Urteil des BVerwG vom 28.01.2010

Anerkennung, Politische Gemeinde, Wesentlicher Grund, Reisekosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 1.09
OVG PL 9 A 165/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 30. Juli 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungs-
gerichts Dresden vom 3. November 2006 werden aufge-
hoben.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist,
dem Antragsteller für die Benutzung seines Kraftfahr-
zeuges zu Fahrten zwischen seinem Wohnort in Chemnitz
und der Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2 in Dresden in
der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 15. Mai 2007 Reise-
kosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SächsRKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998,
SächsGVBl S. 346, und des Änderungsgesetzes vom
9. Dezember 2003, SächsGVBl S. 897, unter Abzug des
bereits bewilligten Betrages zu erstatten.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller war bis 15. Mai 2007 Vorsitzender des Beteiligten zu 2 und
wegen seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben zu 50 % von seiner
dienstlichen Tätigkeit bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz freigestellt. An je-
dem zweiten Arbeitstag fuhr er mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seinem
Wohnort in Chemnitz zum Sitz des Beteiligten zu 2 in Dresden. Bei einer einfa-
chen Strecke von 74 km belief sich die jährliche Gesamtfahrleistung auf
17 020 km.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 erkannte der Beteiligte zu 1 das näher be-
zeichnete Kraftfahrzeug als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten
an. Die Anerkennung wurde für Reisen ausgesprochen, die im Rahmen der
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Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender des Beteiligten zu 2 aus triftigen
Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug durchzuführen seien; sie wurde bis
zum 31. August 2006 befristet. Mit Bescheid vom 14. August 2006 übertrug der
Beteiligte zu 1 die Anerkennung auf ein anderes Kraftfahrzeug und verlängerte
sie zugleich bis 31. Dezember 2006. Er wies darauf hin, dass mit der Anerken-
nung des privaten Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen Interesse
gehalten noch nicht zugleich die triftigen Gründe für dessen Benutzung im kon-
kreten Fall bejaht würden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 verlängerte der Betei-
ligte zu 1 die Anerkennung letztmals bis 15. Mai 2007.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 15. Mai 2007 gewährte der Betei-
ligte zu 1 dem Antragsteller Wegstreckenentschädigung im Wesentlichen unter
Zugrundelegung des niedrigsten Satzes von 12 Cent je Kilometer. Den Höchst-
satz von 30 Cent je Kilometer legte er nur zugrunde, soweit der Antragsteller
einen ebenfalls erstattungsberechtigten Bediensteten mitgenommen hatte. Im
Übrigen lehnte er die Abrechnung auf der Grundlage des Höchstsatzes wegen
Fehlens triftiger Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ab.
Das Begehren des Antragstellers, den Beteiligten zu 1 zur Gewährung einer
höheren Wegstreckenentschädigung ohne gesonderte Anerkennung von trifti-
gen Gründen für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu verpflichten,
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat
das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Dem An-
spruch des Antragstellers auf Wegstreckenentschädigung nach den erhöhten
Kilometersätzen des § 6 Abs. 2 SächsRKG stehe entgegen, dass er für die
fraglichen Fahrten sein privates Kraftfahrzeug ohne vorherige Anerkennung
triftiger Gründe genutzt habe. Voraussetzung für den erhöhten Vergütungsan-
spruch sei das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nutzung des privaten
Kraftfahrzeuges anstelle eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Das ergebe sich aus der eindeutigen Normsystematik. Denn § 6 Abs. 2a
SächsRKG begrenze die Wegstreckenentschädigung für den Fall der Nutzung
eines Kraftfahrzeuges „der in Absatz 1 oder 2 genannten Art“ ohne Vorliegen
eines triftigen Grundes auf 12 Cent je Kilometer und zwinge damit zu dem
Schluss, das nicht nur der Anspruch aus Absatz 1, sondern auch der Anspruch
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auf die höheren Kilometersätze nach Absatz 2 das Vorliegen eines triftigen
Grundes voraussetze. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG lägen triftige Grün-
de vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden
dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen
Gründen notwendig und dem Personalratsmitglied vor Antritt der der Dienstrei-
se vergleichbaren Fahrt genehmigt worden sei. Die rückwirkende Genehmigung
