Urteil des BVerwG vom 04.09.2012

Freizeit, Mitbestimmungsrecht, Gestaltung, Winterdienst

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 10.11
VGH 22 A 73/11.PV
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Be-
schluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. September 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von
Rufbereitschaft.
Der Abteilungsleiter der Liegenschaftsverwaltung des Beteiligten ordnete Ruf-
bereitschaft für den Winterdienst 2008/2009 an. Der Beteiligte stellte sich auf
den Standpunkt, die Anordnung unterfalle nicht der Mitbestimmung durch den
Antragsteller.
Das daraufhin vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat mit Be-
schluss vom 5. November 2010 antragsgemäß festgestellt, der Antragsteller
habe bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei dem Be-
teiligten mitzubestimmen. Die Anordnung betreffe Beginn und Ende der tägli-
chen Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG. Die hiergegen ein-
gelegte Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ver-
bindung des Verfahrens mit zwei weiteren Beschwerdeverfahren - mit dem an-
gefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen seiner Begründung hat er
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
verwiesen, nach der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf
die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch die Anord-
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nung von Rufbereitschaft umfasse. Die entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungsnormen im Bun-
despersonalvertretungsgesetz und in Personalvertretungsgesetzen der Länder
- wie in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG - sei in verschiedener Hinsicht nicht über-
zeugend. Der Arbeitnehmer habe während der Rufbereitschaft keine frei ver-
fügbare und gestaltbare Freizeit; die vom Bundesverwaltungsgericht vorge-
nommene Unterscheidung von Arbeits- und Rufbereitschaft im Hinblick auf die
Mitwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretungen erscheine deshalb lebens-
fremd.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbe-
schwerde hat der Beteiligte im Wesentlichen vorgetragen: Rufbereitschaft stelle
keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne des Begriffs dar, auf den es bei
Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Norm ankomme. Die mit der An-
ordnung von Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen an der Freizeit-
gestaltung würden von ihrem Gewicht her nicht rechtfertigen, die betroffenen
Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem
außer Betracht gelassen, dass der hessische Gesetzgeber bei Änderung von
§ 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht habe, dass
er die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personal-
rats unterstellen wolle.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Sep-
tember 2011 aufzuheben, soweit er die Beschwerde des
Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 5. November 2010 zurückgewiesen hat, so-
wie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
5. November 2010 zu ändern und den Antrag des Antrag-
stellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m.
§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG). Die Anordnung von Rufbereitschaft ist - wie
der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine Festlegung zu
Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG. Der
Senat hält nicht an seiner entgegenstehenden älteren Rechtsprechung fest (vgl.
Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - Buchholz 250 § 75 BPersVG
Nr. 48 S. 1 ff. und vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6
gust 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13
Rn. 34). Er schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an (vgl. insbes. Beschlüsse vom 21. Dezem-
ber 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 <208 f.>, vom 23. Juli 1996 - 1 ABR
17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 320, vom
29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
Bl. 1514, vom 23. Januar 2001 - 1 ABR 36/00 - AP Nr. 78 zu § 75 BPersVG
Bl. 963 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 <169 f.>).
1. Zeiten einer Rufbereitschaft unterfallen zwar nicht dem arbeitszeitrechtlichen
Begriff der Arbeitszeit, wie er verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu-
grunde liegt (vgl. etwa § 12 Satz 1 AZV; siehe auch BAG, Beschluss vom
14. November 2006 a.a.O. S. 168). Dies ist für die Auslegung einer personal-
vertretungsrechtlichen Vorschrift wie § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG jedoch dann
nicht ausschlaggebend, wenn der mit dieser Vorschrift verfolgte Schutzzweck
nach einer abweichenden Beurteilung verlangt (vgl. hierzu in anderem Zusam-
menhang Beschluss vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250
§ 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 19). So liegt es hier:
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a) Die Mitbestimmung über die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit
gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG soll dem Personalrat unter anderem er-
möglichen, darauf hinzuwirken, dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäf-
tigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienst-
lichen Erfordernissen gebracht, d.h. im Rahmen des Möglichen berücksichtigt
werden (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124,
34 <40> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 43; stRspr). Dem liegt zu-
grunde, dass die Lage der Arbeitszeit die Interessen der Beschäftigten in erheb-
licher Weise berührt. Durch sie wird zugleich ihre Freizeit zeitlich fixiert, d.h.
festgelegt, welche Zeiten ihnen für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfü-
gung stehen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Dezember 1982 a.a.O. S. 208).
