Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Leiter, Mitbestimmung, Eigenschaft, Anhörung

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 1.04
OVG 11 LB 1/03
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen/Bund - vom
1. August 2003 wird nach Maßgabe folgender Feststellung zu-
rückgewiesen: Der Beteiligte zu 1 hat vor einem Beschluss in
beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die den beiden An-
lassfällen (Verlängerung der Abordnung des Polizeiobermeis-
ters M. von der Hauptdienststelle Ratzeburg der Grenzschutz-
abteilung Ratzeburg zur Grenzschutzschule, Besetzung des
Dienstpostens Fahrbereitschaftsleiter bei der Hauptdienststelle
Ratzeburg) gleichartig sind, dem Antragsteller Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In der ersten Hälfte des Jahres 2002 hatte das Grenzschutzpräsidium Nord über
zwei Personalangelegenheiten in der Hauptdienststelle der ihm nachgeordneten
Grenzschutzabteilung Ratzeburg zu entscheiden: die Verlängerung der Abordnung
des Polizeiobermeisters M. zur Grenzschutzschule sowie die Besetzung des Dienst-
postens Fahrbereitschaftsleiter. Zur Grenzschutzabteilung Ratzeburg gehört die
Technische Hundertschaft Lübeck, die personalvertretungsrechtlich verselbstständigt
ist. Der in den beiden vorgenannten Fällen zur Mitbestimmung aufgerufene Bezirks-
personalrat beim Grenzschutzpräsidium Nord, der Beteiligte zu 1, gab dem Gesamt-
personalrat bei der Grenzschutzabteilung Ratzeburg, dem Beteiligten zu 2, Gelegen-
heit zur Äußerung. Der Personalrat bei der Hauptdienststelle Ratzeburg, der An-
tragsteller, ist jedoch der Auffassung, dass er in diesen und vergleichbaren Fällen
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anstelle des Beteiligten zu 2 vom Beteiligten zu 1 angehört werden muss. Ein dahin-
gehendes Feststellungsbegehren hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstin-
stanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass der Antragsteller vom Beteilig-
ten zu 1 zu beteiligen ist, wenn eine mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige
Maßnahme ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse in der Stammdienststelle der
Bundesgrenzschutzabteilung Ratzeburg betrifft. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der örtliche Personalrat bei der Stammdienststelle sei vom Bezirkspersonalrat im
Rückäußerungsverfahren zu beteiligen, wenn sich eine Entscheidung nur auf Be-
schäftige der Stammdienststelle auswirke. In einem solchen Fall liege die zugrunde
zu legende fiktive Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters bei ihm in seiner
Funktion als Leiter der Stammdienststelle und nicht in derjenigen als Leiter der Ge-
samtdienststelle. Aufgrund der lückenfüllenden Funktion des Gesamtpersonalrats
ergebe sich dessen Zuständigkeit nur dann, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle
Entscheidungen treffen wolle, für die kein anderer zuständiger Personalrat legitimiert
sei. Sofern bei mitbestimmungsbedürftigen Maßnahmen mit Bezug auf die Stamm-
dienststelle der Leiter in seiner Funktion nur für die Stammdienststelle zuständig sei,
bestehe ein ihm zugeordneter örtlicher Personalrat, so dass eine durch den Ge-
samtpersonalrat zu füllende Lücke entfalle. Die weitergehende Fragestellung, in wel-
chen Fällen sich eine Angelegenheit ausschließlich auf die Beschäftigten der
Stammdienststelle auswirke, bedürfe hier nur der Klärung in Bezug auf die beiden
dieses Verfahren auslösenden konkreten Vorgänge. In diesen Fällen sei nicht die
Dienststelle in ihrer Gesamtheit betroffen, sondern nur die Stammdienststelle. Derar-
tige Personalentscheidungen im Einzelfall hätten keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Dienststellenstruktur insgesamt. Aufgrund der räumlichen Entfernung vonein-
ander seien Hauptdienststelle und Nebenstelle als jeweils selbstständige Einheiten
mit eigenem Personal für die jeweils zu bewältigenden Aufgaben zu betrachten.
Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Annah-
me des Oberverwaltungsgerichts, in den beiden Anlassfällen seien lediglich Beschäf-
tigte der Stammdienststelle betroffen, sei unrichtig. Im Entscheidungsfindungspro-
zess vor der beabsichtigten Abordnungsverlängerung seien nicht nur die Belange
des von der Abordnung betroffenen Mitarbeiters zu berücksichtigen, sondern auch
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diejenigen aller Beschäftigten der Gesamtdienststelle. Dementsprechend gehöre
zum Prüfungsprogramm des Personalrats die Frage, ob durch eine Abordnung ande-
re Beschäftigte benachteiligt würden. Diese Prüfung dürfe sich nicht auf die Stamm-
dienststelle beschränken, sondern müsse die ausgelagerten Dienststellenteile ein-
beziehen. Für die Besetzung des Dienstpostens Fachbereichsleiter gelte Entspre-
chendes. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Zuständigkeit des Personalrats bei
der Hauptdienststelle immer schon dann gegeben sei, wenn von der Maßnahme
ausschließlich Beschäftigte der Hauptdienststelle betroffen seien. Vielmehr sei auch
in solchen Fällen der Gesamtpersonalrat zuständig, wenn der Leiter der Haupt-
dienststelle aufgrund einer Kompetenz handele, welche dem Leiter der Nebenstelle
nicht zustehe. Auch in diesen Fällen treffe er die Maßnahme in seiner Eigenschaft als
Leiter der Gesamtdienststelle.
Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des An-
tragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1
ArbGG). Der Beteiligte zu 1 hat in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten dem
Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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1. Gegen die Zulässigkeit des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Feststel-
lungsbegehrens bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
a) Allerdings trägt der zweitinstanzlich formulierte Antrag, dem das Oberverwal-
tungsgericht entsprochen hat und den der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdein-
stanz verteidigt, für sich gesehen dem Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend Rech-
nung (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Soweit die vom Antragsteller angestrebte Feststellung ausdrücklich darauf abstellt,
dass die beteiligungspflichtige Maßnahme "ausschließlich Beschäftigungsverhältnis-
se in der Stammdienststelle der Bundesgrenzschutzabteilung Ratzeburg betrifft", ist
sie nicht geeignet, den gebotenen Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustel-
len. Wann eine Maßnahme ausschließlich die Beschäftigungsverhältnisse in der
Hauptdienststelle betrifft, ist eine für divergierende rechtliche Wertungen offene Fra-
ge, die unter den beteiligten Personalvertretungen streitig sein kann. Sie ist auch im
vorliegenden Fall streitig. Denn wie sämtliche Stellungnahmen des Beteiligten zu 1 in
den Vorinstanzen wie auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zeigen, vertritt er ein
derart enges Verständnis von der "ausschließlichen Betroffenheit", dass eine dahin-
gehende gerichtliche Feststellung für den Antragsteller ohne nennenswerten prakti-
schen Nutzen wäre, weil der Beteiligte zu 1 sich vor allem in den hier besonders be-
deutsamen Personalangelegenheiten stets auf den Standpunkt stellen würde, die
Maßnahme betreffe die Beschäftigten der Hauptdienststelle in Ratzeburg und der
Nebenstelle in Lübeck gleichermaßen (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer ledig-
lich den Gesetzeswortlaut wiederholenden Antragstellung: BAG, Beschluss vom
17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972 Bl. 54).
b) Wie jedoch das Oberverwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat,
wird das Feststellungsbegehren des Antragstellers inhaltlich von den beiden Anlass-
fällen geprägt. Diese Mitbestimmungsverfahren sind zwar abgeschlossen und die
davon erfassten Personalangelegenheiten erledigt. Doch da Fälle dieser Art im Ver-
hältnis zwischen dem Grenzschutzpräsidium Nord und der ihr nachgeordneten
Grenzschutzabteilung Ratzeburg jederzeit wieder auftreten können, können sie An-
knüpfungspunkt für eine abstrakte Feststellung sein. Der Senat hat ebenso wenig wie
das Oberverwaltungsgericht Bedenken, den Feststellungsantrag in dieser Weise zu
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deuten. Dem Rechtsschutzziel des Antragstellers wird dadurch in vollem Umfang
Rechnung getragen, wie die folgenden Ausführungen belegen.