bei erst nach Reiseantritt gestelltem Antrag sei nicht vorgesehen. Das Erfor-
dernis des triftigen Grundes für den Erstattungsanspruch eines Personalrats-
mitgliedes sei mit der Unabhängigkeit der Personalratsfunktion nicht unverein-
bar. Die dem Antragsteller erteilte Anerkennung seines privaten Kraftfahrzeu-
ges als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten mache die zusätzli-
che Genehmigung triftiger Gründe für dessen Benutzung bei den fraglichen
Fahrten nicht entbehrlich. Zwar seien für beide Entscheidungen Gesichtspunkte
der Wirtschaftlichkeit maßgebend, die sich teilweise überschnitten. Bei der An-
erkennung des Kraftfahrzeuges erfolge die Prüfung nach den Kriterien der §§ 2
und 3 SächsRKVO aber notwendigerweise generell für eine Vielzahl bestimmter
Reisen. Hingegen könne bei der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2
SächsRKG die jeweilige Fahrt im Einzelfall auf den triftigen Grund hin beurteilt
werden.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Vor An-
tritt von Reisen zur Erfüllung der Personalratsaufgaben bedürfe es aufgrund der
Unabhängigkeit der Personalräte keiner Genehmigung durch den Dienststellen-
leiter. Einer solchen Genehmigung komme es allerdings gleich, wenn das Per-
sonalratsmitglied gehalten sei, vor Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges das
Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung anerkennen zu lassen. Vielmehr sei
das Personalratsmitglied befugt, grundsätzlich selbst die Notwendigkeit der
Reise und der hierfür aufzuwendenden Kosten zu beurteilen. Die hier erteilte
Anerkennung des privaten Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen
Interesse gehalten führe dazu, dass die Prüfung von triftigen Gründen für die
Benutzung des betreffenden Kraftfahrzeuges zu den einzelnen Fahrten zum
Sitz des Hauptpersonalrats entbehrlich sei. Die Anerkennung des Kraftfahrzeu-
ges sei gerade für diejenigen Reisen ausgesprochen worden, die im Rahmen
der Tätigkeit als Mitglied des Hauptpersonalrats durchzuführen gewesen seien.
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Nach § 2 SächsRKVO sei bereits Voraussetzung für die Annahme eines über-
wiegend dienstlichen Interesses, das die Benutzung eines regelmäßig ver-
kehrenden Beförderungsmittel nicht möglich sei. Es sei systemwidrig, wenn
man das Personalratsmitglied bei der Kostenerstattung darauf verweise, er ha-
be jederzeit ein solches regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nutzen
können.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzu-
stellen, dass der Beteiligte zu 1 für den Zeitraum vom
1. Dezember 2005 bis 15. Mai 2007 verpflichtet sei, ihm
ohne gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für
die Benutzung seines Kraftfahrzeuges zu Fahrten zwi-
schen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle des Betei-
ligten zu 2 in Dresden Reisekosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 SächsRKG zu erstatten.
Der Beteiligte zu 2 schließt sich den Ausführungen des Antragstellers an.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochte-
nen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung
von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 25. Juni 1999, SächsGVBl S. 430, zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 29. Januar 2008, SächsGVBl S. 138, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1
ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Be-
schluss - aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in
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der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3
ZPO). Dies führt zu der Feststellung, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist,
dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 15. Mai
2007 für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu Fahrten zwischen dem
Wohnort in Chemnitz und der Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2 in Dresden
Reisekosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen
Reisekostengesetzes (SächsRKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli
1998, SächsGVBl S. 346, und des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2003,
SächsGVBl S. 897, zu erstatten.
1. Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 45 Abs. 1 SächsPersVG.
Dessen Regelungen sind auf die Stufenvertretungen und damit auf den Haupt-
personalrat entsprechend anzuwenden (§ 54 Abs. 1, § 55 SächsPersVG). Nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit
des Personalrats entstehenden Kosten. Mitglieder des Personalrats erhalten bei
Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergü-
tungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2
SächsPersVG).
Die Grundregel in § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ist hinsichtlich aller Kosten
einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind
die Reisekosten, für welche § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG ergänzende Re-
gelungen bereithält. Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten
freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung zwischen Wohnung und Sitz der
Stufenvertretung außerhalb des Wohn- und bisherigen Dienstortes.
a) Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von
§ 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die
allgemeine Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG alle Fahrten, die
durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach
Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn sich dort - wie zumeist im
Falle der örtlichen Personalräte - der Sitz des Personalrats befindet; denn diese
Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten der Dienststelle ohne
Personalratsamt an. Dagegen ist die Kausalität der Personalratstätigkeit gege-
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ben für Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretungen zu deren Sitz. Ist
dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle
identisch, so handelt es sich um einen Aufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit
für die Personalvertretung nicht entstanden wäre (vgl. Beschluss vom 21. Mai
2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 f.).
b) Die Fahrten freigestellter Mitglieder der Stufenvertretungen von der Wohnung
zum Sitz der Stufenvertretung und zurück sind Reisen, die zur Erfüllung der
Personalratsaufgaben notwendig sind. Wird der Vorsitzende des Hauptper-
sonalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner
dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebli-
che Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 33, 34, 46 Abs. 3
Satz 1 und 2, § 55 SächsPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Haupt-
personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 -
Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13, vom 25. November 2004 - BVerwG
6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 21. Mai 2007
a.a.O. Rn. 15). Ist der Vorsitzende des Hauptpersonalrats zur Hälfte von seiner
dienstlichen Tätigkeit freigestellt, so ist seine Anwesenheit in der Geschäftsstel-
le des Hauptpersonalrats im entsprechenden Umfang erforderlich.
2. Sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter
Mitglieder der Stufenvertretung zu deren Sitz erfüllt, so tritt die in § 45 Abs. 1
Satz 2 SächsPersVG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach Reisekosten-
vergütungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
Verwiesen wird damit auf das Sächsische Reisekostengesetz, hier anzuwenden
in der im streitbefangenen Zeitraum (Dezember 2005 bis Mai 2007) geltenden
Fassung. Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die
Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 1 SächsRKG i.V.m. den Bestimmungen des
zweiten Gesetzesabschnitts) sowie ferner u.a. auf das Trennungsgeld (§ 1
Abs. 2 Nr. 1, § 21 SächsRKG).
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der
Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem
Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung
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Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P
13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff.
und vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 5 ff.; ebenso zum
Sächsischen Landesrecht: OVG Bautzen, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 –
P 5 S 16/96 - PersR 1999, 498 <499> und vom 9. Oktober 2008 - PL 9 A
219/08 - juris Rn. 7 f.). Wesentlicher Grund dafür ist, dass der dem Dienstort
vergleichbare Ort, an dem das freigestellte Mitglied der Stufenvertretung seine
Personalratstätigkeit ausübt, der Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung
ist. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm
zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung
eines Beamten ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. Dies führt zur ent-
sprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld.
b) Eine abweichende Beurteilung ist jedoch geboten, wenn das Mitglied der
Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt
ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Be-
stimmungen über die Reisekostenvergütung im zweiten Abschnitt des Sächsi-
schen Reisekostengesetzes.
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG ist wesentliches Definitionsmerkmal von
Dienstreisen, dass es sich um Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften au-
ßerhalb des Dienstortes handeln muss. Danach ist als Dienstort eines Beamten
im reisekostenrechtlichen Sinne grundsätzlich die politische Gemeinde anzuse-
hen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer
Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Der Beamte hat rei-
sekostenrechtlich nur einen Dienstort. Allein die Regelmäßigkeit und Häufigkeit
von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten führen nicht dazu, diesen die
Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985
- BVerwG 6 C 3.84 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 111
S. 98 ff. und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 <149 f.>
= Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 2 S. 3 f.). Weicht dagegen der ständige
Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner Planstellendienststelle ab und
geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren,
bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche
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Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (vgl.
Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364
<366 f.> = Buchholz 260 § 2 BRKG Nr. 2 S. 3 f.).
bb) Danach tritt ein Wechsel des Dienstortes nicht ein, solange der Beamte
nicht überwiegend außerhalb des Ortes seiner Planstellendienststelle beschäf-
tigt wird. Auf die Verhältnisse eines Mitgliedes der Stufenvertretung übertragen
bedeutet dies, dass der Sitz der Stufenvertretung nicht dem Dienstort ver-
gleichbar ist, solange der Umfang der Freistellung 50 % nicht übersteigt.
