Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Leiter, Mitbestimmungsrecht, Stellvertreter, Ausschreibung

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IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 6 P 1.02
OVG 8 Bf 371/00.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwal-
tungsgerichts, Fachsenat für Personalvertre-
tungssachen nach dem Hamburgischen Personalver-
tretungsgesetz, vom 26. November 2001 und des
Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 1 nach
dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz,
vom 15. Juni 2000 werden aufgehoben, soweit dem
Antragsbegehren stattgegeben wurde.
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte teilte dem Antragsteller im April 1998 mit,
dass eine frei werdende Stelle der Besoldungsgruppe A 16 (Lei-
tender Branddirektor) zum 1. Mai 1998 für die Abteilungslei-
tung "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" ausgebracht wer-
de und damit die Voraussetzung dafür gegeben sei, Herrn Brand-
direktor T. zu befördern, der die Abteilungsleitung wahrnehme
und zugleich zweiter Vertreter des Amtsleiters sei. Der An-
tragsteller hielt die beabsichtigten Maßnahmen für mitbestim-
mungspflichtig. Der Beteiligte verneinte einen Mitbestimmungs-
tatbestand im Hinblick darauf, dass der Beamte als zweiter
Vertreter des Amtsleiters zu dem in § 88 Abs. 1 HmbPersVG ge-
nannten Personenkreis gehöre und keinen Antrag auf Mitbestim-
mung gestellt habe. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung blieb ohne Erfolg. Daraufhin
wurde Herr T. befördert.
Der Antragsteller hat das Beschlussverfahren eingeleitet und
Anträge zu den einzelnen Maßnahmen des Beförderungsvorgangs
gestellt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die
Besetzung des Dienstpostens mit Branddirektor T. ohne Beteili-
gung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87
Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG verletzt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des An-
tragstellers und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten den
Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und entsprechend
dem zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers festgestellt,
dass die Höherbewertung eines Dienstpostens und die Beförde-
rung des Stelleninhabers darauf sowie die Ausschreibung oder
(interne) Nichtausschreibung der höher bewerteten Stelle
- soweit es sich nicht um Beamtenstellen der Landes- bzw. Bun-
desbesoldungsordnung B oder vergleichbare Stellen von Ange-
stellten handelt - auch dann der Mitbestimmung des Antragstel-
lers unterliegt, wenn der Stelleninhaber oder der zukünftige
Amtsinhaber vom Leiter der Dienststelle als sein zweiter
Stellvertreter benannt worden ist; im Übrigen hat das Oberver-
waltungsgericht die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zu-
rückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Der
Antrag sei auch nach Erledigung des konkreten Anlasses zur
Klärung der Frage zulässig, ob ein als zweiter Stellvertreter
des Dienststellenleiters Benannter ein nach § 8 HmbPersVG für
die Dienststelle handelnder Angehöriger des öffentlichen
Dienstes sei und damit die Vorschriften des § 87 HmbPersVG für
ihn gemäß § 88 Abs. 1 1. Alternative HmbPersVG nur auf seinen
Antrag hin Anwendung fänden. Die Frage sei zu verneinen. In
§ 88 Abs. 1 HmbPersVG werde auf das "Handeln" für die Dienst-
stelle abgestellt. Nach § 8 HmbPersVG handele nur der Dienst-
stellenleiter. Im Sinne dieser Vorschrift entscheidungsberech-
tigte Vertreter in die Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 1
HmbPersVG einzubeziehen, sei im Hinblick auf die 2. Alter-
native des § 88 Abs. 1 HmbPersVG überflüssig, die zu selbstän-
digen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der
Dienststelle befugte Angehörige des öffentlichen Dienstes er-
fasse. Zudem sei der Kreis der Vertreter gemäß § 8 HmbPersVG
nicht hinreichend abgegrenzt.
