Urteil des BVerwG vom 23.05.2012

Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 1.12 (6 B 11.12)
OVG 4 L 14/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung vom 17. April 2012 zu dem Verfahren
BVerwG 6 B 11.12 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Zur Entscheidung über die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen die
am 17. April 2012 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg,
da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3
Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis
der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenver-
zeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige
Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe
von 50 €.
Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 durch den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2012 verworfen wurde, ist die ge-
nannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt wor-
den.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).
Dr. Graulich
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