3. Auf die Fahrten des Antragstellers von seinem Wohnort Chemnitz zum Sitz
des Hauptpersonalrats, des Beteiligten zu 2 in Dresden, war im streitbefange-
nen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 15. Mai 2007 § 6 SächsRKG in der bis
zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 11 und 23 Abs. 4
Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl
S. 866). Die Vorschrift lautete, soweit hier von Interesse:
§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit
einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagener-
satz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer
bei Benutzung von
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm
22 Cent.
Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die Benut-
zung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder
in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Grün-
den notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der Dienstreise
oder des Dienstganges genehmigt worden ist. Ein dringender dienst-
licher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraft-
fahrzeugführer mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen
mitnimmt, die gegen denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkos-
tenerstattung hat und die gemeinsam zurückgelegte Strecke über-
wiegt.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden,
das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegen-
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den dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von
Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung
der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Ab-
nutzung des Kraftfahrzeuges gewährt, und zwar je Kilometer für
Kraftfahrzeuge
2. von mehr als 600 ccm
a) bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu
10 000 km
30 Cent,
b) für jeden weiteren Kilometer im Betriebsjahr
22 Cent.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung regelt das Staatsministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2a) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 genannten Art ohne
Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, beträgt die Weg-
streckenentschädigung je Kilometer 12 Cent.
Unter anderem auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG ist die Ver-
ordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte
Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und
bei Auslandsdienstreisen (SächsRKVO) vom 14. März 1997, SächsGVBl
S. 362, ergangen, die im vorliegenden Fall in der bis zum 31. März 2009 gel-
tenden Fassung der Verordnung vom 27. Juni 2005, SächsGVBl S. 186, anzu-
wenden war (Art. 12 § 9 und Art. 23 Abs. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010).
§§ 2, 3 SächsRKVO lauteten, soweit hier von Interesse, wie folgt:
§ 2
Grundsatz
Ein überwiegend dienstliches Interesse an der Haltung des Kraft-
fahrzeugs liegt vor, wenn
1. der Beamte, der in erheblichem Umfang außerhalb seiner Dienst-
stelle tätig ist, für Dienstreisen oder Dienstgänge regelmäßig ein
Kraftfahrzeug benutzt,
2. die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
tels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eine Mitnahme in privaten
Kraftfahrzeugen anderer Beamter nicht möglich ist und
3. durch die Anerkennung eine organisatorische Verbesserung, eine
Steigerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller
oder sächlicher Art erzielt wird.
§ 3
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Anerkennung
(1) Die Anerkennung, dass ein Kraftfahrzeug im überwiegend dienst-
lichen Interesse gehalten wird, kann nur ausgesprochen werden,
wenn eine dienstliche Jahresfahrleistung von mindestens 6 000 km
zu erwarten ist. Die Anerkennung für einen kürzeren Zeitraum als ein
Jahr kann ausgesprochen werden; die monatliche Fahrleistung muss
in diesem Fall mindestens 500 km betragen.
(2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mindestfahrleistung von
6 000 km jährlich oder 500 km monatlich nicht erreicht, besteht aber
gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis für die Verwen-
dung eines privaten Kraftfahrzeugs, so kann es ausnahmsweise an-
erkannt werden, wenn es sich um Beschäftigte im Außendienst mit
erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit handelt und
1. die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist
als die regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwal-
tungseigener Dienstkraftfahrzeuge oder
2. Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privaten
Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Die Anerkennungsver-
fügung muss enthalten, für welche Tätigkeiten und in welchem Um-
fang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privaten Kraftfahrzeug
durchgeführt werden sollen.
