Urteil des BVerwG vom 12.10.2006

Bier, Kausalität

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 10.06 (6 B 68.06)
OVG 7 OB 105/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kos-
tenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September
2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unter-
stellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zu-
rückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Be-
schwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungs-
gericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht
mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener
Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller,
entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre wei-
tere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass die-
se mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde
(überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst
erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006
ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen
des § 21 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier