Urteil des BVerwG vom 02.10.2012

Rechtliches Gehör, Rüge, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 4.12 (6 B 32.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker als
Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 28. August 2012 (Kassenzei-
chen 1180 0111 6107) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
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G r ü n d e :
Die als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilte Kosten-
rechnung vom 28. August 2012 zu wertenden Einwände, die der Kläger mit
Schreiben vom 30. August 2012 erhoben hat, sind unbegründet.
Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§ 152 a VwGO) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400
eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom
28. August 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskos-
tenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden.
Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 8. August
2012, in dem dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt
worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Prof. Dr. Hecker
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