Die Auslegung der vorbezeichneten Bestimmungen ergibt, dass sich die Weg-
streckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG richtete, wenn der
Beamte bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzte, das als im überwie-
gend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt war; in diesen Fällen bedurfte
es einer zusätzlichen Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG nicht.
a) Der Wortlaut der genannten Regelungen war zumindest offen für ein derarti-
ges Verständnis.
aa) § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG bezeichnete die Wegstreckenentschädigung
für denjenigen, der die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem privaten
Kraftfahrzeug zurücklegte, als Auslagenersatz. Materiell waren die triftigen
Gründe in § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SächsRKG allgemein und in § 6 Abs. 1
Satz 3 SächsRKG für den Sonderfall der Mitnahme anderer Personen be-
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stimmt. In formeller Hinsicht war eine vor Antritt der Dienstreise einzuholende
Genehmigung erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SächsRKG), deren Ent-
scheidungsinhalt das Vorliegen eines dringenden dienstlichen oder persönli-
chen Ausnahmefalles war.
bb) Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG bezeichnete sich ausdrück-
lich als „abweichend von Absatz 1“. Dabei bezog sich die Abweichung nicht
lediglich auf die Rechtsfolge des höheren Erstattungsbetrages je gefahrenen
Kilometer, sondern auch auf die dafür gegebene Begründung, nämlich die Be-
rücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der
Abnutzung des Kraftfahrzeuges, womit der Gegensatz zum Auslagenersatz
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG deutlich wurde. Dies verwies wiederum dar-
auf, dass das materielle Merkmal des § 6 Abs. 2 SächsRKG in Gestalt der
Kraftfahrzeughaltung im überwiegenden dienstlichen Interesse über den trifti-
gen Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 SächsRKG hinausging. Dabei war der
Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 2 SächsRKG nicht auf eine bloße Aufsto-
ckung des Regelungsinhalts von § 6 Abs. 1 SächsRKG festgelegt. Er erlaubte
auch ein Verständnis als § 6 Abs. 1 SächsRKG verdrängende Spezialregelung.
Eine derartige Annahme lag umso näher, als der Vergleich beider Regelungen
zu dem Umkehrschluss führt, dass es sich bei den in § 6 Abs. 1 SächsRKG
angesprochenen Kraftfahrzeugen um solche handeln musste, die im überwie-
genden privaten Interesse gehalten wurden.
cc) Vor diesem Hintergrund sprach der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 2a
SächsRKG nicht eindeutig für die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts. Die Bezugnahme auf Kraftfahrzeuge „der in Absatz 1 oder 2 genannten
Art“ konnte dahin verstanden werden, dass Fahrten mit nach § 6 Abs. 2
SächsRKG anerkannten Kraftfahrzeugen den Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2a
SächsRKG unterfielen, wenn es sich um Dienstreisen handelte, die von der An-
erkennungsentscheidung nicht erfasst waren.
b) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes legt ein derartiges Verständnis na-
he.
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aa) § 6 Abs. 1 SächsRKG in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. Januar
1994, SächsGVBl S. 105 (SächsRKG 1994), begrenzte die Wegstreckenent-
schädigung auf die Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels; von dieser Einschränkung konnte aus triftigen Gründen
abgesehen werden. § 6 Abs. 2 SächsRKG 1994, der sich nur unwesentlich von
der im vorliegenden Verfahren geltenden Fassung unterschied, war nach sei-
nem Wortlaut im Verhältnis zu § 6 Abs. 1 SächsRKG 1994 eindeutig als Spezi-
alvorschrift konzipiert („abweichend von Absatz 1“); die Anwendung der Rege-
lung in § 6 Abs. 1 SächsRKG 1994 wurde in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen.
Bei Vorliegen der Anerkennungsentscheidung war weder für eine Begrenzung
auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch für eine Prü-
fung von triftigen Gründen Raum; die Wegstreckenentschädigung war nach den
in § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG 1994 genannten Beträgen zu bemessen.
bb) Die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Gesetzesfassung vom 8. Juli
1998 geht zurück auf Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 19. Mai 1998,
SächsGVBl S. 200. Mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 SächsRKG und der Ein-
fügung des § 6 Abs. 2a SächsRKG verfolgte der Gesetzgeber Gründe der Ver-
waltungsvereinfachung. Die nach bisherigem Recht erforderliche aufwändige
Kostenvergleichsberechnung sollte entfallen. Bei dem in § 6 Abs. 2a SächsRKG
festgelegten Entschädigungssatz handelte es sich um einen Mischbetrag, der
sich vorwiegend an den Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel innerhalb Sachsens orientierte. § 6 Abs. 2 Satz 1
SächsRKG erfuhr nur insofern eine Änderung, als die Zuständigkeit für die An-
erkennungsentscheidung von der „vorgesetzten Behörde“ auf „die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde“ überging.
