Urteil des BVerwG vom 30.10.2012

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 5.12 (6 B 38.12, 6 B 44.12)
OVG 14 E 787/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in
den Kostenrechnungen vom 16. Oktober 2012 (Kassen-
zeichen 1180 0186 5559) und vom 17. Oktober 2012
(Kassenzeichen 1180 0186 5518) werden zurückgewie-
sen.
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Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden
nicht erstattet
G r ü n d e :
Die als Erinnerungen im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilten Kos-
tenrechnungen vom 16. Oktober 2012 und vom 17. Oktober 2012 zu wertenden
Einwände, die der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erhoben hat,
sind unbegründet.
Für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August
2012 (BVerwG 6 B 38.12) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine
Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 17. Ok-
tober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe
war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes ist der
Beschluss des Senats vom 25. September 2012, in dem dem Kläger die Kosten
des Verfahrens auferlegt worden sind.
Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (BVerwG 6 B 44.12) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400
eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom
16. Oktober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskos-
tenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes
ist der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 (BVerwG 6 B 44.12), in dem
dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Prof. Dr. Hecker
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