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Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde führt der Beteiligte
aus, nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte sowie zur
Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Legitimationskette
erfasse § 88 Abs. 1 HmbPersVG Vertreter des Dienststellenlei-
ters.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene
Beschluss beruht, soweit mit ihm dem Antrag stattgegeben und
die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf der unrich-
tigen Anwendung von Normen des Personalvertretungsrechts
(§ 100 Abs. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
- HmbPersVG - vom 16. Januar 1979, Hmb GVBl S. 17, in der Fas-
sung des Änderungsgesetzes vom 27. April 2000, Hmb GVBl S. 85,
i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Insoweit führt die Rechtsbeschwerde
des Beteiligten zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen
und zur Ablehnung des Antrags, wie er in der öffentlichen Sit-
zung des Oberverwaltungsgerichts gestellt worden ist (§ 96
Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO).
1. Der Antrag ist nur zulässig, soweit er sich nicht auf die
Ausschreibung der höher bewerteten Stelle und zukünftige Amts-
inhaber bezieht.
Für einen abstrakten Feststellungsantrag wie hier, mit dem der
Personalrat ein Mitbestimmungsrecht für künftig absehbare Vor-
gänge geltend macht, besteht ein Feststellungsinteresse ent-
sprechend § 256 Abs. 1 ZPO, wenn die zu erwartenden Vorgänge
mit demjenigen - inzwischen erledigten - Vorgang vergleichbar
sind, der Anlass für die Einleitung des personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahrens war (vgl. Beschluss vom
23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347, 354
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m.w.N.). Im Anlassfall fand keine Ausschreibung statt und war
die Mitbestimmung an den personellen Maßnahmen gemäß § 88
Abs. 1 HmbPersVG deshalb fraglich, weil der Stelleninhaber vom
Leiter der Dienststelle als sein zweiter Stellvertreter be-
nannt gewesen ist. Soweit sich der Antrag nicht auf entspre-
chende Vorgänge bezieht, hat der Antragsteller unter dem er-
wähnten Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse.
Allerdings kann das Feststellungsinteresse auch für solche An-
träge gegeben sein, die unabhängig von einem konkreten Streit-
fall darauf gerichtet sind, das Mitbestimmungsrecht für eine
bestimmte Gruppe von Fällen in allgemein gültiger Weise zu
klären. Die Frage, wann dies der Fall ist, ist in der Recht-
sprechung des beschließenden Senats noch nicht abschließend
beantwortet. Er hat für solche Anträge, die in der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts unter der Bezeichnung "Global-
antrag" behandelt werden, das Feststellungsinteresse in dem
Fall bejaht, dass der Dienststellenleiter das Mitbestimmungs-
recht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und
beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist (vgl. Be-
schluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002,
67). In welchen weiteren Fällen ein Feststellungsinteresse an
der Klärung abstrakter Rechtsfragen angenommen werden kann,
kann offen bleiben. Jedenfalls besteht kein Bedarf an gericht-
licher Klärung, wenn in den Antrag Fallgestaltungen aufgenom-
men werden, die zwischen den Beteiligten nicht strittig sind.
Dies gilt nicht nur dann, wenn das Bestehen eines Mitbestim-
mungsrechts ausdrücklich außer Streit gestellt worden ist,
sondern auch dann, wenn die Beteiligten keinen Anlass zu kon-
troverser Erörterung sehen. So liegt es hier. Die Beteiligten
haben sich nicht mit der Frage befasst, ob der Personalrat ge-
mäß § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG bei einer Ausschreibung mit-
zubestimmen hat, die zur Besetzung einer Stelle durchgeführt
wird, deren künftiger Inhaber von § 88 Abs. 1 HmbPersVG er-
fasst wird. Ebenso wenig haben sich die Beteiligten der Frage
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gewidmet, ob der Personalrat auch bei der Besetzung von
Dienstposten von Beschäftigten, die auf diesem Dienstposten
erstmals die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 HmbPersVG erfüllen,
nur auf Antrag mitbestimmt (vgl. zur Rechtslage nach § 77
Abs. 1 Satz 1 BPersVG Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P
6.01 -).
2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der An-
tragsteller bestimmt in personellen Angelegenheiten eines
(zweiten) Vertreters des Leiters der Dienststelle nach § 87
HmbPersVG gemäß § 88 Abs. 1 HmbPersVG nur auf dessen Antrag
mit.