Auch damit strebte der Gesetzgeber eine Reduzierung des administrativen
Aufwandes an (LTDrucks 2/7795 S. 1 f.). Dass der Gesetzgeber bezweckte, der
Regelung in § 6 Abs. 2 SächsRKG ihren eigenständigen Charakter als
Spezialvorschrift zu nehmen und sie in eine unselbstständige Annexregelung
für § 6 Abs. 1 SächsRKG umzuwandeln, ist nicht erkennbar.
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c) Rechtssystematische und teleologische Überlegungen geboten ein Ver-
ständnis, wonach die Anerkennungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG
die Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2a SächsRKG verdrängte,
soweit die abzurechnenden Dienstreisen von der Anerkennungsentscheidung
erfasst wurden.
aa) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 SächsRKG war ein pau-
schalierter Auslagenersatz, der nicht alle auf den Fahrkilometer entfallenden
Aufwendungen der Kraftfahrzeughaltung und des -betriebs abdecken wollte,
weil davon auszugehen war, dass das Fahrzeug in erster Linie privaten Zwe-
cken diente und nur gelegentlich bei Dienstreisen benutzt wurde. Demgemäß
sollten die Entschädigungssätze bei Vorliegen triftiger Gründe die durchschnitt-
lichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung, insbesondere Kraftstoff-
und Ölverbrauch, Reifenabnutzung und Reparaturen einschließlich Inspektio-
nen voll, dagegen diejenigen der Kraftfahrzeughaltung, insbesondere Abschrei-
bung, Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Garage, Verzinsung des Kaufpreises
nur anteilig abdecken (vgl. Schlemmer, Das Sächsische Reisekosten-, Um-
zugskosten- und Trennungsgeldrecht, § 6 SächsRKG Rn. 74).
Dagegen berücksichtigten die Entschädigungssätze gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
SächsRKG nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Anschaffungs-,
Unterhaltungs- und Betriebskosten und die Abnutzung des Kraftfahrzeuges.
Durch die ausgewiesenen Mehrbeträge waren die die Betriebskosten überstei-
genden Kosten für Abschreibung, Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung
einschließlich Teilkasko, Garagenmiete, Verzinsung des Kaufpreises, Aufwen-
dungen für Fahrzeugpflege und Instandhaltung im Regelfall abgegolten (vgl.
Schlemmer, a.a.O. Rn. 104).
bb) Die günstigere Rechtsfolge trat nicht deswegen ein, weil sich der triftige
Grund nach § 6 Abs. 1 SächsRKG mit der Anerkennung des Kraftfahrzeuges
nach § 6 Abs. 2 SächsRKG verband. Vielmehr war mit der Anerkennungsent-
scheidung allein die generalisierende und typisierende Entscheidung über die
Haltung des Kraftfahrzeuges im überwiegenden dienstlichen Interesse getrof-
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fen, die in ihrem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich die
Prüfung eines triftigen Grundes entbehrlich machte.
(1) § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG bestimmte die „triftigen Gründe“ primär da-
nach, ob die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstli-
chen Gründen notwendig war. Solche Gründe lagen vor, wenn der Zweck der
Dienstreise oder die Umstände des Einzelfalls die Benutzung des privaten
Kraftfahrzeuges erforderten. Typische Fallgestaltungen, in denen dies zu beja-
hen war, waren gegeben, wenn
− der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht
oder nur schwer erreichbar war,
− durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges eine erhebliche Arbeits-
zeit- oder Kostenersparnis auftrat,
− der Zweck der Dienstreise nur durch Benutzung eines Kraftfahrzeuges er-
füllbar war (z.B. Streckenkontrolle, Transport von Personen oder Material,
unvermutete Kontrollfahrt),
− die Umstände zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nötigten (z.B.