2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beteiligte zu 1 hat in Personalangele-
genheiten, die den beiden Anlassfällen gleichartig sind, den Antragsteller zu hören.
In diesen Angelegenheiten ist der Beteiligte zu 1 die zur Mitbestimmung aufgerufene
Personalvertretung. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 BPersVG. Danach ist in Ange-
legenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des
Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu
beteiligen. Im vorliegenden Fall geht es um mitbestimmungspflichtige Angelegenhei-
ten nach § 76 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 BPersVG. Für diese Personalangelegenheiten von
Beamten nachgeordneter Dienststellen, nämlich Übertragung einer höher zu bewer-
tenden Tätigkeit sowie Abordnung, ist nach den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesinnenministeriums innerhalb des Bundesgrenzschutzes das Grenzschutzprä-
sidium zuständig. Somit entscheidet im vorliegenden Fall das Grenzschutzpräsidium
Nord als Mittelbehörde gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes
- BGSG - vom 19. Oktober 1994, BGBl I S. 2978, in Personalangelegenheiten der
nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BGSG nachordneten Dienststelle Grenzschutzabteilung
Ratzeburg. In einem solchen Fall ist der Bezirkspersonalrat bei der Mittelbehörde zur
Mitbestimmung berufen (vgl. Beschluss vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P
4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 m.w.N.).
3. In Personalangelegenheiten der nachgeordneten Dienststelle Grenzschutzabtei-
lung Ratzeburg hat der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Bezirkspersonalrat
bei der Mittelbehörde Grenzschutzpräsidium Nord einem Personalrat bei der Grenz-
schutzabteilung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies folgt aus § 82 Abs. 2
Satz 1 BPersVG. Danach gibt die Stufenvertretung vor einem Beschluss in Angele-
genheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat
Gelegenheit zur Äußerung.
a) Die hier in Rede stehenden Personalangelegenheiten betreffen einzelne Beschäf-
tigte der Grenzschutzabteilung Ratzeburg. Einzelne Beschäftigte sind stets i.S. von
§ 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG betroffen in Personalangelegenheiten nach § 76 Abs. 1
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BPersVG (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsge-
setz, 5. Aufl. 2004, § 82 Rn. 18; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz,
10. Aufl. 2004, § 82 Rn. 10; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 82 Rn. 20; Fischer/Goeres, in:
GKÖD, Band V K § 82 Rn. 11). Um solche Personalangelegenheiten geht es hier.
b) Diese Angelegenheiten betreffen zudem auch einzelne Dienststellen. Im Sinne
von § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind einzelne Dienststellen immer dann betroffen,
wenn die beteiligungspflichtige Maßnahme nicht für den gesamten Geschäftsbereich
der Mittelbehörde ergeht (vgl. Altvater a.a.O.; Lorenzen a.a.O. Rn. 21; Fischer/
Goeres a.a.O.). Die hier in Rede stehenden Personalangelegenheiten betreffen nicht
den gesamten Geschäftsbereich des Grenzschutzpräsidiums Nord, sondern inner-
halb dieses Geschäftsbereichs nur die Grenzschutzabteilung Ratzeburg.