Gemäß § 88 Abs. 1 HmbPersVG gilt § 87 des Gesetzes für die An-
gehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 HmbPersVG
für die Dienststelle handeln oder zu selbständigen Entschei-
dungen in personellen Angelegenheiten der Dienststelle im Sin-
ne des § 87 HmbPersVG befugt sind, nur auf ihren Antrag. § 8
HmbPersVG bestimmt, dass für die Dienststelle ihr Leiter han-
delt und er sich durch einen entscheidungsbefugten Beamten
oder Angestellten vertreten lassen kann. Angehörige des öf-
fentlichen Dienstes, die zum Personenkreis des § 88 Abs. 1
HmbPersVG gehören, sind nicht zu den Personalräten wählbar
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG).
Der Wortlaut des § 88 Abs. 1 HmbPersVG spricht dafür, dass
grundsätzlich alle in § 8 HmbPersVG Genannten und damit neben
den Dienststellenleitern auch deren ständige Vertreter erfasst
sein sollen. Hätte die Mitbestimmung in personellen Angelegen-
heiten nur des Leiters der Dienststelle, wie das Oberverwal-
tungsgericht meint, von einem Antrag abhängig gemacht werden
sollen, hätte es nahe gelegen, diesen in § 88 Abs. 1 HmbPersVG
zu erwähnen und nicht insgesamt auf § 8 des Gesetzes Bezug zu
nehmen. Der Begriff des "Handelns für die Dienststelle"
schränkt den angesprochenen Personenkreis nicht auf den oder
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- bei einem Leitungsgremium - die Leiter der Dienststelle ein.
Tritt ein entscheidungsbefugter Vertreter des Leiters der
Dienststelle in Angelegenheiten auf, die die Personalvertre-
tung berühren, "handelt" er für die Dienststelle. Die vom
Oberverwaltungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen
"Handeln" und "Handeln-können" ist im Gesetz nicht angelegt
und daher nicht geeignet, Vertreter des Dienststellenleiters
als bloß "Handeln-könnende" aus dem Anwendungsbereich des § 88
Abs. 1 HmbPersVG auszuschließen. Da es in § 88 Abs. 1
HmbPersVG um die Eigenschaft bestimmter Personen als "Gegen-
spieler" des Personalrats geht, kann aus dem dort verwendeten
Begriff des "Handelns für die Dienststelle" allenfalls ge-
schlossen werden, dass damit kein Handeln in Einzelfällen
kraft besonderen Auftrags, sondern ein dauerhaftes Vertre-
tungsverhältnis aufgrund einer allgemeinen Handlungsbefugnis
gemeint ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht nur beim
Dienststellenleiter, sondern auch bei dessen ständigem Vertre-
ter erfüllt.
Gegen die Einbeziehung der Vertreter des Dienststellenleiters
in die Regelung des § 88 Abs. 1 HmbPersVG spricht auch nicht
der Umstand, dass in ihr die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes ausdrücklich erwähnt sind, die zu selbständigen Ent-
scheidungen in personellen Angelegenheiten der Dienststelle im
Sinne des § 87 des Gesetzes befugt sind. Die Erwägung des
Oberverwaltungsgerichts, diese Erwähnung wäre überflüssig,
wenn § 88 Abs. 1 HmbPersVG die in § 8 HmbPersVG genannten Ver-
treter erfasst, setzt voraus, dass beide Personenkreise über-
einstimmen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Vertretungsmög-
lichkeit nach § 8 HmbPersVG ist grundsätzlich umfassend, wäh-
rend es sich bei den in § 88 Abs. 1 HmbPersVG weiter Genannten
um die Mitarbeiter der Personalverwaltung handelt, soweit sie
zu selbständigen Entscheidungen befugt sind. § 88 Abs. 1
HmbPersVG erweitert mithin den Anwendungsbereich der antrags-
abhängigen Mitbestimmung über den Kreis der in § 8 HmbPersVG
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Genannten hinaus auf bestimmte Mitarbeiter der Personalverwal-
tung und lässt deshalb keinen Schluss darauf zu, wer von § 8
HmbPersVG erfasst wird.