Notwendigkeit zur sofortigen Durchführung einer Dienstreise),
− der vorgesehene zeitliche Ablauf des Dienstgeschäftes die Benutzung eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht zuließ (z.B. wenn an
mehreren benachbarten Geschäftsorten Dienstgeschäfte zu erledigen wa-
ren),
− auf einer Dienstreise umfangreiche Akten, Gegenstände mit größerem Ge-
wicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen waren,
− die Mitnahme dienstlichen Gepäcks in regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmitteln aus dienstlichen Gründen nicht angebracht oder nicht gewollt
war (vgl. Schlemmer a.a.O. Rn. 59 f.).
Den genannten Fallgestaltungen war gemein, dass sie jeweils Aspekte enthiel-
ten, derentwegen es gerechtfertigt war, von der grundsätzlich vorzugswürdigen
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise abzusehen.
(2) Dieser Grundsatz kam in generalisierter Form ebenfalls zum Tragen, wenn
es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG um die Frage ging, ob das Kraftfahr-
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zeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wurde. Eine dahinge-
hende Anerkennung schied aus, wenn die ins Auge zu fassenden Dienstreisen
mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden konnten, ohne dass die Effi-
zienz der Aufgabenerledigung Schaden nahm. Denn in diesem Fall konnte dem
dienstlichen Interesse daran, ein privates Kraftfahrzeug zu halten, kein domi-
nantes Gewicht zukommen.
Diesen bereits im Gesetz hinreichend deutlich enthaltenen Gedanken hatte § 2
Nr. 2 SächsRKVO umgesetzt, der verlangte, dass die Benutzung eines regel-
mäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich war. Diese Formulie-
rung war offen für die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits-, Effizienz- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wie sie oben im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1
SächsRKG dargestellt wurden; der rechtssystematische Zusammenhang mit
der vom Beteiligten angesprochenen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1
SächsRKVO weist in dieselbe Richtung.
Ebenfalls im Einklang mit dem Gesetzesbegriff „überwiegendes dienstliches
Interesse an der Haltung eines Kraftfahrzeuges“ stand, dass § 2 Nr. 1
SächsRKVO verlangte, dass der betreffende Beamte in erheblichem Umfang
außerhalb seiner Dienststelle tätig war. Die Anerkennungsvoraussetzungen
waren weiter verschärft durch das zusätzliche - nicht alternative - Erfordernis in
§ 2 Nr. 3 SächsRKVO, wonach eine organisatorische Verbesserung, eine Stei-
gerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller oder sächlicher
Art erzielt werden musste. Schließlich setzte die Anerkennung grundsätzlich
eine dienstliche Fahrleistung von mindestens 6 000 km jährlich bzw. 500 km
monatlich voraus (§ 3 Abs. 1 SächsRKVO).
Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges lagen
qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6
Abs. 1 SächsRKG. Die einzubeziehende dienstliche Mindestfahrleistung stellte
sicher, dass die Anforderungen nicht nur im Einzelfall, sondern generell erfüllt
sein mussten.
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(3) Aus alledem wird deutlich, dass die Entscheidung über die Anerkennung
eines Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten es
notwendig mit sich brachte, den Aufgabenkreis des betroffenen Beamten sowie
Art und Umfang der damit verbundenen Dienstreisen in den Blick zu nehmen.
Folgerichtig bestimmte § 3 Abs. 4 Satz 2 SächsRKVO, dass die Anerken-
nungsverfügung enthalten musste, für welche Tätigkeiten und in welchem Um-
fang Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden sollten.
Die Rechtswirkung der Anerkennungsverfügung ging daher dahin, den Kreis
derjenigen Dienstreisen antizipierend und generalisierend zu bestimmen, die
von der Anerkennung des Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen
Interesse gehalten erfasst waren. Auf diese Dienstreisen bezogen sich die Prü-
fung und kumulative Bejahung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen
nach § 2 SächsRKVO, und diese Dienstreisen gingen ein in die Berechnung der
zu erwartenden Mindestfahrleistung nach § 3 Abs. 1 SächsRKVO. Angesichts
dessen wäre die zusätzliche - ergebnisoffene - Prüfung dieser Dienstreisen am
Maßstab des triftigen Grundes nach § 6 Abs. 1 SächsRKG systemwidrig
gewesen. Eine derartige Doppelprüfung wäre nicht nur mit der erheblichen
Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden gewesen. Sie wäre zudem
geeignet gewesen, die Grundlage der Anerkennungsentscheidung zu erschüt-
tern, die wesentlich darauf beruhte, dass die in die prognostizierte Fahrleistung
einbezogenen Dienstreisen die materiellen Kriterien nach § 2 SächsRKVO er-
füllten. Ein administratives Zweitverfahren hätte im Übrigen die vom Gesetzge-
ber mit der Novelle 1998 verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung
konterkariert.
