzungen er-
füllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
c) Dem Erstattungsbegehren der Antragsteller kann der Betei-
ligte nicht unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel ent-ge-
gentreten.
aa) Der "Haushaltseinwand" der Dienststelle ist nicht wegen
§ 3 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) von vornherein un-
erheblich.
Nach dieser Bestimmung werden durch den Haushaltsplan Ansprü-
che oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Der Haushaltsplan ist Binnenrecht der Verwaltung und kann des-
halb im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verän-
dern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 7 RAr 14/90 -
BSGE 67, 279, 282 f.; v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bun-
deshaushaltsordnung, § 3 Rn. 3). Die Wirkung des § 3 Abs. 2
BHO zeigt sich vor allem bei Geldleistungsgesetzen wie Kinder-
geld-, Wohngeld- oder Arbeitsförderungsgesetz. Der Bürger hat
Anspruch auf Zahlung, auch wenn der Ansatz im Haushaltsplan zu
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gering veranschlagt worden ist (vgl. v. Köckritz a.a.O.
Rn. 3.2.1). Der Grundsatz des § 3 Abs. 2 BHO erfasst auch die
Rechtsansprüche, die sich für Angehörige des öffentlichen
Dienstes aus ihrem Dienstverhältnis ergeben. So darf die Ver-
waltung die tarifgerechte Bezahlung eines Angestellten nicht
unter Hinweis auf den Stellenplan verweigern. Ebenso wenig
darf sie die gesetzlich vorgeschriebene Ernennung eines Beam-
ten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit unter Hinweis auf das
Fehlen einer besetzbaren Stelle versagen (vgl. v. Köckritz
u.a. a.a.O. Rn. 3.2.2).
§ 3 Abs. 2 BHO gilt jedoch nicht für die Verpflichtung der
Dienststelle aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die durch die
Personalratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Diese Re-
gelung ist Ausdruck der Tatsache, dass die Personalvertretung
weder rechtlich verselbständigt noch organisatorisch aus der
Dienststelle ausgegliedert ist, bei der sie gebildet wird; sie
ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch ver-
selbständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben und
Befugnissen ausgestattet. Demzufolge bildet sie hinsichtlich
der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienst-
stelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen
und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindun-
gen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterwor-
fen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P
3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5). Die Kosten-
tragungspflicht der Dienststelle korrespondiert demnach nicht
mit einer entsprechenden Außenrechtsposition der Personalver-
tretung. Insofern unterscheidet sie sich von den oben be-
schriebenen Rechtspositionen von Bürgern und auch von Beschäf-
tigten des öffentlichen Dienstes.
bb) Die Feststellung, dass die Haushaltsmittel erschöpft sind
und deswegen die Kosten für die Teilnahme von Personalratsmit-
gliedern an Schulungsveranstaltungen nicht übernommen werden
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können, ist, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen
sind, auf der Ebene der Dienststelle, bei der der Personalrat
gebildet ist, und auf der Grundlage der für sie geltenden
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu treffen. DiePersonal-
ratstätigkeit ist dienststellenbezogen. Der Blickwinkel der
Dienststelle ist daher auch für die Kostenregelung in § 44
Abs. 1 Satz 1 BPersVG maßgeblich. Eine nachgeordnete Dienst-
stelle verfügt nur über diejenigen Haushaltsmittel, welche ihr
vom Ministerium bzw. von einer anderen vorgesetzten Dienst-
stelle ("mittelbewirtschaftende Stelle") zugewiesen worden
sind. Diese Mittel stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen
sich die Ausgaben für die Personalvertretung bewegen können.
Ob auf der globalen Ebene des vom Gesetzgeber festgestellten
Haushaltsplans die für die Personalvertretungen im Geschäfts-
bereich insgesamt bereitgestellten Mittel vollständig abgeru-
fen wurden, ob diese Mittel durch Einsparungen bei anderen
Ausgabetiteln hätten verstärkt werden können und ob die Bewil-
ligung überplanmäßiger Ausgaben in Betracht kam, ist in diesem
Zusammenhang nicht zu prüfen. Dass sich Rechtsfehler auf der
Ebene des Ministeriums im Bereich gerade jener Dienststelle
ausgewirkt haben, in welcher um die Schulungskosten für die
Personalratsmitglieder gestritten wird, lässt sich im Allge-
meinen nicht feststellen. Abweichendes mag gelten, soweit der
Haushaltsplan für einzelne Dienststellen spezielle Festlegun-
gen enthält.
cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der
Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so
hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksa-
mer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November
1986 a.a.O. S. 8).