b) Die Festlegung der Zeiten von Rufbereitschaft berührt die Interessen der Be-
schäftigten in hinreichend vergleichbarer Weise wie die Festlegung der Arbeits-
zeiten innerhalb der Dienststelle. Ist ein Beschäftigter zur Rufbereitschaft ver-
pflichtet, so ist er hierdurch in der Gestaltung seiner Freizeit in erheblicher Wei-
se beschränkt. Er muss für die Dienststelle ständig erreichbar sein, sich in ei-
nem Zustand der Arbeitsfähigkeit halten und seinen Aufenthaltsort so wählen,
dass er sich im Bedarfsfall jederzeit zügig in die Dienststelle begeben kann.
Kurzfristige private Dispositionen oder Absprachen jedweder Art, die ihm dies
unmöglich machen würden, sind ihm verwehrt; waren sie bereits getroffen, wer-
den sie entwertet. Hiervon kann nicht nur der Beschäftigte persönlich, sondern
darüber hinaus auch sein familiäres Umfeld betroffen sein.
c) Folgerichtig ist die Rufbereitschaft in die tarifrechtliche Typologie der „Son-
derformen“ der Arbeit in § 7 TV-L bzw. § 7 TVöD eingeordnet (§ 7 Abs. 4 TV-L,
§ 7 Abs. 4 TVöD) und kann sie eine tarifliche Vergütungspflicht auslösen (vgl.
§ 8 Abs. 5 TV-L, § 8 Abs. 3 TVöD). Den „Sonderformen“ ist gemeinsam, dass
sie für die betroffenen Beschäftigten mit Belastungen in qualitativer und quanti-
tativer Hinsicht verbunden sind. Dem entspricht es, dass nach § 6 Abs. 5 TV-L
bzw. § 6 Abs. 5 TVöD die Beschäftigten nur im Rahmen begründeter betriebli-
cher oder dienstlicher Notwendigkeit zur Arbeitsleistung in Gestalt der genann-
ten Sonderformen verpflichtet sind. Es liegt im Rahmen der in der Senatsrecht-
sprechung anerkannten Zielrichtung der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung,
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die Einhaltung tariflicher Maßgaben dieser Art einer Überwachung durch die
Personalvertretung zuzuführen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.).
2. Die dienstliche Aufgabenerfüllung wird durch die Mitbestimmungspflichtigkeit
der Anordnung von Rufbereitschaft nicht unangemessen erschwert. Muss für
Gruppen von Beschäftigten Rufbereitschaft nach Erfordernissen, die die
Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt
werden, darf diese Festsetzung mitbestimmungsfrei ergehen und beschränkt
sich die Mitbestimmung des Personalrats auf die Festlegung von Grundsätzen
über die Aufstellung der Dienstpläne (§ 74 Abs. 3 HePersVG). Die letztgenann-
te Sondervorschrift wird allerdings im Allgemeinen nicht bei der Anordnung von
Rufbereitschaft als solcher, sondern bei der Festsetzung der nicht im Vorhinein
planbaren Arbeitseinsätze im Rahmen angeordneter Rufbereitschaft zum Zuge
kommen (vgl. dazu im Einzelnen BAG, Beschluss vom 23. Januar 2001 a.a.O.
Bl. 962 ff.).
3. Die Änderung von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG durch das Zweite Gesetz zur
Verwaltungsstrukturreform vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 506) begründet
keine abweichende Sichtweise. Sie beschränkte sich auf die Streichung der
Tatbestandsvariante der „sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden Regelun-
gen“. Dem lag offensichtlich die Absicht zugrunde, das Mitbestimmungsniveau
auf dasjenige nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zurückzuführen (vgl.
LTDrucks 16/2723 S. 52). Für die Auslegung der hier interessierenden - durch
die Änderung unberührt gebliebenen - Tatbestandsvariante „Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit“ lässt sich daraus nichts herleiten.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
HePersVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
Stichworte:
Personalvertretungsrecht; Mitbestimmungspflichtigkeit von Festlegungen zu Be-
ginn und Ende der Arbeitszeit; Anordnung von Rufbereitschaft.
Leitsatz:
Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der
Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG und unterliegt daher der
Mitbestimmung der Personalvertretung.
Beschluss des 6. Senats vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 10.11
I. VG Gießen
vom 05.11.2010 - Az.: VG 22 K 1769/10.GI.PV -
II. VGH Kassel
vom 29.09.2011 - Az.: VGH 22 A 73/11.PV -