cc) Das Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zu § 6 Abs. 2a
SächsRKG. Benutzte der Beamte das anerkannte Kraftfahrzeug bei Dienstrei-
sen, für welche die Anerkennungsentscheidung nicht galt, so richtete sich die
Höhe der Wegstreckenentschädigung nicht nach § 6 Abs. 2 SächsRKG, son-
dern nach § 6 Abs. 1 SächsRKG, wenn vor Antritt der Reise triftige Gründe an-
erkannt wurden, bzw. nach § 6 Abs. 2a SächsRKG, wenn keine triftigen Gründe
vorlagen (vgl. Schlemmer, a.a.O. Rn. 95 und 109). Für § 6 Abs. 2a SächsRKG
blieben daher Anwendungsfälle auch insoweit denkbar, als sich die Regelung
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auf die Benutzung anerkannter Kraftfahrzeuge nach § 6 Abs. 2 SächsRKG be-
zog.
4. Die entsprechende Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf nicht
überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung bedeutet, dass sich
deren Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG richtete, wenn
und soweit sie zur Erfüllung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
Fahrten unternahmen, für welche die Anerkennungsverfügung galt.
Im vorliegenden Fall war der streitbefangene Zeitraum durch die Anerken-
nungsbescheide des Beteiligten zu 1 vom 4. August 2005, 14. August 2006 und
1. Juni 2007 abgedeckt. Der Sache nach galt die Anerkennung für Reisen des
Antragstellers im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonal-
rats, des Beteiligten zu 2. Erfasst waren damit alle Fahrten des Antragstellers
von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats und zurück.
Dies ergab sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Anerkennungsbe-
scheiden aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 auf Vorschlag des Betei-
ligten zu 2 die Teilfreistellung ausgesprochen hatte (§ 46 Abs. 3 Satz 1, § 55
SächsPersVG), woraus die Notwendigkeit der Fahrten in dem entsprechenden
Umfang folgte.
Allerdings hatte der Beteiligte zu 1 andeutungsweise bereits im Ausgangsbe-
scheid vom 4. August 2005, deutlich dann aber in den Folgebescheiden vom
14. August 2006 und 1. Juni 2007 zum Ausdruck gebracht, dass er für die Be-
willigung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG zusätzlich
die Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach § 6 Abs. 1
SächsRKG vor Antritt der Reise für erforderlich hielt. Die Äußerung dieser
- unzutreffenden - Rechtsauffassung ließ jedoch die Rechtswirksamkeit der An-
erkennungsbescheide unberührt.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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B e s c h l u s s
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1
Halbs. 1 RVG. Es handelt sich um die Differenz zwischen der bereits bewilligten
und der vom Antragsteller erstrebten Wegstreckenentschädigung für den streit-
befangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 15. Mai 2007. Der Betrag lei-
tet sich her aus den von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren überreichten
Aufstellungen (vgl. die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 18. Juni
2008 S. 3 sowie die Beschwerdeerwiderung des Beteiligten zu
1 vom 17. Juli
2008 S. 2).
Büge
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SächsPersVG
§ 45
SächsRKG a.F.
§ 6
Stichworte:
Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld
oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung; triftiger Grund; Aner-
kennung eines Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen Interesse
gehalten.
Leitsätze:
1. Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für
die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht
Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung.
2. Die Wegstreckenentschädigung richtete sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1
SächsRKG a.F., wenn der Beamte bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug be-
nutzte, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt
war; in diesen Fällen bedurfte es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen
Grundes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG a.F. nicht.
Beschluss des 6. Senats vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09
I. VG Dresden vom 03.11.2006 - Az.: VG PL 9 K 1001/06 -
II. OVG Bautzen vom 30.07.2008 - Az.: OVG PL 9 A 165/08 -