(1) Von diesem Grundsatz werden freilich solche Tätigkeitsbe-
reiche nicht erfasst, für welche das Personalvertretungsrecht
strikte Festlegungen trifft, welche die Funktions- und Ar-
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beitsfähigkeit der Personalvertretungen sicherstellen und kei-
nen zeitlichen Aufschub dulden. So muss beispielsweise eine
regelmäßige Personalratswahl nach den zeitlichen Vorgaben in
§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 BPersVG
stattfinden; dies darf in keinem Fall an der Kostenfrage
scheitern (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Hat etwa das
Oberverwaltungsgericht in seiner die zweite Instanz abschlie-
ßenden Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die
Rechtsbeschwerde des Personalrats zugelassen, so muss dieser
wegen des Laufs der Rechtsmittelfrist und des zu beachtenden
Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragen dürfen (vgl. § 94 Abs. 1 ArbGG); den
Personalrat in einem solchen Fall wegen fehlender Kosten-de-
ckung zum Verzicht auf das Rechtsmittel zu zwingen, wäre mit
der Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Einklang zu brin-
gen, dem Personalrat ein Recht auf gerichtliche Durchsetzung
seiner Beteiligungsrechte einzuräumen.
(2) Anders verhält es sich mit dem hier in Rede stehenden
Schulungsveranstaltungen gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG. Dass deren
Besuch für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit unentbehr-
lich ist, hindert den Personalrat nicht in jedem Fall, den
haushaltsrechtlichen Belangen der Dienststelle in zeitlicher
Hinsicht entgegenzukommen. Kann die ins Auge gefasste Teilnah-
me eines Personalratsmitgliedes an einer bestimmten Schulungs-
veranstaltung zurückgestellt werden, weil der Besuch einer
vergleichbaren Schulungsveranstaltung in einem späteren Zeit-
punkt ihren Zweck ebenfalls noch erfüllt, so muss der Perso-
nalrat diesen Weg mangels gegenwärtig vorhandener Haushalts-
mittel einschlagen. Den Haushaltseinwand des Dienststellenlei-
ters darf er nur übergehen, wenn die Schulungsteilnahme zu ei-
nem späteren Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann
und der gesetzliche Anspruch aus § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6
BPersVG unterzugehen droht. Die Bindung der Personalvertretun-
gen an das Haushaltsrecht geht nicht so weit, dass sie wegen
- 14 -
aktuell fehlender Haushaltsmittel in der Dienststelle auf die
Entsendung ihrer Mitglieder zu Schulungsveranstaltungen ganz
verzichten müssen, obwohl die Teilnahme für eine ordnungsgemä-
ße Personalratstätigkeit in der Sache unentbehrlich und unauf-
schiebbar ist.
dd) Wie dargelegt, sind die Kosten für in der Sache notwendige
und unaufschiebbare Tätigkeiten der Personalvertretung auch
dann von der Dienststelle zu übernehmen, wenn im Zeitpunkt der
Kostenverursachung dafür Haushaltsmittel nicht zur Verfügung
stehen. Für die insoweit gebotene Harmonisierung von Personal-
vertretungsrecht und Haushaltsrecht hält Letzteres das notwen-
dige Instrumentarium bereit. So konnten nach Maßgabe von § 5
Abs. 7 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996
(BGBl I S. 2033) die Ausgaben für die Tätigkeit der Personal-
vertretungen durch Einsparungen bei anderen Ausgabetiteln ver-
stärkt werden. Ferner sieht § 37 Abs. 1 BHO die Bewilligung
überplanmäßiger Ausgaben im Fall eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedarfs vor; dies kann in Betracht kommen, so-
weit der Finanzbedarf der Personalvertretungen vor Beginn des
Haushaltsjahres generell unterschätzt wurde und spezielle Aus-
gaben nicht bis zum nächsten Haushaltsjahr zurückgestellt wer-
den können. Dass das Haushaltsrecht einen dahingehenden fle-
xiblen Haushaltsvollzug nicht im Wege steht, bestätigt das
Schreiben des Ministeriums der Verteidigung vom 10. Oktober
1997, durch welches zwar die nachbewilligten Haushaltsmittel
für Zwecke der Sitzungstätigkeit vorbehalten, aber "in anderen
unabweisbaren Fällen" Kostenübernahmen in Aussicht gestellt
wurden.