Die dargelegte Auslegung des § 88 Abs. 1 HmbPersVG wird durch
die Entstehungsgeschichte bestätigt. Das Hamburgische Perso-
nalvertretungsgesetz vom 18. Oktober 1957 (Hmb GVBl S. 473)
sah in § 72 Satz 1, soweit hier von Interesse, vor, dass § 70
des Gesetzes, der die Mitbestimmung in personellen Angelegen-
heiten regelte, für den Leiter der Dienststelle, seinen Ver-
treter sowie für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der
Dienststelle befugt sind, nur gilt, wenn sie es beantragen;
§ 8 bestimmte, dass für die Dienststelle ihr Leiter handelt
und dass er sich vertreten lassen kann. Den Gesetzgebungsmate-
rialien ist zu entnehmen, dass die geltende Regelung des § 88
Abs. 1 HmbPersVG an § 72 HmbPersVG 1957 anknüpft. Die Neufas-
sung des § 8 soll verdeutlichen, dass die für den Leiter der
Dienststelle handelnden Personen entscheidungsberechtigt sein
müssen (BüDrucks VII/2366 Anlage 2 zu §§ 8, 90). Es besteht
kein Hinweis darauf, dass der Kreis derer, bei deren personel-
len Angelegenheiten der Personalrat nur auf Antrag mitbe-
stimmt, verändert werden sollte. Dass die Erwähnung des Lei-
ters der Dienststelle und seines Vertreters durch die Bezug-
nahme auf § 8 HmbPersVG ersetzt wurde, legt zudem nahe, dass
der historische Gesetzgeber beabsichtigte, nicht nur den
stellvertretenden Amtsleiter in die antragsabhängige Mitbe-
stimmung einzubeziehen, sondern auch den in den Materialien
erwähnten Fall zu erfassen, dass die Vertretung des Leiters
der Dienststelle unter mehreren Personen aufgeteilt wird. Dies
muss auch dann gelten, wenn zur allgemeinen Vertretung des
Dienststellenleiters nicht nur ein, sondern auch ein weiterer
Bediensteter bestellt wird.
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Der Einwand, der Leiter der Dienststelle könne Vertreter i.S.
des § 8 HmbPersVG auch für einzelne Angelegenheiten und/oder
für kurze Zeiträume bestellen und in derartigen Fällen sei we-
der der Ausschluss der Wählbarkeit zum Personalrat (§ 12
Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG) noch die Antragsabhängigkeit der Mit-
bestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß §§ 87, 88
Abs. 1 HmbPersVG gerechtfertigt, betrifft nicht die Fallges-
taltung, die der Antragsteller zum Gegenstand seines Feststel-
lungsbegehrens gemacht hat. Hier geht es allein um die Stel-
lung eines zweiten Stellvertreters des Amtsleiters, der als
solcher sowohl auf Dauer als auch für alle Amtshandlungen be-
stellt ist und auf den § 88 Abs. 1 i.V.m. § 8 HmbPersVG nach
dem Gesagten Anwendung findet. Ob die mit dem Einwand verbun-
dene Befürchtung manipulativer Eingriffe des Dienststellenlei-
ters in das Personalvertretungsrecht angesichts der Erforder-
nisse und Vorgaben an die Organisation und Geschäftsverteilung
einer Behörde überhaupt fundiert ist, kann dahingestellt blei-
ben. Denn der beschließende Senat hat keine Zweifel, dass die
genannten Vorschriften erforderlichenfalls restriktiv ausge-
legt werden können. Dies berührt jedoch nicht ihr grundsätzli-
ches Verständnis, auf das es im vorliegenden Fall allein an-
kommt.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
HmbPersVG §§ 8, 87, 88 Abs. 1
Stichworte:
Antragsabhängige Mitbestimmung; Feststellungsinteresse; Stell-
vertreter des Dienststellenleiters.
Leitsatz:
Der Personalrat bestimmt in personellen Angelegenheiten eines
(zweiten) Vertreters des Leiters der Dienststelle nur auf An-
trag mit (§ 88 Abs. 1 HmbPersVG).
Beschluss des 6. Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 6 P 1.02
I. VG Hamburg vom 15.06.2002 - Az.: 1 VG FL 10/99 -
II. OVG Hamburg vom 26.11.2002 - Az.: OVG 8 Bf 371/00.PVL -