Urteil des BVerwG vom 08.02.2007

Urteil vom 08.02.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 KSt 1.07 (6 B 107.06)
OVG 1 S 9.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
- 2 -
Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Kosten-
rechnung vom 17. Januar 2007; Kassenzeichen 1132
2019 0311) zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers
wird die Kostenschuld des Antragstellers auf 50 € festge-
setzt.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Erinnerung, mit der Einwände gegen die Kostenentscheidung des Senats in
dem Beschluss vom 9. Januar 2007 nicht erhoben werden können, ist teilweise
begründet.
In der Kostenrechnung ist zu Unrecht eine Beschwerdegebühr nach Nr. 5500
des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Ge-
richtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Juli 2006 (BGBl I S. 1426) in Ansatz gebracht worden. Der
Senat hat in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 die von dem Antragsteller
erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Ber-
lin-Brandenburg vom 21. November 2006 verworfen. Bei dieser Beschwerde
handelt es sich nicht um eine solche nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses,
sondern um eine Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses.
Die Gebühr beträgt somit 50 €.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8
GKG).
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
1
2
3