4. In Angelegenheiten, die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle
Ratzeburg betreffen, hat der Beteiligte zu 1 dem dortigen örtlichen Personalrat, dem
Antragsteller, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Wäre die Grenzschutzabteilung Ratzeburg als Dienststelle ungeteilt, so verfügte sie
über einen einzigen Personalrat, den der Beteiligte zu 1 in Personalangelegenheiten
der vorliegenden Art gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor seiner eigenen Ent-
scheidung über den Zustimmungsantrag des Leiters des Grenzschutzpräsidiums
Nord anzuhören hätte. Tatsächlich verfügt sie jedoch wegen der Verselbstständigung
der Technischen Hundertschaft Lübeck nach § 6 Abs. 3 BPersVG über drei
Personalvertretungen: den Antragsteller als Personalrat der Hauptdienststelle
Ratzeburg, den Personalrat der Nebenstelle Lübeck und den Beteiligten zu 2 als Ge-
samtpersonalrat der Grenzschutzabteilung gemäß § 55 BPersVG. Welchem dieser
Personalräte in einem solchen Fall die Stufenvertretung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben hat, beantwortet sich danach, welcher Personalrat zu beteiligen wäre,
wenn der Leiter der nachgeordneten Dienststelle entscheidungsbefugt wäre. Diese
fiktive Sichtweise gebietet sich wegen der Ersatzfunktion der Stufenvertretung, die
gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG "anstelle des Personalrats" zu beteiligen ist (vgl. Be-
schluss vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 19.75 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 2
S. 11; Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 P 11.99 - Buchholz 250 § 82
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BPersVG Nr. 16 S. 3; Altvater u.a., a.a.O. Rn. 20; Ilbertz/Widmaier a.a.O. Rn. 13;
Lorenzen a.a.O. Rn. 22; Fischer/Goeres a.a.O. Rn. 19). Es kommt also - da eine
Zuständigkeit des Personalrats der Nebenstelle hier von vornherein ausscheidet - auf
die (fiktive) Zuständigkeitsverteilung zwischen dem örtlichen Personalrat der
Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat an. Indem § 82 Abs. 3 BPersVG inso-
fern die Regelung in § 82 Abs. 1 BPersVG für entsprechend anwendbar erklärt, ist
festgelegt, dass die Zuständigkeitsverteilung derjenigen zwischen dem Hausperso-
nalrat der Mittelbehörde und dem dortigen Bezirkspersonalrat folgt. Insofern gilt, dass
der Bezirkspersonalrat zu beteiligen ist, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine
Maßnahme trifft, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des
gesamten Geschäftsbereichs betrifft, dass aber der Hauspersonalrat der Mittelbe-
hörde zu beteiligen ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die
Beschäftigten der Mittelbehörde betreffen (vgl. Beschluss vom 13. September 2002
a.a.O. S. 8 f. m.w.N.). Diese Grundsätze auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend angewandt, bedeutet, dass der
Personalrat der Hauptdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft,
die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betreffen (vgl. Beschluss
vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - BVerwGE 67, 353, 358; Beschluss vom
27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4;
Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - PersR 2004, 150 f.).
Im Gegensatz dazu steht die Auffassung des Beteiligten zu 1 und des Verwaltungs-
gerichts im stattgegebenen erstinstanzlichen Beschluss, wonach der Personalrat der
Hauptdienststelle nur in den Fällen zuständig sein soll, in denen die Zuständigkeit
des Leiters der Hauptdienststelle eine Parallelität findet in der Zuständigkeit des Lei-
ters der Nebenstelle. Danach wäre der Gesamtpersonalrat auch dann zuständig,
wenn sich die Maßnahme des Leiters der Hauptdienststelle nur auf die dortigen Be-
schäftigten auswirkt, seine Kompetenz aber insoweit über diejenige des Leiters der
Nebenstelle hinausgeht. Diese kompetenzbezogene Konzeption müsste nach dem
für Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte einheitlichen Zuständigkeitssystem
nach § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG in gleicher Weise für die Zuständigkeitsverteilung
zwischen Stufenvertretung und Hauspersonalrat der höherrangigen Dienststelle gel-
ten (so ausdrücklich Altvater u.a., a.a.O. Rn. 12). Demgegenüber betont der Senat in
ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 82 Abs. 1
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BPersVG, wonach die Stufenvertretung "an Stelle des Personalrats" zu beteiligen
ist - die Ersatzfunktion der Stufenvertretung (vgl. die Nachweise im Beschluss vom
13. September 2002 a.a.O. S. 8 f.; ferner Beschluss vom 1. April 1986 - BVerwG 6 P
7.82 - Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 12 S. 7; Beschluss vom 20. Januar 1993
- BVerwG 6 P 21.90 - Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.). Trifft der Leiter der
Mittelbehörde eine Maßnahme ausschließlich für die Beschäftigen seiner Dienststel-
le, so besteht für ein ersatzweises Tätigwerden des Bezirkspersonalrats kein Anlass:
Die Beteiligung des örtlichen Personalrats der Mittelbehörde trägt zum einen dem in
§ 82 Abs. 1 BPersVG zum Ausdruck gekommenen Partnerschaftsgrundsatz Rech-
nung, wonach nur ein solcher Personalrat beteiligt werden kann, der bei einer für die
Maßnahme zuständigen Dienststelle gebildet ist. Sie entspricht zum anderen dem
Repräsentationsgrundsatz, wonach der Personalrat nur für Beschäftigte tätig werden
kann, die er aufgrund eines durch Wahl erworbenen Mandats repräsentiert (vgl. Be-
schluss vom 14. September 1983 - BVerwG 6 P 21.82 - Buchholz 238.3A § 82
BPersVG Nr. 10). Für die Zuständigkeit des Personalrats der Hauptdienststelle in
allen Angelegenheiten, die der Leiter der Hauptdienststelle ausschließlich für die Be-
schäftigten der Hauptdienststelle trifft, kann wegen § 82 Abs. 3 BPersVG nichts an-
deres gelten.
5. Bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten,
die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle Ratzeburg betreffen.
a) Dies gilt zunächst für die Verlängerung der Abordnung des Polizeiobermeisters M.
von der Hauptdienststelle Ratzeburg zur Grenzschutzschule.
aa) Auf der Seite der abgebenden Dienststelle war ausschließlich die Hauptdienst-
stelle Ratzeburg betroffen. Da Polizeiobermeister M. Beschäftigter der Hauptdienst-
stelle war, konnte die Verlängerung seiner Abordnung nur dort, nicht aber in der Ne-
benstelle Lübeck Probleme aufwerfen, die unter Belastungsgesichtspunkten für die
Zustimmung der Personalvertretung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG von Bedeutung
sein konnten. Dass Beschäftigte der Nebenstelle Lübeck durch die Abordnung unter
Konkurrenzgesichtspunkten in nach § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG relevanter
Weise benachteiligt worden sind, etwa weil sich eine von ihnen angestrebte Abord-
nung nunmehr verzögert hat, ist weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch
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aus dem Vortrag der Beteiligten ersichtlich. Dass die Abordnung eines Beschäftigten
der Hauptdienststelle sich abstrakt betrachtet auf die Beschäftigten der Nebenstelle
auswirken kann, reicht für die Betroffenheit als Maßstab der Zuständigkeitsverteilung
nach § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG nicht aus. Denn bei abstrakter Betrachtungsweise
wäre für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats - dem Grundsatz der Ersatzzu-
ständigkeit zuwider - nur noch im geringen Maße Raum.
bb) Die Seite der aufnehmenden Dienststelle ist bei der vorliegenden Fallkonstellati-
on nicht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzschule hat nämlich nach § 57 Abs. 1
und 4 BGSG als zentrale Aus- und Fortbildungsstelle des Bundesgrenzschutzes
bundesweite Kompetenz und steht daher außerhalb des Geschäftsbereichs sowohl
des Grenzschutzpräsidiums Nord als auch der Grenzschutzabteilung Ratzeburg, so
dass keine der dort angesiedelten Personalvertretungen die Interessen der Beschäf-
tigten der aufnehmenden Dienststelle Grenzschutzschule vertreten kann.
b) Ebenso betraf die Besetzung des Dienstpostens Fahrbereitschaftsleiter bei der
Hauptdienststelle Ratzeburg ausschließlich die dort Beschäftigten. Folgt man unein-
geschränkt der Auffassung, wonach die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens
bei einer bestimmten Dienststelle eine Angelegenheit ausschließlich dieser Dienst-
stelle ist (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil vom 20. August 2003 a.a.O. S. 151), so ist schon aus diesem Grunde
für die Hinzuziehung des Gesamtpersonalrats kein Raum. Im Ergebnis ändert sich
aber auch dann nichts, wenn man das der Stellenbesetzung vorausgehende Aus-
wahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen generell oder unter be-
stimmten Umständen in die Behandlung der Zuständigkeitsproblematik einbezieht
(vgl. Urteil vom 20. August 2003 a.a.O. S. 151 f.).
aa) Die Betroffenheit der Beschäftigten mehrerer Dienststellen lässt sich unter dieser
Voraussetzung mit Blick auf § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG nur begründen, wenn
es tatsächlich zu Bewerbungen aus dem Kreis der Beschäftigten mehrerer Dienst-
stellen kommt. Die bloße dienststellenübergreifende Ausschreibung reicht dafür nicht
aus. Anderenfalls würde wiederum der Grundsatz der Ersatzzuständigkeit verletzt
(ebenso Lautenbach, PersV 2004, 164, 168). Dass es im vorliegenden Fall für die
Besetzung des Dienstpostens Fahrbereitschaftsleiter Bewerbungen aus der Neben-
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stelle Lübeck gegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und ist
aus dem Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich.