ee) Dem sichtbar gewordenen Spannungsverhältnis zwischen Per-
sonalvertretungsrecht und Haushaltsrecht kann dadurch begegnet
werden, dass alle Dienststellen rechtzeitig vor Beginn des
nächsten Haushaltsjahres den Bedarf ihrer Personalvertretungen
ermitteln. Diese sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammen-
- 15 -
arbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG zur Mitwirkung verpflichtet.
Insbesondere sind sie gehalten, auf Anfragen des Dienststel-
lenleiters nach dem voraussichtlichen Schulungsbedarf im
nächsten Haushaltsjahr nach bestem Wissen Auskunft zu ertei-
len. Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat
später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen
sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemel-
deten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unauf-
schiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforder-
lichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O.
S. 105).
ff) Die Grundschulung, an welcher der Antragsteller zu 2 in
der Zeit vom 12. bis 17. Oktober 1997 teilgenommen hat, war
unaufschiebbar.
Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine
Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu kön-
nen. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung
für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichen-
den Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besit-
zen (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 -
a.a.O. S. 65). Die Personalvertretungen sind darauf angewie-
sen, dass ihre Mitglieder die für die Personalratstätigkeit
benötigten Grundkenntnisse haben. Nur dann, wenn die Personal-
ratsmitglieder über einen Grundbestand an derartigen personal-
vertretungsrechtlich relevantem Wissen verfügen, können die
Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige
Partner mit der Dienststelle verhandeln. Der Beschäftigte, der
erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerwei-
se nicht über die notwendigen Grundkenntnisse (vgl. Beschluss
vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 170 f.).
Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller zu 2 im Mai 1996
erstmals in den Personalrat gewählt worden war, wäre seine
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alsbaldige Teilnahme an der Grundschulung wünschenswert gewe-
sen. Sie musste aber spätestens bis zum Ende des auf die Per-
sonalratswahl folgenden Kalenderjahres, also bis Ende 1997,
stattfinden. Nach diesem Zeitpunkt, mehr als eineinhalb Jahre
nach der Neuwahl, konnte die Grundschulung ihren Zweck nicht
mehr erfüllen, weil anzunehmen war, dass der Antragsteller
zu 2 sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalrats-
tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im
Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hatte. Sein Anspruch aus
§ 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG auf Teilnahme an einer
Grundschulung unter Kostenübernahme durch die Dienststelle
drohte damit unterzugehen. Mit Rücksicht auf diesen erforder-
lichen und zugleich unaufschiebbaren Schulungsbedarf erweist
sich der Entsendungsbeschluss des Antragstellers zu 1 vom
3. September 1997 ungeachtet dessen als rechtsfehlerfrei, dass
der Beteiligte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über für diesen
Zweck einsetzbare Haushaltsmittel verfügte.
3. Der Gegenstandswert ist auf einen Betrag bis zu 600 € fest-
zusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Es entspricht billigem Er-
messen, die Höhe des streitigen Erstattungsbetrages für Semi-
nar- und Fahrtkosten zugrunde zu legen. Dass der Personalrat
das Betreiben des vorliegenden Beschlussverfahrens mit der
Klärung grundlegender Fragen verbindet, rechtfertigt – ent-
sprechend den von § 13 Abs. 2 GKG erfassten Fällen - entgegen
der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Erhöhung
des Gegenstandswertes.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Vormeier