bb) Die Betroffenheit auch der Beschäftigten der Nebenstelle lässt sich mit Blick auf
§ 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG schließlich nicht daraus herleiten, dass die Kompetenz
des Fahrbereitschaftsleiters gesamtdienststellenbezogen ist. Unter der Dienststelle,
deren inneren Frieden § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG gewahrt wissen will, ist diejenige
Dienststelle zu verstehen, in die der Bewerber in Vollzug der beabsichtigten perso-
nellen Maßnahme eingegliedert wird oder bleibt. Im Falle der Verselbstständigung
von Dienststellen nach § 6 Abs. 3 BPersVG ist dies jeweils die Hauptdienststelle oder
die Nebenstelle, in welcher der Bewerber seine Tätigkeit wahrnehmen soll. Dies ist
nicht nur wegen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG normierten personalvertre-
tungsrechtlichen Fiktion systemgerecht, sondern auch mit Blick auf das materielle
Merkmal der räumlichen Distanz der Dienststellen gerechtfertigt; auf den letztge-
nannten Gesichtspunkt hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewie-
sen. Diese Sichtweise ist aber auch deswegen geboten, weil andernfalls wegen der
durch § 82 Abs. 1 und 3 BPersVG geforderten einheitlichen Betrachtungsweise die
Stellenbesetzung bei höheren Dienststellen wegen der damit verbundenen Vorge-
setztenfunktion stets die Zuständigkeit der Stufenvertretung begründen müsste. Dies
würde wiederum zu einer erheblichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Kompe-
tenzausweitung zu Gunsten der Stufenvertretung und zu Lasten der örtlichen Perso-
nalräte führen (vgl. Lautenbach a.a.O. S. 169).
6. Der Senat hat die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene und im Ergebnis
bestätigte Feststellung aus den unter 1. dargelegten Gründen neu gefasst. Diese
Feststellung bezieht sich auf alle Personalangelegenheiten nach § 76 Abs. 1 Nrn. 3
und 5 BPersVG, die den beiden Anlassfällen gleichartig sind. Für die Bestimmung
der Gleichartigkeit sind diejenigen Kriterien maßgeblich, welche nach den Ausfüh-
rungen zu 5. für die ausschließliche Betroffenheit der Hauptdienststelle Ratzeburg
entscheidend waren.
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1
BRAGO. Eine Verdoppelung des Regelwertes wegen zweier zu beurteilender An-
lassfälle kommt entgegen der Anregung der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1
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nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Regelwertes ist nur in den Fällen subjektiver
und objektiver Antragshäufung vorzunehmen.
Bardenhewer Hahn Büge
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 82
Stichworte:
Anhörung des örtlichen Personalrats durch die Stufenvertretung; Zuständigkeitsver-
teilung zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat der Hauptdienststelle; aus-
schließliche Betroffenheit der Beschäftigten einer Dienststelle.
Leitsätze:
1. Der Bezirkspersonalrat hat vor seiner eigenen Entscheidung in einer mitbestim-
mungspflichtigen Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle nicht dem dorti-
gen Gesamtpersonalrat, sondern dem Personalrat bei der Hauptdienststelle Gele-
genheit zur Äußerung zu geben, wenn die fragliche Maßnahme ausschließlich die
Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft.
2. Ob eine personelle Maßnahme nur die Beschäftigten einer Dienststelle betrifft, ist
nicht danach zu beurteilen, ob eine solche Maßnahme abstrakt betrachtet die Belan-
ge der Beschäftigten anderer Dienststellen berühren kann, sondern danach, ob diese
Belange im konkret zu entscheidenden Fall tatsächlich berührt sind.
Beschluss des 6. Senats vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04
I. VG Schleswig vom 11.02.2003 - Az.: VG 18 A 5/02 -
II. OVG Schleswig vom 01.08.2003 - Az.: OVG 11 LB 1/03 -